Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Drittes D-Markbilanzergänzungsgesetz (3. DMBilGErgG k.a.Abk.)

G. v. 21.06.1955 BGBl. I S. 297; zuletzt geändert durch § 30 G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1185
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1-3 D-Mark-Eröffnungsbilanz

Artikel 1 Endgültige Wertansätze für Wertpapiere und Anteile sowie für Vermögensgegenstände in Berlin (West)

§ 1



(1) Die Werte, mit denen Wertpapiere und Anteile in einer nach § 1 des D-Markbilanzgesetzes oder nach §§ 2 bis 4 des D-Markbilanzergänzungsgesetzes aufgestellten und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellten Eröffnungsbilanz eingesetzt worden sind, gelten als vorläufige Werte im Sinne des D-Markbilanzgesetzes; das gleiche gilt für Werte, mit denen Wertpapiere und Anteile in einer nach § 2 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes aufgestellten Eröffnungsbilanz eingesetzt worden sind. Die vorläufigen Werte können durch Einsetzung endgültiger Werte berichtigt werden; sie müssen berichtigt werden, soweit sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes als endgültige Werte nicht beibehalten werden können. Auf die Berichtigung sind §§ 47, 73 Abs. 4, § 74 Abs. 2 und 3 des D-Markbilanzgesetzes anzuwenden; soweit nur die steuerliche Eröffnungsbilanz berichtigt wird, finden § 73 Abs. 4, § 74 Abs. 2 und 3 des D-Markbilanzgesetzes entsprechende Anwendung.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Werte, mit denen eigene Aktien oder Geschäftsanteile eingesetzt worden sind.


§ 2



(1) Anteile an Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bergrechtliche Gewerkschaften, Kolonialgesellschaften), die am 21. Juni 1948 im Geltungsbereich dieses Gesetzes an einer deutschen Börse zum amtlichen Börsenhandel zugelassen waren oder im geregelten Freiverkehr gehandelt worden sind, können endgültig höchstens mit siebzig vom Hundert des Betrages angesetzt werden, der anteilmäßig auf sie von dem Eigenkapital der Kapitalgesellschaft entfällt; ein am 21. Juni 1948 bestehendes Verbot des Handels solcher Anteile ist für ihre Behandlung als zum amtlichen Börsenhandel zugelassene Anteile ohne Bedeutung. Ist der auf den 31. Dezember 1952 festgesetzte Steuerkurswert niedriger, so kann endgültig höchstens der Steuerkurswert angesetzt werden. Ist ein Steuerkurswert auf den 31. Dezember 1952 nicht festgesetzt, so gilt für die Bewertung der Anteile Satz 1.

(2) Wertpapiere, die am 21. Juni 1948 im Geltungsbereich dieses Gesetzes an einer deutschen Börse zum amtlichen Börsenhandel zugelassen waren oder im geregelten Freiverkehr gehandelt worden sind, aber keine Anteile an Kapitalgesellschaften verkörpern, können endgültig höchstens mit dem Wert nach dem letzten in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1952 zustande gekommenen Börsenkurs angesetzt werden. Ist ein Börsenkurs in dieser Zeit nicht zustande gekommen, so gilt für die endgültige Bewertung § 3 Abs. 2.

(3) Ist der auf den 31. Dezember 1948 festgesetzte Steuerkurswert oder, wenn ein solcher nicht festgesetzt ist, der von der Bank deutscher Länder für die Umstellungsrechnung der Geldinstitute auf den 31. Dezember 1948 veröffentlichte Wert höher als der nach den Absätzen 1 oder 2 zulässige Höchstwert, so kann endgültig höchstens der auf den 31. Dezember 1948 festgesetzte Steuerkurswert oder bei dessen Fehlen der von der Bank deutscher Länder veröffentlichte Wert angesetzt werden. Waren in einer nach § 2 Abs. 1 des D-Markbilanzergänzungsgesetzes aufgestellten Eröffnungsbilanz Wertpapiere und Anteile nach § 39 Abs. 1, § 40 des Handelsgesetzbuchs zu bewerten, so können die nach diesen Vorschriften zulässigen Werte beibehalten werden, auch wenn sie höher als die nach den Absätzen 1 oder 2 oder nach Satz 1 zulässigen Werte sind.

