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Abschnitt 5 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (GtDFmEloAufklVDV)
Abschnitt 5 Laufbahnprüfung
§ 37 Zweck und Inhalt
(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen nachweisen, dass sie das erforderliche Wissen und Fachkönnen erworben haben und fähig sind, die Dienstgeschäfte ihrer Laufbahn ordnungsgemäß wahrzunehmen.
(2) Die Laufbahnprüfung ist an den Lernzielen der Ausbildungsabschnitte auszurichten.
§ 38 Zulassung
Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer die Ausbildung durchlaufen hat.
§ 39 Bestandteile
Die Laufbahnprüfung besteht aus
- 1.
- einer schriftlichen Prüfung und
- 2.
- einer mündlichen Prüfung.
§ 40 Prüfungsamt
(1) Beim Bildungszentrum der Bundeswehr wird ein Prüfungsamt eingerichtet.
(2) Das Prüfungsamt
- 1.
- organisiert die Laufbahnprüfung und führt sie durch,
- 2.
- entwickelt einheitliche Bewertungsmaßstäbe und sorgt dafür, dass in allen Prüfungen dieselben Bewertungsmaßstäbe angelegt werden,
- 3.
- vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommissionen.
(3) Das Prüfungsamt kann einzelne Aufgaben auf andere Dienststellen übertragen.
§ 41 Einrichtung von Prüfungskommissionen
(1) Das Prüfungsamt richtet für jeden Teil der Laufbahnprüfung mindestens eine Prüfungskommission ein.
(2) Die Prüfungstätigkeit erfolgt im besonderen dienstlichen Interesse und ist eine herausgehobene Tätigkeit.
(3) Werden für einen Teil der Laufbahnprüfung mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet, kann das Prüfungsamt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes mit der Leitung dieses Teils der Prüfung beauftragen.
§ 42 Mitglieder der Prüfungskommissionen
(1) Mitglieder einer Prüfungskommission für die Bewertung der schriftlichen Prüfung sind
- 1.
- im Prüfungsgebiet „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes"
- a)
- eine Beamtin oder ein Beamter des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender und
- b)
- mindestens eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender,
- 2.
- in den übrigen Prüfungsgebieten
- a)
- jeweils eine Beamtin oder ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes oder des gehobenen technischen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes als Vorsitzende oder Vorsitzender und
- b)
- jeweils mindestens eine Beamtin oder ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes oder des gehobenen technischen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes als Beisitzende oder Beisitzender.
(2) 1Mitglieder einer Prüfungskommission für die mündliche Prüfung sind
- 1.
- eine Beamtin oder ein Beamter des höheren nichttechnischen oder des höheren technischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- 2.
- zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen technischen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes als Beisitzende und
- 3.
- eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender.
(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Soldatinnen und Soldaten können als Mitglieder der Prüfungskommissionen bestellt werden, wenn sie über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen und nach ihrer Persönlichkeit geeignet sind.
(4) Anstelle von Beamtinnen und Beamten des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes können auch Beamtinnen oder Beamte des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes bestellt werden, sofern sie ihre Laufbahnbefähigung nach der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2057), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, erworben haben.
(5) 1Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden vom Prüfungsamt bestellt. 2Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. 3Die Mitglieder werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. 4Wiederbestellung ist zulässig.
§ 43 Entscheidungen der Prüfungskommission
(1) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(2) Die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommission stellt sicher, dass bei den Prüfungen ein einheitlicher Bewertungsmaßstab angelegt wird.
(3) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und insgesamt mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(4) 1Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
§ 44 Nichtöffentlichkeit der Laufbahnprüfung
(1) Die Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich.
(2) Bei der schriftlichen und bei der mündlichen Prüfung können Angehörige des Prüfungsamts anwesend sein.
(3) Das Prüfungsamt kann Personen, die mit der Ausbildung oder Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes befasst sind, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten.
(4) Die Schwerbehindertenvertretung kann bei der mündlichen Prüfung von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Anwärterinnen und Anwärtern anwesend sein, es sei denn, diese lehnen eine Teilnahme ausdrücklich ab.
