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Abschnitt 2 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)

V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2858 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 7631-11-14 Versicherungsaufsichtsrecht
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Kapitel 1 Interner jährlicher Bericht

Abschnitt 2 Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnungen

§ 2 Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnung aller Versicherungsunternehmen



Die Versicherungsunternehmen haben ihre Bilanz und ihre Gewinn- und Verlust-Rechnung gegenüber der Bundesanstalt wie folgt darzustellen:

1.
die Bilanz nach Formular F.100.01,

2.
die Gewinn- und Verlust-Rechnung für das gesamte Versicherungsgeschäft nach Formular F.200.01.




§ 3 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen



(1) 1Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formular F.200.01 aufzustellen, und zwar

1.
bis einschließlich Zeile ZE1300

a)
für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

b)
für das gesamte in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft;

2.
bis einschließlich Zeile ZE0690

a)
für das gesamte inländische und das im Wege des Dienstleistungsverkehrs gemäß § 57 Absatz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes selbst abgeschlossene ausländische Versicherungsgeschäft,

b)
für das gesamte durch Niederlassungen im Ausland selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

c)
jeweils für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft.

2Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet.

(2) Die gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnung für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c kann entfallen, sofern die gebuchten Bruttobeiträge der Niederlassung nicht mehr als 500.000 Euro betragen.




§ 4 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen



(1) 1Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formular F.200.01 aufzustellen, und zwar

1.
bis einschließlich Zeile ZE1300

a)
für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

b)
für folgende Versicherungszweige des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts:

aa)
Unfallversicherung,

bb)
Haftpflichtversicherung,

cc)
Luft- und Raumfahrt-Haftpflichtversicherung,

dd)
Kraftfahrtversicherung,

ee)
Feuerversicherung,

ff)
Verbundene Hausratversicherung,

gg)
Verbundene Wohngebäudeversicherung,

hh)
Transportversicherung,

ii)
Luftfahrtversicherung,

jj)
Kredit- und Kautionsversicherung,

kk)
Rechtsschutzversicherung,

ll)
Beistandsleistungsversicherung,

mm)
Sonstige Sachversicherung,

c)
für folgende Versicherungsarten des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts:

aa)
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen,

bb)
Sonstige Kraftfahrtversicherungen,

cc)
Cyberversicherungen Stand alone,

d)
für das gesamte in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft,

e)
für jeden der unter Buchstabe b genannten Versicherungszweige sowie die Versicherungszweige Lebensversicherung und Krankenversicherung des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts,

f)
für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft in der in Buchstabe c Doppelbuchstabe cc genannten Versicherungsart;

2.
bis einschließlich Zeile ZE1300 für das selbst abgeschlossene und für das in Rückdeckung übernommene Geschäft im Versicherungszweig „Sonstige Schadenversicherung";

3.
bis einschließlich Zeile ZE0690

a)
für das gesamte inländische selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

b)
für das gesamte ausländische selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

c)
jeweils für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

d)
für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft inländischer Vorversicherer,

e)
für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft ausländischer Vorversicherer,

f)
für die selbst abgeschlossenen Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr.

2Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet.

(2) 1Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen für das selbst abgeschlossene und das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und e können für einen Versicherungszweig entfallen, wenn

1.
die gebuchten Bruttobeiträge des Versicherungszweigs nicht mehr als 125.000 Euro betragen und

2.
es sich nicht um einen der drei beitragsmäßig größten Versicherungszweige des Versicherungsunternehmens handelt.

2Werden für einen Versicherungszweig keine gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen aufgestellt, ist er in den gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mitzuerfassen. 3Satz 1 gilt entsprechend für die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 3 Buchstabe c und f.

(3) Zu den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen gehören alle Versicherungsunternehmen, die im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft einen oder mehrere der Versicherungszweige betreiben, die in der Anlage 1 Abschnitt C unter den Kennzahlen 03 bis 26 und 29 aufgeführt sind.




§ 5 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen in besonderen Fällen



(1) Lebensversicherungsunternehmen, die auch die selbst abgeschlossene Allgemeine Unfallversicherung betreiben, haben für diesen Versicherungszweig zusätzlich eine gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnung nach Formular F.200.01 bis einschließlich Zeile ZE1300 aufzustellen.

(2) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die auch das selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft betreiben, haben für diesen Versicherungszweig eine gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnung nach Formular F.200.01 bis einschließlich Zeile ZE1300 aufzustellen.




§ 6 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Rückversicherungsunternehmen



1Rückversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formular F.200.01 aufzustellen, und zwar

1.
bis einschließlich Zeile ZE0690 für das gesamte von inländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft;

2.
bis einschließlich Zeile ZE0690 für das gesamte von ausländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft;

3.
bis einschließlich Zeile ZE1300 für die Versicherungsart Cyberversicherung Stand alone und für die folgenden Versicherungszweige:

a)
Lebensversicherung,

b)
Unfallversicherung,

c)
Krankenversicherung,

d)
Haftpflichtversicherung,

e)
Luft- und Raumfahrt-Haftpflichtversicherung,

f)
Kraftfahrtversicherung,

g)
Feuerversicherung,

h)
Transportversicherung,

i)
Luftfahrtversicherung,

j)
Kredit- und Kautionsversicherung,

k)
Sonstige Sachversicherung;

4.
bis einschließlich Zeile ZE1300 für den Versicherungszweig Sonstige Schadenversicherung.

2Unter „Sonstige Sachversicherung" sind auch die Ergebnisse der Versicherungszweige „Verbundene Hausratversicherung" und „Verbundene Wohngebäudeversicherung" auszuweisen. 3Unter „Sonstige Schadenversicherung" sind auch die versicherungstechnischen Ergebnisse der Versicherungszweige „Rechtsschutzversicherung" und „Beistandsleistungsversicherung" auszuweisen. 4Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet. 5§ 4 Absatz 2 gilt entsprechend.




§ 7 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Pensionskassen



(1) Pensionskassen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formular F.200.01 aufzustellen, und zwar bis einschließlich Zeile ZE0690

1.
für das gesamte inländische Versicherungsgeschäft,

2.
für das gesamte ausländische Versicherungsgeschäft,

3.
jeweils für das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebene Versicherungsgeschäft.

(2) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.




§ 8 Fristen für die Einreichung



(1) 1Die Formulare F.100.01 und F.200.01 gemäß den §§ 2 bis 7 sind der Bundesanstalt spätestens vier Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen. 2Abweichend von Satz 1 haben kleine Versicherungsunternehmen im Sinne des § 211 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Pensionskassen, Sterbekassen und Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung der Bundesanstalt diese Formulare spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen.

(2) 1Für Rückversicherungsunternehmen sowie für Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, deren gebuchte Bruttobeiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft die gebuchten Bruttobeiträge aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft übersteigen, verlängert sich die Frist gemäß Absatz 1 um sechs Monate, sofern der Abschlussstichtag der 31. Dezember ist. 2Dies gilt nicht für Unternehmen, die ihren Jahresabschluss innerhalb der für Erstversicherungsunternehmen nach § 341a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs einzuhaltenden Frist aufstellen.

(3) Ergeben sich bis zur Feststellung des Jahresabschlusses Abweichungen, sind der Bundesanstalt unverzüglich nach der Feststellung zusätzlich die insoweit berichtigten Formulare F.100.01 und F.200.01 einzureichen.