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V. - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2214; aufgehoben durch § 78 V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-1-11 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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V. Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 73 Zuständigkeiten



(1) Diese Verordnung wird, soweit nicht die obersten Landesbehörden oder die höheren Verwaltungsbehörden zuständig sind oder diese Verordnung etwas anderes bestimmt, von den nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden oder den Behörden, denen durch Landesrecht die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde zugewiesen werden (Fahrerlaubnisbehörden), ausgeführt. Die zuständigen obersten Landesbehörden und die höheren Verwaltungsbehörden können diesen Behörden Weisungen auch für den Einzelfall erteilen.

(2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Ortes, in dem der Antragsteller oder Betroffene seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat (§ 12 Abs. 2 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1430), geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1994 (BGBl. I S. 1497), in der jeweils geltenden Fassung), mangels eines solchen die Behörde des Aufenthaltsortes, bei juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle. Anträge können mit Zustimmung der örtlich zuständigen Behörde von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde behandelt und erledigt werden. Die Verfügungen der Behörde nach Satz 1 und 2 sind im gesamten Inland wirksam, es sei denn, der Geltungsbereich wird durch gesetzliche Regelung oder durch behördliche Verfügung eingeschränkt. Verlangt die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, kann anstelle der örtlich zuständigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde mit derselben Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung vorläufig treffen.

(3) Hat der Betroffene keinen Wohn- oder Aufenthaltsort im Inland, ist für Maßnahmen, die das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen betreffen, jede untere Verwaltungsbehörde (Absatz 1) zuständig.

(4) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden, der höheren Verwaltungsbehörden und der obersten Landesbehörden werden für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der Bundespolizei und der Polizei durch deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachministerien wahrgenommen.


§ 74 Ausnahmen



(1) Ausnahmen können genehmigen

1.
die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller, es sei denn, daß die Auswirkungen sich nicht auf das Gebiet des Landes beschränken und eine einheitliche Entscheidung erforderlich ist,

2.
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung von allen Vorschriften dieser Verordnung, sofern nicht die Landesbehörden nach Nummer 1 zuständig sind; allgemeine Ausnahmen ordnet es durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden an.

(2) Ausnahmen vom Mindestalter setzen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters voraus.

(3) Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann mit Auflagen verbunden werden.

(4) Über erteilte Ausnahmegenehmigungen oder angeordnete Auflagen stellt die entscheidende Verwaltungsbehörde eine Bescheinigung aus, sofern die Ausnahme oder Auflage nicht im Führerschein vermerkt wird. Die Bescheinigung ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(5) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.




§ 75 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Abs. 1 am Verkehr teilnimmt oder jemanden als für diesen Verantwortlicher am Verkehr teilnehmen läßt, ohne in geeigneter Weise Vorsorge getroffen zu haben, daß andere nicht gefährdet werden,

2.
entgegen § 2 Abs. 3 ein Kennzeichen der in § 2 Abs. 2 genannten Art verwendet,

3.
entgegen § 3 Abs. 1 ein Fahrzeug oder Tier führt oder einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage zuwiderhandelt,

4.
einer Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 oder 3, § 5 Abs. 4 Satz 2 oder 3, § 25 Abs. 4 Satz 1, § 48 Abs. 3 Satz 2 oder § 74 Abs. 4 Satz 2 über die Mitführung, Aushändigung von Führerscheinen, deren Übersetzung sowie Bescheinigungen und der Verpflichtung zur Anzeige des Verlustes und Beantragung eines Ersatzdokuments zuwiderhandelt,

5.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 76 Nr. 2 ein Mofa oder einen motorisierten Krankenfahrstuhl führt, ohne die dazu erforderliche Prüfung abgelegt zu haben,

6.
entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 oder 3 eine Mofa-Ausbildung durchführt, ohne die dort genannte Fahrlehrerlaubnis zu besitzen oder entgegen § 5 Abs. 2 Satz 4 eine Ausbildungsbescheinigung ausstellt,

7.
entgegen § 10 Abs. 3 ein Kraftfahrzeug, für dessen Führung eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, vor Vollendung des 15. Lebensjahres führt,

8.
entgegen § 10 Abs. 4 ein Kind unter sieben Jahren auf einem Mofa (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) mitnimmt, obwohl er noch nicht 16 Jahre alt ist,

9.
einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Abs. 2 Satz 4, § 23 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 2, § 46 Abs. 2, § 48a Abs. 2 Satz 1 oder § 74 Abs. 3 zuwiderhandelt,

10.
einer Vorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 3, des § 30 Abs. 3 Satz 2, des § 47 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 2, oder des § 48 Abs. 10 Satz 3 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 über die Ablieferung oder die Vorlage eines Führerscheins zuwiderhandelt,

11.
(weggefallen)

12.
entgegen § 48 Abs. 1 ein dort genanntes Kraftfahrzeug ohne Erlaubnis führt oder entgegen § 48 Abs. 8 die Fahrgastbeförderung anordnet oder zuläßt oder

13.
entgegen § 48a Abs. 3 Satz 2 die Prüfungsbescheinigung nicht mitführt oder aushändigt,

14.
einer vollziehbaren Auflage nach § 29 Abs. 1 Satz 5 zuwiderhandelt.




§ 76 Übergangsrecht



Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gelten folgende Bestimmungen:

1.
(aufgehoben)

2.
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 (Krankenfahrstühle)

Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach § 5 Abs. 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung sind berechtigt, motorisierte Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung und nach § 76 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung zu führen. Wer einen motorisierten Krankenfahrstuhl mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung führt, der bis zum 1. September 2002 erstmals in den Verkehr gekommen ist, bedarf keiner Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung nach § 5 Abs. 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung.

3.
§ 5 Abs. 1 (Prüfung für das Führen von Mofas)

gilt nicht für Führer der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben.

4.
§ 5 Abs. 2 (Berechtigung eines Fahrlehrers zur Mofa-Ausbildung)

Zur Mofa-Ausbildung ist auch ein Fahrlehrer berechtigt, der eine Fahrlehrerlaubnis der bisherigen Klasse 3 oder eine ihr entsprechende Fahrlehrerlaubnis besitzt, diese vor dem 1. Oktober 1985 erworben und vor dem 1. Oktober 1987 an einem mindestens zweitägigen, vom Deutschen Verkehrssicherheitsrat durchgeführten Einführungslehrgang teilgenommen hat.

5.
§ 5 Abs. 4 und Anlagen 1 und 2 (Prüfbescheinigung für Mofas/Krankenfahrstühle)

Prüfbescheinigungen für Mofas und Krankenfahrstühle, die nach den bis zum 1. September 2002 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt worden sind, bleiben gültig.

6.
§ 6 Abs. 1 zur Klasse A 1 (Leichtkrafträder)

Als Leichtkrafträder gelten auch Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h (Kleinkrafträder bisherigen Rechts), wenn sie bis zum 31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

7.
(aufgehoben)

8.
§ 6 Abs. 1 zu Klasse M

Als zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten auch

a)
Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind,

b)
dreirädrige einsitzige Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern geeignet und bestimmt sind, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und einem Leergewicht von nicht mehr als 150 kg (Lastendreirad), wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind,

c)
Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

Wie Fahrräder mit Hilfsmotor werden beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 behandelt

a)
Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³, wenn sie vor dem 1. September 1952 erstmals in den Verkehr gekommen sind und die durch die Bauart bestimmte Höchstleistung ihres Motors 0,7 kW (1 PS) nicht überschreitet,

b)
Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, wenn sie vor dem 1. Januar 1957 erstmals in den Verkehr gekommen sind und das Gewicht des betriebsfähigen Fahrzeugs mit dem Hilfsmotor, jedoch ohne Werkzeug und ohne den Inhalt des Kraftstoffbehälters - bei Fahrzeugen, die für die Beförderung von Lasten eingerichtet sind, auch ohne Gepäckträger - 33 kg nicht übersteigt; diese Gewichtsgrenze gilt nicht bei zweisitzigen Fahrzeugen (Tandems) und Fahrzeugen mit drei Rädern.

8a.
§ 10 Abs. 2 Satz 1 (Mindestalter bei Berufsausbildung)

Für Personen, die sich am 26. Juni 2006 in einer Berufsausbildung zu einem in § 10 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Ausbildungsberuf befinden, ist § 10 Abs. 2 Satz 1 in der am 26. Juni 2006 geltenden Fassung bis zum Abschluss ihrer jeweiligen Ausbildung weiter anzuwenden.

9.
§ 11 Abs. 9, § 12 Abs. 6, §§ 23, 24, 48 und Anlage 5 und 6 (ärztliche Wiederholungsuntersuchungen und Sehvermögen bei Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts)

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder einer ihr entsprechenden Fahrerlaubnis, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden ist, brauchen sich, soweit sie keine in Klasse CE fallenden Fahrzeugkombinationen führen, keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Bei einer Umstellung ihrer Fahrerlaubnis werden die Klassen C1 und C1E nicht befristet. Auf Antrag wird bei einer Umstellung auch die Klasse CE mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Züge zugeteilt. Die Fahrerlaubnis dieser Klasse wird bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend anzuwenden. Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr vollenden, müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis für den Erhalt der beschränkten Klasse CE ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Abs. 9 und § 12 Abs. 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen. Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine in Klasse CE fallende Fahrzeugkombinationen mehr führen. Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klasse ist anschließend § 24 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Für Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben, tritt Satz 7 am 1. Januar 2001 in Kraft.