(5) 1Bei den Beratungen der Prüfungskommission über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein. 2Die Aufsichtsbefugnisse des Prüfungsamts und des Bundesministeriums der Verteidigung bleiben unberührt.
§ 45 Prüfungsort und Prüfungstermin
(1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung fest und teilt sie den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig mit.
(2) Die schriftliche Prüfung soll spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.
§ 46 Schriftliche Prüfung
(1) In der schriftlichen Prüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter zeigen, dass sie die Aufgaben im Bereich der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung rasch und sicher erfassen, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen können.
(2) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus vier Klausuren:
- 1.
- drei Klausuren mit Aufgaben aus den Inhalten der Lehrgänge nach den §§ 24, 25 und 27,
- 2.
- einer Klausur mit Aufgaben aus den Inhalten des Lehrgangs nach § 26.
(3) 1Die Aufgaben für die Klausuren nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bestimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag der Schule für Strategische Aufklärung der Bundeswehr und der Schule des Bundesnachrichtendienstes. 2Die Aufgaben für die Klausur nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bestimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag des Bildungszentrums der Bundeswehr.
(4) 1Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt vier Zeitstunden. 2Pro Tag darf nur eine Klausur geschrieben werden. 3Die Klausuren werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben. 4Nach der zweiten Klausur ist ein freier Tag vorzusehen.
(5) Prüfungsvorschläge und -aufgaben unterliegen der Verschwiegenheitspflicht und sind bis zum Beginn der jeweiligen Prüfung unter Verschluss zu halten.
§ 47 Durchführung der schriftlichen Prüfung
(1) 1Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben. 2Die Aufsichtführenden haben an jedem Prüfungstag ein Protokoll anzufertigen, in dem für jede Anwärterin und jeden Anwärter der Beginn der Bearbeitung der Klausur und die Abgabe der Klausur sowie etwaige Unterbrechungen, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen und besondere Vorkommnisse aufzuführen sind.
(2) 1Bei jeder Klausur werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, vom Prüfungsamt angegeben. 2Die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt.
(3) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Klausur und wird nicht nach § 53 verfahren, so gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
(4) 1Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. 2Es wird eine Übersicht erstellt, in der die Kennziffern den Namen zugeordnet werden. 3Diese Übersicht darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden.
§ 48 Bewertung und Bestehen der schriftlichen Prüfung
(1) 1Jede Klausur wird von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission unabhängig voneinander nach § 55 bewertet. 2Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. 3Sollte bei abweichender Bewertung keine Einigung erzielt werden, gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Wird die Klausur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.
(3) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist in einer Durchschnittsrangpunktzahl auszudrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl der Klausuren, ergibt.
(4) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn
- 1.
- mindestens drei Klausuren mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und
- 2.
- wenn die Durchschnittsrangpunktzahl mindestens fünf beträgt.
§ 49 Zulassung zur mündlichen Prüfung
(1) 1Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat. 2Über die Zulassung entscheidet das Prüfungsamt oder eine vom Prüfungsamt beauftragte Person.
(2) Mit dem Bescheid über die Zulassung teilt das Prüfungsamt oder die vom Prüfungsamt beauftragte Person den Anwärterinnen und Anwärtern die von ihnen in den einzelnen Klausuren erzielten Rangpunkte mit.
(3) 1Der Bescheid über die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung bedarf der Schriftform. 2Er ist nach § 37 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 50 Gegenstand der mündlichen Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch.
(2) 1Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf unterschiedliche inhaltliche Schwerpunkte der Ausbildungsabschnitte nach § 19 Absatz 1. 2Die Prüfungskommission wählt den Prüfungsstoff aus.
§ 51 Durchführung der mündlichen Prüfung
(1) 1Die mündliche Prüfung wird als Gruppenübung durchgeführt. 2In einer Gruppe sollen nicht mehr als vier Anwärterinnen und Anwärter geprüft werden.
(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten und soll 50 Minuten nicht überschreiten.
(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.
