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Vierter Unterabschnitt - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)

V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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Erster Abschnitt Volksentscheid

Vierter Unterabschnitt Ermittlung und Feststellung der Abstimmungsergebnisse

§ 25 Ermittlung der zum Bundestag Wahlberechtigten



Am Tage der Abstimmung ermittelt die Gemeindebehörde

1.
für die Gemeinde insgesamt und

2.
für jeden Stimmbezirk, soweit er innerhalb der Gemeinde liegt,

die Zahl der am Abstimmungstage zum Bundestag Wahlberechtigten und teilt sie unverzüglich dem Kreisabstimmungsleiter mit. Die Mitteilung soll spätestens eine Stunde nach dem Ablauf der Abstimmungszeit bei dem Kreisabstimmungsleiter eingegangen sein.


§ 26 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk



Im Anschluß an die Abstimmungshandlung ermittelt der Abstimmungsvorstand unverzüglich das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk und stellt fest

1.
die Zahl der Stimmberechtigten,

2.
die Zahl der Abstimmenden,

3.
die Zahl der gültigen Stimmen,

4.
die Zahl der ungültigen Stimmen,

5.
die Zahl der für das Bestehenbleiben der betroffenen Länder wie bisher abgegebenen gültigen Stimmen und

6.
die Zahl der für die Bildung des neuen oder neu umgrenzten Landes abgegebenen gültigen Stimmen.


§ 27 Zählung der Abstimmenden



Vor dem Öffnen der Stimmurne werden alle nicht benutzten Stimmumschläge und Stimmzettel vom Stimmtisch entfernt. Sodann werden die Stimmumschläge der Stimmurne entnommen und ungeöffnet gezählt. Desgleichen werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Stimmberechtigtenverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Stimmscheine festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken und möglichst zu erläutern.


§ 28 Zählung der Stimmen



(1) Nachdem die Stimmumschläge sowie die Stimmabgabevermerke und die Stimmscheine gezählt worden sind, öffnen mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Abstimmungsvorstehers die Stimmumschläge, nehmen die Stimmzettel heraus und bilden folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:

1.
zwei nach den zur Abstimmung gestellten Fragen getrennte Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Stimme zweifelsfrei gültig für die jeweilige Frage abgegeben worden ist,

2.
einen weiteren Stapel mit den leeren Stimmumschlägen und den ungekennzeichneten Stimmzetteln.

Stimmumschläge und Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken geben, und Stimmumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten, werden ausgesondert und von einem vom Abstimmungsvorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen.

(2) Die Beisitzer, die die nach den zur Abstimmung gestellten Fragen geordneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben den einen Stapel dem Abstimmungsvorsteher und den anderen Stapel seinem Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel des ihnen übergebenen Stapels gleichlautet, und sagen zu dem Stapel laut an, für welche der zur Abstimmung gestellten Fragen er Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel dem Abstimmungsvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlaß zu Bedenken, so fügen sie ihn den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei.

(3) Hierauf prüft der Abstimmungsvorsteher die leeren Stimmumschläge und ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2), die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hat, übergeben werden. Der Abstimmungsvorsteher sagt an, daß hier die Stimmen ungültig sind.

(4) Danach zählen je zwei vom Abstimmungsvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Abstimmungsvorsteher und seinem Stellvertreter nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die eine und die andere der zur Abstimmung gestellten Fragen abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die Zahlen werden als Zwischensummen in die Abstimmungsniederschrift übertragen.

(5) Sodann entscheidet der Abstimmungsvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Der Abstimmungsvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, für welche der zur Abstimmung gestellten Fragen die Stimme abgegeben worden ist. Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob die Stimme für gültig oder ungültig erklärt worden ist, und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Abstimmungsniederschrift übertragen.

(6) Die nach den Absätzen 4 und 5 ermittelten Zahlen der ungültigen und der für die einzelnen der zur Abstimmung gestellten Fragen abgegebenen gültigen Stimmen werden vom Schriftführer in der Abstimmungsniederschrift zusammengezählt. Zwei vom Abstimmungsvorsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenzählung. Beantragt ein Mitglied des Abstimmungsvorstandes vor der Unterzeichnung der Abstimmungsniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 5 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken.