Bei der Umstellung einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis wird die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis und die Erteilung nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend anzuwenden. Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr vollenden, müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Abs. 9 und § 12 Abs. 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen. Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der Klassen C oder CE mehr führen. Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen ist anschließend § 24 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Für Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben, tritt Satz 13 am 1. Januar 2001 in Kraft.

Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung oder Zeugnisse über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens, die nach den bis zum Ablauf des 14. Juni 2007 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt worden sind, bleiben zwei Jahre gültig. Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung oder Zeugnisse über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens, die den Mustern der Anlagen 5 und 6 in der bis zum Ablauf des 14. Juni 2007 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 1. September 2007 weiter ausgefertigt werden.

10.
(aufgehoben)

11.
(aufgehoben)

11a.
§ 20 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug der Klasse 3 alten Rechts)

Personen, denen eine Fahrerlaubnis alten Rechts der Klasse 3 entzogen wurde, werden im Rahmen einer Neuerteilung nach § 20 auf Antrag außer der Klasse B auch die Klassen BE, C1 und C1E, sowie die Klasse A1, sofern die Klasse 3 vor dem 1. April 1980 erteilt war, ohne Ablegung der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnisprüfungen erteilt, wenn die Fahrerlaubnisbehörde nicht die Ablegung der Prüfung der Klasse B nach § 20 Abs. 2 angeordnet hat.

12.
§ 22 Abs. 2, § 25 Abs. 4 (Einholung von Auskünften)

Sind die Daten des Betreffenden noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeichert, können die Auskünfte nach § 22 Abs. 2 Satz 2 und § 25 Abs. 4 Satz 1 aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern eingeholt werden.

13.
§ 25 Abs. 1 und Anlage 8, § 26 Abs. 1 und Anlage 8, § 48 Abs. 3 und Anlage 8 (Führerscheine, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung)

Führerscheine, die nach den bis zum 31. Dezember 1998 vorgeschriebenen Mustern oder nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, auch solche der Nationalen Volksarmee, ausgefertigt worden sind, bleiben gültig.

Bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen, Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen, mit denen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 Personenbeförderungsgesetz) durchgeführt werden und entsprechende Führerscheine bleiben bis zum Ablauf ihrer bisherigen Befristung gültig. Die Regelung in Nummer 9 bleibt unberührt.

14.
§ 48 Abs. 3 (Weitergeltung der bisherigen Führerscheine zur Fahrgastbeförderung)

Führerscheine zur Fahrgastbeförderung, die nach den bis zum 1. September 2002 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt sind, bleiben gültig. Führerscheine zur Fahrgastbeförderung, die dem Muster 4 der Anlage 8 in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2002 weiter ausgefertigt werden.

15.
(aufgehoben)

16.
§ 68 (Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe)

Der Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfallhilfe und der Malteser-Hilfsdienst gelten bis zum 31. Dezember 2013 als amtlich anerkannt. Die Anerkennung kann durch die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle mit Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, daß die Unterweisungen und Ausbildungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Anerkennung ist im Einzelfall durch die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe von § 68 Abs. 2 Satz 5 zu widerrufen, wenn die in diesen Vorschriften bezeichneten Umstände jeweils vorliegen. Für die Aufsicht ist § 68 Abs. 2 Satz 6 und 7 entsprechend anzuwenden.

17.
§ 70 (Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung)

Kurse, die vor dem 1. Januar 1999 von den zuständigen obersten Landesbehörden anerkannt und die von ihrem Träger durchgeführt wurden, müssen bis zum 31. Dezember 2009 erneut evaluiert sein.

18.
(aufgehoben)




§ 77 Verweis auf technische Regelwerke



Soweit in dieser Verordnung auf DIN-, EN- oder ISO/IEC-Normen Bezug genommen wird, sind diese im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.




§ 78 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.


Anlage 1 (zu § 5 Abs. 2) Mindestanforderungen an die Ausbildung von Bewerbern um eine Prüfbescheinigung für Mofas nach § 5 Abs. 2 durch den Fahrlehrer


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Bewerber um eine Mofa-Prüfbescheinigung müssen eine theoretische und praktische Ausbildung durchlaufen.

1.
Theoretische Ausbildung

1.1
Die theoretische Ausbildung muss mindestens sechs Doppelstunden zu je 90 Minuten umfassen.

1.2
Die Ausbildungsbescheinigung (§ 5 Abs. 2) kann erteilt werden, wenn der Bewerber nicht mehr als eine Doppelstunde versäumt hat.

1.3
Die Bewerber sind zu Lerngruppen zusammenzufassen, die nicht mehr als 20 Teilnehmer haben dürfen.

1.4
Die theoretische Ausbildung ist als Kurs durchzuführen, der für alle Teilnehmer einer Lerngruppe gleichzeitig beginnt und endet. Der Kurs ist getrennt vom theoretischen Unterricht für Bewerber um eine Fahrerlaubnis durchzuführen. Kommt ein solcher Kurs wegen zu geringer Teilnehmerzahl nicht zustande, können die Bewerber am theoretischen Unterricht für die Klassen A, A1 oder M teilnehmen.

1.5
Ziel des Kurses ist es, verkehrsgerechtes und rücksichtsvolles Verhalten im Straßenverkehr zu erreichen. Die theoretische Ausbildung soll beim Kursteilnehmer

-
zu sicherheitsbetonten Einstellungen und Verhaltensweisen führen,

-
verantwortungsbewusstes Handeln im Straßenverkehr fördern und

-
das Entstehen verkehrsgefährdender Verhaltensweisen verhindern.

1.6
Der Kurs muss die in Anlage 1 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung enthaltenen Sachgebiete für den theoretischen Unterricht umfassen, soweit diese für das Führen von Mofas maßgebend sind. Dabei sind in Kursen auch die Auswirkungen technischer Manipulationen am Mofa auf die Sicherheit und die Umwelt sowie die damit verbundenen Rechtsfolgen für den Fahrer zu verdeutlichen.

1.7
Die Auseinandersetzung mit dem Verhalten im Straßenverkehr muss die Erlebniswelt von jugendlichen Kursteilnehmern einbeziehen.

1.8
Die Verkehrsvorschriften sind anhand praktischer Beispiele zu begründen und einsichtig zu machen.

2.
Praktische Ausbildung

2.1
Die praktische Ausbildung muss mindestens eine Doppelstunde zu 90 Minuten umfassen, wenn Bewerber einzeln ausgebildet werden.

2.2
Werden Bewerber in einer Gruppe unterrichtet, muss die praktische Ausbildung der Gruppe mindestens zwei Doppelstunden zu je 90 Minuten umfassen.

2.3
Die Gruppe darf nicht mehr als vier Teilnehmer haben; für bis zu zwei Teilnehmer muss für die gesamte Dauer der praktischen Ausbildung ein Mofa zur Verfügung stehen.

2.4
Ziel der praktischen Ausbildung ist es, die sichere Beherrschung eines Mofas zu erreichen.

2.5
Es sind mindestens folgende Übungen zur Fahrzeugbeherrschung durchzuführen:

-
Handhabung des Mofas,

-
Anfahren und Halten,

-
Geradeausfahren mit Schrittgeschwindigkeit,

-
Fahren eines Kreises,

-
Wenden,

-
Abbremsen,

-
Ausweichen.

2.6
Die Übungen sind außerhalb öffentlicher Straßen oder auf verkehrsarmen Flächen durchzuführen.


Anlage 2 (zu § 5 Abs. 2 und 4) Ausbildungs- und Prüfbescheinigungen für Mofas


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 2002 S. 3278f)


Anlage 3 (zu § 6 Abs. 7) Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts auf die neuen Klassen und dem Umtausch von Führerscheinen nach den bisherigen Mustern werden folgende Klassen zugeteilt und im Führerschein bestätigt:

I.
Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Fahrerlaubnis-
klasse (alt)
Datum der Erteilung der
Fahrerlaubnis
unbeschränkte
Fahrerlaubnisklassen (neu)
Zuteilung nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahlen gemäß Anlage 9)
weitere Berechtigungen:
Klasse und
Schlüsselzahl
gemäß Anlage 9
1vor dem 1.12.54 A, A1, B, M, S, L  L 174, 175
1im Saarland nach
dem 30.11.54
und vor dem 1.10.60
A, A1, B, M, S, L  L 174, 175
1nach dem 30.11.54
und vor dem 1.1.89
A, A1, M, S, L  L 174, 175
1nach dem 31.12.88 A, A1, M, L  L 174
1avor dem 1.1.89 A, A1, M, S, L  L 174, 175
1a nach dem 31.12.88 A*), A1, M, L  L 174
1 beschränkt
auf Leicht-
krafträder
nach dem 31.3.80
und vor dem 1.4.86
A1, M, S, L  L 174, 175
1bvor dem 1.1.89 A1, M, S, L  L 174, 175
1bnach dem 31.12.88 A1, M, L  L 174
2vor dem 1.12.54 A, A1, B, BE, C1, C1E,
C, CE, M, S, L, T
 C 172
2im Saarland nach
dem 30.11.54
und vor dem 1.10.60
A, A1, B, BE, C1, C1E,
C, CE, M, S, L, T
 C 172
2vor dem 1.4.80 A1, B, BE, C1, C1E, C,
CE, M, S, L, T
 C 172
2nach dem 31.3.80 B, BE, C1, C1E, C, CE,
M, S, L, T
 C 172
2 beschränkt
auf Kombi-
nationen nach
Art eines
Sattelkraft-
fahrzeugs
oder eines
Lastkraft-
wagens mit
drei Achsen
nach dem 31.12.85 B, BE, C1, C1E, M, S, L C, CE 79 (L ≤ 3), T**) C 172
3 (a+b) vor dem 1.12.54 A, A1, B, BE, C1, C1E,
M, S, L
CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3),
T**)
C1 171, L 174, 175
3im Saarland nach
dem 30.11.54
und vor dem 1.10.60
A, A1, B, BE, C1, C1E,
M, S, L
CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3),
T**)
C1 171, L 174, 175
3vor dem 1.4.80 A1, B, BE, C1, C1E, M,
S, L
CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3),
T**)
C1 171, L 174, 175
3nach dem 31.3.80
und vor dem 1.1.89
B, BE, C1, C1E, M, S,
L
CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3),
T**)
C1 171, L 174, 175
3nach dem 31.12.88 B, BE, C1, C1E, M, S,
L
CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3),
T**)
C1 171, L 174
4vor dem 1.12.54 A, A1, B, M, S, L  L 174, 175
4im Saarland
nach dem 30.11.54
und vor dem 1.10.60
A, A1, B, M, S, L  L 174, 175
4vor dem 1.4.80 A1, M, S, L  L 174, 175
4nach dem 31.3.80
und vor dem 1.1.89
M, S, L  L 174, 175
4nach dem 31.12.88 M, L  L 174
5vor dem 1.4.80 M, S, L  L 174, 175
5nach dem 31.3.80
und vor dem 1.1.89
S, L  L 174, 175
5nach dem 31.12.88 L L 174


Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung (alt) unbeschränkte Fahr-
erlaubnisklassen (neu)
Klasse und Schlüsselzahl
gemäß Anlage 9 beschränkter
Fahrerlaubnisklassen
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen D1, D1E, D, DE  
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen
beschränkt auf Fahrzeuge mit nicht mehr als 14 Fahrgastplätzen
D1, D1E  
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen
beschränkt auf Fahrzeuge mit nicht mehr als 24 Fahrgastplätzen
oder nicht mehr als 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse
D1, D1E D 79 (S1 ≤ 25 / 7 500 kg)
DE 79 (S1 ≤ 25 / 7 500 kg)


II.
Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik

a)
Vor dem 3. Oktober 1990 ausgestellte Führerscheine

DDR-Fahrerlaub-
nisklasse -
Datum der Erteilung der
Fahrerlaubnis
unbeschränkte
Fahrerlaubnisklassen (neu)
Zuteilung nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahl gemäß Anlage 9)
weitere Berechtigungen:
Klasse und
Schlüsselzahl
gemäß Anlage 9
Avor dem 1.12.54 A, A1, B, M, S, L  L 174, 175
Anach dem 30.11.54
und vor dem 1.1.89
A, A1, M, S, L  L 174, 175
Anach dem 31.12.88 A, A1, M, L  L 174
B (beschränkt
auf Kraft-
wagen mit
nicht mehr
als 250 cm3
Hubraum,
Elektrokarren
- auch mit
Anhänger -
sowie
maschinell
angetriebene
Kranken-
fahrstühle)
vor dem 1.12.54 A, A1, B, S, L
 L 174, 175
B (beschränkt) nach dem 30.11.54
und vor dem 1.4.80
A1, B, S, L  L 174, 175
B (beschränkt) nach dem 31.3.80
und vor dem 1.1.89
B, S, L  L 174, 175
B (beschränkt) nach dem 31.12.88 B, S, L  L 174
Bvor dem 1.12.54 A, A1, B, BE, C1, C1E,
M, S, L
CE (79) (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3),
T**)
C1 171, L 174
Bnach dem 30.11.54
und vor dem 1.4.80
A1, B, BE, C1, C1E, M,
S, L
CE (79) (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3),
T**)
C1 171, L 174, 175
Bnach dem 31.3.80
und vor dem 1.1.89
B, BE, C1, C1E, M, S, L CE (79) (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3),
T**)
C1 171, L 174, 175
Bnach dem 31.12.88 B, BE, C1, C1E, M, S, L CE (79) (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3),
T**)
C1 171, L 174
Cvor dem 1.12.54 A, A1, B, BE, C1, C1E,
C, M, S, L
CE (79) (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3),
T**)
C 172
Cnach dem 30.11.54
und vor dem 1.4.80
A1, B, BE, C1, C1E, C,
M, S, L
CE (79) (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3),
T**)
C 172
Cnach dem 31.3.80 B, BE, C1, C1E, C, M,
S, L
CE (79) (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3),
T**)
C 172
D B, BE, C1, C1E, D1***),
D1E***), D***), M, S, L
 L 174
BEvor dem 1.1.89 B, BE, C1, C1E, M, S, L CE (79) (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3),
T**)
C1 171, L 174, 175
BEnach dem 31.12.88 B, BE, C1, C1E, M, S, L CE (79) (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3),
T**)
C1 171, L 174
CE B, BE, C1, C1E, C, CE,
M, S, L, T
 C 172
DE B, BE, C1, C1E, D1***),
D1E***), D***), DE***), M,
S, L, T
  
Mvor dem 1.12.54 A, A1,B, M, S, L  L 174, 175
Mnach dem 30.11.54
und vor dem 1.4.80
A1, M, S, L  L 174, 175
Mnach dem 31.3.80
und vor dem 1.1.89
M, S, L  L 174, 175
Mnach dem 31.12.88 M, L  L 174
Tvor dem 1.4.80 M, S, L  L 174, 175
Tnach dem 31.3.80
und vor dem 1.1.89
L  L 174, 175
Tnach dem 31.12.88 L  L 174


b)
Vor dem 1. Juni 1982 ausgestellte Führerscheine

DDR-Fahrerlaub-
nisklasse
Datum der Erteilung der
Fahrerlaubnis
unbeschränkte
Fahrerlaubnisklassen (neu)
Zuteilung nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahl gemäß Anlage 9)
weitere Berechtigungen:
Klasse und
Schlüsselzahl
gemäß Anlage 9
1vor dem 1.12.54 A, A1, B, M, S, L  L 174, 175
1nach dem 30.11.54 A, A1, M, S, L  L 174, 175
2vor dem 1.12.54 A, A1, B, M, S, L  L 174, 175
2nach dem 30.11.54
und vor dem 1.4.80
A1, B, M, S, L  L 174, 175
2nach dem 31.3.80 B, M, S, L  L 174, 175
3vor dem 1.12.54 A, A1, B, M, S, L  L 174, 175
3nach dem 30.11.54
und vor dem 1.4.80
A1, M, S, L  L 174, 175
3nach dem 31.3.80 M, S, L  L 174, 175
4vor dem 1.12.54 A, A1, B, BE, C1, C1E,
M, S, L
CE (79) (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3),
T**)
C1 171, L 174, 175
4nach dem 30.11.54
und vor dem 1.4.80
A1, B, BE, C1, C1E, M,
S, L
CE (79) (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3),
T**)
C1 171, L 174, 175
4nach dem 31.3.80 B, BE, C1, C1E, M, S, L CE (79) (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3),
T**)
C1 171, L 174, 175
5vor dem 1.12.54 A, A1, B, BE, C1, C1E,
C, CE, M, S, L, T
 C 172
5nach dem 30.11.54
und vor dem 1.4.80
A1, B, BE, C1, C1E, C,
CE, M, S, L, T
 C 172
5nach dem 31.3.80 B, BE, C1, C1E, C, CE,
M, S, L, T
 C 172


c)
Vor dem 1. April 1957 ausgestellte Führerscheine

DDR-Fahrerlaub-
nisklasse
Datum der Erteilung der
Fahrerlaubnis
unbeschränkte
Fahrerlaubnisklassen (neu)
Zuteilung nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahl gemäß Anlage 9)
weitere Berechtigungen:
Klasse und
Schlüsselzahl
gemäß Anlage 9
1 A, A1, B, M, S, L  L 174, 175
2 A, A1, B, BE, C1, C1E,
C, CE, M, S, L, T
 C 172
3 A, A1, B, BE, C1, C1E,
M, S, L
CE (79) (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3),
T**)
C1 171, L 174, 175
4 A, A1, B, M, S, L  L 174, 175


d)
Vor dem 1. Juni 1982 ausgestellte Fahrerlaubnisscheine

DDR-Fahrerlaub-
nisklasse
Datum der Erteilung der
Fahrerlaubnis
unbeschränkte
Fahrerlaubnisklassen (neu)
Zuteilung nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahl gemäß Anlage 9)
weitere Berechtigungen:
Klasse und
Schlüsselzahl
gemäß Anlage 9
Langsam
fahrende
Fahrzeuge
vor dem 1.4.80 A1, M, S, L  L 174, 175
Langsam
fahrende
Fahrzeuge
nach dem 31.3.80 M, S, L  L 174, 175
Kleinkraft-
räder
vor dem 1.4.80 A1, M, S, L  L 174, 175
Kleinkraft-
räder
nach dem 31.3.80 M, S, L  L 174, 175


III.
Fahrerlaubnisse und Führerscheine der Bundeswehr

Klasse der Fahrerlaubnis
der Bundeswehr
(vor dem 1.1.1999 erteilt)
unbeschränkte Fahrerlaubnis-
klassen des Allgemeinen
Führerscheins (neu)
Zuteilung nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahl gemäß Anlage 9)
weitere Berechtigungen:
Klasse und Schlüsselzahl
gemäß Anlage 9
AA, A1, M, L   
A1A*), A1, M, L   
A2A1, M, L   
BB, BE, C1, C1E, M, S, L   
C - 7,5 t B, BE, C1, C1E, M, S, L CE (79) (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3),
T**)
C1 171
C vor dem
1.10.1995 erteilt
B, BE, C1, C1E, C, CE, M, S, L, T  C 172
C nach dem
30.9.1995 erteilt
B, BE, C1, C1E, C, M, S, L CE (79) (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3),
T**)
C 172
D vor dem
1.10.1988 erteilt
B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E,
D, DE, M, S, L, T
  
D nach dem
30.9.1988 erteilt
D1, D1E, D, DE, S   
C - 7,5 t E B, BE, C1, C1E, M, S, L CE (79) (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3),
T**)
C1 171
CEB, BE, C1, C1E, C, CE, M, S, L, T  C 172


---
*)
§ 6 Abs. 2 Satz 1 findet Anwendung.
**)
nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen
***)
wenn Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen


Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14) Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen



Vorbemerkung:

1.
Die nachstehende Aufstellung enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Nicht aufgenommen sind Erkrankungen, die seltener vorkommen oder nur kurzzeitig andauern (z. B. grippale Infekte, akute infektiöse Magen-/Darmstörungen, Migräne, Heuschnupfen, Asthma).