(4) Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, aus dem Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung je Anwärterin und je Anwärter hervorgehen.
§ 52 Bewertung und Bestehen der mündlichen Prüfung
(1) 1Das Prüfungsgespräch wird von der Prüfungskommission nach § 55 mit Rangpunkten bewertet. 2Die Prüfenden schlagen jeweils die Bewertung für den von ihnen im Prüfungsgespräch geprüften Prüfungsstoff vor.
(2) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittsrangpunktzahl auszudrücken, die sich aus der Summe der Einzelbewertungen, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.
(3) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens fünf erreicht worden ist.
(4) Im Anschluss an die mündliche Prüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den Anwärterinnen und Anwärtern die Ergebnisse mit und erläutert die Bewertungen auf Wunsch kurz mündlich.
§ 53 Verhinderung
§ 53 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Sind Anwärterinnen und Anwärter an der Erbringung einer Prüfungsleistung ganz oder teilweise gehindert, so können sie beim Prüfungsamt beantragen, dass die Verhinderung genehmigt wird.
(2) 1Die Verhinderung darf nur genehmigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Bei Erkrankung der Anwärterin oder des Anwärters soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. 3Auf Verlangen des Prüfungsamts ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen.
(3) 1Wird die Verhinderung genehmigt, so gilt die Prüfungsleistung als nicht begonnen. 2Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Prüfungsleistung nachgeholt wird.
(4) 1Wird die Verhinderung nicht genehmigt, so gilt die Zeit der Verhinderung als Bearbeitungszeit. 2Wird in diesem Fall gar keine Prüfungsleistung erbracht, so gilt die Prüfungsleistung als mit null Rangpunkten bewertet.
§ 54 Ordnungsverstöße
§ 54 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei der Laufbahnprüfung täuschen, eine Täuschung versuchen, an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Laufbahnprüfung unter dem Vorbehalt der Entscheidung nach Absatz 2 gestattet werden. 2Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der betreffenden Prüfungsleistung oder dem betreffenden Prüfungsteil ausgeschlossen werden.
(2) 1Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens daran oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes ist nach Abschluss des betreffenden Prüfungsteils zu entscheiden. 2Die Entscheidung trifft beim schriftlichen Prüfungsteil das Prüfungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission. 3Beim mündlichen Prüfungsteil entscheidet die Prüfungskommission.
(3) 1Je nach Schwere des Verstoßes kann die Prüfungskommission oder das Prüfungsamt
- 1.
- die Wiederholung der Klausur, eines Prüfungsteils oder der Laufbahnprüfung anordnen,
- 2.
- die Klausur oder die mündliche Prüfung mit null Rangpunkten bewerten oder
- 3.
- die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.
(4) 1Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung nachgewiesen werden, so kann das Prüfungsamt nach Anhörung der Einstellungsbehörde die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären. 2Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(5) Die Betroffenen sind vor der Entscheidung nach den Absätzen 1 bis 4 anzuhören.
§ 55 Bewertungen der Leistungen
§ 55 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Die Leistungen werden wie folgt bewertet:
Prozentualer Anteil der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren Leistungspunktzahl | Rangpunkte/ Rangpunktzahl | Note | Notendefinition |
93,70 bis 100,00 | 15 | sehr gut (1) | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
87,50 bis 93,69 | 14 | ||
83,40 bis 87,49 | 13 | gut (2) | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
79,20 bis 83,39 | 12 | ||
75,00 bis 79,19 | 11 | ||
70,90 bis 74,99 | 10 | befriedigend (3) | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderun- gen entspricht |
66,70 bis 70,89 | 9 | ||
62,50 bis 66,69 | 8 | ||
58,40 bis 62,49 | 7 | ausreichend (4) | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
54,20 bis 58,39 | 6 | ||
50,00 bis 54,19 | 5 | ||
41,70 bis 49,99 | 4 | mangelhaft (5) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht, die jedoch erkennen lässt, dass die not- wendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten |
33,40 bis 41,69 | 3 | ||
25,00 bis 33,39 | 2 | ||
12,50 bis 24,99 | 1 | ungenügend (6) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten |
0,00 bis 12,49 | 0 |
(2) 1Schriftliche Leistungen werden mit Leistungspunkten bewertet. 2Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung die Gliederung und die Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen angemessen zu berücksichtigen.
