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Unterabschnitt 1 - Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV)

V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2483 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 2 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-5 Investmentwesen
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Abschnitt 2 Rechnungslegung

Unterabschnitt 1 Jahresberichte von Sondervermögen

§ 6 Verantwortung und Zweck



(1) Die Aufstellung des Jahresberichts gemäß § 101 des Kapitalanlagegesetzbuches (Jahresbericht) einschließlich der der Vermögensaufstellung zugrunde liegenden Bewertungen liegt in der Verantwortung der Kapitalverwaltungsgesellschaft, die das Sondervermögen verwaltet. Die Aufstellung des Abwicklungsberichts liegt in der Verantwortung der Verwahrstelle.

(2) Der Jahresbericht dient

1.
der Darstellung der Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft im Rahmen der Verwaltung des Sondervermögens sowie

2.
der umfassenden Information über Inhalt und Umfang der Tätigkeit nach Nummer 1, über den Wert des Sondervermögens, die durchgeführten Geschäfte, die Ergebnisse im abgelaufenen Geschäftsjahr und die bisherige Entwicklung des Sondervermögens.


§ 7 Bestandteile des Jahresberichts



Bestandteile des Jahresberichts sind:

1.
der Tätigkeitsbericht (§ 8);

2.
die Vermögensübersicht, gegliedert nach geeigneten Kriterien unter Berücksichtigung der Anlagepolitik (§ 9);

3.
die Vermögensaufstellung unter Angabe der einzelnen Vermögensgegenstände, bei Wertpapieren unter Angabe der Wertpapierkennnummer oder der Internationalen Wertpapieridentifikationsnummer (ISIN) (§ 10);

4.
die Ertrags- und Aufwandsrechnung (§ 11);

5.
die Übersicht über die Verwendung der Erträge des Sondervermögens (Verwendungsrechnung, § 12);

6.
die Übersicht über die Entwicklung des Sondervermögens (Entwicklungsrechnung, § 13);

7.
die vergleichende Übersicht über die letzten drei Geschäftsjahre (§ 14);

8.
die Aufstellung der während des Berichtszeitraums abgeschlossenen Geschäfte, die nicht mehr Gegenstand der Vermögensaufstellung sind; bei Wertpapieren muss, soweit möglich, die Wertpapierkennnummer oder die ISIN angegeben werden und bei Immobilien-Sondervermögen sowie Spezial-Sondervermögen mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften müssen die getätigten Käufe und Verkäufe von Immobilien und die Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften in einer Anlage nach § 247 Absatz 1 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches angegeben werden;

9.
der Anhang mit folgenden Angaben:

a)
den nach der Derivateverordnung erforderlichen Angaben;

b)
den Angaben nach § 16;

c)
bei einem AIF:

aa)
den nach § 101 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Kapitalanlagegesetzbuches aufzuführenden Angaben zu Vergütungen und den nach § 101 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Kapitalanlagegesetzbuches aufzuführenden Angaben zu den wesentlichen Veränderungen;

bb)
den zusätzlich nach § 300 Absatz 1 bis 3 des Kapitalanlagegesetzbuches aufzuführenden Angaben;

d)
allen weiteren zum Verständnis des Jahresberichts erforderlichen Angaben;

10.
die Wiedergabe des besonderen Vermerks über das Ergebnis der Prüfung des Jahresberichts des Sondervermögens.

Satz 1 Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb gilt nicht für offene inländische Spezial-AIF, soweit die Anlagebedingungen eine Offenlegung dieser Informationen auf andere Weise vorsehen.


§ 8 Tätigkeitsbericht



(1) Der Tätigkeitsbericht ist ein eigenständiger Teil des Jahresberichts. Der Tätigkeitsbericht muss aus sich heraus für den Anleger verständlich sein. Durch Verweise darf seine Verständlichkeit nicht gemindert werden.

