Unterabschnitt 1 - Gesetz zu Übergangsregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit und in weiteren Bereichen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (BrexitSozSichÜG)
Teil 1 Soziale Sicherheit
Kapitel 2 Besondere Bestimmungen
Abschnitt 1 Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung
Unterabschnitt 1 Krankenversicherung
§ 6 Freiwillige Versicherung
(1) Der gesetzlichen Krankenversicherung können beitreten:
- 1.
- Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, die am Tag vor dem Tag des Austritts in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren und am Tag vor dem Tag des Austritts auf der Grundlage der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Sachleistungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland beanspruchen konnten,
- 2.
- Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die am Tag vor dem Tag des Austritts im System der sozialen Sicherheit des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Krankheitsfall abgesichert waren und am Tag vor dem Tag des Austritts auf der Grundlage der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit dazu berechtigt waren, in der Bundesrepublik Deutschland Sachleistungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Anspruch zu nehmen.
(2) Der Beitritt nach Absatz 1 ist der gesetzlichen Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union oder nach einem späteren Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder nach einer späteren Beendigung der Familienversicherung schriftlich anzuzeigen.
(3) Die Mitgliedschaft der in Absatz 1 genannten Versicherungsberechtigten in der gesetzlichen Krankenversicherung beginnt mit dem Tag des Austritts oder am Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder am Tag nach Beendigung der Familienversicherung.
(4) Ein Beitritt nach dem Ende der Mitgliedschaft nach
§ 8 oder nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Tag des Austritts ist ausgeschlossen.
§ 7 Sonderregelungen für Rentner
(1) Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland,
- 1.
- die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte beziehen und
- 2.
- am Tag vor dem Tag des Austritts nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 bis 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in Verbindung mit den Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren,
bleiben in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, solange die Voraussetzungen für das Bestehen der Versicherungspflicht mit Ausnahme des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs vorliegen.
(2) Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland,
- 1.
- die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte beziehen und
- 2.
- am Tag vor dem Tag des Austritts auf der Grundlage der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren,
gelten als nach
§ 6 der gesetzlichen Krankenversicherung beigetreten, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen, nachdem es von der Krankenkasse über das Fortbestehen der freiwilligen Mitgliedschaft informiert worden ist, seinen Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung.
§ 7a Sonderregelungen für Studierende
Personen, die am Tag vor dem Tag des Austritts an einer Hochschule im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland eingeschrieben sind und nach
§ 5 Absatz 1 Nummer 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, bleiben in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, solange sie an einer der genannten Hochschulen eingeschrieben sind und die weiteren Voraussetzungen für das Bestehen der Versicherungspflicht vorliegen.
§ 8 Sonderregelungen zum Ende der Mitgliedschaft
- 1.
- mit dem Tag, an dem kein Wohnsitz und kein gewöhnlicher Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland mehr besteht, oder
- 2.
- mit dem Wirksamwerden der Kündigung der Mitgliedschaft (§ 175 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch).
(2) Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist abweichend von
§ 175 Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch jederzeit zum Ablauf des Kalendermonats, in dem das Mitglied seine Kündigung erklärt, möglich, wenn das Mitglied innerhalb dieses Zeitraums das Bestehen einer Absicherung im nationalen Gesundheitsdienst des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland nachweist.
§ 9 Versicherung von Familienangehörigen
1Bei Familienangehörigen von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung nach
§ 6 Absatz 1 Nummer 1, den
§§ 7 und
7a steht für die Anwendung der Vorschriften über die Familienversicherung nach dem
Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder dem
Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gleich.
2Dies gilt auch für Familienangehörige, die am Tag vor dem Tag des Austritts auf der Grundlage der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert waren, solange sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland aufrechterhalten.
§ 10 Beitragsrechtliche Sonderregelung
Beschäftigte im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland,
- 1.
- deren Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bis zum Tag vor dem Tag des Austritts nach § 249 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auch von ihrem Arbeitgeber getragen wurden oder für die ein Beitragszuschuss nach § 257 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu leisten war und
- 2.
- die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 der gesetzlichen Krankenversicherung beigetreten sind,
erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss den Betrag, der sich in entsprechender Anwendung des
§ 257 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergibt.
