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Erster Titel - Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)

Artikel 1 G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890, 1891; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 8251-10 Landwirte
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Zweites Kapitel Leistungen

Zweiter Abschnitt Laufende Geldleistungen

Erster Unterabschnitt Renten

Erster Titel Anspruchsvoraussetzungen

Erster Untertitel Renten wegen Alters

§ 11 Regelaltersrente



(1) Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn

1.
sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und

2.
sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht haben und

2.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(3) Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.




§ 12 Vorzeitige Altersrente



(1) Landwirte können die Altersrente bis zu zehn Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzung des § 11 Absatz 1 Nummer 2 vorliegt und der Ehegatte bereits Anspruch auf eine Regelaltersrente oder vorzeitige Altersrente nach Absatz 2 hat oder gehabt hat.

(2) 1Landwirte können die Altersrente frühestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. 2Satz 1 gilt für mitarbeitende Familienangehörige entsprechend.




Zweiter Untertitel Renten wegen Erwerbsminderung

§ 13 Renten wegen Erwerbsminderung



(1) 1Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn

1.
sie teilweise erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind,

2.
sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt haben und

3.
sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben.

2Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind und die sonstigen Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind.

(2) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um

1.
vorhergehende Zeiten des Bezuges einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,

2.
Pflichtbeitragszeiten nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung oder Zeiten einer hauptberuflich außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit,

3.
Berücksichtigungszeiten im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit während dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig war,

4.
Anrechnungszeiten im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,

5.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind, weil durch sie eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung, eine Anrechnungszeit im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder eine Zeit nach Nummer 1 oder Nummer 3 liegt,

6.
Zeiten der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 1 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,

7.
Zeiten der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und

8.
(aufgehoben)

9.
(aufgehoben)

10.
Zeiten des Bezugs einer Rente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.

(3) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen; Absatz 2 Nr. 1 bis 7 und 10 gilt entsprechend.

(4) 1Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 muß nicht erfüllt sein, wenn die Wartezeit von fünf Jahren vorzeitig erfüllt ist. 2Für die Erfüllung der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 stehen Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Pflichtbeiträgen gleich.




Dritter Untertitel Renten wegen Todes

§ 14 Witwenrente und Witwerrente



(1) 1Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tode des Versicherten Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn

1.
(aufgehoben)

2.
der verstorbene Ehegatte die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat und

3.
(aufgehoben)

4.
der überlebende Ehegatte

a)
ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzieht,

b)
das 47. Lebensjahr vollendet hat oder

c)
erwerbsgemindert nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist.

2§ 46 Abs. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung. 3Als Kinder werden auch berücksichtigt

1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,

2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.

4Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für mitarbeitende Familienangehörige.




§ 14a (aufgehoben)







§ 15 Waisenrente



1Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils entsprechend § 48 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Anspruch auf Waisenrente. 2Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der verstorbene Elternteil die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat.




§ 16 Renten wegen Todes bei Verschollenheit



1Sind Ehegatten, geschiedene Ehegatten oder Elternteile verschollen, gelten sie als verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. 2Die landwirtschaftliche Alterskasse kann von den Berechtigten die Versicherung an Eides Statt verlangen, daß ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über den Verschollenen nicht bekannt sind. 3Die landwirtschaftliche Alterskasse ist berechtigt, für die Rente den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. 4Dieser bleibt auch bei gerichtlicher Feststellung oder Beurkundung eines abweichenden Todesdatums maßgeblich.




Vierter Untertitel Wartezeiterfüllung

§ 17 Anrechenbare Zeiten



(1) Auf die Wartezeit von fünf, 15 und 35 Jahren werden Beitragszeiten angerechnet. Ferner werden angerechnet

1.
Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gezahlt sind,

2.
Zeiten, in denen Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften bestand und

3.
Zeiten, in denen eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften bestand oder die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt gewesen wären, wenn Versicherungspflicht nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hätte.

Zeiten nach Satz 2 werden nicht angerechnet, wenn diese Zeiten bereits mit Beiträgen belegt sind oder nur deshalb nicht mit Beiträgen belegt sind, weil der Versicherte von der nach § 1 Abs. 2 bestehenden Versicherungspflicht befreit worden ist.

(2) Die Wartezeit von fünf Jahren ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erwerbsgemindert nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch geworden oder gestorben sind. Satz 1 findet nur Anwendung für Versicherte, die bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig waren.

(3) Ist zugunsten von Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Steigerungszahl für übertragene oder begründete Anrechte durch die Zahl 0,0157 geteilt wird. War der Ausgleichsberechtigte zuletzt als mitarbeitender Familienangehöriger tätig, tritt an die Stelle der Zahl 0,0157 die Zahl 0,0079. Von den auf die Wartezeit nach den Sätzen 1 und 2 anrechenbaren Monaten werden die in der Ehezeit zurückgelegten Monate abgezogen, soweit sie bereits auf die Wartezeit anrechenbar sind. § 52 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.




Fünfter Untertitel Rentenrechtliche Zeiten

§ 18 Beitragszeiten



Beitragszeiten sind Zeiten, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt sind.




§ 19 Zurechnungszeit



(1) Zurechnungszeit ist die Zeit bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres, die bei der Berechnung einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird.

(2) Die Zurechnungszeit beginnt

1.
bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit,

2.
bei einer Witwenrente, Witwerrente und einer Waisenrente mit dem Tode des Versicherten.

(3) Wird eine Rente wegen Erwerbsminderung oder wegen Todes nur unter Berücksichtigung von § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 oder Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 geleistet, bleibt die Zurechnungszeit unberücksichtigt, soweit die gleiche Zeit bei einer vergleichbaren Leistung wegen Erwerbsminderung oder wegen Todes des Versicherten berücksichtigt wird.

(4) Hat der verstorbene Versicherte eine Altersrente bezogen, ist bei einer nachfolgenden Rente wegen Todes eine Zurechnungszeit nicht zu berücksichtigen.




§ 20 Schadensersatz bei rentenrechtlichen Zeiten



Durch die Berücksichtigung von rentenrechtlichen Zeiten wird ein Anspruch auf Schadensersatz wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht ausgeschlossen oder gemindert.


Sechster Untertitel (aufgehoben)

§ 21 (aufgehoben)







§ 22 (aufgehoben)