Abschnitt 3 - Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)

Artikel 1 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18
Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2030-6-35 Beamte
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Teil 2 Studium
Abschnitt 3 Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 1 Allgemeines und Organisatorisches
§ 19 Zweck der Laufbahnprüfung
§ 20 Bestandteile der Laufbahnprüfung
§ 21 Prüfungsamt der Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 2 Modulprüfungen
§ 22 Module mit Modulprüfungen
§ 23 Modulprüfungen in den fachtheoretischen Studienzeiten
§ 24 Zwischenprüfung und Bescheinigung über die Zwischenprüfung
§ 25 Modulprüfungen in den praxisintegrierenden Studien
§ 26 Prüfende für die Modulprüfungen
§ 27 Bestehen einer Modulprüfung
§ 28 Wiederholung von Modulprüfungen
Unterabschnitt 3 Bachelorarbeit
§ 29 Bestandteile der Bachelorarbeit
§ 30 Zweck der Thesis
§ 31 Thema der Thesis
§ 32 Bearbeitungszeit und Abgabetermin für die Thesis
§ 33 Prüfende für die Thesis und Bewertung der Thesis
§ 34 Betreuung bei Anfertigung der Thesis und Durchführungsort
§ 35 Freistellung vom Dienst
§ 36 Vorgaben für die Form der Thesis
§ 37 Abgabe der Thesis
§ 38 Bestehen der Thesis
§ 39 Wiederholung der Thesis
§ 40 Zulassung zur Verteidigung
§ 41 Termin für die Verteidigung
§ 42 Prüfungskommission
§ 43 Durchführung und Bestandteile der Verteidigung
§ 44 Zuhörerinnen und Zuhörer bei der Verteidigung
§ 45 Protokoll über die Verteidigung
§ 46 Bewertung der Verteidigung
§ 47 Bestehen der Verteidigung
§ 48 Wiederholung der Verteidigung
§ 49 Rangpunktzahl und Note der Bachelorarbeit
Unterabschnitt 4 Weitere Prüfungsbestimmungen
§ 50 Bestehen der Laufbahnprüfung
§ 51 Akademischer Grad
§ 52 Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und Gesamtnote
§ 53 Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen
§ 54 Abschlusszeugnis und Diploma Supplement
§ 55 Bescheid bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung
§ 56 Prüfungsakten und Einsichtnahme

Teil 2 Studium

Abschnitt 3 Laufbahnprüfung

Unterabschnitt 1 Allgemeines und Organisatorisches

§ 19 Zweck der Laufbahnprüfung


§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Laufbahnprüfung dient dazu, die Eignung und Befähigung der oder des Studierenden für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes festzustellen.

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§ 20 Bestandteile der Laufbahnprüfung


§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung.

(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus

1.
den Modulprüfungen und

2.
der Bachelorarbeit.

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§ 21 Prüfungsamt der Laufbahnprüfung


§ 21 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Für die Organisation und Durchführung der Modulprüfungen in den Modulen 1 bis 4 ist das Prüfungsamt für das Grundstudium am Zentralbereich der Hochschule zuständig.

(2) Für die Organisation und Durchführung der Modulprüfungen in den Modulen 5 bis 13 ist das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt zuständig.

(3) Für die Organisation und Durchführung der Bachelorarbeit ist ebenfalls das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt zuständig.

(4) Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt kann seine Aufgaben auf den Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule übertragen.

(5) Das Prüfungsamt gewährleistet, dass die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022

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Unterabschnitt 2 Modulprüfungen

§ 22 Module mit Modulprüfungen


§ 22 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) In jedem der Module 1 bis 13 hat die oder der Studierende eine Modulprüfung abzulegen.

(2) Die Modulprüfungen sollen spätestens eine Woche vor der Verteidigung der Thesis abgeschlossen sein.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Anpassung der Vorbereitungsdienste des Bundesministeriums des Innern und für Heimat V. v. 15. Januar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 18 m.W.v. 1. Januar 2025

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§ 23 Modulprüfungen in den fachtheoretischen Studienzeiten


§ 23 hat 4 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1In den Modulen 1 bis 6, 8 bis 11 und 13 besteht die Modulprüfung mindestens aus einem schriftlichen Teil. 2Der schriftliche Teil kann insbesondere durchgeführt werden in Form

1.
einer Klausur,

2.
einer Hausarbeit,

3.
eines Lehrveranstaltungsprotokolls.

3Der schriftliche Teil kann durch einen mündlichen Teil ergänzt werden. 4Der mündliche Teil kann insbesondere durchgeführt werden in Form

1.
einer Präsentation oder

2.
eines Kurzvortrags.