§ 11 Anrechnung von Zeiten
1Für die Versicherungspflicht und das Recht auf freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung werden Zeiten im Sinne des
§ 5 Absatz 1, die im Zeitraum vom Tag des Austritts bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Tag des Austritts nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zurückgelegt wurden, soweit erforderlich, angerechnet.
2Die Anrechnung von Versicherungszeiten setzt voraus, dass ein Beitrittsrecht nach
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 in diesem Zeitraum nicht bestand.
§ 12 Ruhen der Leistungsansprüche und Anwartschaftsversicherung
1§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und
§ 240 Absatz 4b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für Mitglieder und deren Familienangehörige, die nach diesem Unterabschnitt in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, nicht anzuwenden, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland haben und im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland Leistungen in Anspruch nehmen.
2Dies gilt auch für Familienangehörige nach
§ 13 Absatz 1 Satz 2, Studierende nach
§ 13 Absatz 1 Satz 4 sowie für Versicherte in dem Fall des
§ 14.
§ 13 Kostenerstattung
(1)
1Mitglieder und deren Familienangehörige, die nach diesem Unterabschnitt in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind berechtigt, im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland Leistungen im Wege der Kostenerstattung durch ihre Krankenkasse in Anspruch zu nehmen, sofern ein Anspruch im nationalen Gesundheitsdienst des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder gegen Dritte nicht besteht.
2Dies gilt auch für Familienangehörige von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die unter den Voraussetzungen des
§ 9 Satz 2 familienversichert sind.
3Leistungen, die nach dem
Fünften Buch Sozialgesetzbuch antragspflichtig sind, unterliegen auch bei Kostenerstattung nach Satz 1 der Antragspflicht.
4Anspruch auf Kostenerstattung nach den Sätzen 1 und 3 haben auch Studierende, die am Tag vor dem Tag des Austritts an einer Hochschule im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland eingeschrieben waren und in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert sind, solange sie an einer der genannten Hochschulen weiter eingeschrieben sind.
(2) Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, die im nationalen Gesundheitsdienst des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Versorgung berechtigt sind.
(3) Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei der Erbringung als Sachleistung im Inland unter Berücksichtigung von Zuzahlungen nach
§ 61 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu tragen hätte.
(4) Der Anspruch auf Kostenerstattung nach Absatz 1 ruht, solange das Mitglied mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand ist und trotz Mahnung nicht zahlt.
§ 14 Übergangsvorschriften für begonnene Versorgungen
(1) Haben Versicherte nach dem
Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder dem
Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vor dem Tag des Austritts im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland Sachleistungen im Sinne der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auf der Grundlage der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Anspruch genommen, die über den Tag vor dem Tag des Austritts andauern, erhalten sie von ihrer Krankenkasse für den Teil der Leistung, der nach dem Tag vor dem Tag des Austritts weitergeführt wird und den sie selbst beschafft haben, bis zum Ende des Krankheitsfalles eine Kostenerstattung in der nach
§ 13 Absatz 3 vorgesehenen Höhe, sofern für diesen Teil ein Anspruch im nationalen Gesundheitsdienst des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder gegen Dritte nicht besteht.
(3)
1Sofern für die Inanspruchnahme von Leistungen nach den Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit eine Genehmigung im Sinne der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 durch die Krankenkasse erforderlich ist, besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung für eine Leistung in der nach
§ 13 Absatz 3 vorgesehenen Höhe, wenn der oder die Versicherte den Antrag auf Genehmigung dieser Leistung vor dem Tag des Austritts bei der Krankenkasse gestellt hat und die Genehmigung erst nach dem Tag vor dem Tag des Austritts erteilt wird.
2Für die Erteilung der Genehmigung gelten die Vorschriften der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit über das Genehmigungsverfahren.
§ 15 Verträge mit Leistungserbringern im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
1Krankenkassen und ihre Verbände dürfen zur Versorgung ihrer Versicherten Verträge mit Leistungserbringern des nationalen Gesundheitsdienstes des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland nach Maßgabe des Dritten Kapitels des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch und des dazugehörigen untergesetzlichen Rechts abschließen.
2Sachleistungen auf Grundlage von Verträgen nach Satz 1 gehen der Kostenerstattung nach
§ 13 Absatz 1 vor.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13367/b30889.htm