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Abschnitt 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes (HArchDVDV)
V. v. 13.07.2016 BGBl. I S. 1775 (Nr. 36); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896
Geltung ab 01.05.2016; FNA: 2030-8-5-8 Beamte
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Geltung ab 01.05.2016; FNA: 2030-8-5-8 Beamte
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Abschnitt 3 Ausbildung
§ 10 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er besteht aus folgenden Ausbildungsphasen:
Ausbildungsphase | Durchführende Stelle | Dauer | |
1 | 2 | 3 | |
1 | berufspraktische Studien | Bundesarchiv oder Geheimes Staats- archiv - Preußi- scher Kulturbesitz | 8 Monate |
2 | Fachstudien | Archivschule Marburg | 12 Monate |
3 | Transferphase | Archivschule Marburg und Bun- desarchiv oder Geheimes Staats- archiv - Preußi- scher Kulturbesitz | 3 Monate |
4 | Prüfungsphase | Archivschule Marburg | 1 Monat |
(2) Die berufspraktischen Studien sind in Module untergliedert. Die Transferphase bildet ein einheitliches Modul.
§ 11 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für erfolgreich absolvierte Module werden Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen vergeben. Ein Leistungspunkt entspricht einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand von 30 Stunden.
(2) Für den Vorbereitungsdienst können insgesamt 122 Leistungspunkte vergeben werden. Davon können 42 Leistungspunkte für die berufspraktischen Studien und 15 Leistungspunkte für die Transferphase vergeben werden.
§ 12 Modulhandbücher
(1) Das Modulhandbuch für die berufspraktischen Studien und die Transferphase erstellt die Ausbildungsstelle. Das Modulhandbuch ist zu veröffentlichen. Im Modulhandbuch wird für jedes Modul insbesondere Folgendes festgelegt:
- 1.
- die Lehrinhalte und die Lernziele,
- 2.
- die Lehr- und Lernformen,
- 3.
- Anzahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen,
- 4.
- den jeweiligen durchschnittlichen Arbeitsaufwand in Zeitstunden sowie
- 5.
- die Dauer des Moduls.
(2) Als Modulhandbuch für die Fachstudien gilt Anlage 2 der Studienordnung für das Referendariat im höheren Archivdienst an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft vom 8. März 2013 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 567) entsprechend.
§ 13 Ausbildungsleitung
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Ausbildungsstelle bestellt eine Angehörige oder einen Angehörigen des höheren Archivdienstes zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. Diese oder dieser
- 1.
- stellt die ordnungsgemäße Durchführung der berufspraktischen Studien und der Transferphase sicher,
- 2.
- stellt für jede Referendarin und für jeden Referendar einen Ausbildungsplan auf,
- 3.
- weist den Ausbildenden Referendarinnen und Referendare zur Ausbildung zu, jedoch nicht mehr, als die Ausbildenden mit Sorgfalt ausbilden können,
- 4.
- bestellt
- a)
- die Modulverantwortlichen und weitere Prüfende (§ 14 Absatz 2) sowie die Ausbildenden und die Lehrenden für jedes Modul der berufspraktischen Studien,
- b)
- eine Modulverantwortliche oder einen Modulverantwortlichen und, soweit dies erforderlich ist, eine Projektbetreuerin oder einen Projektbetreuer für die Transferphase,
- 5.
- führt regelmäßig Besprechungen mit den Referendarinnen und Referendaren durch und berät sie in Fragen der Ausbildung.
§ 14 Modulverantwortliche, Prüfende
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die oder der Modulverantwortliche
- 1.
- betreut und berät die Ausbildenden und die Lehrenden sowie die Referendarinnen und Referendare in allen inhaltlichen Fragen des Moduls,
- 2.
- erstellt im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung die Aufgaben für die Modulprüfungen,
- 3.
- nimmt die Modulprüfungen ab und bewertet diese.
(2) Die Ausbildungsleitung bestellt eine Angehörige oder einen Angehörigen des höheren Archivdienstes aus der Ausbildungsstelle als weitere Prüferin oder weiteren Prüfer, wenn dies aus fachlichen Gründen erforderlich ist. Für Prüfungen, die nicht archivarische Fachkenntnisse erfordern, kann die Ausbildungsleitung auch eine Vertreterin oder einen Vertreter der Ausbildungsstelle bestellen, die oder der in dem Fach, in dem sie oder er die Referendarinnen und Referendare prüft,
- 1.
- ein Hochschulstudium absolviert hat und
- 2.
- über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügt.
§ 15 Berufspraktische Studien
(1) In den berufspraktischen Studien sollen die Referendarinnen und Referendare mit den Aufgaben, insbesondere Führungsaufgaben, den Methoden und der Organisation in einem öffentlichen Archiv vertraut gemacht werden. Sie sollen insbesondere
- 1.
