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Abschnitt 2 - Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 60; FNA: 2124-26-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 60; FNA: 2124-26-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Teil 1 Studium
Abschnitt 2 Der berufspraktische Teil des Studiums
§ 4 Kompetenzerwerb durch Praxiseinsätze
Im berufspraktischen Teil des Studiums wird die studierende Person durch Praxiseinsätze befähigt, die in den theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen erworbenen Kompetenzen aufeinander zu beziehen, miteinander zu verbinden und weiterzuentwickeln.
§ 5 Kooperationsvereinbarungen
(1) 1Die Kooperationsvereinbarungen regeln die enge Zusammenarbeit zwischen der Hochschule und der jeweiligen verantwortlichen Praxiseinrichtung, die bei der Durchführung der Praxiseinsätze erforderlich ist. 2Der Inhalt der Kooperationsvereinbarung soll dokumentiert werden.
(2) Die Kooperationsvereinbarung soll insbesondere Vorgaben enthalten:
- 1.
- zur Auswahl der Studierenden,
- 2.
- zum Praxisplan nach § 16 Absatz 1 des Hebammengesetzes,
- 3.
- zu den Vereinbarungen, die die verantwortliche Praxiseinrichtung nach § 16 Absatz 2 des Hebammengesetzes, auch in Verbindung mit § 7a Absatz 3, mit weiteren Einrichtungen abzuschließen hat,
- 4.
- zur Durchführung der Praxisanleitung und
- 5.
- zur Durchführung der Praxisbegleitung.
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe V. v. 21. November 2024 BGBl. 2024 I Nr. 360 m.W.v. 26. November 2024
§ 6 Praxiseinsätze in Krankenhäusern
§ 6 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) 1Jede studierende Person absolviert Praxiseinsätze in Krankenhäusern nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Hebammengesetzes. 2In den Praxiseinsätzen, die in Stationen, Abteilungen oder sonstigen Einrichtungen der Krankenhäuser stattfinden, werden den studierenden Personen Kompetenzen im Kompetenzbereich I der Anlage 1 vermittelt. 3Es finden folgende Praxiseinsätze statt:
- 1.
- zu den Kompetenzbereichen I.1 „Schwangerschaft" und I.2 „Geburt" und
- 2.
- zum Kompetenzbereich I.3 „Wochenbett und Stillzeit".
(2) Praxiseinsätze in Krankenhäusern nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Hebammengesetzes dienen außerdem dazu, dass die studierende Person einen Einblick in die folgenden medizinischen Fachgebiete erhält:
- 1.
- Neonatologie und
- 2.
- Gynäkologie, insbesondere gynäkologische Diagnostik und gynäkologische Operationen.
§ 7 Praxiseinsätze bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen
§ 7 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) In Praxiseinsätzen bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Hebammengesetzes werden den studierenden Personen Kompetenzen im Kompetenzbereich I.1 „Schwangerschaft", I.2 „Geburt" und I.3 „Wochenbett und Stillzeit" der Anlage 1 vermittelt.
(2) Die Vermittlung der Kompetenzbereiche II bis VI der Anlage 1 wird soweit möglich in die Praxiseinsätze bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen einbezogen.
(3) Praxiseinsätze nach Absatz 1 können im Umfang von bis zu 160 Stunden auch in weiteren Einrichtungen, die zur ambulanten berufspraktischen Ausbildung von Hebammen geeignet sind, stattfinden.
§ 7a Praxiseinsätze in klinischen und außerklinischen Einrichtungen im Ausland
(1) 1Ein Praxiseinsatz nach § 6 oder § 7 kann ganz oder teilweise außerhalb des Geltungsbereichs des Hebammengesetzes durchgeführt werden. 2Er wird auf die Dauer des berufspraktischen Teils des Hebammenstudiums nach § 11 Absatz 3 Satz 2 des Hebammengesetzes angerechnet, wenn er zu einem Praxiseinsatz nach § 6 oder § 7 gleichwertig ist. 3Der Umfang der Anrechnung darf nicht mehr als 480 Stunden betragen; die Stunden können auf einen Praxiseinsatz oder auf mehrere Praxiseinsätze oder auf Teile eines Praxiseinsatzes oder mehrerer Praxiseinsätze verteilt werden.
- 1.
- er sich nicht wesentlich von einem Praxiseinsatz nach § 6 oder § 7 unterscheidet,
- 2.
- die Einrichtung des Praxiseinsatzes die Anforderungen an eine Einrichtung nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder nach § 13 Absatz 1 Satz 2 des Hebammengesetzes in entsprechender Weise erfüllt, indem sie nach den jeweils vor Ort geltenden Regelungen Leistungen der Geburtshilfe im Sinne von § 4 Absatz 2 des Hebammengesetzes erbringen darf, und
- 3.
- die Einrichtung des Praxiseinsatzes sicherstellt, dass die studierende Person abweichend von § 10 durch eine dafür nach den vor Ort geltenden Regelungen qualifizierte Person in einem § 13 Absatz 2 des Hebammengesetzes entsprechenden Umfang während des Praxiseinsatzes angeleitet wird.
