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Abschnitt 3 - Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)

V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3026 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-2 Umweltschutz
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Abschnitt 3 Nationales Emissionshandelsregister (zu § 12 des Gesetzes)

Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 9 Emissionshandelsregister und Transaktionsprotokoll



(1) Die zuständige Behörde führt das nationale Emissionshandelsregister einschließlich der Registerkonten und der technischen Infrastruktur aufgrund ihrer diesbezüglichen Befugnis nach § 12 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.

(2) Für Vorgänge und Transaktionen im Rahmen dieser Verordnung wird ein organisatorisch unabhängiges Transaktionsprotokoll in Form einer elektronischen Datenbank eingerichtet.

(3) Die zuständige Behörde erlässt Nutzungsbedingungen für die Kontoeröffnung und Kontoführung im nationalen Emissionshandelsregister.




Unterabschnitt 2 Konten

§ 10 Kontoarten



(1) Im nationalen Emissionshandelsregister werden folgende Kontoarten geführt:

1.
Abgabekonto: Konto der zuständigen Behörde, auf dem von Verantwortlichen abgegebene Zertifikate verzeichnet werden;

2.
1Compliance-Konto: Konto eines Verantwortlichen, auf dem der Besitz, die Übertragung, die Abgabe und die Löschung von Emissionszertifikaten verzeichnet wird. 2Es dient der Erfüllung der Abgabepflicht nach § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes;

3.
Handelskonto: Konto einer natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft, auf dem der Besitz, die Übertragung und die Löschung von Emissionszertifikaten verzeichnet wird;

4.
Löschungskonto: Konto der zuständigen Behörde, auf dem gelöschte Zertifikate verzeichnet werden;

5.
Nationalkonto: Konto der zuständigen Behörde, auf dem Zertifikate erzeugt und verwahrt werden;

6.
Veräußerungskonto: Konto der für die Veräußerung von Emissionszertifikaten zuständigen Stelle zur Übertragung veräußerter Zertifikate auf die Konten der Käufer.

(2) Weitere Regelungen zu den Kontoarten enthält die Anlage 1 zu dieser Verordnung.


§ 11 Kontostatus



(1) Die zuständige Behörde kann Konten in den Status „offen", „gesperrt", „ausschließlich Abgabe" oder „geschlossen" setzen.

(2) Von Konten im Status „offen" dürfen sämtliche für die jeweilige Kontoart nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung vorgesehenen Vorgänge und Transaktionen veranlasst werden.

(3) Von Konten im Status „gesperrt" und Konten im Status „ausschließlich Abgabe" können nur die Vorgänge und Transaktionen nach den §§ 13, 24, 26 und 27 veranlasst werden.

(4) 1Von Konten im Status „geschlossen" können keine Vorgänge und Transaktionen veranlasst werden. 2Ein Konto im Status „geschlossen" kann nicht wiedereröffnet werden, keine Emissionszertifikate halten und keine Emissionszertifikate empfangen.


§ 12 Eröffnung von Konten



(1) 1Die zuständige Behörde eröffnet auf Antrag ein Compliance-, Veräußerungs- oder Handelskonto im nationalen Emissionshandelsregister. 2Der Antragsteller bestimmt mindestens eine kontobevollmächtigte Person gemäß § 16 und übermittelt der zuständigen Behörde

1.
1für die Eröffnung eines Compliance-Kontos die Angaben gemäß Anlage 2 und Anlage 4 Nummer 1 Buchstabe a oder, wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, Anlage 4 Nummer 2. 2Sofern es zur Feststellung der Identität und Legitimität des Antragstellers zusätzlich erforderlich ist, fordert die zuständige Behörde für die Eröffnung eines Compliance-Kontos vom Antragsteller zusätzlich die Übermittlung von Angaben gemäß Anlage 4 Nummer 1 Buchstabe b bis d. 3Der für den Kontoinhaber angegebene Name für ein Compliance-Konto muss mit dem Namen der natürlichen Person, juristischen Person oder Personengesellschaft übereinstimmen, die nach dem Energiesteuergesetz steuerpflichtig ist;

2.
1für die Eröffnung eines Veräußerungs- oder Handelskontos die Angaben gemäß Anlage 2 und Anlage 3 Nummer 1 Buchstabe a bis e oder, wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, Anlage 3 Nummer 2. 2Sofern es zur Feststellung der Identität und Legitimität des Antragstellers zusätzlich erforderlich ist, fordert die zuständige Behörde für die Eröffnung eines Veräußerungs- oder Handelskontos zusätzlich die Übermittlung von Angaben gemäß Anlage 3 Nummer 1 Buchstabe f bis i.