(4) Ist der Wert nach dem Börsenkurs am Stichtag der Jahresbilanz, in welcher der endgültige Wert angesetzt wird (Berichtigungsbilanz), niedriger als der nach den Absätzen 1 bis 3 zulässige Höchstwert, so kann in der Berichtigungsbilanz endgültig höchstens dieser Kurswert angesetzt werden. Ist ein Börsenkurs am Stichtag der Berichtigungsbilanz nicht zustande gekommen, so tritt an die Stelle dieses Börsenkurses der letzte innerhalb von drei Monaten vor dem Stichtag der Berichtigungsbilanz zustande gekommene Börsenkurs. Ist auch in dieser Zeit ein Börsenkurs nicht zustande gekommen, so kann der nach den Absätzen 1 bis 3 zulässige Höchstwert in der Berichtigungsbilanz angesetzt werden, soweit nicht die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung Abschreibungen oder Wertberichtigungen auf den Stichtag der Berichtigungsbilanz nötig machen. In der steuerlichen Eröffnungsbilanz können in den Fällen der Sätze 1 bis 3 jedoch die nach den Absätzen 1 bis 3 zulässigen Werte angesetzt werden.

(5) Eigenkapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist die Summe der Beträge, die in der Eröffnungsbilanz der Kapitalgesellschaft als Kapital (Nennkapital, Kapitalkonten) sowie als gesetzliche oder andere Rücklagen ausgewiesen sind, oder, wenn das Kapital nicht neu festgesetzt worden ist, das aus dieser Bilanz nach Abzug der Schulden sich ergebende Vermögen. Ist in der Eröffnungsbilanz auf der Passivseite eine Lastenausgleichsvermögensabgabe ausgewiesen, so ist ihr ausgewiesener Betrag der Summe hinzuzurechnen. Von dem nach den Sätzen 1 und 2 sich ergebenden Betrag sind abzusetzen:

a)
der Betrag einer in der Eröffnungsbilanz nicht ausgewiesenen Kreditgewinn- oder Hypothekengewinnabgabe,

b)
der Betrag eines in der Eröffnungsbilanz auf der Aktivseite ausgewiesenen Kapitalentwertungskontos, Kapitalverlustkontos oder Lastenausgleichsgegenpostens,

c)
der in der Eröffnungsbilanz auf der Aktivseite für eigene Aktien oder Geschäftsanteile ausgewiesene Betrag.

Bei einem Kreditinstitut, das sich ohne Aufstellung einer Eröffnungsbilanz den Vorschriften des Gesetzes über den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten vom 29. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 217) durch Ausgründung von Nachfolgeinstituten angepaßt hat, gilt als Eigenkapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 die Summe der in den Eröffnungsbilanzen seiner Nachfolgeinstitute als Kapital sowie als gesetzliche oder andere Rücklagen ausgewiesenen Beträge. Wird eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellte Eröffnungsbilanz nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geändert oder von dem zuständigen Gesellschaftsorgan aufgehoben und durch eine neue Eröffnungsbilanz ersetzt, so bleibt für die Ermittlung des Eigenkapitals der Kapitalgesellschaft die bisherige Eröffnungsbilanz maßgebend.


§ 3



(1) Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter § 2 Abs. 1 fallen, können endgültig höchstens mit siebzig vom Hundert des Betrages angesetzt werden, der anteilmäßig auf sie von dem Eigenkapital der Kapitalgesellschaft entfällt; § 2 Abs. 5 gilt entsprechend. Ist der auf den 31. Dezember 1948 nach § 13 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes für solche Anteile festgesetzte Wert höher, so kann endgültig höchstens dieser Wert angesetzt werden.

(2) Wertpapiere, die keine Anteile an Kapitalgesellschaften verkörpern und nicht unter § 2 Abs. 2 fallen, können endgültig höchstens mit dem Wert angesetzt werden, der sich für sie nach § 14 des Bewertungsgesetzes oder, wenn die Wertpapiere Genußscheine sind, nach § 13 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes auf den 31. Dezember 1948 ergibt.