(7) Die vom Abstimmungsvorsteher bestimmten Beisitzer sammeln

1.
die Stimmzettel getrennt nach den zur Abstimmung gestellten Fragen, denen die Stimme zugefallen ist,

2.
die leer abgegebenen Stimmumschläge und die ungekennzeichneten Stimmzettel,

3.
die Stimmumschläge und Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken gegeben haben, und die Stimmumschläge mit mehreren Stimmzetteln

je für sich und behalten sie unter Aufsicht.


§ 29 Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses



Im Anschluß an die Feststellungen nach § 26 gibt der Abstimmungsvorsteher das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Abstimmungsniederschrift (§ 31) anderen als den im § 30 genannten Stellen durch die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes nicht mitgeteilt werden.


§ 30 Schnellmeldungen, vorläufige Abstimmungsergebnisse



(1) Sobald das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk festgestellt ist, meldet es der Abstimmungsvorsteher dem Kreisabstimmungsleiter.

(2) Die Meldung wird auf schnellstem Wege erstattet. Sie enthält die im § 26 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Angaben.

(3) Der Kreisabstimmungsleiter ermittelt auf Grund der Schnellmeldungen der Abstimmungsvorsteher und der Mitteilungen der Gemeinden nach § 25 Satz 1 das vorläufige Abstimmungsergebnis seines Kreises, gegebenenfalls getrennt nach Abstimmungsbereichen, oder seiner kreisfreien Stadt mit den im § 26 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Angaben und der Zahl der am Abstimmungstage zum Bundestag Wahlberechtigten. Er teilt unter Einbeziehung der Ergebnisse der Briefabstimmung (§ 37 Abs. 2) dieses vorläufige Abstimmungsergebnis auf schnellstem Wege dem Landesabstimmungsleiter mit. Der Landesabstimmungsleiter meldet dem Gesamtabstimmungsleiter die eingehenden Abstimmungsergebnisse aus den Kreisen und den kreisfreien Städten sofort und laufend weiter.

(4) Der Landesabstimmungsleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Kreisabstimmungsleiter das vorläufige zahlenmäßige Abstimmungsergebnis für jeden Abstimmungsbereich des Landes und meldet es auf schnellstem Wege dem Gesamtabstimmungsleiter.

(5) Der Gesamtabstimmungsleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Landesabstimmungsleiter das vorläufige Abstimmungsergebnis im Abstimmungsgebiet. Er unterrichtet unverzüglich den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat über die vorläufigen Abstimmungsergebnisse.

(6) Die Abstimmungsleiter geben nach Durchführung der ohne Vorliegen der Abstimmungsniederschriften möglichen Überprüfungen die vorläufigen Abstimmungsergebnisse mündlich oder in geeigneter anderer Form bekannt.




§ 31 Abstimmungsniederschrift



(1) Über die Abstimmungshandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. In dieser sind auch zu vermerken die Beschlüsse des Abstimmungsvorstandes

über die Zurückweisung oder Zulassung zur Stimmabgabe von Personen, die im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, oder von Inhabern von Stimmscheinen,

über die Gültigkeit abgegebener Stimmen (§ 28 Abs. 5),

über Anstände bei der Abstimmungshandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses.

(2) Die Niederschrift ist zu verlesen und anschließend von den Mitgliedern des Abstimmungsvorstandes zu unterschreiben. Verweigert ein Mitglied des Abstimmungsvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Mit ihrer Unterschrift genehmigen die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes die Abstimmungsniederschrift. Der Abstimmungsniederschrift sind beizufügen die Stimmzettel und Stimmumschläge, über die der Abstimmungsvorstand nach § 28 Abs. 5 besonders beschlossen hat, sowie

die Stimmscheine, über die der Abstimmungsvorstand besonders beschlossen hat.

(3) Der Abstimmungsvorsteher hat die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreisabstimmungsleiter auf schnellstem Wege zu übersenden.

(4) Der Abstimmungsvorsteher und der Kreisabstimmungsleiter haben sicherzustellen, daß die Abstimmungsniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.


§ 32 Übergabe und Verwahrung der Abstimmungsunterlagen



(1) Hat der Abstimmungsvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Abstimmungsvorsteher je für sich

1.
die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach den zur Abstimmung gestellten Fragen und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln,

2.
die leer abgegebenen Stimmumschläge,

3.
die eingenommenen Stimmscheine,

soweit sie nicht der Abstimmungsniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit einer Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeindebehörde. Bis zur Übergabe an die Gemeindebehörde hat der Abstimmungsvorsteher sicherzustellen, daß die unter den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

(2) Die Gemeindebehörde hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Abstimmungsunterlagen zugelassen ist (§ 98 Abs. 1). Sie hat sicherzustellen, daß die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.