(3) 1Soll ein Praxiseinsatz ganz oder teilweise im Ausland absolviert werden, schließt die verantwortliche Praxiseinrichtung mit Zustimmung der Hochschule als Trägerin der Gesamtverantwortung gemäß § 22 des Hebammengesetzes die Vereinbarung nach § 16 Absatz 2 des Hebammengesetzes mit der klinischen oder außerklinischen Einrichtung im Ausland nach Absatz 2 Nummer 2, in der die studierende Person den Praxiseinsatz absolviert. 2Sie kann dabei eine Vereinbarung schließen, die auf eine längerfristig angelegte Kooperation und eine Vielzahl von studierenden Personen ausgerichtet ist.
(4) 1Bevor ein Praxiseinsatz im Ausland durchgeführt wird, hat die verantwortliche Praxiseinrichtung dies der zuständigen Behörde anzuzeigen und ihr gegenüber darzulegen, dass der Praxiseinsatz im Ausland gleichwertig nach Absatz 2 ist. 2Die verantwortliche Praxiseinrichtung kann von der Hochschule dabei unterstützt werden. 3Die Anzeige und der Nachweis nach Satz 1 sollen spätestens vier Monate vor Beginn der Durchführung des im Praxisplan nach § 16 Absatz 1 des Hebammengesetzes vorgesehenen Praxiseinsatzes im Ausland erfolgen. 4Geht die verantwortliche Praxiseinrichtung eine längerfristig angelegte Kooperation für eine Vielzahl von studierenden Personen nach Absatz 3 Satz 2 ein, so genügt die Anzeige und der Nachweis nach Satz 1 einmalig; Änderungen in Hinblick auf die Kooperation zwischen der verantwortlichen Praxiseinrichtung und der klinischen oder außerklinischen Einrichtung im Ausland sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(5) 1Stellt die zuständige Behörde fest, dass der Praxiseinsatz im Ausland nicht gleichwertig nach Absatz 2 ist, teilt sie dies der verantwortlichen Praxiseinrichtung mit; die Mitteilung soll spätestens einen Monat vor Beginn der Durchführung des im Praxisplan nach § 16 Absatz 1 des Hebammengesetzes vorgesehenen Praxiseinsatzes im Ausland erfolgen. 2In diesem Fall kann der Praxiseinsatz nicht nach Absatz 1 Satz 2 auf die Dauer des berufspraktischen Teils des Hebammenstudiums nach § 11 Absatz 3 Satz 2 des Hebammengesetzes angerechnet werden. 3Wurde ein nicht nach Absatz 2 gleichwertiger Praxiseinsatz im Ausland absolviert, verlängert sich der Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung um die entsprechende Dauer.
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe V. v. 21. November 2024 BGBl. 2024 I Nr. 360 m.W.v. 26. November 2024
§ 8 Umfang und Inhalt der Praxiseinsätze
(1) Die Praxiseinsätze nach den §§ 6 bis 7a werden so festgelegt, dass sie mindestens den Vorgaben in Anlage 2 entsprechen.
(2) Während der Praxiseinsätze sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben.
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe V. v. 21. November 2024 BGBl. 2024 I Nr. 360 m.W.v. 26. November 2024
§ 9 Praxisplan
Bei der Erstellung des Praxisplans nach § 16 Absatz 1 des Hebammengesetzes beachtet die verantwortliche Praxiseinrichtung die Vorgaben des modularen Curriculums der Hochschule sowie die §§ 6 bis 8.
§ 10 Qualifikation der Praxisanleitung
(1) 1Zur Praxisanleitung befähigt ist eine Person, wenn sie
- 1.
- über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- a)
- „Hebamme" nach § 5 Absatz 1 des Hebammengesetzes oder
- b)
- „Hebamme" oder „Entbindungspfleger" nach § 1 Absatz 1 des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung verfügt,
- 2.
- über Berufserfahrung als Hebamme in dem jeweiligen Einsatzbereich von mindestens zwei Jahren verfügt,
- 3.
- eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden absolviert hat und
- 4.
- kontinuierliche berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich absolviert.
(2) Die in Absatz 1 geregelten Qualifikationsanforderungen sind der zuständigen Behörde nachzuweisen.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Praxisanleitung in den Praxiseinsätzen nach § 6 Absatz 2 von jeder Person durchgeführt werden, die zur entsprechenden Kompetenzvermittlung befähigt ist.
(4) 1Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können als pädagogische Hilfsmittel bei der Konzeption der Qualifikationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 in angemessenem Umfang berücksichtigt werden. 2Eine vollständig digitale Durchführung ist nur für die kontinuierliche berufspädagogische Fortbildung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zulässig. 3Die Teilnahme an digitalen Lehrformaten ist vom Anbieter der Qualifikationsmaßnahme festzustellen. 4Das Nähere regeln die Länder.
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe V. v. 21. November 2024 BGBl. 2024 I Nr. 360 m.W.v. 26. November 2024
§ 11 Praxisbegleitung
1Die Hochschule gewährleistet nach § 17 des Hebammengesetzes eine Praxisbegleitung in angemessenem Umfang. 2Die Praxisbegleitung nimmt gemeinsam mit der praxisanleitenden Person die Beurteilung der studierenden Person vor.
§ 12 Tätigkeitsnachweis
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
In dem Tätigkeitsnachweis nach § 33 Absatz 2 Nummer 3 des Hebammengesetzes dokumentiert die studierende Person diejenigen Tätigkeiten, die sie entsprechend den Vorgaben in Anlage 3 ausübt.
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