(3) In der Berichtigungsbilanz kann ein nach den Absätzen 1 oder 2 zulässiger Wert nur angesetzt werden, soweit nicht die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung Abschreibungen oder Wertberichtigungen auf den Stichtag der Berichtigungsbilanz nötig machen. In der steuerlichen Eröffnungsbilanz kann jedoch der nach den Absätzen 1 oder 2 zulässige Wert angesetzt werden.

(4) Ein Anteil an einer Personengesellschaft kann in der Berichtigungsbilanz endgültig höchstens mit dem Betrag angesetzt werden, auf den sich der Kapitalanteil des Gesellschafters in der Personengesellschaft am Stichtag der Berichtigungsbilanz beläuft. In der steuerlichen Eröffnungsbilanz ist der Anteil endgültig mit dem Betrag anzusetzen, der sich als Kapitalanteil des Gesellschafters aus der steuerlichen Eröffnungsbilanz der Personengesellschaft ergibt.


§ 4



(1) Anteile an Kapitalgesellschaften, die eine Beteiligung darstellen, können endgültig höchstens mit den in den folgenden Absätzen bestimmten Werten angesetzt werden. Als Beteiligung gelten nur Anteile, deren Nennbeträge insgesamt den zehnten Teil des Nennkapitals der Kapitalgesellschaft erreichen, sowie Kuxe, deren Zahl insgesamt den zehnten Teil der Kuxe der bergrechtlichen Gewerkschaft erreicht. Ob eine Beteiligung vorliegt und welchen Teil des Nennkapitals der Kapitalgesellschaft oder der Kuxe der bergrechtlichen Gewerkschaft sie umfaßt, bestimmt sich nach den am Stichtag der Berichtigungsbilanz noch vorhandenen Anteilen.

(2) Eine Beteiligung, die weniger als ein Viertel des Nennkapitals der Kapitalgesellschaft oder der Kuxe der bergrechtlichen Gewerkschaft umfaßt, kann endgültig höchstens mit dem nach § 2 Abs. 1 und 3, § 3 Abs. 1 zulässigen Wert zuzüglich eines Zuschlags in Höhe von fünfzehn vom Hundert dieses Wertes angesetzt werden. Der Zuschlag beträgt fünfundzwanzig vom Hundert des nach § 2 Abs. 1 und 3, § 3 Abs. 1 zulässigen Wertes, wenn die Beteiligung mindestens ein Viertel, aber weniger als drei Viertel des Nennkapitals der Kapitalgesellschaft oder der Kuxe der bergrechtlichen Gewerkschaft umfaßt.

(3) Eine Beteiligung, die mindestens drei Viertel des Nennkapitals der Kapitalgesellschaft oder der Kuxe der bergrechtlichen Gewerkschaft umfaßt, kann endgültig höchstens mit dem vollen Betrag angesetzt werden, der anteilmäßig auf sie von dem Eigenkapital der Kapitalgesellschaft entfällt; § 2 Abs. 5 gilt entsprechend. Ist für die Bewertung der Anteile § 2 Abs. 3 oder § 3 Abs. 1 Satz 2 maßgebend und ergibt sich für die Beteiligung unter Zugrundelegung dieser Wertansätze zuzüglich eines Zuschlags in Höhe von fünfundzwanzig vom Hundert dieser Wertansätze ein höherer Wert, so kann endgültig höchstens dieser höhere Wert angesetzt werden.

(4) In der Berichtigungsbilanz können die nach den Absätzen 2 oder 3 zulässigen Werte nur angesetzt werden, soweit nicht die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung Abschreibungen oder Wertberichtigungen auf den Stichtag der Berichtigungsbilanz nötig machen. In der steuerlichen Eröffnungsbilanz kann jedoch der nach den Absätzen 2 oder 3 zulässige Wert angesetzt werden.