(3) Der Abstimmungsvorsteher gibt der Gemeindebehörde die ihm nach § 22 zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände zurück. Die Gemeindebehörde bewahrt die Stimmumschläge für künftige Wahlen oder Abstimmungen auf.

(4) Die Gemeindebehörde hat die im Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Kreisabstimmungsleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Paketes angefordert, so bricht die Gemeindebehörde das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil und versiegelt das Paket erneut. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.


§ 33 Behandlung der rechtzeitig eingegangenen Stimmbriefe



(1) Die für den Eingang der Stimmbriefe zuständige Stelle (§ 24 Abs. 1) sammelt die Stimmbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluß. Sie ordnet die Stimmbriefe nach Stimmscheinnummern und gegebenenfalls nach den darauf vermerkten Gemeinden (Ausgabestellen).

(2) Die zuständige Stelle trifft durch nähere Vereinbarung mit dem Postamtsvorsteher Vorkehrungen dafür, daß alle am Abstimmungstage bei dem Zustellpostamt ihres Sitzes noch vor Schluß der Abstimmungszeit eingegangenen Stimmbriefe zur Abholung bereitgehalten und von einem Beauftragten gegen Vorlage eines von ihr erteilten Ausweises am Abstimmungstage bis zum Schluß der Abstimmungszeit in Empfang genommen werden.


§ 34 Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses



(1) Sind bis zum Abstimmungstage, 13.00 Uhr, bei der für den Eingang der Stimmbriefe zuständigen Stelle, in den Fällen des § 6 Nr. 1 bei der mit der Durchführung der Briefabstimmung betrauten Gemeinde, weniger als 50 Stimmbriefe eingegangen, so ist darüber auf schnellstem Wege der Kreisabstimmungsleiter zu unterrichten. Dieser betraut unverzüglich den Abstimmungsvorstand eines Stimmbezirks in seinem Kreis oder in seiner kreisfreien Stadt mit der gemeinsamen Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses und des Urnenabstimmungsergebnisses des Stimmbezirks. Der Kreisabstimmungsleiter hat den Abstimmungsvorstand eines Stimmbezirks zu betrauen, der zu demselben Abstimmungsbereich gehört wie das Gebiet, für das der Briefabstimmungsvorstand gebildet worden ist.

(2) Über die Anordnung nach Absatz 1 sind unverzüglich und auf schnellstem Wege der Briefabstimmungsvorstand, der betraute Abstimmungsvorstand, der Landesabstimmungsleiter und der Gesamtabstimmungsleiter zu unterrichten.

(3) Die für den Eingang der Stimmbriefe zuständige Stelle, in den Fällen des § 6 Nr. 1 die mit der Durchführung der Briefabstimmung betraute Gemeinde,

übergibt dem jeweils für den Kreis, den Abstimmungsbereich innerhalb des Kreises (§ 6 Nr. 1) oder die kreisfreie Stadt gebildeten Briefabstimmungsvorstand die Stimmbriefe und die Stimmscheinverzeichnisse (§ 15 Abs. 3),

sorgt für die Bereitstellung des Abstimmungsraumes und

stellt dem Briefabstimmungsvorstand etwa notwendige Hilfskräfte zur Verfügung.


§ 35 Behandlung der verspätet eingegangenen Stimmbriefe



(1) Die für den Eingang der Stimmbriefe zuständige Stelle nimmt die verspätet eingegangenen Stimmbriefe an. Sie vermerkt auf jedem am Abstimmungstage nach Schluß der Abstimmungszeit eingegangenen Stimmbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tage an eingehenden Stimmbriefen nur den Eingangstag.

(2) Die verspätet eingegangenen Stimmbriefe werden von der zuständigen Stelle ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihr versiegelt, mit einer Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Stimmbriefe zugelassen ist (§ 98 Abs. 1). Sie hat sicherzustellen, daß das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.