- lernen, geeignete Methoden der Überlieferungsbildung und der Erschließung von Archivgut anzuwenden,
- 2.
- Verfahren der Bestandserhaltung und der Magazinierung sowie archivische IT-Systeme kennenlernen,
- 3.
- Kompetenzen und Fähigkeiten im Hinblick auf die Bereitstellung und Nutzung von Archivgut erwerben,
- 4.
- archivwissenschaftliche und archivpraktische Fragen schriftlich und mündlich erörtern sowie
- 5.
- in ihrer Eigenverantwortlichkeit und Selbstständigkeit gefördert werden.
(2) Die berufspraktischen Studien werden in der Ausbildungsstelle durchgeführt. Die Ausbildungsstelle kann bestimmen, dass berufspraktische Studien in weiteren Einrichtungen durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass die fachbezogenen Schwerpunkte der Ausbildungsstelle hinreichend vermittelt werden können.
§ 16 Module, Studienleistungen und Modulprüfungen in den berufspraktischen Studien
(1) Die berufspraktischen Studien unterteilen sich in vier Module:
- 1.
- Archivorganisation und -management,
- 2.
- Überlieferungsbildung,
- 3.
- Erschließung und Vermittlung von Archivgut,
- 4.
- archivarische Quellen und ihre Erhaltung.
(2) Soweit die Ausbildungsinhalte nicht durch Lehrveranstaltungen vermittelt werden, sind die Referendarinnen und Referendare verpflichtet, sich die Ausbildungsinhalte eigenständig durch Selbststudien anzueignen.
(3) In jedem Modul ist eine Modulprüfung abzulegen. Die Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen bestehen. Ist eine Prüfung ohne Aufsicht abzulegen, hat die Referendarin oder der Referendar eine unterschriebene Erklärung abzugeben, dass sie oder er die Prüfungsleistung selbstständig erbracht hat.
(4) In jedem Modul sind Studienleistungen zu erbringen, die nicht bewertet werden.
§ 17 Bewertung der Modulprüfungen und der Gesamtleistung in den berufspraktischen Studien
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die oder der Modulverantwortliche bewertet die Modulprüfungen nach Maßgabe des § 4 mit Rangpunkten.
(2) Jede Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet worden ist. Besteht die Modulprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, ermittelt die oder der Modulverantwortliche die Rangpunktzahl der Modulprüfung nach § 4 Absatz 2.
(3) Wiederholungsprüfungen sind zeitnah anzubieten. Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
(4) Die Bewertungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 sind der Archivschule Marburg mitzuteilen. Ist eine Modulprüfung nicht bestanden und kann sie nicht mehr wiederholt werden, erhält die Referendarin oder der Referendar einen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(5) Die Ausbildungsstelle ermittelt die Rangpunktzahl der in den berufspraktischen Studien erbrachten Gesamtleistung nach § 4 Absatz 2. Die Rangpunktzahl der in den berufspraktischen Studien erbrachten Gesamtleistung wird der Archivschule Marburg mitgeteilt; die Referendarin oder der Referendar erhält eine Kopie.
§ 18 Fachstudien
Inhalt und Durchführung der Fachstudien richten sich nach den §§ 10 und 11 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst in Hessen vom 14. Dezember 2012 (Staatsanzeiger für das Land Hessen 2013 S. 26), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1591) geändert worden ist, sowie nach der Studienordnung für das Referendariat im höheren Archivdienst an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft vom 8. März 2013.
§ 19 Transferphase, Transferarbeit, Bewertung
§ 19 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) In der Transferphase sollen die Referendarinnen und Referendare nachweisen, dass sie praxisrelevante Fragestellungen selbstständig mit archivwissenschaftlichen Methoden bearbeiten können.
(2) Die Referendarinnen und Referendare werden in der Transferphase von der oder dem Modulverantwortlichen in Zusammenarbeit mit einer Dozentin oder einem Dozenten der Archivschule Marburg betreut.
(3) Die Transferphase schließt mit einer Transferarbeit ab. Die Referendarin oder der Referendar reicht spätestens drei Monate vor Beginn der Transferphase auf Grundlage eines mit der Ausbildungsstelle und der Archivschule Marburg abgestimmten Vorschlags ein Thema für die Transferarbeit bei der Archivschule Marburg ein.
(4) Die Referendarin oder der Referendar reicht die Transferarbeit fristgerecht nach den Maßgaben der Ausbildungsstelle jeweils bei der Ausbildungsstelle und bei der Archivschule Marburg in einer schriftlichen und einer elektronischen Fassung ein. Die schriftlichen Fassungen sind mit der von der Referendarin oder dem Referendar unterschriebenen Erklärung zu versehen, dass die Transferarbeit selbstständig verfasst worden ist, dass nur die angegebenen Quellen verwendet worden sind und dass schriftliche und elektronische Fassung übereinstimmen.