(2) 1Soweit sich eine Prüfungsform hierfür eignet, können Prüfungsaufgaben elektronisch gestellt, bearbeitet und bewertet werden. 2Die Hochschule gewährleistet die Integrität und Authentizität der Daten und die automatische Protokollierung und stellt sicher, dass die Daten eindeutig identifiziert und unverwechselbar und dauerhaft den Studierenden zugeordnet werden können.

(3) Eine Modulprüfung kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen.

(4) Näheres regelt das Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt".


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Anpassung der Vorbereitungsdienste des Bundesministeriums des Innern und für Heimat V. v. 15. Januar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 18 m.W.v. 1. Januar 2025

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§ 24 Zwischenprüfung und Bescheinigung über die Zwischenprüfung


§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Modulprüfungen in den Modulen 1 bis 4 entsprechen der Zwischenprüfung des gemeinsamen fachbereichsübergreifenden Grundstudiums der Hochschule.

(2) 1Über die Zwischenprüfung erstellt das Prüfungsamt am Zentralbereich der Hochschule der oder dem Studierenden eine gesonderte Bescheinigung. 2In der gesonderten Bescheinigung sind die Rangpunkte anzugeben, die die oder der Studierende in den Modulprüfungen in den Modulen 1 bis 4 erreicht hat.

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§ 25 Modulprüfungen in den praxisintegrierenden Studien


§ 25 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Im Modul 7 ist die Modulprüfung mindestens die dienstliche Bewertung. 2Darüber hinaus können weitere Formen festgelegt werden, insbesondere die Form eines Praktikumsberichts.

(2) Im Modul 12 ist die Modulprüfung die dienstliche Bewertung.

(3) 1Die dienstliche Bewertung wird von der oder dem Ausbildenden erstellt. 2Dabei sind die Ausbildungsverantwortlichen zu beteiligen. 3Die dienstliche Bewertung enthält neben den Rangpunkten die wesentlichen Leistungs- und Befähigungsmerkmale der oder des Studierenden. 4Sie ist mit der oder dem Studierenden zu besprechen.

(4) Näheres regelt das Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt".


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022

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§ 26 Prüfende für die Modulprüfungen


§ 26 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Für die Bewertung der in den Modulprüfungen erbrachten Leistungen bestellt das zuständige Prüfungsamt Prüfende.

(2) Für die Prüfungen in den Modulen 1 bis 6, 8 bis 11 und 13 wird folgende Zahl an Prüfenden bestellt:

1.
für den schriftlichen Teil jeweils eine Prüfende oder ein Prüfender und

2.
für den mündlichen Teil jeweils zwei Prüfende.

(3) 1Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein. 2Für die Modulprüfungen in den Modulen 7 und 12 sind die Ausbildenden und die Ausbildungsverantwortlichen die Prüfenden.

(4) Werden zwei Prüfende bestellt, so bewerten sie unabhängig voneinander.

(5) Die Prüfenden sind bei ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022

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§ 27 Bestehen einer Modulprüfung


§ 27 wird in 1 Vorschrift zitiert

Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.

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§ 28 Wiederholung von Modulprüfungen


§ 28 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Wer eine Modulprüfung in einem der Module 1 bis 6 und 8 bis 11 oder im Modul 13 nicht bestanden hat, kann sie zunächst einmal wiederholen. 2Ist auch die Wiederholung nicht bestanden worden, so ist eine zweite Wiederholung nur möglich

1.
in einem der Module 1 bis 6 und 8 bis 11 und

2.
im Modul 13.

(2) 1Die in der Wiederholung erbrachte Leistung ist von zwei Prüfenden zu bewerten. 2Sie werden vom zuständigen Prüfungsamt bestellt.

(3) 1Wer die Modulprüfung im Modul 7 nicht bestanden hat, kann nur die weiteren Formen der Modulprüfung wiederholen. 2Die dienstliche Bewertung bleibt bestehen.

(4) Mit dem endgültigen Nichtbestehen einer Modulprüfung ist das Studium beendet.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022

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Unterabschnitt 3 Bachelorarbeit

§ 29 Bestandteile der Bachelorarbeit


§ 29 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Bachelorarbeit besteht aus

1.
der Thesis und

2.
der Verteidigung der Thesis.

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§ 30 Zweck der Thesis


§ 30 wird in 1 Vorschrift zitiert

In der Thesis soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er fähig ist, innerhalb einer vorgegebenen Bearbeitungszeit eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden und wissenschaftlichen Standards selbständig zu bearbeiten.