3Enthält ein Antrag auf Kontoeröffnung nicht die vollständigen Angaben, ist der Antragsteller verpflichtet, diese innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist zu übermitteln. 4Sofern ein Antragsteller gemäß den Artikeln 15 bis 18 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1; L 119 vom 9.5.2017, S. 22), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3) geändert worden ist, gemäß den Artikeln 13 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1124 (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 66) geändert worden ist, oder gemäß § 26 der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung vom 22. Januar 2018 (BGBl. I S. 169), die durch Artikel 104 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, bereits ein Konto bei der zuständigen Behörde eröffnet hat und die dafür übermittelten Angaben im Zeitpunkt der Antragstellung nach Satz 1 vollständig und richtig sind, ist abweichend von Satz 2 die Übermittlung von Angaben gemäß Anlage 3 und Anlage 4 durch den Antragsteller an die zuständige Behörde nicht erforderlich.

(2) Die zuständige Behörde kann einen Antrag auf Kontoeröffnung ablehnen, wenn

1.
die übermittelten Angaben unvollständig, veraltet oder aus anderen Gründen fehlerhaft sind und die festgestellten Mängel innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist nicht beseitigt wurden,

2.
1gegen den Antragsteller oder, im Falle einer juristischen Person oder Personenvereinigung als Antragssteller, gegen eine Leitungsperson des Antragstellers wegen eines Verbrechens im Sinne des § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs oder wegen Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Subventionsbetruges, Computerbetruges, Untreue, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher, einer Steuerstraftat oder einer Insolvenzstraftat ein Ermittlungsverfahren geführt wird oder in den letzten fünf Jahren eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist. 2Dies gilt auch, wenn kein Ermittlungsverfahren geführt wird, aber die juristische Person oder Personenvereinigung nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wegen einer der in Satz 1 genannten Straftaten verfolgt wird oder deswegen gegen sie in den letzten fünf Jahren eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt wurde,

3.
die zuständige Behörde berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass ein Konto für eine der in Nummer 2 genannten Straftaten verwendet werden soll, oder

4.
an der Zuverlässigkeit des Antragstellers, der nicht Verantwortlicher ist, Zweifel bestehen.

(3) 1Soweit die von einem Verantwortlichen nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes zu berichtenden Brennstoffemissionen 50.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent voraussichtlich nicht überschreiten, kann der Verantwortliche einen Antrag auf erleichterte Kontoeröffnung für ein Compliance-Konto stellen. 2In diesem Fall müssen von dem Verantwortlichen nur die Angaben nach Anlage 2 Nummer 1 bis 8 übermittelt und mindestens eine kontobevollmächtigte Person gemäß § 16 bestimmt werden. 3Compliance-Konten von Verantwortlichen, die einen Antrag auf erleichterte Kontoeröffnung gestellt haben, werden nach der Eröffnung auf den Kontostatus „ausschließlich Abgabe" gesetzt.

(4) 1Der Inhaber eines Compliance-Kontos im Status „ausschließlich Abgabe" kann bei der zuständigen Behörde beantragen, dass das Compliance-Konto in den Status „offen" gesetzt wird. 2Der Kontoinhaber übermittelt dafür die vollständigen Angaben gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und gemäß § 16 Absatz 2.

(5) 1Wenn die nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes berichteten Brennstoffemissionen eines Verantwortlichen mit einem Compliance-Konto im Status „ausschließlich Abgabe" den Wert von 50.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent überschreiten, ist der Kontoinhaber verpflichtet, bei der zuständigen Behörde zu beantragen, dass das Compliance-Konto in den Status „offen" gesetzt wird. 2Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.


§ 13 Aktualisierung von Kontoangaben



(1) 1Der Kontoinhaber ist verpflichtet, Änderungen der Kontoangaben und der Angaben über kontobevollmächtigte Personen unverzüglich in das nationale Emissionshandelsregister einzutragen. 2Der Kontoinhaber ist zusätzlich verpflichtet, der zuständigen Behörde bis zum 31. Juli des jeweiligen Jahres mitzuteilen, ob die Kontoangaben vollständig, aktuell und richtig sind.

(2) Bei Änderungen der Kontoangaben nach Anlage 2 Nummer 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 fordert die zuständige Behörde den Kontoinhaber auf, Belege zu den Änderungen einzureichen, soweit dies für die Führung des Registers erforderlich ist.

(3) 1Die zuständige Behörde hat Änderungen gemäß Absatz 1 im nationalen Emissionshandelsregister rückgängig zu machen, wenn sie unrichtig oder unvollständig sind. 2Der Kontoinhaber wird über diese Rückgängigmachung unterrichtet.

(4) Zusätzlich zu der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 2 überprüft die zuständige Behörde mindestens einmal in fünf Jahren durch Wiederholung des Kontoeröffnungsprozesses, ob die Kontoangaben vollständig, aktuell und richtig sind.


