Tools:
Update via:
Abschnitt 2 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2858 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 2 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 7631-11-14 Versicherungsaufsichtsrecht
|
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 7631-11-14 Versicherungsaufsichtsrecht
|
Kapitel 1 Interner jährlicher Bericht
Abschnitt 2 Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnungen
§ 2 Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnung aller Versicherungsunternehmen
§ 2 wird in 4 Vorschriften zitiert
Die Versicherungsunternehmen haben ihre Bilanz und ihre Gewinn- und Verlust-Rechnung gegenüber der Bundesanstalt wie folgt darzustellen:
- 1.
- die Bilanz nach Formblatt 100,
- 2.
- die Gewinn- und Verlust-Rechnung für das gesamte Versicherungsgeschäft nach Formblatt 200.
§ 3 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen
(1) 1Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar
- 1.
- bis einschließlich Seite 5 Zeile 26
- a)
- für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,
- b)
- für das gesamte in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft;
- 2.
- bis einschließlich Seite 3 Zeile 17
- a)
- für das gesamte inländische und das im Wege des Dienstleistungsverkehrs gemäß § 57 Absatz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes selbst abgeschlossene ausländische Versicherungsgeschäft,
- b)
- für das gesamte durch Niederlassungen im Ausland selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,
- c)
- jeweils für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft.
(2) Die gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnung für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c kann entfallen, sofern die gebuchten Bruttobeiträge der Niederlassung nicht mehr als 500.000 Euro betragen.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 m.W.v. 17. April 2024
§ 4 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen
§ 4 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) 1Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar
- 1.
- bis einschließlich Seite 5 Zeile 26
- a)
- für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,
- b)
- für folgende Versicherungszweige des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts:
- aa)
- Unfallversicherung,
- bb)
- Haftpflichtversicherung,
- cc)
- Luft- und Raumfahrt-Haftpflichtversicherung,
- dd)
- Kraftfahrtversicherung,
- ee)
- Feuerversicherung,
- ff)
- Verbundene Hausratversicherung,
- gg)
- Verbundene Wohngebäudeversicherung,
- hh)
- Transportversicherung,
- ii)
- Luftfahrtversicherung,
- jj)
- Kredit- und Kautionsversicherung,
- kk)
- Rechtsschutzversicherung,
- ll)
- Beistandsleistungsversicherung,
- mm)
- Sonstige Sachversicherung,
- c)
- für die selbst abgeschlossenen
- aa)
- Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen,
- bb)
- Sonstigen Kraftfahrtversicherungen,
- d)
- für das gesamte in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft,
- e)
- für jeden der unter Buchstabe b genannten Versicherungszweige sowie die Versicherungszweige Lebensversicherung und Krankenversicherung des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts;
- 2.
- bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 für das selbst abgeschlossene und für das in Rückdeckung übernommene Geschäft im Versicherungszweig „Sonstige Schadenversicherung";
- 3.
- bis einschließlich Seite 3 Zeile 17
- a)
- für das gesamte inländische selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,
- b)
- für das gesamte ausländische selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,
- c)
- jeweils für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,
- d)
- für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft inländischer Vorversicherer,
- e)
- für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft ausländischer Vorversicherer,
- f)
- für die selbst abgeschlossenen Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr.
(2) 1Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen für das selbst abgeschlossene und das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und e können für einen Versicherungszweig entfallen, wenn
- 1.
- die gebuchten Bruttobeiträge des Versicherungszweigs nicht mehr als 125.000 Euro betragen und
- 2.
- es sich nicht um einen der drei beitragsmäßig größten Versicherungszweige des Versicherungsunternehmens handelt.
(3) Zu den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen gehören alle Versicherungsunternehmen, die im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft einen oder mehrere der Versicherungszweige betreiben, die in der Anlage 1 Abschnitt C unter den Kennzahlen 03 bis 25 und 29 aufgeführt sind.
§ 5 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen in besonderen Fällen
§ 5 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Lebensversicherungsunternehmen, die auch die selbst abgeschlossene Allgemeine Unfallversicherung betreiben, haben für diesen Versicherungszweig zusätzlich eine gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnung nach Formblatt 200 bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 aufzustellen.
(2) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die auch das selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft betreiben, haben für diesen Versicherungszweig eine gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnung nach Formblatt 200 bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 aufzustellen.
§ 6 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Rückversicherungsunternehmen
§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Rückversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar
- 1.
- bis einschließlich Seite 3 Zeile 17 für das gesamte von inländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft;
- 2.
- bis einschließlich Seite 3 Zeile 17 für das gesamte von ausländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft;
- 3.
- bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 für die folgenden Versicherungszweige:
- a)
- Lebensversicherung,
- b)
- Unfallversicherung,
- c)
- Krankenversicherung,
- d)
- Haftpflichtversicherung,
- e)
- Luft- und Raumfahrt-Haftpflichtversicherung,
- f)
- Kraftfahrtversicherung,
- g)
- Feuerversicherung,
- h)
- Transportversicherung,
- i)
- Luftfahrtversicherung,
- j)
- Kredit- und Kautionsversicherung,
- k)
- Sonstige Sachversicherung;
- 4.
- bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 für den Versicherungszweig Sonstige Schadenversicherung.
§ 7 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Pensionskassen
§ 7 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Pensionskassen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar bis einschließlich Seite 3 Zeile 17
- 1.
- für das gesamte inländische Versicherungsgeschäft,
- 2.
- für das gesamte ausländische Versicherungsgeschäft,
- 3.
- jeweils für das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebene Versicherungsgeschäft.
(2) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 8 Einzelheiten der Formblatteinreichung einschließlich einzuhaltender Fristen
§ 8 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Formblätter 100 und 200 gemäß den §§ 2 bis 7 sind der Bundesanstalt in jeweils doppelter Ausfertigung spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen.
(2) Für Erstversicherungsunternehmen verlängert sich die Frist um einen Monat, sofern sie für das vergangene Konzernabschlussjahr einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen haben.
(3) 1Für Rückversicherungsunternehmen sowie für Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, deren gebuchte Bruttobeiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft die gebuchten Bruttobeiträge aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft übersteigen, verlängert sich die Frist gemäß Absatz 1 um sechs Monate, sofern der Abschlussstichtag der 31. Dezember ist. 2Dies gilt nicht für Unternehmen, die ihren Jahresabschluss innerhalb der für Erstversicherungsunternehmen nach § 341a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs einzuhaltenden Frist aufstellen.
(4) Ergeben sich bis zur Feststellung des Jahresabschlusses Abweichungen, sind der Bundesanstalt unverzüglich nach der Feststellung zusätzlich die insoweit berichtigten Formblätter 100 und 200 in jeweils doppelter Ausfertigung einzureichen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12747/b29678.htm