Tools:
Update via:
Abschnitt 5 - Pflanzkartoffelverordnung (PflKartV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 23.11.2004 BGBl. I S. 2918; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 29.01.1986; FNA: 7822-6-4 Sortenschutz, Saatgut
|
Geltung ab 29.01.1986; FNA: 7822-6-4 Sortenschutz, Saatgut
|
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
§ 33a Übergangsvorschrift
Etiketten, die am 17. Juni 2017 bereits hergestellt waren, dürfen noch bis zum Ablauf des 30. Juni 2019 für die Kennzeichnung von Packungen oder Behältnissen, die im Inland in den Verkehr gebracht werden sollen, verwendet werden.
Text in der Fassung des Artikels 4 Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen V. v. 9. Juni 2017 BGBl. I S. 1614 m.W.v. 17. Juni 2017
§ 34 (Inkrafttreten)
Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1 Satz 1) Anforderungen an den Feldbestand
Anforderung | Vorstufenpflanzgut1 der Klasse | Basispflanzgut der Klasse | Zertifiziertes Pflanzgut der Klasse | |||||
PBTC | PB | S | SE | E | A | B | ||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | |
1 | Fremdbesatz | |||||||
Die Anzahl der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder einer anderen Sorte zugehören, darf je Hektar höchstens betra- gen: | 0 | 2 | 2 | 4 | 8 | 16 | 16 | |
2 | Fehlstellen | |||||||
Die Anzahl der Fehlstellen darf auf 100 Pflanzstellen höchstens be- tragen: | 15 | 15 | 20 | 20 | 20 | |||
3 | Krankheiten | |||||||
3.1 | Der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt von mindestens 5 Auszählungen je 100 Pflanzen höchstens betragen: | |||||||
3.1.1 | Schwarzbeinigkeit (Pectobacterium spp., Dickeya spp.); als schwarzbeinige Pflanze gilt auch jede Stelle, an der Knollen oder Kraut von schwarzbeinigen Pflanzen liegengeblieben sind | 0 | 0 | 0,1 | 0,4 | 0,6 | 1,0 | 1,2 |
3.1.2 | Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. (Zebra-Chip) | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
3.1.3 | Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. (Stolbur) | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
3.1.4 | Viruskrankheiten (Anzeichen des Befalls mit Mosaikvirus und Blattrollvirus); als virus- kranke Pflanze gilt, außer im Fall des § 9 Absatz 3 auch der Nachwuchs nicht entfernter Knollen herausgereinigter Pflanzen sowie jede Stelle, an der Knollen oder Kraut von solchen Pflanzen liegen- geblieben sind | 0 | 0,1 | 0,2 | 0,4 | 0,6 | 1,0 | 2,0 |
3.1.5 | Potato spindle tuber viroid (PSTVd) | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
1 Bestehen bei Vorstufenpflanzgut nach der Feldbesichtigung Zweifel über das Vorliegen der Anforderungen nach den Nummern 1 oder 3, ist eine Laboruntersuchung des Laubes durchzuführen. |
4 Schadorganismen
- 4.1
- Quarantäneschadorganismen
- 4.1.1
- Der Feldbestand darf nicht mit Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit und nicht mit Kartoffelkrebs befallen sein.
- 4.1.2
- Der Feldbestand darf keinen Befall der Vermehrungsfläche mit Kartoffelnematoden erkennen lassen.
- 4.2
- RNQPs
Die unter den Nummern 3.1.1 bis 3.1.5 aufgeführten Krankheiten sind RNQPs.
Für die nachfolgend genannten RNQPs gelten folgende zusätzliche Anforderungen (entsprechend Anhang V Teil F der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072): - 4.2.1
- RNQP nach Nummer 3.1.2:
- a)
- Das Pflanzgut muss in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermaßen frei von Candidatus Liberibacter solanacearum sind; einem möglichen Auftreten von Vektoren ist dabei Rechnung zu tragen oder
- b)
- bei amtlichen Feldbesichtigungen der Vermehrungsflächen wurden seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Candidatus Liberibacter solanacearum festgestellt.
- 4.2.2
- RNQP nach Nummer 3.1.3:
- a)
- Bei amtlichen Feldbesichtigungen der Vermehrungsflächen wurden seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Candidatus Phytoplasma solani festgestellt oder
- b)
- alle Pflanzen, die Anzeichen eines Befalls mit Candidatus Phytoplasma solani aufweisen, müssen inklusive ihres Knollenanhangs von der Vermehrungsfläche entfernt und vernichtet werden und Knollen einer betroffenen Pflanzgutpartie müssen daraufhin amtlich geprüft werden, dass sie keine Anzeichen eines Befalls mit Candidatus Phytoplasma solani aufweisen.