§ 14 Sperrung von Konten



(1) Die zuständige Behörde setzt ein Konto in den Kontostatus „gesperrt", wenn

1.
der Kontoinhaber verstorben ist oder keine Rechtspersönlichkeit mehr hat,

2.
der Kontoinhaber oder eine kontobevollmächtigte Person gegen die Nutzungsbedingungen gemäß § 9 Absatz 3 schwerwiegend oder wiederholt verstoßen hat,

3.
der Kontoinhaber Änderungen der Kontoangaben entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 nicht in das nationale Emissionshandelsregister eingetragen hat, im Zusammenhang mit der Änderung von Kontoangaben oder mit geänderten Anforderungen im Hinblick auf Kontoangaben innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist entgegen § 13 Absatz 2 keine Belege beigebracht hat oder entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2 nicht fristgemäß mitgeteilt hat, ob seine Kontoangaben vollständig, aktuell und richtig sind,

4.
die zuständige Behörde davon Kenntnis erhält, dass gegen den Kontoinhaber oder gegen eine kontobevollmächtigte Person wegen eines Verbrechens im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs oder wegen Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Subventionsbetruges, Computerbetruges, Untreue, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher, einer Steuerstraftat oder einer Insolvenzstraftat ein Ermittlungsverfahren geführt wird oder in den letzten fünf Jahren eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist,

5.
der Kontoinhaber keine vollständigen Gebühren nach § 16 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für das Konto gezahlt hat,

6.
der Kontoinhaber gegen § 16 Absatz 3 verstoßen hat,

7.
der zuständigen Behörde Gründe bekannt werden, die dazu geführt hätten, dass die Eröffnung des Kontos gemäß § 12 Absatz 2 hätte abgelehnt werden müssen,

8.
ein Verantwortlicher nach Ende der Einführungsphase nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes seiner Berichtspflicht gemäß § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes nicht fristgerecht nachgekommen ist,

9.
der Verantwortliche bis zum 31. Juli eines Jahres seiner Pflicht gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 nicht nachgekommen ist,

10.
der zuständigen Behörde eine Verfügungsbeschränkung gemäß § 25 Absatz 3 vorliegt oder

11.
ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kontoinhabers eröffnet worden ist und ein Insolvenzverwalter bestellt wurde oder

12.
ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Kontoinhabers übergegangen ist.

(2) Die zuständige Behörde setzt die Konten wieder in den Status „offen", sobald

1.
die Gründe, die zur Setzung in den Status „gesperrt" geführt haben, nicht mehr vorliegen oder

2.
im Fall von Absatz 1 Nummer 11 der Insolvenzverwalter oder im Fall von Absatz 1 Nummer 12 der vorläufige Insolvenzverwalter eine neue kontobevollmächtigte Person ernennt oder die Ernennung der bisherigen kontobevollmächtigten Person oder Personen bestätigt.




§ 15 Schließung von Konten



(1) Auf Antrag des Kontoinhabers schließt die zuständige Behörde ein Konto und setzt das Konto in den Status „geschlossen".

(2) Die zuständige Behörde schließt ein Konto und setzt das Konto in den Status „geschlossen", wenn

1.
die Voraussetzungen für die Eröffnung des Kontos bei Eröffnung nicht erfüllt waren oder nachträglich weggefallen sind oder

2.
die Gründe, die zur Setzung des Kontos in den Status „gesperrt" gemäß § 14 geführt haben, trotz Setzung einer angemessenen Frist zur Behebung weiterhin vorliegen.

(3) 1Die zuständige Behörde kann ein Compliance-Konto erst schließen, wenn

1.
der Verantwortliche den Betrieb eingestellt hat,

2.
der Verantwortliche für jedes Jahr, in dem eine Emissionshandelspflicht bestand, seine nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes zu berichtenden Brennstoffemissionen gemäß § 26 eingetragen hat und

3.
der Verantwortliche für jedes Jahr, in dem eine Emissionshandelspflicht bestand, gemäß § 27 eine Anzahl an Emissionszertifikaten abgegeben hat, die größer oder gleich seinen zu berichtenden Brennstoffemissionen war.

2Die Voraussetzungen gemäß Satz 1 Nummer 2 und 3 gelten nicht, wenn der Verantwortliche sie dauerhaft nicht mehr erfüllen kann.

(4) Wurden in einem Handelskonto innerhalb von zwei Jahren keine Transaktionen verbucht, schließt die zuständige Behörde das Handelskonto, nachdem sie dem Kontoinhaber mitgeteilt hat, dass das Handelskonto innerhalb von 40 Arbeitstagen geschlossen wird und bei der zuständigen Behörde innerhalb dieser Frist kein Widerspruch zu dieser Entscheidung eingegangen ist.

