Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2019 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
Abschnitt 1 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)
V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2478 (Nr. 54); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517
Geltung ab 01.10.2015; FNA: 2030-8-5-6 Beamte
|
Geltung ab 01.10.2015; FNA: 2030-8-5-6 Beamte
|
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Ziel des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst vermittelt die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Archivdienst des Bundes erforderlich sind. Die Anwärterinnen und Anwärter werden insbesondere in den Bereichen der Beratung der öffentlichen Stellen des Bundes bei der Verwaltung ihrer Unterlagen, der Übernahme, Bewertung, Erschließung und Zugänglichmachung von Archivgut, der Benutzerbetreuung sowie der Bestandserhaltung ausgebildet. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden. Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im föderalen und europäischen Raum. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere die Fähigkeiten zur Kommunikation und Teamarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbstständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenzen, sind zu fördern.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen ihre Fähigkeiten und Kompetenzen weiterentwickeln, um den sich ständig wandelnden Herausforderungen des gehobenen Archivdienstes gerecht zu werden.
(3) Die Inhalte der Ausbildung werden in praktischen Ausbildungsphasen (Praktika) und in theoretischen Ausbildungsphasen (Fachstudien) vermittelt.
§ 2 Einstellungsbehörden, Ausbildungsstellen, Dienstaufsicht
(1) 1Einstellungsbehörden sind das Bundesarchiv und die Stiftung Preußischer Kulturbesitz. 2Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.
- die Ausschreibung der zu besetzenden Stellen und
- 2.
- die Entscheidung über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes.
(2) 1Ausbildungsstellen sind das Bundesarchiv und das Geheime Staatsarchiv - Preußischer Kulturbesitz. 2Sie sind insbesondere für die Organisation und Durchführung der Praktika und der Laufbahnprüfung zuständig.
(3) Während der Ausbildung an
- 1.
- der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz in Mayen (Hochschule Mayen) und
- 2.
- der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft (Archivschule Marburg)
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes V. v. 19. Juni 2017 BGBl. I S. 1896 m.W.v. 30. Juni 2017
§ 3 Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer neben den allgemeinen beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen folgende Kenntnisse besitzt:
- 1.
- Englischkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und
- 2.
- Grundkenntnisse der lateinischen oder der französischen Sprache.
§ 4 Auswahlverfahren
(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten für den Vorbereitungsdienst geeignet sind.
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere Schulzeugnissen, Studiennachweisen und Arbeitszeugnissen, die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeignet erscheinenden Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden; jedoch sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zum Auswahlverfahren zuzulassen, wie Ausbildungsplätze angeboten werden. Im Fall einer Beschränkung wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere unter Berücksichtigung der in den ausbildungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. Zusätzlich werden nach Maßgabe des § 82 Satz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen.
(3) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewerbungsunterlagen werden vernichtet.
(4) Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem sich anschließenden mündlichen Teil.
§ 5 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden drei Leistungstests durchgeführt. Jeweils in einem gesonderten Leistungstest sollen nachgewiesen werden:
- 1.
- Kenntnisse in deutscher Geschichte, insbesondere in der deutschen Geschichte des 19. und 20. Jahrhunderts, und über die Grundlagen des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens, insbesondere der Bundesrepublik Deutschland,
- 2.
- die Fähigkeit zum Erfassen von Inhalten, zur eigenständigen Gedankenführung und zum korrekten sprachlichen Ausdruck,
- 3.
- Konzentrationsfähigkeit und Präzision.
(2) Jeder Leistungstest wird mit Rangpunkten bewertet.
§ 6 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens
(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus einem fünfminütigen Referat und einem 15- bis 20-minütigen Einzelgespräch der Auswahlkommission mit der Bewerberin oder dem Bewerber in Form eines teilstrukturierten Interviews. Referat und Einzelgespräch dienen auch der Feststellung der persönlichen Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers, insbesondere hinsichtlich des Auftretens, des Kommunikationsverhaltens und der Belastbarkeit.
(2) Das Thema des Referates leitet sich aus den Aufgaben des gehobenen Archivdienstes des Bundes ab und wird den Bewerberinnen und Bewerbern mit der Einladung zum Auswahlverfahren bekannt gegeben. Mit dem Referat soll die Qualität der Vorbereitung und die Fähigkeit zur Präsentation bewiesen werden. Im Anschluss an das Referat können von der Auswahlkommission hierzu Fragen gestellt werden.