2.
Grundlage der im Rahmen der §§ 11, 13 oder 14 vorzunehmenden Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, ist in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Abs. 3) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Abs. 4).

3.
Die nachstehend vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein.

Krankheiten, Mängel Eignung oder
bedingte Eignung
Beschränkungen/Auflagen
bei bedingter Eignung
Klassen A, A1,
B, BE, M, L, T
Klassen C, C1,
CE, C1E, D, D1, DE,
D1E, FzF
Klassen A, A1,
B, BE, M, L, T
Klassen C, C1,
CE, C1E, D, D1, DE,
D1E, FzF
1. Mangelndes Sehvermögen
siehe Anlage 6
   

2. Schwerhörigkeit und
Gehörlosigkeit
    
2.1 Hochgradige Schwerhörigkeit
(Hörverlust von 60 %
und mehr), beidseitig sowie
Gehörlosigkeit, beidseitig
ja
wenn nicht gleich-
zeitig andere
schwerwiegende
Mängel (z. B. Seh-
störungen, Gleich-
gewichtsstörungen)
ja
(bei C, C1, CE, C1E)
sonst nein
-vorherige
Bewährung von
3 Jahren Fahr-
praxis auf Kfz der
Klasse B
2.2 Gehörlosigkeit einseitig oder
beidseitig oder hochgradige
Schwerhörigkeit einseitig oder
beidseitig
ja
wenn nicht gleich-
zeitig andere
schwerwiegende
Mängel (z. B. Seh-
störungen, Gleich-
gewichtsstörungen)
ja
(bei C, C1, CE, C1E)
sonst nein
-wie 2.1
2.3 Störungen des Gleich-
gewichts (ständig oder
anfallsweise auftretend)
neinnein--

3. Bewegungsbehinderungenjajaggf. Beschränkung auf bestimmte
Fahrzeugarten oder Fahrzeuge, ggf.
mit besonderen technischen Vorrich-
tungen gemäß ärztlichem Gutachten,
evtl. zusätzlich medizinisch-psycho-
logisches Gutachten und/oder Gut-
achten eines amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfers.
Auflage:
regelmäßige ärztliche Kontrollunter-
suchungen; können entfallen, wenn
Behinderung sich stabilisiert hat.

4. Herz- und Gefäßkrankheiten     
4.1 Herzrhythmusstörungen mit
anfallsweiser Bewußtseins-
trübung oder Bewußtlosig-
keit
neinnein--
- nach erfolgreicher Be-
handlung durch Arznei-
mittel oder Herzschritt-
macher
jaausnahmsweise ja regelmäßige
Kontrollen
regelmäßige
Kontrollen
4.2 Hypertonie
(zu hoher Blutdruck)
    
4.2.1 Bei ständigem diastolischen
Wert von über 130 mmHg
neinnein--
4.2.2 Bei ständigem diastolischen
Wert von über
100 bis 130 mmHg
jaja
wenn keine anderen
prognostisch
ernsten Symptome
vorliegen
Nach-
untersuchungen
Nach-
untersuchungen
4.3 Hypotonie
(zu niedriger Blutdruck)
    
4.3.1 In der Regel kein Krank-
heitswert
jaja--
4.3.2 Selteneres Auftreten von
hypotoniebedingten,
anfallsartigen Bewußtseins-
störungen
ja
wenn durch
Behandlung die
Blutdruckwerte
stabilisiert sind
ja
wenn durch
Behandlung die
Blutdruckwerte
stabilisiert sind
--
4.4 Koronare Herzkrankheit
(Herzinfarkt)
    
4.4.1 Nach erstem Herzinfarkt ja
bei komplikations-
losem Verlauf
ausnahmsweise ja -Nach-
untersuchung
4.4.2 Nach zweitem Herzinfarkt ja
wenn keine Herz-
insuffizienz oder
gefährliche
Rhythmusstörungen
vorliegen
neinNach-
untersuchung
-
4.5 Herzleistungsschwäche
durch angeborene oder
erworbene Herzfehler oder
sonstige Ursachen
    
4.5.1 In Ruhe auftretend neinnein--
4.5.2 Bei gewöhnlichen Alltags-
belastungen und bei
besonderen Belastungen
janeinregelmäßige
ärztliche
Kontrolle, Nach-
untersuchung
in bestimmten
Fristen,
Beschränkung
auf einen
Fahrzeugtyp,
Umkreis- und
Tageszeit-
beschränkungen
 
4.6 Periphere Gefäßerkrankungen jaja--

5. Zuckerkrankheit    
5.1 Neigung zu schweren Stoff-
wechselentgleisungen
neinnein--
5.2 Bei erstmaliger Stoff-
wechselentgleisung oder
neuer Einstellung
ja
nach Einstellung
ja
nach Einstellung
--
5.3 Bei ausgeglichener Stoff-
wechsellage unter Therapie
mit Diät oder oralen Anti-
diabetika
jaja
ausnahmsweise, bei
guter Stoffwechsel-
führung ohne Unter-
zuckerung über etwa
3 Monate
-Nach-
untersuchung
5.4 Mit Insulin behandelte
Diabetiker
jawie 5.3 -regelmäßige
Kontrollen
5.5 Bei Komplikationen siehe
auch Nummer 1, 4, 6 und 10
   

6. Krankheiten des Nerven-
systems
    
6.1 Erkrankungen und Folgen
von Verletzungen des
Rückenmarks
ja
abhängig von der
Symptomatik
neinbei fort-
schreitendem
Verlauf
Nach-
untersuchungen
-
6.2 Erkrankungen der neuro-
muskulären Peripherie
ja
abhängig von der
Symptomatik
neinbei fort-
schreitendem
Verlauf
Nach-
untersuchungen
-
6.3 Parkinsonsche Krankheit ja
bei leichten Fällen
und erfolgreicher
Therapie
neinNach-
untersuchungen
in Abständen
von 1, 2 und
4 Jahren
-
6.4 Kreislaufabhängige Störun-
gen der Hirntätigkeit
ja
nach erfolgreicher
Therapie und
Abklingen des aku-
ten Ereignisses
ohne Rückfallgefahr
neinNach-
untersuchungen
in Abständen
von 1, 2 und
4 Jahren
-
6.5 Zustände nach Hirnver-
letzungen und Hirnopera-
tionen, angeborene und
frühkindlich erworbene
Hirnschäden
    
6.5.1 Schädelhirnverletzungen
oder Hirnoperationen ohne
Substanzschäden
ja
in der Regel nach
3 Monaten
ja
in der Regel nach
3 Monaten
bei Rezidivgefahr
nach Opera-
tionen von Hirn-
krankheiten
Nach-
untersuchung
bei Rezidivgefahr
nach Opera-
tionen von Hirn-
krankheiten
Nach-
untersuchung
6.5.2 Substanzschäden durch
Verletzungen oder Opera-
tionen
ja
unter Berücksichti-
gung von Störungen
der Motorik, chron.-
hirnorganischer
Psychosyndrome
und hirnorganischer
Wesensänderungen
ja
unter Berücksichti-
gung von Störungen
der Motorik, chron.-
hirnorganischer
Psychosyndrome
und hirnorganischer
Wesensänderungen
bei Rezidivgefahr
nach Opera-
tionen von Hirn-
krankheiten
Nach-
untersuchung
bei Rezidivgefahr
nach Opera-
tionen von Hirn-
krankheiten
Nach-
untersuchung
6.5.3 Angeborene oder frühkind-
liche Hirnschäden
Siehe Nummer 6.5.2
    
6.6 Anfallsleidenausnahmsweise ja,
wenn kein wesent-
liches Risiko von
Anfallsrezidiven
mehr besteht,
z. B. 2 Jahre anfalls-
frei
ausnahmsweise ja,
wenn kein wesent-
liches Risiko von
Anfallsrezidiven
mehr besteht,
z. B. 5 Jahre anfalls-
frei ohne Therapie
Nach-
untersuchungen
in Abständen
von 1, 2 und
4 Jahren
Nach-
untersuchungen
in Abständen
von 1, 2 und
4 Jahren

7. Psychische (geistige)
Störungen
    
7.1 Organische Psychosen     
7.1.1 akutneinnein--
7.1.2 nach Abklingen ja
abhängig von der
Art und
Prognose des
Grundleidens,
wenn bei positiver
Beurteilung
des Grundleidens
keine
Restsymptome
und kein 7.2
ja
abhängig von der
Art und
Prognose des
Grundleidens,
wenn bei positiver
Beurteilung
des Grundleidens
keine
Restsymptome
und kein 7.2
in der Regel
Nach-
untersuchung
in der Regel
Nach-
untersuchung
7.2 Chronische hirnorganische
Psychosyndrome
    