§ 5



(1) Ist in einer Eröffnungsbilanz für eine Beteiligung im Sinne des § 4 ein höherer Wert als der nach §§ 2 bis 4 zulässige endgültige Wert eingesetzt worden, so kann dieser Wertansatz in der Berichtigungsbilanz als endgültiger Wert beibehalten werden, soweit nicht die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung Abschreibungen oder Wertberichtigungen auf den Stichtag der Berichtigungsbilanz nötig machen. In der steuerlichen Eröffnungsbilanz ist der Wertansatz durch Einsetzung des nach §§ 2 bis 4 zulässigen Höchstwertes zu berichtigen.

(2) Sind Wertpapiere oder Anteile infolge einer Umwandlung oder Verschmelzung auf ein anderes Unternehmen, das eine Eröffnungsbilanz auf den 21. Juni 1948 aufgestellt hat, übergegangen, ohne daß ihr vorläufiger Wertansatz in einer Handelsbilanz der übertragenden Gesellschaft vorher berichtigt worden ist, so können die Werte, mit denen die Wertpapiere und Anteile in der Handelsbilanz des anderen Unternehmens angesetzt sind, berichtigt werden. Die Wertpapiere und Anteile können handelsrechtlich höchstens mit dem nach §§ 2 bis 4 endgültig zulässigen Wert angesetzt werden; steuerlich kann höchstens der nach § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 1, 2 oder 4, § 4 Abs. 2 oder 3 endgültig zulässige Wert angesetzt werden. Die steuerliche Eröffnungsbilanz des anderen Unternehmens ist auf der Aktivseite durch Einsetzung eines besonderen Postens in Höhe des Betrages zu berichtigen, um den der Wertansatz der Wertpapiere und Anteile steuerlich berichtigt worden ist; dieser besondere Posten gilt als Wirtschaftsgut im Sinne des Bewertungsgesetzes.

(3) Sind Wertpapiere und Anteile, ohne daß ihr vorläufiger Wertansatz in einer Handelsbilanz vorher berichtigt worden ist, vor dem Stichtag der in § 7 Abs. 1 oder 2 als letzte Berichtigungsbilanz bestimmten Bilanz veräußert oder aus dem Betriebsvermögen entnommen worden, so können sie in der steuerlichen Eröffnungsbilanz höchstens mit dem nach § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 1, 2 oder 4 endgültig zulässigen Wert angesetzt werden. Soweit die veräußerten oder entnommenen Anteile im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme eine Beteiligung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 darstellten, kann in der steuerlichen Eröffnungsbilanz endgültig höchstens der nach § 4 Abs. 2 oder 3 zulässige Wert angesetzt werden.

(4) Ist für eine Beteiligung an einer umgewandelten Kapitalgesellschaft in der steuerlichen Eröffnungsbilanz des Gesellschafters nach §§ 8, 10 Abs. 2 des D-Markbilanzergänzungsgesetzes ein höherer Wert als der nach §§ 2 bis 4 zulässige endgültige Wert eingesetzt worden, so kann dieser Wertansatz beibehalten werden.


§ 6



(1) Die §§ 1 bis 5 gelten nicht für

a)
Anteile an Gesellschaften mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes,

b)
Wertpapiere, die von Schuldnern mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ausgegeben worden sind,

c)
Wertpapiere, deren Nennbeträge nach § 14 des Umstellungsgesetzes nicht auf Deutsche Mark umgestellt sind.

Ist der Sitz der Gesellschaft oder des Schuldners in Berlin, so gelten die §§ 1 bis 5 nicht, wenn sich die Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindet.

(2) Die §§ 1 bis 5 gelten ferner nicht für Anteilscheine an der Deutschen Reichsbank; sie sind bis zur Regelung der Ansprüche ihrer Inhaber vorläufig mit einem Erinnerungsposten von einer Deutschen Mark anzusetzen.


