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Abschnitt 5 - GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV)
V. v. 19.12.2022 BAnz AT 19.12.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156
Geltung ab 20.12.2022; FNA: 7847-44-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 20.12.2022; FNA: 7847-44-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Abschnitt 5 Kontrollverfahren
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 28 Verwaltungskontrollen
(1) 1Die Verwaltungskontrollen haben sich unter Zuhilfenahme der zur Verfügung stehenden Datenbanken auf alle Elemente zu erstrecken, die im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüft werden können und überprüft werden sollen. 2Die zuständige Behörde hat insbesondere zu prüfen, ob
- 1.
- der Sammelantrag fristgerecht eingereicht wurde,
- 2.
- die Fördervoraussetzungen für die Direktzahlungen erfüllt sind,
- 3.
- keine Doppelfinanzierung aus anderen Unionsregelungen erfolgt und
- 4.
- die nach Abschnitt 3 beizufügenden Unterlagen eingereicht wurden.
(2) 1Die Verwaltungskontrollen haben auch zu umfassen, die Überprüfung
- 1.
- aller im Sammelantrag angegebenen landwirtschaftlichen Parzellen im Hinblick auf potentielle Mehrfachanmeldungen von Flächen,
- 2.
- der im Sammelantrag angemeldeten Flächen mit den Angaben im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen je Referenzparzelle im Hinblick auf die Lage und Größe der angemeldeten Flächen und
- 3.
- der im Sammelantrag für die angemeldeten Flächen angegebenen Nutzungen im Hinblick auf die im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen verzeichneten Hauptbodennutzungen.
(3) Sofern sich im Sammelantrag angemeldete Flächen eines oder mehrerer Betriebsinhaber überlappen und ein Betriebsinhaber nicht nachweist, dass sie ihm nach § 11 Absatz 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung zur Verfügung stehen, haben diese überlappenden Flächen unberücksichtigt zu bleiben.
(4) Die Verwaltungskontrollen sind zu ergänzen durch Kontrollen
- 1.
- nach Unterabschnitt 2 durch das Flächenüberwachungssystem,
- 2.
- nach Unterabschnitt 3 für gekoppelte Einkommensstützungen und
- 3.
- nach Unterabschnitt 4 für alle Direktzahlungen nach § 1 Nummer 4 Buchstaben a bis d (flächenbezogene Direktzahlungen), die nicht durch das Flächenüberwachungssystem kontrolliert werden.
§ 29 Flächenvermessung und -rundung
(1) 1Die Flächengrößen sind im Rahmen der Verwaltungskontrollen zu ermitteln. 2Ergänzend soll eine Flächenvermessung vor Ort nur erfolgen, sofern
- 1.
- ohne weitere Prüfung und vorherige Vermessung ersichtlich ist, dass die im Sammelantrag angegebene Flächengröße nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt, und
- 2.
- die Flächenabweichung nicht mit anderen Mitteln aufgeklärt werden kann.
(2) Flächengrößen in Hektar sind auf die vierte Nachkommastelle zu ermitteln.
§ 30 Unterrichtungspflichten der Behörde
1Die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber zu unterrichten, sofern nach durch Kontrollen gewonnenen Informationen Fördervoraussetzungen für Direktzahlungen nicht nachgewiesen sind. 2Sie hat ihn auf die Möglichkeit zur Änderung oder Rücknahme nach § 22 hinzuweisen.
§ 31 Kontrollbericht
(1) 1Über jede Vor-Ort-Kontrolle nach §§ 34 und 36 ist ein Kontrollbericht zu erstellen. 2Der Kontrollbericht umfasst insbesondere die folgenden Angaben:
- 1.
- Gegenstand und Zeitpunkt der Kontrolle,
- 2.
- anwesende Personen,
- 3.
- vorgenommene Kontrollmaßnahmen,
- 4.
- Feststellungen der vorgenommenen Kontrolle.
(2) Über die mittels Flächenüberwachungssystem ermittelten Ergebnisse ist der Betriebsinhaber zu informieren.
Unterabschnitt 2 Ergänzende Kontrollen durch das Flächenüberwachungssystem
§ 32 Kontrollen durch das Flächenüberwachungssystem
(1) 1Das Flächenüberwachungssystem ist anzuwenden zur Kontrolle der flächenbezogenen Direktzahlungen. 2Die zuständige Behörde hat die Betriebsinhaber spätestens mit Übermittlung des vorausgefüllten elektronischen Formulars nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 von der Einführung der Kontrolle durch das Flächenüberwachungssystem zu informieren.
(2) 1Im Flächenüberwachungssystem sind die Voraussetzungen, die durch Satellitendaten überwacht werden können, vorrangig durch Sentinel-Satellitenbilder oder andere zumindest gleichwertigen Daten nach Artikel 65 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2116 zu überprüfen. 2Nicht durch diese Satellitendaten überprüfbare Fördervoraussetzungen können im Rahmen einer Stichprobe durch geeignete Maßnahmen überprüft werden, insbesondere durch
- 1.