7.2.1 leichtja
abhängig von Art
und Schwere
ausnahmsweise ja Nach-
untersuchung
Nach-
untersuchung
7.2.2 schwer neinnein--
7.3 Schwere Altersdemenz und
schwere Persönlichkeits-
veränderungen durch
pathologische Alterungs-
prozesse
neinnein--
7.4 Schwere Intelligenz-
störungen/geistige Behin-
derung
    
7.4.1 leichtja
wenn keine
Persönlichkeits-
störung
ja
wenn keine
Persönlichkeits-
störung
--
7.4.2 schwer ausnahmsweise ja,
wenn keine
Persönlichkeits-
störung
(Untersuchung der
Persönlichkeits-
struktur und
des individuellen
Leistungs-
vermögens)
ausnahmsweise ja,
wenn keine
Persönlichkeits-
störung
(Untersuchung der
Persönlichkeits-
struktur und
des individuellen
Leistungs-
vermögens)
--
7.5 Affektive Psychosen     
7.5.1 bei allen Manien und sehr
schweren Depressionen
neinnein--
7.5.2 nach Abklingen der
manischen Phase und der
relevanten Symptome einer
sehr schweren Depression
ja
wenn nicht mit
einem Wiederauf-
treten gerechnet
werden muß,
gegebenenfalls
unter
medikamentöser
Behandlung
ja
bei Symptomfreiheit
regelmäßige
Kontrollen
regelmäßige
Kontrollen
7.5.3 bei mehreren manischen
oder sehr schweren
depressiven Phasen mit
kurzen Intervallen
neinnein--
7.5.4 nach Abklingen der Phasen ja
wenn Krankheits-
aktivität geringer
und mit einer
Verlaufsform in der
vorangegangenen
Schwere nicht mehr
gerechnet werden
muß
neinregelmäßige
Kontrollen
-
7.6 Schizophrene Psychosen     
7.6.1 akutneinnein--
7.6.2 nach Ablauf ja
wenn keine
Störungen nach-
weisbar sind, die
das Realitätsurteil
erheblich beein-
trächtigen
ausnahmsweise ja,
nur unter besonders
günstigen
Umständen
--
7.6.3 bei mehreren
psychotischen Episoden
jaausnahmsweise ja,
nur unter besonders
günstigen
Umständen
regelmäßige
Kontrollen
regelmäßige
Kontrollen

8. Alkohol    
8.1 Mißbrauch
(Das Führen von
Fahrzeugen und ein die Fahr-
sicherheit beeinträchtigender
Alkoholkonsum kann nicht
hinreichend sicher getrennt
werden.)
neinnein--
8.2 nach Beendigung des
Mißbrauchs
ja
wenn die Änderung
des Trinkverhaltens
gefestigt ist
ja
wenn die Änderung
des Trinkverhaltens
gefestigt ist
--
8.3 Abhängigkeitneinnein  
8.4 nach Abhängigkeit
(Entwöhnungsbehandlung)
ja
wenn Abhängigkeit
nicht mehr besteht
und in der Regel
ein Jahr Abstinenz
nachgewiesen ist
ja
wenn Abhängigkeit
nicht mehr besteht
und in der Regel
ein Jahr Abstinenz
nachgewiesen ist
--

9. Betäubungsmittel, andere
psychoaktiv wirkende
Stoffe und Arzneimittel
    
9.1 Einnahme von Betäubungs-
mitteln im Sinne des
Betäubungsmittelgesetzes
(ausgenommen Cannabis)
neinnein--
9.2 Einnahme von Cannabis     
9.2.1 Regelmäßige Einnahme
von Cannabis
neinnein--
9.2.2 Gelegentliche Einnahme
von Cannabis
ja
wenn Trennung
von Konsum
und Fahren und
kein zusätzlicher
Gebrauch
von Alkohol oder
anderen psychoaktiv
wirkenden Stoffen,
keine Störung der
Persönlichkeit,
kein Kontrollverlust
ja
wenn Trennung
von Konsum
und Fahren und
kein zusätzlicher
Gebrauch
von Alkohol oder
anderen psychoaktiv
wirkenden Stoffen,
keine Störung der
Persönlichkeit,
kein Kontrollverlust
--
9.3 Abhängigkeit von Betäu-
bungsmitteln im Sinne des
Betäubungsmittelgesetzes
oder von anderen psycho-
aktiv wirkenden Stoffen
neinnein--
9.4 mißbräuchliche Einnahme
(regelmäßig übermäßiger
Gebrauch) von psychoaktiv
wirkenden Arzneimitteln
und anderen psychoaktiv
wirkenden Stoffen
neinnein--
9.5 nach Entgiftung und Ent-
wöhnung
ja
nach einjähriger
Abstinenz
ja
nach einjähriger
Abstinenz
regelmäßige
Kontrollen
regelmäßige
Kontrollen
9.6 Dauerbehandlung
mit Arzneimitteln
    
9.6.1 Vergiftungneinnein--
9.6.2 Beeinträchtigung der
Leistungsfähigkeit zum
Führen von Kraftfahr-
zeugen unter das erforder-
liche Maß
neinnein--

10. Nierenerkrankungen    
10.1 schwere Niereninsuffizienz
mit erheblicher Beein-
trächtigung
neinnein--
10.2 Niereninsuffizienz
in Dialysebehandlung
ja
wenn keine Kompli-
kationen oder
Begleit-
erkrankungen
ausnahmsweise ja ständige
ärztliche
Betreuung
und Kontrolle,
Nach-
untersuchung
ständige
ärztliche
Betreuung
und Kontrolle,
Nach-
untersuchung
10.3 erfolgreiche Nieren-
transplantation mit
normaler Nierenfunktion
jajaärztliche
Betreuung
und Kontrolle,
jährliche
Nach-
untersuchung
ärztliche
Betreuung
und Kontrolle,
jährliche
Nach-
untersuchung
10.4 bei Komplikationen oder
Begleiterkrankungen siehe
auch Nummer 1, 4 und 5
   

11. Verschiedenes    
11.1 Organtransplantation
Die Beurteilung richtet sich nach
den Beurteilungsgrundsätzen zu
den betroffenen Organen
    
11.2 Schlafstörungen    
11.2.1 unbehandelte Schlafstörung mit
Tagesschläfrigkeit
nein
wenn mess-
bare auffällige
Tagesschläf-
rigkeit vorliegt
nein
wenn mess-
bare auffällige
Tagesschläf-
rigkeit vorliegt
  
11.2.2 behandelte Schlafstörung mit
Tagesschläfrigkeit
ja
wenn keine
messbare auf-
fällige Tages-
schläfrigkeit
mehr vorliegt
ja
wenn keine
messbare auf-
fällige Tages-
schläfrigkeit
mehr vorliegt
Regelmäßige
Kontrollen von
Tagesschläf-
rigkeit
Regelmäßige
Kontrollen von
Tagesschläfrig-
keit
11.3 Schwere Lungen- und Bronchi-
alerkrankungen mit schweren
Rückwirkungen auf die Herz-
Kreislauf-Dynamik
neinnein  





Anlage 5 (zu § 11 Abs. 9, § 48 Abs. 4 und 5) Eignungsuntersuchungen für Bewerber und Inhaber der Klassen C, C1, D, D1 und der zugehörigen Anhängerklassen E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung



(siehe BGBl. I 1998 S. 2260 - 2263)




Anlage 6 (zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5) Anforderungen an das Sehvermögen



1.
Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T

1.1
Sehtest (§ 12 Abs. 2)

Der Sehtest (§ 12 Abs. 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt: 0,7/0,7. Über den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Abs. 3 zu erstellen.

1.2
Augenärztliche Untersuchung (§ 12 Abs. 5)

Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:

1.2.1
Zentrale Tagessehschärfe

Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden.

Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:

 
Bei Beidäugigkeit:

Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,5,

Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,2.

Bei Einäugigkeit (d. h. Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2): 0,6.

1.2.2
Übrige Sehfunktionen

Gesichtsfeld:

Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.

Beweglichkeit:

Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen in zentralem Blickfeld bei normaler Kopfhaltung zulässig. Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durchmesser ist zulässig. Bei Einäugigkeit normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.

2.
Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 12 Abs. 6, § 48 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 2)

Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die nachfolgenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllen:

2.1
Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin", einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung.

Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.

2.1.1
Zentrale Tagessehschärfe

Feststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997.

Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 1,0, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,8.

Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.

2.1.2
Übrige Sehfunktionen

Normales Farbensehen (geprüft mit zwei unterschiedlichen Prüftafeln, beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen).

Normales Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer überschwelligen Prüfmethodik das Gesichtsfeld bis 70 Grad nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Alternativ kann eine Prüfung mit einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit mindestens vier Prüfmarken (z. B. III/4, I/4, I/2 und I/1) an jeweils mindestens 12 Orten pro Prüfmarke erfolgen.

Normales Stereosehen, geprüft mit einem geeigneten Test (z. B. Random-Dot-Teste).

2.2
Augenärztliche Untersuchung

Können die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nr. 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist zusätzlich eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Sind nur die Anforderungen an das normale Farbensehen nicht erfüllt, ist eine zusätzliche augenärztliche Untersuchung entbehrlich, wenn das Farbensehen bereits Gegenstand einer früheren augenärztlichen Untersuchung war und hierbei die Anforderungen bei nicht normalem Farbensehen nach den Ziffern 2.2.2 und 2.2.3.2 erfüllt wurden.

Über die nach Satz 1 erforderliche Untersuchung ist ein Zeugnis gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.

Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:

2.2.1
Zentrale Tagessehschärfe

Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,8, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.

Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen.

Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.

2.2.2
Übrige Sehfunktionen

Gesichtsfeld:

Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.

Beweglichkeit:

Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.