(2) Im Tätigkeitsbericht für das Sondervermögen ist die Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft einschließlich der Unternehmen, die von ihr mit der Portfolioverwaltung betraut sind, in Bezug auf das verwaltete Sondervermögen in der Berichtsperiode darzustellen.

(3) Die Darstellung muss alle wesentlichen Angaben enthalten, die für das Urteil der Anlegerinnen und Anleger über die Verwaltungstätigkeit und deren Ergebnisse von Bedeutung sind. Allgemeine Ausführungen, die den Blick auf das Wesentliche erschweren, sind zu unterlassen. Bei einem Publikumssondervermögen sind folgende Angaben stets aufzunehmen:

1.
die Anlageziele des Sondervermögens sowie die Anlagepolitik zur Erreichung dieser Ziele im Berichtszeitraum;

2.
die wesentlichen Risiken des Sondervermögens im Berichtszeitraum, insbesondere Adressenausfallrisiken, Zinsänderungs-, Währungs- und sonstige Marktpreisrisiken sowie operationelle Risiken und Liquiditätsrisiken;

3.
die Struktur des Portfolios im Hinblick auf die Anlageziele zum Berichtszeitpunkt sowie wesentliche Veränderungen während des Berichtszeitraums;

4.
sonstige für den Anleger wesentliche Ereignisse im Berichtszeitraum wie beispielsweise die Auslagerung des Portfoliomanagements.

(4) Bei einem Publikums-AIF richtet sich der nähere Inhalt des Tätigkeitsberichts im Übrigen nach Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013, bei einem Spezial-AIF richtet sich der nähere Inhalt des Tätigkeitsberichts ausschließlich nach Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013.


§ 9 Vermögensübersicht



(1) Der Vermögensaufstellung nach § 10 ist eine Vermögensübersicht voranzustellen, die eine zusammengefasste Gliederung der Vermögensaufstellung enthält. Die Vermögensübersicht ist nach geeigneten Kriterien unter Berücksichtigung der Anlagepolitik des Sondervermögens, beispielsweise nach wirtschaftlichen oder geographischen Kriterien, und nach prozentualen Anteilen am Wert des Sondervermögens zu gliedern.

(2) Die Gliederung der Vermögensübersicht hat mindestens die folgenden Gliederungspunkte zu enthalten; Leerposten können jeweils entfallen:

I.
Vermögensgegenstände

1.
Aktien

2.
Anleihen

3.
Derivate

4.
Forderungen

5.
Kurzfristig liquidierbare Anlagen

6.
Bankguthaben

7.
Sonstige Vermögensgegenstände

II.
Verbindlichkeiten

III.
Fondsvermögen.

Bei Spezial-AIF sind den Posten nach Satz 1 die Posten „I. Sachwerte" und „II. Beteiligungen" voranzustellen; die folgenden Posten sind entsprechend umzunummerieren.

(3) Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen inländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften hat die Gliederung der Vermögensübersicht mindestens die folgenden Gliederungspunkte zu enthalten; Leerposten können jeweils entfallen:

A.
Vermögensgegenstände

I.
Immobilien

1.
Mietwohngrundstücke

(davon in Fremdwährung)

2.
Geschäftsgrundstücke

(davon in Fremdwährung)

3.
Gemischtgenutzte Grundstücke

(davon in Fremdwährung)

4.
Grundstücke im Zustand der Bebauung

(davon in Fremdwährung)

5.
Unbebaute Grundstücke

(davon in Fremdwährung)

II.
Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften

1.
Mehrheitsbeteiligungen

(davon in Fremdwährung)

2.
Minderheitsbeteiligungen

(davon in Fremdwährung)

III.
Liquiditätsanlagen

1.
Bankguthaben

(davon in Fremdwährung)

2.
Wertpapiere

(davon in Fremdwährung)

3.
Investmentanteile

(davon in Fremdwährung)

IV.
Sonstige Vermögensgegenstände

1.
Forderungen aus Grundstücksbewirtschaftung

(davon in Fremdwährung)