§ 7



(1) Eine Berichtigung der vorläufigen Wertansätze durch Einsetzung von endgültigen Wertansätzen nach §§ 2 bis 4 muß spätestens in der Jahresbilanz für das am 31. Dezember 1955 endende oder laufende Geschäftsjahr erfolgen. Sie muß für alle Wertpapiere und Anteile in derselben Jahresbilanz vorgenommen werden; können einzelne Wertansätze noch nicht berichtigt werden, weil die Eröffnungsbilanz des Unternehmens, an dem die Anteile bestehen, noch nicht festgestellt ist, so muß die Berichtigung dieser Wertansätze spätestens in der Jahresbilanz erfolgen, die nach Feststellung der Eröffnungsbilanz aufgestellt wird. In den Fällen des § 2 Abs. 4 Satz 4, § 3 Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 4 Satz 2 muß die Berichtigung der steuerlichen Eröffnungsbilanz spätestens an dem Tage erfolgen, an dem die in Satz 1 oder 2 bezeichnete Jahresbilanz beim Finanzamt eingereicht wird.

(2) Vorläufige Wertansätze für Wertpapiere, die auf Grund der Wertpapierbereinigung kraftlos geworden sind, können erst berichtigt werden, wenn im Wertpapierbereinigungsverfahren für das Wertpapier Gutschrift auf Sammeldepotkonto erteilt worden ist. Die Berichtigung muß spätestens in der Jahresbilanz für das Geschäftsjahr erfolgen, in dem die Auslieferung der auf die Gutschrift entfallenden Einzelurkunden verlangt werden kann.

(3) Kann in einem Fall des § 5 Abs. 1 der eingesetzte Wert nicht beibehalten werden, so sind die handelsrechtlich erforderlichen Abschreibungen oder Wertberichtigungen spätestens in der in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Jahresbilanz vorzunehmen. Die steuerliche Eröffnungsbilanz ist spätestens an dem Tage zu berichtigen, an dem die in Satz 1 bezeichnete Jahresbilanz beim Finanzamt eingereicht wird. Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.

(4) In einem Fall des § 5 Abs. 2 muß die Berichtigung spätestens in der Jahresbilanz für das Geschäftsjahr erfolgen, in dem die Wertpapiere und Anteile übergegangen sind. Sind die Wertpapiere und Anteile vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes übergegangen und ist die in Satz 1 bezeichnete Jahresbilanz beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits festgestellt, so tritt an ihre Stelle die erste nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellte Jahresbilanz. Die Berichtigung der steuerlichen Eröffnungsbilanz muß spätestens an dem Tage erfolgen, an dem die in Satz 1 oder 2 bezeichnete Jahresbilanz beim Finanzamt eingereicht wird. Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.

(5) In einem Fall des § 5 Abs. 3 muß die Berichtigung der steuerlichen Eröffnungsbilanz spätestens an dem Tage erfolgen, an dem die Bilanz für das Geschäftsjahr, in dem die Wertpapiere oder Anteile veräußert oder entnommen wurden, beim Finanzamt eingereicht wird. Sind vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Wertpapiere oder Anteile veräußert oder entnommen worden und ist die in Satz 1 bezeichnete Bilanz bereits eingereicht worden, so tritt an die Stelle dieser Bilanz die erste Bilanz nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.


§ 8



(1) Werden Wertansätze, die nach §§ 1 bis 5 berichtigt werden können, nicht spätestens in der in § 7 Abs. 1, 2 oder 4 als letzte Berichtigungsbilanz bestimmten Bilanz oder an dem in § 7 Abs. 5 bestimmten Tage berichtigt, so gelten sie handelsrechtlich als endgültige Wertansätze und steuerlich als Ausgangswerte.

(2) Werden Wertansätze, die nach § 5 Abs. 1 berichtigt werden müssen, nicht spätestens in der in § 7 Abs. 3 als letzte Berichtigungsbilanz bestimmten Bilanz oder an dem in § 7 Abs. 3 oder 5 bestimmten Tage berichtigt, so gelten die nach § 5 Abs. 1 zulässigen endgültigen Höchstwerte handelsrechtlich für die letzte Berichtigungsbilanz und die künftigen Jahresbilanzen als Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne der in § 5 Abs. 2 des D-Markbilanzgesetzes angeführten gesetzlichen Vorschriften, steuerrechtlich als Ausgangswerte für die steuerliche Eröffnungsbilanz und die künftigen Bilanzen.