- 4.2.3
- RNQP nach Nummer 3.1.5:
Sobald Symptome auf einen Befall hindeuten, müssen Knollen der betroffenen Partien amtlichen Nacherntetests unterzogen und als frei von PSTVd befunden werden.
- Der Feldbestand muss von allen anderen Kartoffelbeständen ausreichend abgegrenzt sein.
- Der Feldbestand muss von benachbarten Beständen oder Vorgewenden, die mit Viruskrankheiten befallen sind, so weit entfernt sein, dass der Feldbestand nicht infiziert werden kann; dies gilt nicht, wenn zu erwarten ist, dass bei einer anzuordnenden Prüfung des Pflanzgutes auf Viruskrankheiten keine Überschreitung des zulässigen Besatzes mit viruskranken Knollen festgestellt wird.
Text in der Fassung des Artikels 3 Neunzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen V. v. 28. September 2021 BGBl. I S. 4595 m.W.v. 5. Oktober 2021
Anlage 2 (zu § 8 Absatz 1 Satz 2, § 15 Absatz 2, § 29 Absatz 2 Satz 2) Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes
1 Viruskrankheiten
- 1.1
- Für die Prüfung auf Viruskrankheiten sind mindestens 100 Knollen heranzuziehen; im Falle der Entnahme einer weiteren Probe nach § 15 Absatz 1 ist ein Gesamtergebnis der Prüfung von mindestens 100 Knollen aus der ersten Probe und mindestens 200 Knollen aus der weiteren Probe zu ermitteln.
- 1.2
- Der Anteil der Knollen, die Viren aufweisen, die Viruskrankheiten der Kartoffel hervorrufen können, darf bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut und Zertifiziertem Pflanzgut höchstens betragen:
Kategorie | Klasse | Viren insgesamt v. H. der Probe |
Vorstufenpflanzgut | PBTC | 0 |
PB | 0,5 | |
Basispflanzgut | S | 1,0 |
SE | 2,0 | |
E | 2,0 | |
Zertifiziertes Pflanzgut | A | 8,0 |
B | 10,0 |
- 1.3
- Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit
- 1.3.1
- Für die Prüfung auf Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit sind mindestens 200 Knollen heranzuziehen.
- 1.3.2
- Die zur Prüfung herangezogenen Knollen dürfen nicht von Bakterieller Ringfäule oder Schleimkrankheit befallen sein.
- 2.1
- Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die sichtbare Anzeichen des Befalls mit Kartoffelkrebs, Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit oder Kartoffelnematoden zeigen.
- 2.2
- Der Anteil der Knollen mit nachstehenden Krankheiten oder Mängeln darf höchstens betragen:
Krankheit oder Mangel | Vorstufenpflanzgut der Klasse | Basispflanzgut der Klasse | Zertifiziertes Pflanzgut der Klasse | ||
PBTC | PB | S, SE, E | A, B | ||
v. H. des Gewichtes | |||||
2.2.1 | Fäule (Nassfäule, Trockenfäule)/ davon Nassfäule höchstens | 0 | 0,2/ 0,2 | 0,5/ 0,2 | 0,5/ 0,2 |
2.2.2 | Kartoffelschorf, sofern die Knollen auf mehr als einem Drittel der Oberfläche be- fallen sind | 0 | 5,0 | 5,0 | 5,0 |
2.2.3 | Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. (Zebra-Chip) | 0 | 0 | 0 | 0 |
2.2.4 | Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. (Stolbur) | 0 | 0 | 0 | 0 |
2.2.5 | Ditylenchus destructor Thorne | 0 | 0 | 0 | 0 |
2.2.6 | Potato spindle tuber viroid (PSTVd) | 0 | 0 | 0 | 0 |
2.2.7 | Rhizoctonia Pusteln (Wurzeltöterkrank- heit, verursacht durch Thanatephorus cucumeris (A.B. Frank) Donk), sofern die Knollen auf mehr als 10 v. H. der Ober- fläche befallen sind | 0 | 1,0 | 5,0 | 5,0 |
2.2.8 | Pulverschorf (verursacht durch Spongospora subterranea (Wallr.) Lagerh.), sofern die Knollen auf mehr als 10 v. H. der Oberfläche befallen sind | 0 | 1,0 | 3,0 | 3,0 |
2.2.9 | Stark geschrumpelte Knollen (ausge- prägter Turgeszenzverlust zum Zeitpunkt der Bonitur, u. a. verursacht durch Silber- schorf) | 0 | 0,5 | 1,0 | 1,0 |
2.2.10 | äußere Fehler (z. B. missgestaltete oder beschädigte Knollen) | 0 | 3,0 | 3,0 | 3,0 |
2.2.11 | Gesamttoleranz für 2.2.1 bis 2.2.10 | 0 | 6,0 | 6,0 | 8,0 |
2.2.12 | Anhaftende Erde und Fremdstoffe | 1,0 | 1,0 | 2,0 |
- Die in den Nummern 1.2 sowie 2.2.3 bis 2.2.8 aufgeführten Krankheiten sind RNQPs.