2.
Forderungen an Immobilien-Gesellschaften

(davon in Fremdwährung)

3.
Zinsansprüche

(davon in Fremdwährung)

4.
Anschaffungsnebenkosten

(davon in Fremdwährung)

a)
bei Immobilien

(davon in Fremdwährung)

b)
bei Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften

(davon in Fremdwährung)

5.
Andere

(davon in Fremdwährung)

Summe Vermögensgegenstände

B.
Schulden

I.
Verbindlichkeiten aus

1.
Krediten

(davon in Fremdwährung)

2.
Grundstückskäufen und Bauvorhaben

(davon in Fremdwährung)

3.
Grundstücksbewirtschaftung

(davon in Fremdwährung)

4.
anderen Gründen

(davon in Fremdwährung)

II.
Rückstellungen

(davon in Fremdwährung)

Summe Schulden

C.
Fondsvermögen.


§ 10 Vermögensaufstellung



(1) Die Vermögensaufstellung im Sinne des § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches ist nach Arten von Vermögensgegenständen und Märkten zu untergliedern.

(2) Die Saldierung von Vermögensgegenständen mit Verbindlichkeiten ist nicht zulässig. Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Anteilsumsatz sind als sonstige Vermögensgegenstände oder als sonstige Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen.

(3) Verliehene Wertpapiere sind in der Vermögensaufstellung des Sondervermögens auszuweisen. Dabei ist anzugeben, dass sie Gegenstand von Wertpapierleihgeschäften sind. Im Zusammenhang mit Wertpapierleihgeschäften eingeräumte Sicherheiten sind nicht in der Vermögensaufstellung des Sondervermögens auszuweisen.

(4) Die Anschaffungsnebenkosten nach § 248 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches sind objektbezogen aufzugliedern und als absoluter Betrag sowie als Prozentangabe in Bezug auf den Kaufpreis auszuweisen. Aus der Aufgliederung muss hervorgehen, welche Anschaffungsnebenkosten auf Gebühren und Steuern sowie welche auf sonstige Kosten entfallen sind. Zu den Gebühren und Steuern bei Grundstücken im Inland gehört neben den in § 448 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches genannten Kosten auch die Grunderwerbsteuer, die zur Erlangung der Unbedenklichkeitsbescheinigung zu zahlen ist. Für Grundstücke im Ausland gilt Entsprechendes unter Berücksichtigung der maßgeblichen Vorschriften der ausländischen Rechtsordnung. Alle anderen Anschaffungsnebenkosten gelten als sonstige Kosten, insbesondere die Maklerkosten, die Kosten im Vorfeld des Erwerbs sowie eine etwaige Verwaltungsvergütung, die von der Kapitalverwaltungsgesellschaft aus Anlass des Anschaffungsvorgangs vereinnahmt worden ist. Anzugeben ist weiterhin die Länge des voraussichtlichen Abschreibungszeitraums. Die im Geschäftsjahr abgeschriebenen Anschaffungsnebenkosten und die verbleibenden Anschaffungsnebenkosten sind gesondert auszuweisen.

(5) Die für die Ermittlung des Nettoinventarwertes je Anteil maßgebenden Bewertungsregeln und -grundsätze nach § 168 des Kapitalanlagegesetzbuches sowie die entsprechenden Regelungen dieser Verordnung sind auch für die Vermögensaufstellung im Jahresbericht zu beachten. Für die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind die Verhältnisse zum Stichtag des Jahresberichts maßgeblich. Erkenntnisse nach dem Stichtag des Jahresberichts sind nicht in der Vermögensaufstellung zu berücksichtigen, sondern in der nachfolgenden Ermittlung des Nettoinventarwertes je Anteil des neuen Geschäftsjahres.

(6) Die Bewertung für die Vermögensaufstellung ist in vollem Umfang von der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu dokumentieren. Die Verwahrstelle, oder bei Ernennung eines externen Bewerters dieser, ist dabei der Kapitalverwaltungsgesellschaft gegenüber verpflichtet, über Einzelheiten der Bewertung des Investmentvermögens Auskunft zu erteilen.