(3) Zusammengefasste Bewertungen und Durchschnittsrangpunktzahlen werden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung berechnet.
§ 56 Wiederholung
(1) 1Die Laufbahnprüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. 2In begründeten Einzelfällen kann das Bundesministerium der Verteidigung eine zweite Wiederholung zulassen; bei Anwärterinnen und Anwärtern des Bundesnachrichtendienstes bedarf die Zulassung des Einvernehmens des Bundeskanzleramts. 3Die Laufbahnprüfung ist vollständig zu wiederholen.
(2) 1Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann und welche Ausbildungsabschnitte zu wiederholen sind. 2Der Vorbereitungsdienst wird von der Einstellungsbehörde nach § 5 bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.
(3) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen.
§ 57 Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote
(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn
- 1.
- die schriftliche und die mündliche Prüfung bestanden sind und
- 2.
- im Gesamtergebnis eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens fünf erreicht worden ist.
(2) Für die Anwärterinnen und Anwärter, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, errechnet die Prüfungskommission im Anschluss an die mündliche Prüfung die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die entsprechende Abschlussnote fest.
(3) 1Bei der Berechnung der Rangpunktzahl für die Abschlussnote werden die einzelnen Ergebnisse wie folgt gewichtet:
- 1.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der Lehrgänge nach den §§ 24 bis 27 mit 20 Prozent,
- 2.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der praktischen Ausbildung mit 10 Prozent,
- 3.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen Prüfung mit 40 Prozent und
- 4.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Prüfung mit 30 Prozent.
(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.
(5) Über den wesentlichen Verlauf und die Ergebnisse der Laufbahnprüfung ist ein Protokoll anzufertigen.
(6) Durch das Bestehen der Laufbahnprüfung erlangen die Anwärterinnen und Anwärter die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes des Bundes.
§ 58 Abschlusszeugnis
(1) 1Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, einen schriftlichen Bescheid über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung. 2Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(2) 1Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so fügt das Prüfungsamt dem Bescheid das Abschlusszeugnis bei. 2Das Abschlusszeugnis enthält mindestens folgende Angaben:
- 1.
- die Angabe, dass die Laufbahnprüfung bestanden worden ist,
- 2.
- die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und
- 3.
- die Abschlussnote.
(3) Eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder eine beglaubigte Kopie wird zur Personalgrundakte genommen.
(4) Fehler bei der rechnerischen Ermittlung oder bei der Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt.
(5) 1Fehlerhafte Abschlusszeugnisse sind dem Prüfungsamt zurückzugeben. 2Wird eine Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt (§ 54 Absatz 4 Satz 1), ist das Abschlusszeugnis ebenfalls dem Prüfungsamt zurückzugeben.
§ 59 Mitteilung über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und Dienstzeugnis
(1) 1Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen schriftlichen Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung. 2Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(2) 1Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde neben dem Bescheid ein Dienstzeugnis. 2Im Dienstzeugnis sind die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte anzugeben.
§ 60 Prüfungsakten, Einsichtnahme
(1) Zu den Prüfungsakten zu nehmen sind:
- 1.
- eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des schriftlichen Bescheids über die nichtbestandene Laufbahnprüfung,
- 2.
- die Klausuren der schriftlichen Prüfung,
- 3.
- eine Ausfertigung des Zeugnisses nach § 33,
- 4.
- eine Ausfertigung des Zeugnisses nach § 36,
- 5.
- die Protokolle über die schriftliche und die mündliche Prüfung,
- 6.
- das Protokoll über den Verlauf und die Ergebnisse der Laufbahnprüfung.
(2) 1Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt oder einer von ihm bestimmten Stelle nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre aufbewahrt. 2Sie sind spätestens zehn Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu vernichten.
(3) 1Die Betroffenen können auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. 2Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14617/b39613.htm