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§ 31 Thema der Thesis


§ 31 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Bereits im fünften Semester hat die oder der Studierende einen Themenvorschlag und ein Exposé für die Thesis bei der Hochschule einzureichen. 2Der genaue Abgabetermin für den Themenvorschlag und für das Exposé wird vom Prüfungsamt bestimmt und bekanntgegeben.

(2) Der eingereichte Themenvorschlag und das eingereichte Exposé werden von der Hochschule geprüft und an das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt weitergeleitet.

(3) Wird kein Exposé eingereicht oder nur ein Exposé, das so unzureichend ist, dass aus ihm kein Thema für die Thesis festgelegt werden kann, so wird die Thesis mit null Rangpunkten bewertet.

(4) 1Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt legt das Thema der Thesis fest und gibt es der oder dem Studierenden bekannt. 2Das Thema ist aktenkundig zu machen.

(5) Ein festgelegtes Thema kann nur in besonderen Fällen und mit Zustimmung des Prüfungsamts beim Bundeskriminalamt geändert werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022

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§ 32 Bearbeitungszeit und Abgabetermin für die Thesis


§ 32 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Bearbeitungszeit für die Thesis beträgt acht Wochen.

(2) Den Beginn der Bearbeitungszeit und den Termin für die Abgabe der Thesis legt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt fest.

(3) Näheres regelt das Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt" nach § 11 Absatz 3.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022

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§ 33 Prüfende für die Thesis und Bewertung der Thesis


§ 33 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Sobald das Thema der Thesis festgelegt worden ist, bestellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Erstprüfende oder einen Erstprüfenden und eine Zweitprüfende oder einen Zweitprüfenden für die Bewertung der Thesis.

(2) 1Als Prüfende können bestellt werden:

1.
hauptamtliche Lehrkräfte an Hochschulen,

2.
nebenamtliche Lehrkräfte, die am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule tätig sind,

3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Arbeitnehmer, oder

4.
Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Arbeitnehmer, die

a)
einen Masterabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss haben oder

b)
mindestens fünf Jahre auf dem Gebiet, dem das Thema der Thesis entnommen ist, beruflich tätig sind.

2Mindestens eine Prüfende oder ein Prüfender muss einem der Personenkreise nach Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 Buchstabe a angehören.

(3) 1Die beiden Prüfenden bewerten die Thesis eigenständig. 2Die oder der Zweitprüfende darf jedoch Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.

(4) 1Für die Bewertung ist jeweils ein Gutachten zu erstellen. 2Die Erstellung eines gemeinsamen Gutachtens der beiden Prüfenden ist jedoch zulässig. 3Zwei getrennte Gutachten sind jedoch zu erstellen, wenn

1.
die Bewertungen der beiden Prüfenden um mindestens einen Rangpunkt voneinander abweichen oder

2.
mindestens eine Bewertung unter fünf Rangpunkten liegt.

(5) Die Gesamtbewertung der Thesis ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der beiden Prüfenden.

(6) Die beiden Prüfenden sind bei ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022

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§ 34 Betreuung bei Anfertigung der Thesis und Durchführungsort


§ 34 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die oder der Studierende hat Anspruch darauf, bei der Anfertigung der Thesis von den beiden Prüfenden betreut zu werden.

(2) Dienstort für die Anfertigung der Bachelorarbeit ist Wiesbaden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022

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§ 35 Freistellung vom Dienst


§ 35 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Während der Bearbeitungszeit für die Thesis ist die oder der Studierende von den sonstigen dienstlichen Verpflichtungen freigestellt.


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§ 36 Vorgaben für die Form der Thesis


§ 36 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Vorgaben für die Form der Thesis legt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt fest.

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§ 37 Abgabe der Thesis


§ 37 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Thesis ist im Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt abzugeben. 2Die Abgabe muss spätestens am festgelegten Abgabetermin erfolgen.

(2) 1Mit der Abgabe muss die oder der Studierende schriftlich versichern, dass sie oder er

1.
die Thesis ohne fremde Mitwirkung verfasst hat und

2.
nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

2Sofern die Thesis elektronisch übermittelt werden kann, kann auch die Versicherung elektronisch abgegeben werden.

(3) Die Abgabe beim Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt ist aktenkundig zu machen.

(4) Wird die Thesis nach dem festgelegten Abgabetermin abgegeben, so wird sie mit null Rangpunkten bewertet.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022

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§ 38 Bestehen der Thesis


§ 38 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Thesis ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.

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§ 39 Wiederholung der Thesis


§ 39 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Wer die Thesis nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

(2) Für die Wiederholung legt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt ein neues Thema fest und gibt es der oder dem Studierenden bekannt.