§ 11 Ertrags- und Aufwandsrechnung



(1) Die Ertrags- und Aufwandsrechnung ist wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:

I. Erträge

 
1.
Dividenden inländischer Aussteller

2.
Dividenden ausländischer Aussteller

(vor Quellensteuer)

3.
Zinsen aus inländischen Wertpapieren

4.
Zinsen aus ausländischen Wertpapieren

(vor Quellensteuer)

5.
Zinsen aus Liquiditätsanlagen im Inland

6.
Zinsen aus Liquiditätsanlagen im Ausland

(vor Quellensteuer)

7.
Erträge aus Investmentanteilen

8.
Erträge aus Wertpapier-Darlehen- und -Pensionsgeschäften

9.
Abzug ausländischer Quellensteuer

10.
Sonstige Erträge

Summe der Erträge

II. Aufwendungen

 
1.
Zinsen aus Kreditaufnahmen

2.
Verwaltungsvergütung

3.
Verwahrstellenvergütung

4.
Prüfungs- und Veröffentlichungskosten

5.
Sonstige Aufwendungen

Summe der Aufwendungen

III. Ordentlicher Nettoertrag

IV. Veräußerungsgeschäfte

 
1.
Realisierte Gewinne

2.
Realisierte Verluste

Ergebnis aus Veräußerungsgeschäften

V. Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres

 
1.
Nettoveränderung der nicht realisierten Gewinne

2.
Nettoveränderung der nicht realisierten Verluste

VI. Nicht realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres

VII. Ergebnis des Geschäftsjahres.

(2) Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen inländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften ist die Ertrags- und Aufwandsrechnung nach Absatz 1 wie folgt unter den jeweiligen Posten zu ergänzen (Gliederungsziffer I und II) oder zu ersetzen (Gliederungsziffer IV):

I. Erträge

 
11.
Erträge aus Immobilien

12.
Erträge aus Immobilien-Gesellschaften

13.
Eigengeldverzinsung (Bauzinsen)

Summe der Erträge

II. Aufwendungen

 
1.
Bewirtschaftungskosten

2.
Erbbauzinsen, Leib- und Zeitrenten

3.
Ausländische Steuern

IV. Veräußerungsgeschäfte

 
1.
Realisierte Gewinne

a)
aus Immobilien

b)
aus Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften

c)
aus Liquiditätsanlagen

d)
Sonstiges

2.
Realisierte Verluste

a)
aus Immobilien

b)
aus Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften

c)
aus Liquiditätsanlagen

d)
Sonstiges.

Die Posten unter Satz 1 Gliederungsziffer II sind den entsprechenden Posten unter Absatz 1 Gliederungsziffer II voranzustellen, die folgenden Posten sind entsprechend umzunummerieren.

(3) In Absatz 1 Gliederungsziffer IV sind sämtliche realisierten Gewinne und Verluste auszuweisen; dazu zählen insbesondere auch solche aus Derivaten und Währungsgeschäften. Die wesentlichen Quellen des Veräußerungsergebnisses sind im Tätigkeitsbericht zu erläutern.

(4) Für den Fall, dass die Anlagebedingungen ein Ertragsausgleichsverfahren vorsehen, sind die im laufenden Geschäftsjahr bis zum Zeitpunkt des Anteilumsatzes erfassten ordentlichen Erträge und Aufwendungen einzubeziehen. Ebenfalls zu erfassen ist ein Gewinnvortrag zuzüglich eines bereits angefallenen Ertragsausgleiches. Wird ein Ertragsausgleich auch auf das Ergebnis aus Veräußerungsgeschäften (realisierte Gewinne und realisierte Verluste) angerechnet, so sind auch hier alle Posten mit einzubeziehen. Das Ertragsausgleichverfahren ist mindestens für jeden Bewertungstag, an dem Anteilsumsätze stattgefunden haben, durchzuführen.