Farbensehen:

Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 unzulässig bei den Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei den Klassen C, C1, CE und C1E genügt Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung.

2.2.3
Hinsichtlich des Sehvermögens gelten für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis folgende Anforderungen (in dieser Gliederungsnummer sind alle Paragraphen ohne Gesetzesangaben solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung):

1 Sehtest

Der Sehtest (§ 9a Abs. 1) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt:

Bei Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 bei Klasse 2
0,7/0,71,0/1,0


 
2 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen (§ 9a Abs. 5)

2.1
Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe

2.1.1
Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb der Grenze, bei der der Sehtest noch bestanden ist, so muss sie durch Sehhilfen so weit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden.

2.1.2
Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis dürfen jedenfalls folgende Werte nicht unterschritten werden:

Bei Bewerbern um die Klassen 1, 1a, 1b,
3, 4, 5 2)
Klasse 2 Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung
Bei Beidäugigkeit 0,5/0,2 3) 0,7/0,51,0/0,7
Bei Einäugigkeit 1) 0,7ungeeignetungeeignet


 
---
1)
Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt.
2)
Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 genügt auf dem besseren Auge eine Sehschärfe von 0,3, wenn die Fahrerlaubnis auf Krankenfahrstühle beschränkt wird; Fußnote 3 gilt entsprechend.
3)
Eine Sehschärfe von 0,5 auf dem besseren Auge genügt nur dann, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Bewerbers trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der beantragten Klasse noch ausreicht.
---

2.1.3
Für Inhaber einer Fahrerlaubnis reichen abweichend von der Tabelle nach Nummer 2.1.2 folgende Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe aus, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Betroffenen trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse/Art noch ausreicht:

Bei Bewerbern um die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 Klasse 2 Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung
Bei Beidäugigkeit 0,4/0,20,7/0,2 2) 0,7/0,5 3)
Bei Einäugigkeit 1) 0,60,70,7 3)


 
---
1)
siehe Fußnote 1 bei Nummer 2.1.2
2)
Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermögens bereits bei Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge erforderlich.
3)
Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge oder Einäugigkeit nur zulässig bei Beschränkung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf Taxen und Mietwagen.
---

2.1.4
Die Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe in der Tabelle nach Nummer 2.1.3 reichen auch aus für

2.1.4.1
Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1a, 1b, 3 oder 4, wenn sie bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis sind,

2.1.4.2
Bewerber, die nach § 14 Abs. 3 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen oder die innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Stellung des Antrags eine der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse entsprechende deutsche Fahrerlaubnis besessen haben,

2.1.4.3
Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die nach § 15 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen,

2.1.4.4
Bewerber um eine neue Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung (§ 15c), wenn seit der Entziehung, der vorläufigen Entziehung oder der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 der Strafprozessordnung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.

2.2
Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen

2.2.1

Bei Bewerbern und
Inhabern der
Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 Klasse 2, Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung
Gesichtsfeldnormales Gesichtsfeld eines Au-
ges oder gleichwertiges beidäugi-
ges Gesichtsfeld
normale Gesichtsfelder beider
Augen 1)
BeweglichkeitBei Beidäugigkeit:
Augenzittern sowie Begleit- und
Lähmungsschielen ohne Doppelt-
sehen im zentralen Blickfeld bei
Kopfgeradehaltung zulässig. Bei
Augenzittern darf die Erkennungs-
zeit für die einzelnen Sehzeichen
nicht mehr als eine Sekunde be-
tragen.
Bei Einäugigkeit:
Normale Augenbeweglichkeit, kein
Augenzittern.
normale Beweglichkeit beider
Augen 1);
zeitweises Schielen unzulässig
Stereosehenkeine Anforderungen normales Stereosehen 2)
Farbensehenkeine Anforderungen Rotblindheit oder Rotschwäche mit
einem Anomalquotienten unter 0,5
- bei Fahrerlaubnis zur Fahrgast-
beförderung: unzulässig
- bei Klasse 2:
Aufklärung des Betroffenen
über die durch die Störung des
Farbensehens mögliche Ge-
fährdung ausreichend


 
---
1)
Bei zulässiger Einäugigkeit gelten die Mindestanforderungen für die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5.
2)
Bei zulässiger Einäugigkeit: keine Anforderungen.
---

2.2.2
Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen eine augenärztliche Begutachtung stattfindet, sollte die Untersuchung auch die Dämmerungssehschärfe und die Blendungsempfindlichkeit umfassen. Werden dabei Mängel festgestellt, so ist der Betroffene auf die Gefahren durch geminderte Dämmerungssehschärfe und erhöhte Blendungsempfindlichkeit beim Fahren in der Dämmerung und in der Nacht hinzuweisen.


(Muster siehe BGBl. I 2002 S. 3285 - 3292)




Anlage 7 (zu § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und 3) Fahrerlaubnisprüfung



1.
Theoretische Prüfung

1.1
Prüfungsstoff

Gegenstand der Prüfung sind Kenntnisse in den Sachgebieten der Nummern 2 bis 4 des Abschnitts A des Anhangs II der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. Nr. L 237 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2008/65/EG der Kommission vom 27. Juni 2008 (ABl. EU Nr. L 168 S. 36) und in folgenden Sachgebieten:

1.
Gefahrenlehre

1.1
Grundformen des Verkehrsverhaltens

Defensive Fahrweise, Behinderung, Gefährdung

1.2
Verhalten gegenüber Fußgängern

Kinder, ältere Menschen, behinderte Menschen, Fußgänger allgemein

1.3
Fahrbahn- und Witterungsverhältnisse

1.4
Dunkelheit und schlechte Sicht

1.5
Geschwindigkeit

1.6
Überholen

1.7
Besondere Verkehrssituationen

Anfahrender, fließender und anhaltender Verkehr, Auto und Zweirad, Wild, Tunnelfahrten

1.8
Autobahn

1.9
Alkohol, Drogen, Medikamente

1.10
Ermüdung, Ablenkung

1.11
Affektiv-emotionales Verhalten im Straßenverkehr

2.
Verhalten im Straßenverkehr

2.1
Grundregeln über das Verhalten im Straßenverkehr

2.2
Straßenbenutzung

2.3
Geschwindigkeit

2.4
Abstand

2.5
Überholen

2.6
Vorbeifahren

2.7
Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge

2.8
Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren

2.9
Einfahren und Anfahren

2.10
Besondere Verkehrslagen

2.11
Halten und Parken

2.12
Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit

2.13
Sorgfaltspflichten

2.14
Liegenbleiben und Abschleppen von Fahrzeugen

2.15
Warnzeichen

2.16
Beleuchtung

2.17
Autobahnen und Kraftfahrstraßen

2.18
Bahnübergänge

2.19
Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse

2.20
Personenbeförderung

2.21
Ladung

2.22
Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

2.23
Verhalten an Fußgängerüberwegen und gegenüber Fußgängern

2.24
Übermäßige Straßenbenutzung

2.25
Sonntagsfahrverbot

2.26
Verkehrshindernisse

2.27
Unfall

2.28
Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten

2.29
Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen

2.30
Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

3.
Vorfahrt, Vorrang

4.
Verkehrszeichen

4.1
Gefahrzeichen

4.2
Vorschriftzeichen

4.3
Richtzeichen

4.4
Verkehrseinrichtungen

5.
Umweltschutz

6.
Vorschriften über den Betrieb der Fahrzeuge

6.1
Untersuchung der Fahrzeuge

6.2
Zulassung zum Straßenverkehr, Fahrzeugpapiere, Fahrerlaubnis

6.3
Anhängerbetrieb

6.4
Lenk- und Ruhezeiten

6.5
EG-Kontrollgerät

6.6
Abmessungen und Gewichte

6.7
Lesen einer Straßenkarte und Streckenplanung

7.
Technik

7.1
Fahrbetrieb, Fahrphysik, Fahrtechnik

7.2
Mängelerkennung, Lokalisierung von Störungen

7.3
Verbrennungsmaschine, Flüssigkeiten, Kraftstoffsystem, elektrische Anlage, Zündung, Kraftübertragung

7.4
Schmier- und Frostschutzmittel

7.5
Verwendung und Wartung von Reifen

7.6
Bremsanlagen und Geschwindigkeitsregler

7.7
Anhängerkupplungssysteme

7.8
Wartung von Kraftfahrzeugen und rechtzeitige Veranlassung von Reparaturen

7.9
Entgegennahme, Transport und Ablieferung der Güter

7.10
Ausrüstung von Fahrzeugen

8.
Eignung und Befähigung von Kraftfahrern

Der Prüfungsstoff bildet die Grundlage für den Fragenkatalog. Der Fragenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt als Richtlinie bekannt gemacht.

1.2
Form und Umfang der Prüfung, Zusammenstellung der Fragen, Bewertung der Prüfung

1.2.1
Allgemeines

Jede Prüfung enthält Fragen aus dem Grundstoff und dem Zusatzstoff des Fragenkatalogs. Der Grundstoff beinhaltet den für alle Klassen geltenden Prüfungsstoff, der Zusatzstoff den Stoff, der sich aus den besonderen Anforderungen der jeweiligen Klasse ergibt.

Bei einer Prüfung für mehrere Klassen wird der Grundstoff nur einmal geprüft. Bei der Prüfung zur Erweiterung einer Fahrerlaubnis wird der Grundstoff in reduziertem Umfang erneut mitgeprüft.

1.2.2
Wertigkeit der Fragen und Zusammenstellung der Fragen

Die Fragen werden entsprechend ihrem Inhalt und dessen Bedeutung für die Verkehrssicherheit, den Umweltschutz und die Energieeinsparung mit zwei bis fünf Punkten bewertet. Die Wertigkeit ist im Fragenkatalog bei jeder Frage angegeben.