(3) Für die Bewertung von Wertpapieren und Anteilen in einer Eröffnungsbilanz im Sinne des § 1 Abs. 1, die erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellt wird, gelten an Stelle der Bewertungsvorschriften des D-Markbilanzgesetzes die nach §§ 2 bis 5 zulässigen Werte; die eingesetzten Werte sind endgültige Wertansätze. Ist bei der Aufstellung einer solchen Eröffnungsbilanz die Eröffnungsbilanz des Unternehmens, an dem die Anteile bestehen, noch nicht festgestellt oder ist für Wertpapiere, die auf Grund der Wertpapierbereinigung kraftlos geworden sind, Gutschrift auf Sammeldepotkonto noch nicht erteilt worden, so sind diese Anteile und Wertpapiere nach den Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes zu bewerten; die eingesetzten Werte sind vorläufige Wertansätze, für ihre Berichtigung gelten §§ 1 bis 6, § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 5 entsprechend.


§ 9



(1) Die §§ 1 bis 8 sind auf Werte, mit denen Wertpapiere und Anteile in einer nach § 1 der Zweiundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz, § 1 der Dreiundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz, § 3 der Vierundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz aufgestellten Eröffnungsbilanz eines Geldinstituts, eines Versicherungsunternehmens oder einer Bausparkasse eingesetzt worden sind, ohne Wirkung auf die Umstellungsrechnung der Unternehmen anzuwenden.

(2) Berichtigt ein Unternehmen auf Grund des Absatzes 1 Wertansätze für Wertpapiere und Anteile, so hat es, sobald seine Umstellungsrechnung endgültig bestätigt ist, ihm auf Grund des § 11 Abs. 1 oder des § 24 Abs. 2 des Umstellungsgesetzes oder des § 3 Abs. 1 der Dreiunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz zugeteilte Ausgleichsforderungen in Höhe von dreißig vom Hundert des Betrages, um den der berichtigte Wertansatz den Wertansatz für diese Wertpapiere und Anteile in der Umstellungsrechnung übersteigt, höchstens jedoch den Betrag der zugeteilten Ausgleichsforderungen zurückzugewähren. Das Unternehmen hat hinsichtlich der zurückzugewährenden Ausgleichsforderungen Anspruch auf Zinsen bis zum 31. Dezember 1953. Sind Zinsen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1953 gezahlt oder Abschlagszahlungen auf solche Zinsen geleistet worden, so hat das Unternehmen diese zu erstatten und vom Zeitpunkt der Zahlung bis zur Erstattung mit jährlich fünf vom Hundert zu verzinsen.

(3) Bis zur endgültigen Bestätigung der Umstellungsrechnung ist die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und Tilgungsbeträgen für die Ausgleichsforderungen bis zur Höhe von dreißig vom Hundert des Betrages ausgesetzt, um den die auf Grund des Absatzes 1 berichtigten Wertansätze die Wertansätze für diese Wertpapiere und Anteile in der Umstellungsrechnung nach dem Stand am Stichtag der Berichtigungsbilanz übersteigen. Soweit auf diese Ausgleichsforderungen bereits Zinsen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1953 gezahlt oder Abschlagszahlungen auf solche Zinsen geleistet worden sind, gilt Absatz 2 Satz 3 vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung nach Absatz 2 entsprechend.

(4) Bei einer Berichtigung nach Absatz 1 sind handelsrechtlich auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem berichtigten Wertansatz, gekürzt um den Betrag der Rückstellung für die zurückzugewährenden Ausgleichsforderungen, und dem in der Umstellungsrechnung nach dem Stand am Stichtag der Berichtigungsbilanz eingesetzten Wert § 14 der Zweiundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz, § 13 der Dreiundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz und § 16 der Vierundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz sinngemäß anzuwenden. Der Unterschiedsbetrag kann, sofern die gesetzliche Rücklage (Sonderrücklage, Reservefonds) den sich aus gesetzlichen Vorschriften oder aus der Satzung (Gesellschaftsvertrag, Statut) ergebenden Mindestbetrag erreicht, auch einer Rückstellung für Pensionsverpflichtungen bis zur vollen Deckung des Gegenwartswertes für die bereits am 21. Juni 1948 laufenden Pensionen und für die an diesem Tage bestehenden Anwartschaften auf Pensionen zugewiesen werden.