(5) 1Sind auf einem Konto, das von der zuständigen Behörde geschlossen werden soll, Emissionszertifikate verbucht, fordert die zuständige Behörde den Kontoinhaber auf, die Emissionszertifikate auf ein anderes Konto zu übertragen. 2Hat der Kontoinhaber dieser Aufforderung der zuständigen Behörde innerhalb von 40 Arbeitstagen nicht Folge geleistet, so hat die zuständige Behörde die Emissionszertifikate auf ein Nationalkonto zu übertragen und dort für den Eigentümer oder wirtschaftlich Berechtigten zu verwahren. 3Anschließend schließt die zuständige Behörde das Konto.


Unterabschnitt 3 Kontobevollmächtigte Personen

§ 16 Bestimmung und Ernennung von kontobevollmächtigten Personen



(1) 1Bei Beantragung der Kontoeröffnung bestimmt der Kontoinhaber mindestens eine kontobevollmächtigte Person. 2Der Kontoinhaber kann sich selbst zu einer kontobevollmächtigten Person bestimmen.

(2) 1Die zuständige Behörde ernennt eine vom Kontoinhaber bestimmte Person zur kontobevollmächtigten Person, wenn der Kontoinhaber der zuständigen Behörde die in der Anlage 5 zu dieser Verordnung vorgesehenen Angaben übermittelt hat. 2Bei einer Kontoeröffnung nach § 12 Absatz 3 ernennt die zuständige Behörde eine vom Kontoinhaber bestimmte Person zur kontobevollmächtigten Person, wenn der Kontoinhaber der zuständigen Behörde die in der Anlage 5 Nummer 1, 2, 3 und 4 zu dieser Verordnung vorgesehenen Angaben übermittelt hat. 3Sofern eine natürliche Person gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013, gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 oder gemäß § 30 der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung bereits als Kontobevollmächtigter bei der zuständigen Behörde ernannt ist und die für die Ernennung zum Kontobevollmächtigten hinterlegten Daten und Unterlagen im Zeitpunkt der Antragstellung vollständig und richtig sind, ist abweichend von Satz 1 die Übermittlung von Angaben gemäß der Anlage 5 Nummer 5 und 6 zu dieser Verordnung durch den Kontoinhaber an die zuständige Behörde nicht erforderlich.

(3) Mindestens eine der kontobevollmächtigten Personen eines Kontos muss ihren ständigen Wohnsitz in der Europäischen Union haben.

(4) Die zuständige Behörde kann die Ernennung einer kontobevollmächtigten Person ablehnen, wenn

1.
die in dem Antrag auf Ernennung übermittelten Angaben unvollständig oder unrichtig sind und der Kontoinhaber die von der zuständigen Behörde festgestellten Mängel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist beseitigt hat oder

2.
gegen die kontobevollmächtigte Person wegen eines Verbrechens im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs oder wegen Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Subventionsbetruges, Computerbetruges, Untreue, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher, einer Steuerstraftat oder einer Insolvenzstraftat ein Ermittlungsverfahren geführt wird oder in den letzten fünf Jahren eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist.




§ 17 Rechte von kontobevollmächtigten Personen



(1) Die zuständige Behörde gewährt kontobevollmächtigten Personen für Konten im nationalen Emissionshandelsregister Zugang zu den ihnen zugeordneten Konten.

(2) Kann eine kontobevollmächtigte Person den bestehenden Zugang zum nationalen Emissionshandelsregister aus technischen oder sonstigen Gründen nicht nutzen, so kann die zuständige Behörde auf Antrag der kontobevollmächtigten Person in deren Namen Vorgänge oder Transaktionen veranlassen oder bestätigen.

(3) Eine Person kann kontobevollmächtigte Person für verschiedene Konten sein.

(4) Eine kontobevollmächtigte Person kann ihre Vollmacht nicht auf Dritte übertragen.

(5) 1Ein Kontoinhaber muss den Entzug der Vollmacht einer kontobevollmächtigten Person der zuständigen Behörde mitteilen. 2Die zuständige Behörde entfernt die kontobevollmächtigte Person nach dieser Mitteilung aus ihrer Funktion.