Die Anzahl der Fragen je Klasse, die Anzahl der Punkte und die zulässige Fehlerpunktzahl ergeben sich aus den folgenden Tabellen:

Ersterwerb
KlasseZahl der FragenSumme der Punktezulässige Fehlerpunkte
A3011010 *)
A13011010 *)
B3011010 *)
M3011010 *)
S3011010 *)
L3011010 *)
T3011010 *)
Mofa20697

 
---
*)
Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. Einzelheiten siehe Anlage 1 Nr. 3.2.1, 3.6, 3.7.1 und 3.7.2 zur Prüfungsrichtlinie.


Erweiterung
KlasseZahl der FragenSumme der Punktezulässige Fehlerpunkte
A20726
A120726
B20726
M20726
S20726
L20726
T20726
C3712810 *)
CE3010510 *)
C13010510 *)
D4013810 *)
D13512110 *)

 
---
*)
Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. Einzelheiten siehe Anlage 1 Nr. 3.2.2 bis 3.5, 3.7.1 und 3.7.2 zur Prüfungsrichtlinie.

Die Zusammenstellung der Fragen im Einzelnen ergibt sich aus der Prüfungsrichtlinie, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.

1.2.3
Bewertung der Prüfung

Die theoretische Prüfung ist nicht bestanden, wenn die unter 1.2.2 bei den einzelnen Klassen jeweils aufgeführte Zahl der zulässigen Fehlerpunkte überschritten wird oder zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet werden.

Eine nicht bestandene theoretische Prüfung ist in vollem Umfang zu wiederholen.

1.3
Durchführung der Prüfung

Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich in deutscher Sprache abzulegen. Sie erfolgt anhand von Fragen. Die zuständigen obersten Landesbehörden können zulassen, dass die Fragen in anderen Sprachen, unter Hinzuziehung eines beeidigten oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Dolmetschers oder Übersetzers auf Kosten des Bewerbers sowie deutsch- und gegebenenfalls fremdsprachig mit Hilfe anderer Medien, insbesondere mit Bildschirm, auch mit Audio-Unterstützung gestellt werden.

Für Bewerber, die nicht ausreichend lesen können, besteht die Möglichkeit - gegebenenfalls mit Audio-Unterstützung - mündlich geprüft zu werden.

Bei mündlichen Prüfungen und Prüfungen mit Dolmetscher oder Übersetzer ist mit Zustimmung des Bewerbers die Aufzeichnung auf Tonträger möglich. Wird dies abgelehnt, findet die Prüfung schriftlich statt.

Die mündliche Prüfung muss nach Inhalt und Umfang der schriftlichen Prüfung entsprechen.

Bei der Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosendolmetscher zuzulassen.

1.4
Bei Täuschungshandlungen gilt die theoretische Prüfung als nicht bestanden.

2.
Praktische Prüfung

2.1
Prüfungsstoff

Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen:

2.1.1
Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt

2.1.2
Abfahrtkontrolle (nur bei den Klassen C, C1, D, D1 und T)

Handfertigkeiten (nur bei den Klassen D und D1)

2.1.3
Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (nur bei den Klassen BE, CE, C1E, DE, D1E und T)

2.1.4
Grundfahraufgaben

2.1.4.1
Bei den Zweiradklassen

2.1.4.1.1
Bei den Klassen A und A1

Obligatorisch

-
Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit

-
Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung

-
Ausweichen ohne Abbremsen

-
Ausweichen nach Abbremsen

Alternativ, wobei aus a) und b) je eine Aufgabe auszuwählen ist

a)
-
Slalom oder

-
Langer Slalom

b)
-
Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus

-
Stop and Go oder

-
Kreisfahrt

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: sechs

2.1.4.1.2
Bei der Klasse M

Obligatorisch

-
Slalom

-
Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung

Alternativ, wobei aus a) und b) je eine Aufgabe auszuwählen ist

a)
-
Ausweichen ohne Abbremsen

-
Ausweichen nach Abbremsen

b)
-
Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus

-
Stop and Go

-
Kreisfahrt

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier

2.1.4.2
Bei der Klasse B

Obligatorisch

 
-
Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt oder

-
Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)

Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss

-
Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung)

-
Umkehren

-
Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei

2.1.4.2a Bei der Klasse S

 
-
Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt (falls Rückwärtsgang vorhanden)

-
Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: eine

2.1.4.3
Bei den Klassen C, C1, D, D1

Obligatorisch

-
Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen (nur Klasse C, C1) bzw.

-
Halten zum Ein- oder Aussteigen (nur Klasse D, D1)

Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss

-
Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt

-
Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)

-
Rückwärts quer oder schräg einparken

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei

2.1.4.4
Bei den Klassen BE, C1E, DE und D1E

-
Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links

zusätzlich bei Klasse C1E

-
Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klasse C1E: zwei

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klassen BE, DE und D1E: eine

2.1.4.5
Bei der Klasse CE

2.1.4.5.1
Gliederzüge (keine Kombinationen mit Starrdeichselanhänger)

-
Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links

-
Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei

2.1.4.5.2
Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger

-
Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links

-
Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei

2.1.4.6
Bei der Klasse T

-
Rückwärtsfahren geradeaus

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: eine

2.1.5
Prüfungsfahrt

Der Bewerber muss fähig sein, selbständig das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen. Seine Fahrweise soll defensiv, rücksichtsvoll, vorausschauend und dem jeweiligen Verkehrsfluss angepasst sein. Daneben soll er auch zeigen, dass er über ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften und einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt, sie anzuwenden versteht sowie mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. Insbesondere ist bei den nachfolgenden Punkten auf richtige Verhaltensweisen, Handhabung bzw. Ausführung zu achten:

 
Fahrtechnische Vorbereitung

Lenkradhaltung

Verhalten beim Anfahren

Gangwechsel

Steigung und Gefällstrecken

Automatische Kraftübertragung

Verkehrsbeobachtung und Beachtung der Verkehrszeichen und -einrichtungen

Fahrgeschwindigkeit

Abstand halten vom vorausfahrenden Fahrzeug

Überholen und Vorbeifahren

Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen, Kreisverkehren und Bahnübergängen

Abbiegen und Fahrstreifenwechsel

Verhalten gegenüber Fußgängern sowie an Straßenbahn- und Bushaltestellen

Fahren außerhalb geschlossener Ortschaften

Fahrtechnischer Abschluss der Fahrt.

2.2
Prüfungsfahrzeuge

Als Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden:

2.2.1
Für Klasse A ohne Leistungsbeschränkung bei direktem Zugang:

Krafträder der Klasse A

-
Motorleistung mindestens 44 kW

2.2.2
Für Klasse A mit Leistungsbeschränkung:

Krafträder der Klasse A

-
Motorleistung mindestens 20 kW, aber nicht mehr als 25 kW

-
Verhältnis Leistung/Leermasse von nicht mehr als 0,16 kW/kg

-
Hubraum mindestens 250 cm³

-
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 130 km/h.

2.2.3
Für Klasse A1:

Krafträder der Klasse A1

-
Hubraum mindestens 95 cm³

-
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 100 km/h.

2.2.4
Für Klasse B:

Personenkraftwagen

-
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 130 km/h

-
mindestens vier Sitzplätze

-
mindestens zwei Türen auf der rechten Seite.

2.2.5
Für Klasse BE:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger gemäß § 30a Abs. 2 Satz 1 StVZO, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen sind

-
Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m

-
zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg

-
tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg

-
Anhänger mit eigener Bremsanlage

-
Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar, mindestens 1,2 m Breite in 1,5 m Höhe

-
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

2.2.5a Für Klasse S:

 
Fahrzeuge der Klasse S mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h.

2.2.6
Für Klasse C:

Fahrzeuge der Klasse C

-
Mindestlänge 8,0 m

-
Mindestbreite 2,4 m

-
zulässige Gesamtmasse mindestens 12 t

-
tatsächliche Gesamtmasse mindestens 10 t

-
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h

-
mit Anti-Blockier-System (ABS)

-
Getriebe mit mindestens 8 Vorwärtsgängen

-
mit EG-Kontrollgerät

-
Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine

-
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

2.2.7
Für Klasse CE:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C mit selbsttätiger Kupplung und einem Anhänger mit eigener Lenkung oder mit einem Starrdeichselanhänger mit Tandem-/Doppelachse

 
-
Länge der Fahrzeugkombination mindestens 14,0 m

-
zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 20 t

-
tatsächliche Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 15 t

-
Zweileitungs-Bremsanlage

-
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h

-
Anhänger mit Anti-Blockier-System (ABS)

-
Länge des Anhängers mindestens 7,5 m

-
Mindestbreite des Anhängers 2,4 m

-
Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine des Zugfahrzeugs

-
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel

oder

Sattelkraftfahrzeuge

 
-
Länge mindestens 14 m

-
Mindestbreite der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers 2,4 m

-
zulässige Gesamtmasse mindestens 20 t

-
tatsächliche Gesamtmasse mindestens 15 t

-
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h

-
Sattelzugmaschine und Sattelanhänger mit Anti-Blockier-System (ABS)

-
Getriebe mit mindestens 8 Vorwärtsgängen

-
mit EG-Kontrollgerät

-
Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine

-
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

2.2.8
Für Klasse C1:

Fahrzeuge der Klasse C1

-
Länge mindestens 5,5 m

-
zulässige Gesamtmasse mindestens 5,5 t

-
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h

-
mit Anti-Blockier-System (ABS)

-
mit EG-Kontrollgerät

-
Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine

-
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

2.2.9
Für Klasse C1E:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger

-
Länge der Fahrzeugkombination mindestens 9 m

-
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h

-
zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg

-
tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg

-
Anhänger mit eigener Bremsanlage

-
Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so hoch und etwa so breit wie die Führerkabine des Zugfahrzeugs (der Aufbau kann geringfügig weniger breit sein)

-
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

2.2.10
Für Klasse D:

Fahrzeuge der Klasse D

-
Länge mindestens 10 m

-
Mindestbreite 2,4 m

-
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h

-
mit Anti-Blockier-System (ABS)

-
mit EG-Kontrollgerät.