(5) Bei der Ermittlung der Ergebnisse aus Verkäufen sind die Einstandskosten der veräußerten Vermögensgegenstände nach der Durchschnittsmethode anzusetzen. Bei Wertpapieren derselben Gattung sind die Gewinne und Verluste aus Verkäufen zu kompensieren.

(6) Die Ermittlung der realisierten Ergebnisse aus Verkäufen und Liquidationen von Immobilien und Immobilien-Gesellschaften erfolgt nach dem Grundsatz der Einzelzuordnung.


§ 12 Verwendungsrechnung für das Sondervermögen



(1) Die Berechnung der Verwendung der Erträge des Sondervermögens ist insgesamt und je Anteil wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:

I. Für die Ausschüttung verfügbar

 
1.
Vortrag aus dem Vorjahr

2.
Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres

3.
Zuführung aus dem Sondervermögen

II. Nicht für die Ausschüttung verwendet

 
1.
Der Wiederanlage zugeführt

2.
Vortrag auf neue Rechnung

III. Gesamtausschüttung

 
1.
Zwischenausschüttung

a)
Barausschüttung

b)
Einbehaltene Kapitalertragsteuer

c)
Einbehaltener Solidaritätszuschlag

2.
Endausschüttung

a)
Barausschüttung

b)
Einbehaltene Kapitalertragsteuer

c)
Einbehaltener Solidaritätszuschlag.

(2) Für thesaurierende Sondervermögen ist die Verwendungsrechnung insgesamt und je Anteil wie folgt darzustellen:

I. Für die Wiederanlage verfügbar

 
1.
Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres

2.
Zuführung aus dem Sondervermögen

3.
Zur Verfügung gestellter Steuerabzugsbetrag

II. Wiederanlage.

(3) Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen inländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften, für die eine Verwendungsrechnung erstellt wird, ist den Posten gemäß Absatz 1 Gliederungsziffer II der Posten „II. Einbehalt gemäß § 252 des Kapitalanlagegesetzbuches" voranzustellen; die folgenden Posten sind entsprechend umzunummerieren.

(4) Sofern für Zwecke der Gesamtausschüttung eine Zuführung aus dem Sondervermögen gemäß Absatz 1 Gliederungsziffer I Nummer 3 vorgenommen wird, ist dies in der Verwendungsrechnung ergänzend zu erläutern.


§ 13 Entwicklungsrechnung für das Sondervermögen



(1) Die Übersicht über die Entwicklung des Sondervermögens ist unter Berücksichtigung folgender Posten darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:

I. Wert des Sondervermögens am Beginn des Geschäftsjahres

 
1.
Ausschüttung für das Vorjahr/Steuerabschlag für das Vorjahr

2.
Zwischenausschüttungen

3.
Mittelzufluss (netto)

a)
Mittelzuflüsse aus Anteilschein-Verkäufen

b)
Mittelabflüsse aus Anteilschein-Rücknahmen

4.
Ertragsausgleich/Aufwandsausgleich

5.
Ergebnis des Geschäftsjahres

davon nicht realisierte Gewinne

davon nicht realisierte Verluste

II. Wert des Sondervermögens am Ende des Geschäftsjahres.

(2) Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen inländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften ist in der Aufstellung nach Absatz 1 nach Gliederungsziffer I Nummer 4 der Posten „4a. Abschreibung Anschaffungsnebenkosten" einzufügen.

(3) Rücknahmeabschläge, die im Sondervermögen verbleiben, sind dem Posten unter Absatz 1 Gliederungsziffer I Nummer 3 Buchstabe b zuzuordnen und mindern diesen.


§ 14 Vergleichende Übersicht über die letzten drei Geschäftsjahre



Über den Inhalt nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 des Kapitalanlagegesetzbuches hinaus ist bei Sondervermögen mit einer Wertentwicklung von weniger als drei Geschäftsjahren die Wertentwicklung für die Zeit seit der Auflegung anzugeben. Bei mehreren Anteilklassen ist die Wertentwicklung mindestens für die Anteilklasse mit der höchsten Gesamtkostenquote darzustellen.