§ 18 Sperrung des Zugangs zum Emissionshandelsregister



(1) Die zuständige Behörde sperrt den Zugang einer kontobevollmächtigten Person zum nationalen Emissionshandelsregister, wenn

1.
die kontobevollmächtigte Person versucht hat, Zugang zu Konten, Vorgängen oder Transaktionen zu erhalten, für die sie nicht zugangsberechtigt ist,

2.
die kontobevollmächtigte Person versucht hat, die Sicherheit, die Zugänglichkeit, die Integrität oder die Vertraulichkeit des nationalen Emissionshandelsregisters oder des Transaktionsprotokolls oder der darin verarbeiteten oder gespeicherten Daten zu beeinträchtigen,

3.
die zuständige Behörde davon Kenntnis erhält, dass die kontobevollmächtigte Person das Konto zur Begehung eines Verbrechens im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs oder einer Unterschlagung, Erpressung, eines Betrugs, Subventionsbetrugs, Computerbetrugs, einer Untreue, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Urkundenfälschung, Hehlerei, eines Wuchers, einer Steuerstraftat oder einer Insolvenzstraftat gebraucht oder gebraucht hat oder

4.
die Voraussetzungen für die Ernennung einer kontobevollmächtigten Person nicht vorlagen oder nachträglich weggefallen sind.

(2) Die zuständige Behörde öffnet den Zugang einer kontobevollmächtigten Person zum nationalen Emissionshandelsregister wieder, sobald die Gründe, die zur Sperrung nach Absatz 1 Nummer 4 geführt haben, nicht mehr vorliegen.

(3) Liegen die Gründe, die zur Sperrung einer kontobevollmächtigten Person nach Absatz 1 Nummer 4 geführt haben, trotz Setzung einer angemessenen Frist weiterhin vor, entfernt die zuständige Behörde die kontobevollmächtigte Person aus dieser Funktion.


Unterabschnitt 4 Emissionszertifikate

§ 19 Erzeugung von Emissionszertifikaten



(1) Die zuständige Behörde erzeugt auf einem Nationalkonto die Menge an Emissionszertifikaten nach § 10 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes einschließlich des zusätzlichen Bedarfs, der sich in der Einführungsphase ergeben kann.

(2) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass

1.
jedes Emissionszertifikat bei seiner Erzeugung eine eindeutige Einheitenkennung erhält,

2.
auf Emissionszertifikaten gemäß § 9 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes die Zuordnung zu einem Kalenderjahr sowie die Zuordnung zur jeweiligen Handelsperiode angegeben ist.

(3) 1Die zuständige Behörde überträgt erzeugte Emissionszertifikate zum Zwecke der späteren Übertragung nach § 20 von dem Nationalkonto auf das Veräußerungskonto. 2Im Fall der Beauftragung einer beauftragten Stelle überträgt die zuständige Behörde die erzeugten Emissionszertifikate von dem Nationalkonto auf das Veräußerungskonto der beauftragten Stelle.


§ 20 Übertragung von veräußerten Emissionszertifikaten



Die zuständige Behörde oder im Fall der Beauftragung einer beauftragten Stelle die beauftragte Stelle überträgt die nach § 10 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes veräußerten Emissionszertifikate vom Veräußerungskonto auf das Konto des Erwerbers.


§ 21 Ausführung von Transaktionen



(1) Es können nur Transaktionen veranlasst werden, die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung für die jeweilige Kontoart vorgesehen sind.

(2) 1Kontoinhaber können festlegen, dass Transaktionen von ihrem Konto durch eine zweite kontobevollmächtigte Person bestätigt werden müssen. 2Übertragungen von Nationalkonten und von Veräußerungskonten werden nur ausgeführt, wenn sie zusätzlich durch eine zweite kontobevollmächtigte Person bestätigt wurden.

(3) 1Eine kontobevollmächtigte Person kann eine Übertragung von Emissionszertifikaten vor ihrer Ausführung abbrechen. 2Die zuständige Behörde stellt zu diesem Zweck sicher, dass eine Übertragung von Emissionszertifikaten,

1.
die vor 12.00 Uhr eines Arbeitstages veranlasst wurde, ab 12.00 Uhr des darauffolgenden Arbeitstages ausgeführt wird oder

2.
die ab 12.00 Uhr eines Arbeitstages veranlasst wurde, ab 12.00 Uhr des zweiten darauffolgenden Arbeitstages ausgeführt wird.

3Ausgenommen von den Sätzen 1 und 2 sind Übertragungen gemäß § 20.

(4) 1Kontobevollmächtigte Personen können eine Empfängerkontenliste anlegen. 2Der Kontoinhaber eines Compliance-Kontos oder eines Handelskontos kann festlegen, dass Übertragungen von diesem Konto nur auf Konten möglich sind, die auf der Empfängerkontenliste stehen. 3Falls der Kontoinhaber eine Festlegung nach Satz 2 trifft, werden Änderungen der Empfängerkontenliste ab 12.00 Uhr am dritten Arbeitstag nach der Veranlassung durchgeführt.