(3) Während der Bearbeitungszeit wird die oder der Studierende einer Organisationseinheit des Bundeskriminalamts zugewiesen.

(4) Für die Person, die die Thesis auch bei der Wiederholung nicht bestanden hat, ist das Studium beendet.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022

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§ 40 Zulassung zur Verteidigung


§ 40 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Zur Verteidigung der Thesis wird zugelassen, wer

1.
die Thesis bestanden hat und

2.
alle Modulprüfungen bestanden hat.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022

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§ 41 Termin für die Verteidigung


§ 41 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Termin für die Verteidigung wird vom Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt festgelegt.

(2) Die Verteidigung muss bis zum Ende des Studiums abgeschlossen sein.

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§ 42 Prüfungskommission


§ 42 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Für die Verteidigung richtet das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Prüfungskommission ein.

(2) 1Die Prüfungskommission besteht aus

1.
einer oder einem Angehörigen des höheren Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzendem,

2.
einer oder einem der beiden Prüfenden der Thesis und

3.
einer weiteren Person, die nach § 33 Absatz 2 Satz 1 als Prüfende oder Prüfender der Thesis bestellt werden darf.

2Ein Mitglied der Prüfungskommission muss eine Lehrkraft am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule sein.

(3) 1Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Bundeskriminalamt bestellt. 2Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und die Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können geeignete Personen vorschlagen. 3Die Bestellung kann widerrufen werden.

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(5) 1Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022

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§ 43 Durchführung und Bestandteile der Verteidigung


§ 43 hat 4 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Die Verteidigung wird als Einzelprüfung durchgeführt.

(2) Für die Durchführung der Verteidigung kann Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(3) Die Verteidigung besteht aus

1.
einer Präsentation der Thesis und

2.
einem Prüfungsgespräch.

(4) 1In der Präsentation soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er

1.
gesichertes Wissen auf den Themengebieten besitzt, die in der Thesis bearbeitet worden sind und

2.
fähig ist, die in der Thesis angewendeten Methoden und erzielten Ergebnisse zu erläutern und zu begründen.

2Die Präsentation soll 15 Minuten dauern.

(5) 1Im Anschluss an die Präsentation findet das Prüfungsgespräch statt. 2In ihm sollen Ziele, Methodik und Ergebnisse der Bachelorarbeit erörtert und begründet sowie weiterführende Bezüge zu anderen Wissensgebieten geprüft werden. 3Das Prüfungsgespräch soll 30 Minuten dauern.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Anpassung der Vorbereitungsdienste des Bundesministeriums des Innern und für Heimat V. v. 15. Januar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 18 m.W.v. 1. Januar 2025

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§ 44 Zuhörerinnen und Zuhörer bei der Verteidigung


§ 44 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Verteidigung ist hochschulöffentlich, es sei denn, die oder der Studierende, die oder der die Verteidigung absolviert, widerspricht dem.

(2) 1Bei der Verteidigung sollen nicht mehr als fünf Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden. 2Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022

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§ 45 Protokoll über die Verteidigung


§ 45 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zu jeder Verteidigung ist ein Protokoll anzufertigen.

(2) Aus dem Protokoll müssen Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Verteidigung hervorgehen.

(3) Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestätigen.

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§ 46 Bewertung der Verteidigung


§ 46 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Prüfungskommission bewertet die in der Präsentation der Bachelorarbeit erbrachten Leistungen und die im Prüfungsgespräch erbrachten Leistungen einzeln.

(2) Das Ergebnis der Verteidigung ist das arithmetische Mittel aus

1.
der Punktzahl für die Präsentation der Thesis und

2.
der Punktzahl für das Prüfungsgespräch.

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§ 47 Bestehen der Verteidigung


§ 47 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Verteidigung der Thesis ist bestanden, wenn sie mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet worden ist.

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§ 48 Wiederholung der Verteidigung


§ 48 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Wer die Verteidigung der Thesis nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

(2) Die Wiederholung muss innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Verteidigung stattfinden.

(3) Für den Zeitraum bis zur Wiederholung wird die oder der Studierende einer Organisationseinheit des Bundeskriminalamts zugewiesen.

(4) Für die Person, die die Verteidigung auch bei der Wiederholung nicht bestanden hat, ist das Studium beendet.

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§ 49 Rangpunktzahl und Note der Bachelorarbeit


§ 49 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für die Studierende oder den Studierenden, die oder der die Thesis und ihre Verteidigung bestanden hat, wird die Rangpunktzahl der Bachelorarbeit berechnet und die Note der Bachelorarbeit festgesetzt.

(2) In die Berechnung gehen ein

1.
die Bewertung der Thesis mit 60 Prozent und

2.
die Bewertung der Verteidigung mit 40 Prozent.