- höherwertige Bilddaten,
- 2.
- die Einbindung des Betriebsinhabers unter Nutzung spezieller Technik, insbesondere georeferenzierter Fotos, oder auf andere Weise,
- 3.
- die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle, soweit nicht bereits eine Klärung durch Maßnahmen nach Nummer 1 oder 2 erfolgt ist.
(3) Informationen aus den Qualitätsbewertungen nach den Artikeln 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172 der Kommission vom 4. Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität (ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 12), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/744 (ABl. L 99 vom 12.4.2023, S. 1) geändert worden ist, dürfen für die Kontrolle bei flächenbezogenen Direktzahlungen herangezogen werden.
(4) Abweichend von Absatz 1 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes für das Antragsjahr 2023 bestimmen, dass Kontrollen durch das Flächenüberwachungssystem nur bei einzelnen flächenbezogenen Direktzahlungen erfolgen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung V. v. 10. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 156 m.W.v. 17. Mai 2024
§ 33 Vor-Ort-Kontrollen bei dem Flächenüberwachungssystem
§ 33 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Vor-Ort-Kontrollen können angekündigt werden, sofern dies ihrem Zweck oder ihrer Wirksamkeit nicht zuwiderläuft. 2Die Ankündigungsfrist soll 14 Kalendertage nicht überschreiten.
(2) 1Können Fördervoraussetzungen bei einer einzigen Vor-Ort-Kontrolle nicht überprüft werden, so kann die zuständige Behörde weitere Vor-Ort-Kontrollen durchführen. 2Aus den betreffenden Betriebsinhabern ist eine Grundgesamtheit zu bilden. 3Aus dieser Grundgesamtheit ist bei mindestens fünf Prozent der Betriebsinhaber zumindest eine weitere Vor-Ort-Kontrolle zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen. 4Die Anzahl und Dauer ergänzender Vor-Ort-Kontrollen ist je Betriebsinhaber auf das erforderliche Mindestmaß zu begrenzen.
Unterabschnitt 3 Ergänzende Kontrollen für die gekoppelten Einkommensstützungen
§ 34 Kontrollen bei gekoppelten Einkommensstützungen
(1) 1Die Fördervoraussetzungen der gekoppelten Einkommensstützungen sind für jede der gekoppelten Einkommensstützungen durch eine Stichprobe jährlicher Vor-Ort-Kontrollen zu überprüfen. 2Die jährliche Stichprobe hat bei der Zahlung für Mutterschafe und -ziegen und bei der Zahlung für Mutterkühe jeweils mindestens drei Prozent der Betriebsinhaber zu umfassen, die die jeweilige Zahlung beantragt haben.
(2) 1Die Auswahl der Betriebsinhaber nach Absatz 1 hat zu einem von der zuständigen Behörde festgelegten Anteil nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen. 2Dieser soll grundsätzlich 20 bis 30 Prozent betragen. 3Der verbleibende Anteil ist auf Basis einer Risikoanalyse auszuwählen. 4Werden bei mehr als zehn Prozent der zufällig ausgewählten Betriebsinhaber und mehr als fünf Prozent der vor Ort kontrollierten Tiere Verstöße festgestellt, ist die jeweilige Kontrollrate nach Absatz 1 im Folgejahr auf fünf Prozent zu erhöhen. 5Sofern die Kontrollrate bereits im aktuellen Jahr erhöht wurde, ist sie bei fünf Prozent zu belassen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung V. v. 10. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 156 m.W.v. 17. Mai 2024
§ 35 Gegenstand der Vor-Ort-Kontrollen bei gekoppelten Einkommensstützungen
(1) Die Vor-Ort-Kontrollen bei den gekoppelten Einkommensstützungen haben bei mindestens 50 Prozent der nach § 34 ausgewählten Betriebsinhaber im Haltungszeitraum nach § 19 Absatz 3 Nummer 2 oder § 21 Absatz 2 Nummer 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung zu erfolgen.
(2) 1Sofern gekoppelte Einkommensstützungen für 30 oder mehr Tiere beantragt werden, hat jede Vor-Ort-Kontrolle zumindest 10 Prozent der Tiere zu umfassen, zumindest aber 30 Tiere, für die die jeweilige gekoppelte Einkommensstützung beantragt worden ist. 2Die Auswahl der Tiere hat zufällig zu erfolgen. 3Wird im Rahmen dieser Kontrolle ein Verstoß festgestellt, ist entweder die Kontrolle auf alle Tiere auszuweiten, für die der Betriebsinhaber die jeweilige gekoppelte Einkommensstützung beantragt hat, oder das Stichprobenergebnis auf die beantragte Anzahl der Tiere hochzurechnen.
(3) Sofern gekoppelte Einkommensstützungen für weniger als 30 Tiere beantragt werden, sind alle beantragten Tiere zu kontrollieren.