(5) 1Bei der Übertragung von Emissionszertifikaten von Compliance-Konten oder von Handelskonten mit Ausnahme von Handelskonten, deren Kontoinhaber Clearinghäuser gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 648/2012 sind, speichert die kontobevollmächtigte Person des übertragenden Kontos folgende zusätzliche Informationen in dem Konto, soweit dies für die Registerführung erforderlich ist und es sich bei den Informationen nicht um personenbezogene Daten handelt:

1.
die IBAN der Bankkonten, die für die Abwicklung des Bezahlvorgangs des Rechtsgeschäfts genutzt werden,

2.
die BIC der Finanzinstitute, die für die Abwicklung des Bezahlvorgangs des Rechtsgeschäfts genutzt werden, soweit Finanzinstitute an der Bezahlung beteiligt sind, die ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union haben,

3.
die Zahlungsart im Fall der Bar-Zahlung oder der Zahlung ohne Nutzung von Bankkonten und

4.
den Preis je Emissionszertifikat in Euro.

2Die Informationen nach Satz 1 sind für den Kontoinhaber und die kontobevollmächtigten Personen der an der Übertragung nach Satz 1 beteiligten Konten in dem jeweiligen Konto einsehbar.




§ 22 Annullierung abgeschlossener Transaktionen



(1) Ein Kontoinhaber oder eine kontobevollmächtigte Person kann bei der zuständigen Behörde beantragen, dass folgende irrtümlich veranlasste und abgeschlossene Transaktionen annulliert werden:

1.
Löschung von Emissionszertifikaten gemäß § 23 oder

2.
Abgabe von Emissionszertifikaten gemäß § 27.

(2) 1Der Antrag nach Absatz 1 Nummer 1 muss innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Abschluss der Löschung nach § 23 bei der zuständigen Behörde eingehen. 2Der Antrag nach Absatz 1 Nummer 2 muss innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der Frist nach § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes bei der zuständigen Behörde eingehen. 3Die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 sind Ausschlussfristen. 4Der Antrag muss eine Erklärung dahingehend enthalten, dass die Transaktion irrtümlicherweise veranlasst wurde.

(3) Eine Annullierung ist ausgeschlossen, wenn

1.
auf dem Empfängerkonto der Transaktion, die annulliert werden soll, die von der Transaktion umfassten Emissionszertifikate nicht mehr verbucht sind oder

2.
der Verantwortliche wegen der Annullierung der Transaktion seine Abgabepflicht gemäß § 27 nicht erfüllen könnte.

(4) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Annullierung mit Emissionszertifikaten der gleichen Gültigkeit und derselben Einheitenkennung wie in der zu annullierenden Transaktion gemäß Absatz 1 durchgeführt wird.


§ 23 Löschung von Emissionszertifikaten



(1) Kontoinhaber oder kontobevollmächtigte Personen können Emissionszertifikate löschen, indem sie eine bestimmte Anzahl von Emissionszertifikaten von ihrem Konto auf ein Löschungskonto transferieren.

(2) Gelöschte Emissionszertifikate werden nicht auf die Abgabeverpflichtung nach § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes angerechnet.


§ 24 Bereinigung des Registers, Transaktionsbeschränkung



(1) Die zuständige Behörde transferiert Emissionszertifikate, die ihre Gültigkeit verloren haben und nicht mehr für eine Abgabe gemäß § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verbindung mit § 27 verwendet werden können, vom Veräußerungskonto auf ein Löschungskonto.

(2) Emissionszertifikate, auf denen gemäß § 19 Absatz 2 Nummer 2 die Zuordnung zu einem Kalenderjahr angegeben ist, das einem Kalenderjahr der Einführungsphase gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes entspricht, können für Emissionen, die diesem Kalenderjahr zuzuordnen sind, nach Ablauf der Abgabefrist gemäß § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes nicht mehr auf Compliance-Konten übertragen werden.

(3) Kontoinhaber von Compliance-Konten können bestimmen, dass die Beschränkung nach Absatz 2 für ihr Konto nicht gilt.




§ 25 Verfügungsbeschränkungen



(1) Die zuständige Behörde weist bestehende gerichtliche oder gesetzliche Verfügungsbeschränkungen im Konto aus.

(2) Von der Verfügungsbeschränkung erfasste Emissionszertifikate können nicht auf ein anderes Konto transferiert werden.

(3) Betrifft die Verfügungsbeschränkung den Zugang des Kontoinhabers zu seinem gesamten Vermögen, ist das Konto des Kontoinhabers gemäß § 14 Absatz 1 Nummer 10 in den Status „gesperrt" zu setzen.

(4) Nach Beendigung der gerichtlichen oder gesetzlichen Verfügungsbeschränkung hebt die zuständige Behörde die Ausweisung nach Absatz 1 im Konto auf.