§ 36 Zulassung der Stimmbriefe



(1) Ein vom Briefabstimmungsvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefabstimmungsvorstandes öffnet die Stimmbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Stimmschein und den Stimmumschlag. Wenn der Schriftführer den Namen des Abstimmenden im Stimmscheinverzeichnis gefunden hat und keine Bedenken erhoben werden, wird der Stimmumschlag ungeöffnet in die Stimmurne gelegt, nachdem der Schriftführer die Stimmabgabe im Stimmscheinverzeichnis durch Unterstreichen des Namens des Abstimmenden vermerkt hat. Die Stimmscheine werden gesammelt.

(2) Werden gegen einen Stimmbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefabstimmungsvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Stimmbrief ist vom Briefabstimmungsvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 8 des Gesetzes vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlußfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Stimmbriefe sind in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Stimmbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu numerieren. Die Einsender zurückgewiesener Stimmbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 12 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes).


§ 37 Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses in den Kreisen und kreisfreien Städten



(1) Nachdem die Stimmumschläge den Stimmbriefen entnommen und in die Stimmurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Schluß der allgemeinen Abstimmungszeit, ermittelt der Briefabstimmungsvorstand das Abstimmungsergebnis mit den im § 26 Nr. 2 bis 6 bezeichneten Angaben und stellt es fest; die §§ 27 bis 29 gelten entsprechend.

(2) Sobald das Briefabstimmungsergebnis festgestellt ist, meldet es der Briefabstimmungsvorsteher auf schnellstem Wege dem Kreisabstimmungsleiter.

(3) Über die Zulassung der Stimmbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Dieser sind beizufügen:

1.
die Stimmzettel und Stimmumschläge, über die der Briefabstimmungsvorstand entsprechend § 28 Abs. 5 besonders beschlossen hat,

2.
die Stimmbriefe, die der Briefabstimmungsvorstand zurückgewiesen hat,

3.
die Stimmscheine, über die der Briefabstimmungsvorstand beschlossen hat, ohne daß die Stimmbriefe zurückgewiesen wurden.

(4) Der Briefabstimmungsvorsteher übergibt die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreisabstimmungsleiter. § 31 Abs. 4 gilt entsprechend.

(5) Der Briefabstimmungsvorsteher verpackt die Abstimmungsunterlagen und übergibt sie der nach § 6 Nr. 3 und 5 für die Einberufung des Briefabstimmungsvorstandes zuständigen Stellen, die die Unterlagen verwahrt, bis deren Vernichtung zugelassen ist (§ 98 Abs. 1); § 32 gilt entsprechend.

(6) Im übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefabstimmungsvorstandes die für den Abstimmungsvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.

(7) Das Abstimmungsergebnis der Briefabstimmung wird vom Kreisabstimmungsleiter in die Schnellmeldung nach § 30 Abs. 3 und in die Zusammenstellung des endgültigen Abstimmungsergebnisses des Kreises oder der kreisfreien Stadt nach § 40 übernommen.


§ 38 Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses bei weniger als 50 rechtzeitig eingegangenen Stimmbriefen



(1) Im Falle des § 34 Abs. 1 verfährt der Briefabstimmungsvorstand nach den Vorschriften des § 36 und ermittelt sodann nur die Zahl der Abstimmenden und der abgegebenen Stimmen nach den Vorschriften des § 27. Im Anschluß daran werden die Stimmumschläge ungeöffnet in die Stimmurne zurückgelegt.

(2) Die Vorschriften des § 37 Abs. 3 bis 6 sind anzuwenden. Die Niederschrift (§ 37 Abs. 3) ist in zweifacher Ausfertigung zu fertigen; die Anlagen sind der Erstausfertigung beizufügen.

(3) Der Briefabstimmungsvorsteher oder sein Stellvertreter und ein Beisitzer des Briefabstimmungsvorstandes überbringen die Stimmurne mit den Stimmumschlägen und die Zweitausfertigung der Niederschrift unverzüglich und auf schnellstem Wege dem nach § 34 Abs. 1 betrauten Abstimmungsvorstand. In ihrer Anwesenheit werden die Stimmurne geöffnet und die ungeöffneten Stimmumschläge gezählt. Ergibt sich auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung mit der Zahl der Stimmbriefe, die der Briefabstimmungsvorstand nach Absatz 1 festgestellt hat, so hat der Briefabstimmungsvorstand zu versuchen, die Unstimmigkeit zu klären. Kann die Unstimmigkeit nicht geklärt werden, so hat der Briefabstimmungsvorstand das in beiden Ausfertigungen der Niederschrift zu vermerken und möglichst zu erläutern.