(5) Die Transferarbeit ist von der oder dem Modulverantwortlichen und einer Dozentin oder einem Dozenten der Archivschule Marburg unabhängig voneinander nach § 4 zu bewerten. Aus beiden Bewertungen ermittelt die oder der Modulverantwortliche nach § 4 Absatz 2 die Durchschnittsrangpunktzahl. Eine Kopie des von der oder dem Modulverantwortlichen verfassten Gutachtens ist der Archivschule Marburg zu übermitteln.
§ 20 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
(1) Wer durch eine Erkrankung oder durch sonstige nicht zu vertretende Umstände gehindert ist, eine Prüfung oder einen Teil einer Prüfung abzulegen, hat dies unverzüglich in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachzuweisen. Auf Verlangen der Einstellungsbehörde ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von der Einstellungsbehörde beauftragt worden ist.
(2) Liegt ein wichtiger Grund vor, kann die Referendarin oder der Referendar mit Genehmigung der Einstellungsbehörde von der Prüfung zurücktreten.
(3) Bei Verhinderung nach Absatz 1 oder Rücktritt nach Absatz 2 bestimmt die Einstellungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen,
- 1.
- wann die Prüfung nachgeholt wird oder
- 2.
- ob der bereits erbrachte Teil der Prüfung bewertet wird.
(4) Versäumt die Referendarin oder der Referendar eine Prüfung ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet die Einstellungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Prüfung
- 1.
- nachgeholt wird oder
- 2.
- für nicht bestanden erklärt wird.
(5) Vor einer Entscheidung nach Absatz 3 und oder nach Absatz 4 ist die oder der Betroffene anzuhören. Wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt und kann sie nicht mehr wiederholt werden, erhält die Referendarin oder der Referendar einen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 21 Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Referendarin oder ein Referendar, die oder der bei einer Prüfung täuscht, eine Täuschung versucht, an einer Täuschung oder an einem Täuschungsversuch mitwirkt oder sonst gegen die Ordnung verstößt, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der Einstellungsbehörde gestattet werden. Bei einem erheblichen Ordnungsverstoß kann die Referendarin oder der Referendar von der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Die Einstellungsbehörde entscheidet nach Anhörung der Referendarin oder des Referendars über das Vorliegen einer Täuschung oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes. Liegt eine Täuschung oder ein Ordnungsverstoß vor, entscheidet die Einstellungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob
- 1.
- die Prüfung wiederholt wird,
- 2.
- ein Teil der Prüfung mit null Rangpunkten bewertet wird,
- 3.
- der Prüfungsteil für nicht bestanden erklärt wird oder
- 4.
- die Modulprüfung für nicht bestanden erklärt wird.
(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Laufbahnprüfung festgestellt oder kann sie erst nach Abschluss der Laufbahnprüfung nachgewiesen werden, so kann die Einstellungsbehörde die Prüfung oder die gesamte Modulprüfung innerhalb von drei Jahren nach dem Tag, der auf die mündliche Prüfung nach § 19 Absatz 1 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst in Hessen vom 14. Dezember 2012 folgt, mit schriftlichem Bescheid für nicht bestanden erklären. Die oder der Betroffene ist vor der Entscheidung anzuhören. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 22 Laufbahnprüfung
Die archivarische Staatsprüfung nach § 13 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst in Hessen vom 14. Dezember 2012 ist die Laufbahnprüfung für den höheren Archivdienst des Bundes.
§ 23 Prüfungsakte
(1) Die Ausbildungsstelle führt zu jeder Referendarin und zu jedem Referendar eine Prüfungsakte über die berufspraktischen Studien und die Transferphase.
(2) In die Prüfungsakte zu nehmen sind:
- 1.
- die schriftlichen Prüfungsleistungen sowie deren Bewertungen,
- 2.
- die Protokolle über die mündlichen Prüfungsleistungen,
- 3.
- ein Exemplar der Mitteilungen der Bewertung der Prüfungsleistungen und der Gesamtleistung in den berufspraktischen Studien (§ 17 Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 Satz 2),
- 4.
- das Gutachten zur Bewertung der Transferarbeit (§ 19 Absatz 5 Satz 1) sowie
- 5.
- die Dokumentationen gewährter Nachteilsausgleiche (§ 3 Satz 6).
(3) Die Prüfungsakte ist nach Beendigung der Laufbahnprüfung mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt an dem Tag, der auf die letzte Abschlussprüfung folgt.
(4) Nach jeder Prüfung kann die Referendarin oder der Referendar Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakte nehmen, sobald ihr oder ihm die jeweilige Bewertung mitgeteilt worden ist.
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