(3) In dem Einzelgespräch stellt die Auswahlkommission Fragen zum bisherigen Werdegang, zur Motivation, zum Fachwissen und zur sozialen Kompetenz der Bewerberin oder des Bewerbers.
(4) Das Referat, das Einzelgespräch mit der Auswahlkommission und die persönliche Eignung werden gesondert mit Rangpunkten bewertet.
(5) Der Bewerberin oder dem Bewerber ist Gelegenheit für Fragen zum angestrebten Beruf und zum Fortgang des Bewerbungsverfahrens zu geben. Diese Fragen werden bei der Bewertung nicht berücksichtigt.
§ 7 Feststellung des Gesamtergebnisses des Auswahlverfahrens
(1) In der Abschlussbesprechung setzt die Auswahlkommission für jede Bewerberin und jeden Bewerber das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens fest.
(2) Das Gesamtergebnis ergibt sich durch Addition der Rangpunkte der drei schriftlichen Leistungstests, der Rangpunkte des Referates und des Einzelgesprächs sowie der Rangpunkte, die für die persönliche Eignung vergeben werden. Dabei werden die Bewertungen der drei schriftlichen Leistungstests und des Referates einfach, die Bewertungen des Einzelgesprächs und der persönlichen Eignung zweifach gewichtet.
(3) Zum Vorbereitungsdienst kann nur zugelassen werden, wer ein Gesamtergebnis von mindestens 68 Punkten erreicht hat.
§ 8 Auswahlkommission
(1) 1Das Auswahlverfahren wird von einer bei der Einstellungsbehörde eingerichteten Auswahlkommission durchgeführt. 2Teile des Auswahlverfahrens können ausgegliedert werden; die Gesamtverantwortung bleibt jedoch bei der Auswahlkommission.
(2) Die Auswahlkommission besteht aus
- 1.
- der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter der Einstellungsbehörde oder der jeweiligen Vertretung (§ 17 Absatz 1 Satz 1) als Vorsitzender oder Vorsitzendem sowie
- 2.
- je einer oder einem Angehörigen des höheren und des gehobenen Archivdienstes des Bundes als Beisitzerin oder Beisitzer.
(3) 1Die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern werden für fünf Jahre bestellt. 2Wiederbestellung ist zulässig. 3Bei der Besetzung der Auswahlkommission werden Frauen und Männer in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.
(4) Die Mitglieder sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(5) 1Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(6) 1Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse des mündlichen und des schriftlichen Teils. 2Sie legt eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest, die für die Einstellung maßgebend ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes V. v. 19. Juni 2017 BGBl. I S. 1896 m.W.v. 30. Juni 2017
§ 9 Dauer des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.
§ 10 Bewertung von Leistungen
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Leistungen werden wie folgt mit Rangpunkten bewertet:
Rangpunkte | Note | Notendefinition | |
1 | 2 | 3 | |
1 | 15 bis 14 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht |
2 | 13 bis 11 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
3 | 10 bis 8 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen entspricht |
4 | 7 bis 5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
5 | 4 bis 2 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vor- handen sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
6 | 1 bis 0 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in abseh- barer Zeit nicht be- hoben werden können |
(2) Durchschnittsrangpunktzahlen werden auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.
(3) Für das Ergebnis der Laufbahnprüfung wird zusätzlich eine Gesamtnote vergeben.
§ 11 Nachteilsausgleich
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen werden von der Einstellungsbehörde in den Auswahl- und Prüfungsverfahren sowie beim Erbringen von Leistungen angemessene Prüfungserleichterungen gewährt. Hierauf sind sie durch die Einstellungsbehörde rechtzeitig hinzuweisen. Als Prüfungserleichterungen kommen insbesondere die Gewährung von verlängerten Bearbeitungszeiten und Pausen bei Klausuren in Betracht. Art und Umfang der Prüfungserleichterungen sind mit den Betroffenen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern. Die inhaltlichen Anforderungen an das Auswahlverfahren, die Leistungen und Prüfungen dürfen nicht herabgesetzt werden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11867/b28702.htm