(4) Nachdem der nach § 34 Abs. 1 betraute Abstimmungsvorstand die in seinem Stimmbezirk abgegebenen Stimmen nach § 27 ermittelt hat und nachdem er die Zahl der ihm vom Briefabstimmungsvorsteher übergebenen Stimmumschläge festgestellt hat, vermischt er die Stimmumschläge der im Stimmbezirk abgegebenen Stimmen mit den vom Briefabstimmungsvorsteher übergegebenen Stimmumschlägen und verfährt nach den §§ 28 bis 32.

(5) Der nach § 34 Abs. 1 betraute Abstimmungsvorstand vermerkt die Zahl der ihm vom Briefabstimmungsvorsteher übergebenen Stimmumschläge in der Abstimmungsniederschrift und weist sie bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses als Zahl der Briefabstimmenden neben der Zahl der im Stimmbezirk Abstimmenden aus. Der Abstimmungsniederschrift ist als Anlage die Zweitausfertigung der Niederschrift des Briefabstimmungsvorstandes beizufügen.


§ 39 Nachträgliche Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses



Stellt der Gesamtabstimmungsleiter fest, daß im Bundesgebiet infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt die regelmäßige Beförderung von Stimmbriefen gestört war, gelten die dadurch betroffenen Stimmbriefe, die nach dem Poststempel spätestens am Tage vor der Abstimmung zur Post gegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen. In einem solchen Fall werden, sobald die Auswirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens aber am 21. Tage nach der Abstimmung, die durch das Ereignis betroffenen Stimmbriefe ausgesondert und dem Briefabstimmungsvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses überwiesen.


§ 40 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses in den Kreisen und kreisfreien Städten



(1) Der Kreisabstimmungsleiter prüft die Abstimmungsniederschriften der Abstimmungsvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt auf Grund der Abstimmungsniederschriften das endgültige Ergebnis der Abstimmung in seinem Kreis, gegebenenfalls getrennt für jeden Abstimmungsbereich, oder seiner kreisfreien Stadt stimmbezirksweise unter Hinzufügen des Briefabstimmungsergebnisses zusammen und bildet für die Gemeinden Zwischensummen, soweit möglich unter Einschluß der Briefabstimmenden. Ergeben sich aus der Abstimmungsniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Abstimmungsgeschäfts, so klärt sie der Kreisabstimmungsleiter soweit wie möglich auf.

(2) Nach Berichterstattung durch den Kreisabstimmungsleiter ermittelt der Kreisabstimmungsausschuß das Abstimmungsergebnis des Kreises, gegebenenfalls getrennt nach Abstimmungsbereichen, oder der kreisfreien Stadt und stellt fest

1.
die Zahl der am Abstimmungstage zum Bundestag Wahlberechtigten,

2.
die Zahl der Stimmberechtigten,

3.
die Zahl der Abstimmenden,

4.
die Zahl der gültigen Stimmen,

5.
die Zahl der ungültigen Stimmen,

6.
die Zahl der für das Bestehenbleiben der betroffenen Länder wie bisher abgegebenen gültigen Stimmen und

7.
die Zahl der für die Bildung des neuen oder neu umgrenzten Landes abgegebenen gültigen Stimmen.

Der Kreisabstimmungsausschuß ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Abstimmungsvorstände vorzunehmen und über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.

(3) Der Niederschrift über die Sitzung ist eine Zusammenstellung des festgestellten Abstimmungsergebnisses beizufügen, die, gegebenenfalls getrennt für jeden Abstimmungsbereich, auch die Vom-Hundert-Sätze des Stimmenanteils für die eine und für die andere der zur Abstimmung gestellten Fragen an der Zahl

1.
der am Abstimmungstage zum Bundestag Wahlberechtigten,

2.
der Stimmberechtigten und

3.
der abgegebenen gültigen Stimmen sowie

4.
den Vom-Hundert-Satz der abgegebenen Stimmen an der Zahl der Stimmberechtigten

enthalten soll. Für die einzelnen Stimmbezirke und kreisangehörigen Gemeinden brauchen die im Satz 1 bezeichneten Vom-Hundert-Sätze nicht ausgewiesen zu werden.

(4) Der Kreisabstimmungsleiter übersendet dem Landesabstimmungsleiter und dem Gesamtabstimmungsleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreisabstimmungsausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.