(3) 1Für die Festsetzung der Note wird die den Leistungspunkten zugeordnete Rangpunktzahl bestimmt. 2Der Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als Note der Bachelorarbeit festgesetzt.

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Unterabschnitt 4 Weitere Prüfungsbestimmungen

§ 50 Bestehen der Laufbahnprüfung


§ 50 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Laufbahnprüfung hat bestanden, wer die Modulprüfungen sowie die Thesis und die Verteidigung der Thesis bestanden hat.

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§ 51 Akademischer Grad


§ 51 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Der Person, die die Laufbahnprüfung bestanden hat, wird zugleich der akademische Grad „Bachelor of Arts" (B. 2A.) verliehen.

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§ 52 Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und Gesamtnote


§ 52 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Für jede Person, die die Laufbahnprüfung bestanden hat, berechnet das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Gesamtnote fest.

(2) 1In die Berechnung gehen ein

1.
die Rangpunktzahl der fachtheoretischen Studienzeiten mit 65 Prozent,

2.
die Rangpunktzahl der Module der praxisintegrierenden Studien I und II mit 20 Prozent und

3.
die ungerundete Rangpunktzahl der Bachelorarbeit mit 15 Prozent.

2Der berechnete Wert wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. 3Die gerundete Zahl ist die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung.

(3) 1Die Rangpunktzahl der fachtheoretischen Studienzeiten wird aus den einzelnen Bewertungen der Modulprüfungen zu den Modulen 1 bis 6, 8 bis 11 und 13 berechnet. 2In die Berechnung geht die einzelne Bewertung der Modulprüfung zu einem Modul mit der Gewichtung ein, die den in diesem Modul vergebenen Leistungspunkten entspricht. 3Die berechnete Rangpunktzahl wird auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.

(4) 1Die Rangpunktzahl der Module der praxisintegrierenden Studien I und II wird aus den einzelnen Bewertungen der Modulprüfungen zu den Modulen 7 und 12 berechnet. 2In die Berechnung geht die einzelne Bewertung der Modulprüfung zu einem Modul mit der Gewichtung ein, die den in diesem Modul vergebenen Leistungspunkten entspricht. 3Die berechnete Rangpunktzahl wird auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.

(5) Der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird die entsprechende Note zugeordnet und als Gesamtnote festgesetzt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022

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§ 53 Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen


§ 53 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Jeder Person, die studiert oder studiert hat, stellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen aus.

(2) In der Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen sind anzugeben:

1.
zu jedem absolvierten Modul

a)
die Bezeichnung des Moduls,

b)
die Rangpunkte, die in der Modulprüfung erreicht worden sind, und

c)
die in dem Modul erworbenen Leistungspunkte sowie

2.
anerkannte Studien- und Prüfungsleistungen.

(3) Die Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

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§ 54 Abschlusszeugnis und Diploma Supplement


§ 54 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Jeder Person, die die Laufbahnprüfung bestanden hat, stellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt ein Abschlusszeugnis und ein Diploma Supplement aus.

(2) Das Abschlusszeugnis enthält

1.
die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erlangt hat,

2.
die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Gesamtnote sowie

3.
die Rangpunktzahl für die Thesis und die Note der Bachelorarbeit.

(3) 1Das Diploma Supplement enthält

1.
die Abschlussbezeichnung „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt (B. A.)" und

2.
die relative Note nach der Bewertungsskala des Europäischen Systems zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen bezogen auf die absoluten Noten der oder des einzelnen Studierenden im Vergleich zu allen Studierenden des Studienjahrgangs:

a)
die Note „A" für die besten 10 Prozent,

b)
die Note „B" für die nächsten 25 Prozent,

c)
die Note „C" für die nächsten 30 Prozent,

d)
die Note „D" für die nächsten 25 Prozent und

e)
die Note „E" für die nächsten 10 Prozent.

2Das Diploma Supplement wird in deutscher und in englischer Sprache ausgestellt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022

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§ 55 Bescheid bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung


§ 55 wird in 1 Vorschrift zitiert

Jeder Person, die die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, stellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung aus.

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§ 56 Prüfungsakten und Einsichtnahme


§ 56 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zu jeder und jedem Studierenden führt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Prüfungsakte.

(2) In die Prüfungsakte aufzunehmen sind:

1.
die Thesis der Bachelorarbeit,

2.
das Protokoll über die Verteidigung der Bachelorarbeit und

3.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids bei endgültigem Nichtbestehen.

(3) Die Prüfungsakten sind beim Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt mindestens fünf Jahre und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.

(4) Die Betroffenen können nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen.



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