- 3.1
- Das Pflanzgut darf nicht mit keimhemmenden Mitteln behandelt oder zur Keimhemmung bestrahlt worden sein.
- 3.2
- Das Pflanzgut darf nicht geschnitten sein.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zwanzigste Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen V. v. 13. Juli 2022 BGBl. I S. 1186 m.W.v. 27. Juli 2022
Anlage 3 (zu § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 3) Größe der Partien und Proben
Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Nr. | Probe nach | Höchstfläche für die Entnahme einer Probe ha | Höchstgewicht einer Partie dt | Mindestmenge einer Probe |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
1 | § 14 Abs. 2 Nr. 1 | 3 | 500 | 105 Knollen |
1a | § 14 Abs. 2 Nr. 2 | 3 | 500 | 210 Knollen |
2 | § 15 Abs. 1 | - | 500 | 210 Knollen |
3 | § 17 Abs. 1 | - | 500 | 25 kg |
4 | § 20 Abs. 3 | - | 500 | 105 Knollen |
Anlage 4 (zu § 24 Absatz 2, § 24a, § 25 Satz 1 und § 32 Absatz 1a) Angaben auf dem Etikett
1 Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut
- 1.1
- „EU-Norm"
- 1.2
- „Bundesrepublik Deutschland"
- 1.3
- Kennzeichen der Anerkennungsstelle
- 1.4
- Art
- 1.5
- Sortenbezeichnung
- 1.6
- Kategorie und die jeweilige Klasse oder EU-Klasse nach § 3
- 1.7
- Feldgeneration (Angabe liegt nach Maßgabe des § 3 im Ermessen des Inverkehrbringers)
- 1.8
- Anerkennungsnummer
- 1.9
- „Verschließung ..." (Monat, Jahr)
- 1.10
- Angegebenes Füllgewicht
- 1.11
- Angegebene Sortierung
- 1.12
- Erzeugerland
- 1.13
- Zusätzliche Angaben
- 2.1
- Angaben nach den Nummern 1.2, 1.3a, 1.4, 1.9, 1.11
- 2.2
- „Bundessortenamt"
- 2.3
- Genehmigungsnummer des Bundessortenamtes
- 2.4
- Vorläufige Bezeichnung der Sorte, ihre Kennnummer und, sofern vorhanden, in Klammern die vorgeschlagene Sortenbezeichnung
- 2.5
- Angaben nach § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d
- 2.6
- „Nur für Tests und Versuche"
- 3.
- Kennzeichnung mit einem nach den in § 24a Absatz 1 genannten Rechtsakten der Europäischen Union erforderlichen Pflanzenpass entsprechend den dort geregelten Vorgaben
Text in der Fassung des Artikels 3 Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung V. v. 24. November 2020 BGBl. I S. 2540 m.W.v. 1. Dezember 2020
Anlage 5 (zu § 33) Größensortierung
Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
- 1.
- Die Knollen dürfen bestimmte Sortierungsgrößen nicht unterschreiten und nicht überschreiten. Zur Sortierung sind Siebe mit quadratischem Querschnitt der Maschen zu verwenden. Der Unterschied im Seitenmaß der Maschen zur Absortierung von Untergrößen und Übergrößen darf 25 mm nicht übersteigen. Die Mindestgröße des Siebes zur Absortierung der Untergrößen beträgt 25 mm.
- 2.
- Bei Knollen, die so groß sind, dass sie nicht durch ein Sieb von 35 mm Seitenlänge hindurchgehen, müssen die für die Sortierung als Ober- und Untergrenzen angegebenen Zahlenwerte ein Vielfaches von 5 sein.
- 3.
- Eine Partie darf nicht mehr als je 3 v.H. des Gewichtes an Knollen enthalten, die das angegebene Mindestmaß unterschreiten oder das angegebene Höchstmaß überschreiten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1315/b3704.htm