Unterabschnitt 5 Eintragung der Brennstoffemissionen und Abgabe von Emissionszertifikaten

§ 26 Eintragung der Brennstoffemissionen



(1) Der Verantwortliche ist für die ordnungsgemäße Eintragung der nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für ein Kalenderjahr zu berichtenden Brennstoffemissionen in seinem Compliance-Konto verantwortlich.

(2) 1Die Eintragung hat bis zum 31. Juli des jeweiligen Folgejahres zu erfolgen. 2Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Kontoinhaber den Wert gemäß Absatz 1 selbstständig berichtigen.

(3) Stimmt der gemäß § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes berichtete Wert nach dem Stichtag gemäß Absatz 2 Satz 1 nicht mit dem gemäß Absatz 1 in das nationale Emissionshandelsregister eingetragenen Wert überein oder wurde kein Wert eingetragen, fordert die zuständige Behörde den Kontoinhaber auf, den Wert gemäß Absatz 1 zu berichtigen oder einzutragen.

(4) Nach Ende der Abgabefrist gemäß § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes kann die zuständige Behörde den Wert gemäß Absatz 1 eintragen oder berichtigen, wenn der Wert trotz Aufforderung nach Absatz 3 nicht oder nicht richtig eingetragen wurde.


§ 27 Abgabe von Emissionszertifikaten



(1) Verantwortliche geben Emissionszertifikate ab, indem sie Emissionszertifikate für die nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes berichtete Gesamtmenge an Brennstoffemissionen von ihrem Compliance-Konto auf das Abgabekonto transferieren.

(2) Ein abgegebenes Emissionszertifikat kann nicht erneut abgegeben werden.

(3) Soweit der Verantwortliche mehr Emissionszertifikate abgegeben hat, als nach den eingetragenen Brennstoffemissionen für das jeweilige Kalenderjahr abzugeben sind, stellt die zuständige Behörde sicher, dass die nicht benötigten Emissionszertifikate nicht auf in darauffolgenden Jahren entstehende Brennstoffemissionen angerechnet werden.


Unterabschnitt 6 Sicherheit

§ 28 Aussetzung des Betriebs des Emissionshandelsregisters



(1) Die zuständige Behörde setzt den Betrieb des nationalen Emissionshandelsregisters in dem erforderlichen Umfang aus, wenn

1.
ein erhöhtes Risiko für die Sicherheit des nationalen Emissionshandelsregisters durch unbefugten Zugang zu Daten oder Emissionszertifikaten im nationalen Emissionshandelsregister vorliegt oder

2.
technische Gründe dies erforderlich machen.

(2) 1Kontoinhaber werden über die Aussetzung des Betriebs unterrichtet. 2Die Unterrichtung soll Angaben über die voraussichtliche Dauer der Zugangssperre enthalten. 3Bei Aussetzung des Betriebs gemäß Absatz 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde im Einzelfall zur Verhinderung von Handlungen, die die Aufklärung von Vorfällen nach Absatz 1 Nummer 1 vereiteln könnten, auf die Unterrichtung verzichten.


§ 29 Pflicht zur Meldung von Straftaten



Der Kontoinhaber und kontobevollmächtigte Personen melden der zuständigen Behörde unverzüglich, wenn der Verdacht besteht, dass Konten zur Begehung von Verbrechen im Sinne des § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs oder einer Unterschlagung, Erpressung, eines Betrugs, Subventionsbetrugs, Computerbetrugs, einer Untreue, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Urkundenfälschung, Hehlerei, eines Wuchers, einer Steuerstraftat oder einer Insolvenzstraftat gebraucht werden oder ein solcher Gebrauch versucht wurde.


§ 30 Erhebung, Speicherung und Verwendung von personenbezogenen Daten



(1) Die zuständige Behörde erhebt, speichert und verwendet folgende zur Prüfung von Anträgen auf Kontoeröffnung und zur Ernennung von kontobevollmächtigten Personen erforderliche personenbezogene Daten:

1.
Name und Vorname nach den Anlagen 2, 3, 4 und 5 zu dieser Verordnung;

2.
Art, Nummer und Gültigkeitsdatum des Ausweisdokuments nach den Anlagen 2, 3, 4 und 5 zu dieser Verordnung;

3.
Geburtsdatum, Geburtsort und Geburtsland nach den Anlagen 2, 3, 4 und 5 zu dieser Verordnung;

4.
Adressdaten nach den Anlagen 2, 3, 4 und 5 zu dieser Verordnung;

5.
Kontaktinformationen nach den Anlagen 2 und 5 zu dieser Verordnung;

6.
Nachweis über die Inhaberschaft über ein offenes Bankkonto im Europäischen Wirtschaftsraum nach den Anlagen 3 und 4 zu dieser Verordnung;

7.
Nachweis der Anschrift des ständigen Wohnsitzes nach den Anlagen 3, 4 und 5 zu dieser Verordnung;

8.
Führungszeugnis nach den Anlagen 3 und 5 zu dieser Verordnung;

9.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach den Anlagen 2, 3 und 4 zu dieser Verordnung.