§ 41 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Land



(1) Der Landesabstimmungsleiter prüft die Abstimmungsniederschriften der Kreisabstimmungsausschüsse und stellt danach die endgültigen Abstimmungsergebnisse in den einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten des Landes getrennt nach Abstimmungsbereichen (§ 40 Abs. 2) zum Abstimmungsergebnis des Landes zusammen.

(2) Nach Berichterstattung durch den Landesabstimmungsleiter ermittelt der Landesabstimmungsausschuß das Abstimmungsergebnis im Land und stellt getrennt nach Abstimmungsbereichen das Abstimmungsergebnis des Landes mit den im § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 bezeichneten Angaben fest. Der Landesabstimmungsausschuß ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Abstimmungsvorstände und Kreisabstimmungsausschüsse vorzunehmen.

(3) § 40 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Das Abstimmungsergebnis des Landes ist getrennt nach Abstimmungsbereichen auszuweisen; für die einzelnen Kreise und kreisfreien Städte sind Zwischensummen zu bilden.

(4) Der Landesabstimmungsleiter übersendet dem Gesamtabstimmungsleiter eine Ausfertigung der Niederschrift des Landesabstimmungsausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.


§ 42 Abschließende Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses



(1) Der Gesamtabstimmungsleiter prüft die Abstimmungsniederschriften der Landesabstimmungsausschüsse. Er stellt nach den Niederschriften der Landes- und Kreisabstimmungsausschüsse gesondert für jeden Abstimmungsbereich und gesondert für jedes der betroffenen Länder

1.
das Abstimmungsergebnis mit den im § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 bezeichneten Angaben

zusammen und ermittelt

2.
die im § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Vom-Hundert-Sätze. § 41 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Im Falle des § 14 Abs. 1 Satz 9 des Gesetzes ist zusätzlich das Gesamtergebnis der mehreren Gebietsteile nach den Vorschriften des Satzes 2 zu ermitteln und auszuweisen.

(2) Nach Berichterstattung durch den Gesamtabstimmungsleiter stellt der Gesamtabstimmungsausschuß fest

1.
getrennt für jedes der betroffenen Länder und, soweit sich aus § 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes nicht etwas anderes ergibt, getrennt für jeden Abstimmungsbereich das endgültige Abstimmungsergebnis im Abstimmungsgebiet mit den im § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 bezeichneten Angaben,

2.
ob der Volksentscheid nach Artikel 29 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Grundgesetzes zustande gekommen ist oder nicht.

(3) § 40 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Das Abstimmungsergebnis ist entsprechend Absatz 1 Satz 2 und 3 auszuweisen.

(4) Der Gesamtabstimmungsleiter übersendet dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat eine Ausfertigung der Niederschrift des Gesamtabstimmungsausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.




§ 43 Niederschriften der Abstimmungsausschüsse



In den Fällen der §§ 40 bis 42 sind die Niederschrift über die Sitzung des jeweiligen Abstimmungsausschusses (§ 4 Abs. 7) und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses von allen Mitgliedern des Abstimmungsausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, zu unterschreiben.


§ 44 Bekanntgabe der endgültigen Abstimmungsergebnisse



Im Anschluß an die Feststellungen des jeweiligen Abstimmungsausschusses gibt der Abstimmungsleiter das Abstimmungsergebnis seines Gebietes mündlich bekannt. Der Gesamtabstimmungsleiter gibt auch die im § 42 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete Feststellung mündlich bekannt.


§ 45 Überprüfung der Abstimmung durch die Landesabstimmungsleiter und den Gesamtabstimmungsleiter



(1) Die Landesabstimmungsleiter und der Gesamtabstimmungsleiter prüfen, ob die Abstimmung nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis ihrer Prüfung entscheiden sie, ob Einspruch gegen die Abstimmung einzulegen ist.

(2) Auf Anforderung haben die Kreisabstimmungsleiter dem Landesabstimmungsleiter und über diesen dem Gesamtabstimmungsleiter die bei ihnen, den Gemeinden und Verwaltungsbehörden der Kreise vorhandenen Abstimmungsunterlagen zu übersenden. Der Gesamtabstimmungsleiter kann verlangen, daß ihm die Landesabstimmungsleiter die bei ihnen vorhandenen Abstimmungsunterlagen übersenden.