(4) 1Vor-Ort-Kontrollen dürfen nur angekündigt werden, wenn dies ihrem Zweck oder ihrer Wirksamkeit nicht zuwiderläuft. 2Außer in hinreichend begründeten Ausnahmefällen dürfen Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen von gekoppelten Einkommensstützungen nicht mehr als 48 Stunden im Voraus angekündigt werden.
Unterabschnitt 4 Ergänzende Kontrollen von flächenbezogenen Direktzahlungen, die nicht durch das Flächenüberwachungssystem kontrolliert werden
§ 36 Ergänzende Kontrollen von flächenbezogenen Direktzahlungen, die nicht durch das Flächenüberwachungssystem kontrolliert werden
§ 36 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Soweit flächenbezogene Direktzahlungen nicht nach Unterabschnitt 2 durch das Flächenüberwachungssystem kontrolliert werden, sind sie nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts in Stichproben nach §§ 38 und 39 zu kontrollieren.
(2) 1Die Regelungen dieses Unterabschnittes sind entsprechend anzuwenden, sofern Kontrollen zum Zweck der Überprüfung des Gehalts an Tetrahydrocannabinol beim Anbau von Hanf durch die Bundesanstalt zu erfolgen haben. 2Dies gilt auch, sofern die Kontrollen der flächenbezogenen Direktzahlungen über das Flächenüberwachungssystem durchgeführt werden.
(3) Die Kontrollen können erfolgen durch
- 1.
- die Einbindung des Betriebsinhabers unter Nutzung spezieller Technik, insbesondere georeferenzierter Fotos,
- 2.
- die Kontrolle mit Mitteln der Fernerkundung oder
- 3.
- die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle.
(4) § 33 Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) 1Die zuständige Behörde hat die Einhaltung aller Fördervoraussetzungen derjenigen Direktzahlungen zu überprüfen, für deren Kontrolle ein Betriebsinhaber nach §§ 38 und 39 ausgewählt wurde. 2Gegenstand der Kontrolle sind alle Flächen des Betriebes bezüglich dieser Direktzahlungen.
(6) 1Die Kontrolle kann auf eine nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Stichprobe von mindestens 50 Prozent der landwirtschaftlichen Parzellen bei jeder kontrollierten Direktzahlung begrenzt werden. 2Treten im Rahmen dieser Kontrolle Verstöße auf, ist die Kontrolle auf alle landwirtschaftlichen Parzellen der kontrollierten Direktzahlung auszuweiten.
(7) 1Vor-Ort-Kontrollen können angekündigt werden, sofern dies ihrem Zweck oder ihrer Wirksamkeit nicht zuwiderläuft. 2Die Ankündigungsfrist soll 14 Kalendertage nicht überschreiten.
§ 37 Kontrollen durch Fernerkundung
Führt die zuständige Behörde Kontrollen durch Fernerkundung durch, so muss sie
- 1.
- eine Auswertung von optischen Daten aller landwirtschaftlichen Parzellen je zu prüfendem Sammelantrag vornehmen, um die jeweilige Bodenbedeckung zu ermitteln und im Falle einer offensichtlichen Abweichung die Fläche zu vermessen,
- 2.
- eine Feldbegehung aller Parzellen vornehmen, bei denen es nicht möglich ist, anhand der optischen Auswertung angemessen zu prüfen, ob für die zu kontrollierenden flächenbezogenen Direktzahlungen relevante landwirtschaftliche Nutzungen oder nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten korrekt angemeldet wurden,
- 3.
- alle erforderlichen Kontrollen durchführen, um die Einhaltung der Fördervoraussetzungen für die landwirtschaftlichen Parzellen zu überprüfen.
§ 38 Mindestkontrollsatz
§ 38 wird in 2 Vorschriften zitiert
Bei flächenbezogenen Direktzahlungen hat sich die Kontrolle nach diesem Unterabschnitt zu erstrecken auf mindestens
- 1.
- drei Prozent aller Betriebsinhaber, die die Umverteilungseinkommensstützung beantragt haben,
- 2.
- drei Prozent aller Betriebsinhaber, die die Junglandwirte-Einkommensstützung beantragt haben,
- 3.
- 30 Prozent der für den Hanfanbau angemeldeten Flächen,
- 4.
- drei Prozent der für den Hopfenanbau angemeldeten Flächen,
- 5.
- je drei Prozent aller Betriebsinhaber, die Zahlungen für eine oder mehrere Öko-Regelungen beantragt haben, für jede Öko-Regelung.
§ 39 Auswahl der Kontrollstichproben
§ 39 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die Auswahl der Betriebsinhaber und Flächen nach § 38 für eine Kontrollstichprobe hat zu einem von der zuständigen Behörde festgelegten Anteil nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen. 2Dieser soll grundsätzlich 20 bis 30 Prozent betragen. 3Der verbleibende Anteil ist auf Basis einer Risikoanalyse auszuwählen.
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