§ 15 Anteilklassen



(1) Bei mehreren Anteilklassen ist zu erläutern, unter welchen Voraussetzungen Anteile mit unterschiedlichen Ausgestaltungsmerkmalen ausgegeben werden und welche Ausgestaltungsmerkmale den Anteilklassen im Einzelnen zugeordnet werden. Für jede Anteilklasse ist Folgendes zu ergänzen:

1.
die Anzahl ihrer am Berichtsstichtag umlaufenden Anteile und

2.
der am Berichtsstichtag gemäß Absatz 2 Satz 4 ermittelte Nettoinventarwert je Anteil.

Bei mehreren Anteilklassen sind die Angaben nach den §§ 11, 12 und 13 je Anteilklasse anzugeben.

(2) Bei erstmaliger Ausgabe von Anteilen einer Anteilklasse ist der Wert der Anteile auf der Grundlage des Wertes zu berechnen, der für das gesamte Sondervermögen nach § 168 Absatz 1 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches ermittelt wurde. Der Wert einer Anteilklasse ergibt sich aus dem Wert der Anteilklasse am vorangehenden Bewertungstag zuzüglich der auf die Anteilklasse bezogenen anteiligen Nettowertveränderung des Sondervermögens, die sich gegenüber dem vorangehenden Bewertungstag ergibt. Der Wert einer Anteilklasse ist gemäß den §§ 212, 217 oder des § 286 des Kapitalanlagegesetzbuches zu ermitteln. Wird nach den Vertragsbedingungen ein Ertragsausgleichsverfahren durchgeführt, ist der Ertragsausgleich für jede einzelne Anteilklasse zu berechnen.


§ 16 Sonstige Angaben



(1) Folgende zusätzliche Angaben sind erforderlich:

1.
die Anzahl der umlaufenden Anteile zum Ende des Berichtsjahres und der Wert eines Anteils gemäß § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Kapitalanlagegesetzbuches;

2.
die zur Bewertung von Vermögensgegenständen angewendeten Verfahren gemäß den §§ 26 bis 31 und 34;

3.
die folgenden Angaben zur Transparenz sowie zur Gesamtkostenquote:

a)
Betrag einer erfolgsabhängigen oder einer zusätzlichen Verwaltungsvergütung gemäß § 101 Absatz 2 Nummer 1, zweiter Halbsatz des Kapitalanlagegesetzbuches;

b)
Pauschalgebühren gemäß § 101 Absatz 2 Nummer 2 des Kapitalanlagegesetzbuches;

c)
geleistete Vergütungen sowie erhaltene Rückvergütungen, jeweils gemäß § 101 Absatz 2 Nummer 3 des Kapitalanlagegesetzbuches;

d)
Kosten aus erworbenen Investmentanteilen gemäß § 101 Absatz 2 Nummer 4 des Kapitalanlagegesetzbuches;

e)
wesentliche sonstige Erträge und sonstige Aufwendungen, diese sind nachvollziehbar aufzuschlüsseln und zu erläutern;

f)
bei Publikumssondervermögen Angabe der Transaktionskosten.

(2) Für ein Sondervermögen, das einen Index nachbildet, muss der Jahresbericht folgende Angaben enthalten:

1.
die Höhe des Tracking Error zum Ende des Berichtszeitraums,

2.
eine Erläuterung der Abweichung zwischen dem erwarteten Tracking Error und dem tatsächlichen Tracking Error, sofern die Abweichung relevant ist,

3.
die Höhe der Annual Tracking Difference zwischen der Entwicklung des Investmentvermögens und dem nachgebildeten Index mit Erläuterung.

Die Angabe nach Satz 1 Nummer 1 muss auch im Halbjahresbericht (§ 17) enthalten sein.