(2) Die zuständige Behörde ist befugt, im nationalen Emissionshandelsregister die in den §§ 12 und 16 genannten Daten zu dem in § 9 Absatz 1 genannten Zweck zu erheben, zu speichern und zu verwenden, soweit dies für die Führung des nationalen Emissionshandelsregisters erforderlich ist.

(3) Die zuständige Behörde und die beauftragte Stelle sind befugt, sich personenbezogene Daten nach Absatz 1 gegenseitig zu übermitteln, soweit dies erforderlich ist für

1.
den Betrieb des nationalen Emissionshandelsregisters,

2.
die Durchführung des Verkaufsverfahrens oder

3.
die Erfüllung der Pflichten nach dem Geldwäschegesetz.

(4) 1Die nach Absatz 1 und 2 gespeicherten Daten sind von der zuständigen Behörde, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben nach § 9 Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, unverzüglich, spätestens automatisiert nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Tag ihrer Speicherung nach Absatz 2, zu löschen. 2Wird der zuständigen Behörde innerhalb dieser Frist die Einleitung von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Begehung einer Straftat bekannt und sind die nach Absatz 1 und 2 gespeicherten Daten für die Durchführung dieser Ermittlungen und eines sich hieran anschließenden Strafverfahrens erforderlich, sind die Daten nach Satz 1 abweichend von Satz 1 von der zuständigen Behörde nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums mit dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens oder dem rechtskräftigen Abschluss des sich hieran anschließenden Strafverfahrens unverzüglich zu löschen.

(5) Die zuständige Behörde legt insbesondere unter Beachtung der Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 nähere Anforderungen an das Datenformat sowie an die Anforderungen zur Sicherheit gegen unbefugte Zugriffe auf das nationale Emissionshandelsregister und bei der Datenübertragung fest, die dem Stand der Technik entsprechen und von der zuständigen Behörde fortlaufend hieran anzupassen sind.


§ 31 Vertraulichkeit



1Im Transaktionsprotokoll und im nationalen Emissionshandelsregister enthaltene Angaben und Daten, mit Ausnahme der nach § 33 öffentlich zugänglich zu machenden Angaben und Daten, sind durch die zuständige Behörde, Kontoinhaber und kontobevollmächtigte Personen vertraulich zu behandeln. 2Dies gilt auch für alle Angaben und Daten, die im Rahmen dieser Verordnung erhoben und von der zuständigen Behörde außerhalb des nationalen Emissionshandelsregisters und des Transaktionsprotokolls gespeichert werden.


Unterabschnitt 7 Technische Bestimmungen und Veröffentlichung von Informationen

§ 32 Automatisierte Prüfung und endgültiger Abschluss von Vorgängen und Transaktionen



Vorgänge und Transaktionen gelten als abgeschlossen, wenn das Transaktionsprotokoll das nationale Emissionshandelsregister benachrichtigt, dass sämtliche Prüfungen ohne Feststellung von Unregelmäßigkeiten beendet wurden.


§ 33 Veröffentlichung von Informationen



(1) Die zuständige Behörde macht gemäß § 12 Absatz 4 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes folgende Angaben und Daten über Compliance-Konten in nicht personenbezogener Form im nationalen Emissionshandelsregister öffentlich zugänglich:

1.
Zahl der abgegebenen Emissionszertifikate,

2.
Angaben über die Erfüllung der Abgabepflicht gemäß § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes durch abgegebene Emissionszertifikate und

3.
Daten über eingetragene Emissionen eines Kalenderjahres einschließlich Berichtigungen.

(2) Die zuständige Behörde macht folgende Angaben über die vom Transaktionsprotokoll innerhalb eines Kalenderjahres registrierten abgeschlossenen Transaktionen eines Kontos ab dem 1. Januar des sechsten auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Jahres in nicht personenbezogener Form im nationalen Emissionshandelsregister öffentlich zugänglich:

1.
Name des Kontoinhabers, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, und Kontonummer des Kontos, von dem die Transaktion veranlasst wurde,

2.
Name des Kontoinhabers, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, und Kontonummer des Kontos, auf das die Transaktion veranlasst wurde,

3.
Anzahl der von der Transaktion umfassten Emissionszertifikate ohne Angabe der eindeutigen Einheitenkennung und

4.
Transaktionstyp, Transaktionskennung sowie Datum des Abschlusses der Transaktion.