(5) Steuerrechtlich sind auf eine Berichtigung nach Absatz 1 § 73 Abs. 4, § 74 Abs. 2 und 3 des D-Markbilanzgesetzes anzuwenden. Der Betrag der zurückzugewährenden Ausgleichsforderungen ist bei der Ermittlung des Einkommens nicht abzugsfähig.

(6) Wird die Eröffnungsbilanz eines Geldinstituts, eines Versicherungsunternehmens oder einer Bausparkasse erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellt und werden für Wertpapiere und Anteile auf Grund des Absatzes 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 in der Eröffnungsbilanz höhere Werte als in der ihr zugrunde liegenden Umstellungsrechnung eingesetzt, so gelten die Absätze 2 und 3, Absatz 4 Satz 2 sinngemäß.

(7) Die vorstehenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden auf Wertpapiere und Anteile, die Geldinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen gehören, in deren Umstellungsrechnung nur ein Teil ihrer gesamten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten einzustellen ist oder die nur eine Umstellungsrechnung nach den in Berlin (West) geltenden Vorschriften aufzustellen haben. Sie gelten nicht für Wertpapiere und Anteile, die Berliner Vermögenswerte im Sinne des § 2 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes vom 10. Dezember 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1488) sind; für die Berechnung des Anspruchs auf die Gewährung einer Ausgleichsforderung nach § 45 Abs. 2 bis 6 sowie der Höhe der Inanspruchnahme nach § 37 Abs. 2 des Umstellungsergänzungsgesetzes vom 21. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1439) sind jedoch auf Verlangen der Berliner Altbank diese Wertpapiere und Anteile mit den Werten, mit denen Geldinstitute im Bundesgebiet sie in ihrer endgültig bestätigten Umstellungsrechnung anzusetzen haben, zuzüglich dreißig vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Werten und den nach den Vorschriften dieses Gesetzes zulässigen Höchstwerten anzusetzen.


§ 10



Grundstücke in Berlin (West) und Forderungen gegen Schuldner in Berlin (West), die nach §§ 17, 26 des D-Markbilanzgesetzes bewertet worden sind, können endgültig höchstens mit den nach §§ 16, 24 des D-Markbilanzgesetzes zulässigen Werten angesetzt werden; dabei tritt in § 16 des D-Markbilanzgesetzes an die Stelle des 21. Juni 1948 der 1. April 1949. Eine weitere Berichtigung nach § 47 des D-Markbilanzgesetzes, mit Ausnahme einer Berichtigung auf Grund des § 47 Abs. 4 des D-Markbilanzgesetzes, ist ausgeschlossen. § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 sind entsprechend anzuwenden.


§ 11



(1) Führt der Ansatz eines nach §§ 2 bis 5, § 10 zulässigen Wertes zu einer Berichtigung der steuerlichen Eröffnungsbilanz und ist der berichtigte Wert höher als der bisher eingesetzte Wert, so ist der berichtigte Wert in den steuerlichen Bilanzen für Wirtschaftsjahre, die vor dem 31. Dezember 1955 enden, beizubehalten. Das gleiche gilt in den Fällen des § 8 Abs. 3.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist § 75 des D-Markbilanzgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß der höhere Wert auch bei Wertfortschreibungen auf den 1. Januar 1950, 1. Januar 1951 und 1. Januar 1952 zugrunde zu legen ist. §§ 9 und 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 (Hauptveranlagung 1949) vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 22) sind insoweit nicht anzuwenden. Bei Geldinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen hat der Ansatz der höheren Werte für Wertpapiere und Anteile bei der Vermögensteuerhauptveranlagung 1949 keine Wirkung für die Umstellungsrechnung dieser Unternehmen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Anteile im Sinne des § 3 Abs. 4.

(4) Die §§ 1 bis 8, § 10 sowie die vorstehenden Absätze sind für die in § 74 Abs. 4 des D-Markbilanzgesetzes bezeichneten Steuerpflichtigen sinngemäß anzuwenden.