2.2.11
Für Klasse DE:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger

-
Länge der Fahrzeugkombination mindestens 13,5 m

-
Mindestbreite des Anhängers 2,4 m

-
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h

-
zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg

-
tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg

-
Anhänger mit eigener Bremsanlage

-
Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2,0 m breit und hoch

-
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

2.2.12
Für Klasse D1:

Fahrzeuge der Klasse D1

-
Länge mindestens 5 m, maximale Länge 8 m

-
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h

-
zulässige Gesamtmasse mindestens 4 t

-
mit Anti-Blockier-System (ABS)

-
mit EG-Kontrollgerät.

2.2.13
Für Klasse D1E:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger

-
Länge der Fahrzeugkombination mindestens 8,5 m

-
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h

-
zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg

-
tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg

-
Anhänger mit eigener Bremsanlage

-
Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2,0 m breit und hoch

-
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

2.2.14
Für Klasse M:

Zweirädrige Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h.

2.2.15
Für Klasse T:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einer Zugmaschine der Klasse T und einem Anhänger

-
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine mehr als 32 km/h

-
Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mehr als 32 km/h

-
Zweileitungs-Bremsanlage

-
Anhänger mit mindestens geschlossener Ladefläche (Fahrgestell ohne geschlossenen Boden nicht zulässig)

-
Länge des Anhängers bei Verwendung eines Starrdeichselanhängers mindestens 4,5 m

-
Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m.

2.2.16
Weitere Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge

Unter Länge des Fahrzeugs ist der Abstand zwischen serienmäßiger vorderer Stoßstange und hinterer Begrenzung des Aufbaus zu verstehen. Nicht zur Fahrzeuglänge zählen Anbauten wie Seilwinden, Wasserpumpen, Rangierkupplungen, zusätzlich angebrachte Stoßstangenhörner, Anhängekupplungen, Skiträger oder ähnliche Teile und Einrichtungen.

Die Prüfungsfahrzeuge müssen ausreichende Sitzplätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, den Fahrlehrer und den Bewerber bieten; das gilt nicht bei Fahrzeugen der Klassen A, A1, M, S und T. Es muss gewährleistet sein, dass der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann.

Bei der Prüfung auf Prüfungsfahrzeugen der Klassen A, A1, M, S und T muss eine Funkanlage zur Verfügung stehen, die es mindestens gestattet, den Bewerber während der Prüfungsfahrt anzusprechen (einseitiger Führungsfunk). Das gilt nicht für Prüfungsfahrzeuge der Klasse T, wenn auf diesen geeignete Plätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer und den Fahrlehrer vorhanden sind.

Als Prüfungsfahrzeuge für die Zweiradklassen dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, für die eine Helmtragepflicht besteht.

Prüfungsfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D und D1 müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein.

Prüfungsfahrzeuge der Klasse B müssen ferner mit einem zusätzlichen Innenspiegel sowie mit zwei rechten Außenspiegeln, gegebenenfalls in integrierter Form, oder einem gleichwertigen Außenspiegel ausgerüstet sein.

Prüfungsfahrzeuge der Klassen BE, C, C1, D und D1 müssen mit je einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausgestattet sein, soweit die Spiegel für den Fahrer dem Fahrlehrer keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen.

2.2.17
Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge als Schulfahrzeuge (§ 5 Abs. 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307)) muss entfernt sein. Alle vom Fahrzeughersteller lieferbaren Ausstattungen und Systeme sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Anlage 12 der Prüfungsrichtlinie zugelassen. Dies gilt auch für den nachträglichen Einbau gleicher oder ähnlicher Produkte.

2.2.18
Bei Zweiradprüfungen muss der Bewerber geeignete Schutzkleidung (Schutzhelm, Handschuhe, anliegende Jacke, mindestens knöchelhohes festes Schuhwerk - z. B. Stiefel) tragen.

2.2.19
Bei Prüfungsfahrten mit Fahrzeugen der Klasse S mit offenem Aufbau und ohne Sicherheitsgurte ist ein Schutzhelm zu tragen.

2.2.20
Übergangsvorschrift

Die Vorschriften über die tatsächliche Gesamtmasse sind ab dem 1. Oktober 2004 anzuwenden. Prüfungsfahrzeuge, die den Vorschriften dieser Anlage in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 30. September 2013 verwendet werden.

2.3
Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit

Die Prüfungsdauer und die reine Fahrzeit 1) betragen mindestens

beiPrüfungsdauer insgesamtdavon reine Fahrzeit 1)
Klasse A60 Minuten25 Minuten
Klasse A145 Minuten25 Minuten
Klasse B45 Minuten25 Minuten
Klasse BE45 Minuten25 Minuten
Klasse C75 Minuten45 Minuten
Klasse CE75 Minuten45 Minuten
Klasse C175 Minuten45 Minuten
Klasse C1E75 Minuten45 Minuten
Klasse D75 Minuten45 Minuten
Klasse DE70 Minuten45 Minuten
Klasse D175 Minuten45 Minuten
Klasse D1E70 Minuten45 Minuten
Klasse M30 Minuten13 Minuten
Klasse S30 Minuten20 Minuten
Klasse T60 Minuten30 Minuten

 
---
1)
Fahrzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheits-/Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten, ohne Verbinden und Trennen und ohne Vor- und Nachbereitung (z. B. Bekanntgabe des Ergebnisses).

sofern der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, dass er den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist.

In folgenden Fällen verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um ein Drittel:

a)
bei der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung,

b)
bei der Erweiterung einer leistungsbeschränkten Fahrerlaubnis der Klasse A auf eine unbeschränkte Klasse A vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6 Abs. 2 Satz 1.

2.4
Prüfungsstrecke

Etwa die Hälfte der reinen Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden. Abweichend hiervon sind Prüfungen für die Klassen M und S überwiegend innerhalb geschlossener Ortschaften durchzuführen. Die Prüfung für die Klasse T kann auch an Orten durchgeführt werden, die nicht Prüforte im Sinn von § 17 Abs. 4 sind.

2.5
Bewertung der Prüfung

2.5.1
Für die Durchführung der praktischen Prüfung sind

a)
die fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt (2.1.1), die Grundfahraufgaben (2.1.4) und die Prüfungsfahrt (2.1.5),

b)
die Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten (2.1.2) und

c)
das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (2.1.3)

jeweils getrennte Prüfungsteile, die jeweils getrennt voneinander bewertet werden. Bereits bestandene Prüfungsteile sind nicht zu wiederholen.

2.5.2
Zum Nichtbestehen einer Prüfung führen

-
erhebliche Fehler,

-
die Wiederholung oder Häufung von verschiedenen Fehlern, die als Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen.

2.5.3
Verhalten des Fahrlehrers

Versucht der Fahrlehrer den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer zu täuschen oder macht das Verhalten des Fahrlehrers die Beurteilung des Bewerbers bei der Prüfungsfahrt unmöglich, so ist diese als nicht bestanden zu beenden.

2.5.4
Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt

Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass der Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird.

2.6
Nichtbestehen der Prüfung

Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so hat ihn der Sachverständige oder Prüfer bei Beendigung der Prüfung unter kurzer Benennung der wesentlichen Fehler hiervon zu unterrichten und ihm ein Prüfprotokoll auszuhändigen.

2.7
Weitere Einzelheiten der praktischen Prüfung werden in der Prüfungsrichtlinie geregelt, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.




Anlage 8 (zu § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 48 Abs. 3) Allgemeiner Führerschein, Dienstführerscheine, Führerschein zur Fahrgastbeförderung


Anlage 8 wird in 5 Vorschriften zitiert

I.
Allgemeiner Führerschein

1.
Vorbemerkungen

Führerscheine werden als Kunststoffkarten nach Anhang Ia der Richtlinie 91/439/EWG hergestellt und im Auftrag der Fahrerlaubnisbehörde durch den vom Kraftfahrt-Bundesamt bestimmten und zertifizierten Hersteller zentral gefertigt.

Hersteller ist die Bundesdruckerei GmbH. Die Herstellung, Personalisierung und Lieferung der Führerscheine erfolgt auf der Grundlage eines Rahmenvertrages zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt und der Bundesdruckerei GmbH. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift geregelt.

Der Führerschein besteht aus zwei Seiten.

2.
Beschreibung des Führerscheins

2.1
Seite 1 (Vorderseite)

Seite 1 enthält:

a)
Die Bezeichnung "FÜHRERSCHEIN" sowie deren Wiederholung in den Sprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Unterdruck auf dem Führerschein.

b)
Die Aufschrift "BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND" sowie das Zeichen der Europäischen Union (12 goldene Sterne in einem blauen Rechteck), in welches das Nationalitätszeichen D eingefügt ist.

c)
Folgende Daten zum Inhaber des Führerscheins und zu seiner Fahrerlaubnis entsprechend der auf dem Führerschein aufgebrachten Numerierung; Nummer 8 (Wohnort) ist nicht vorhanden, da die Angabe nach der Richtlinie 91/439/EWG fakultativ ist und im deutschen Führerschein nicht ausgewiesen wird:

1.
Name, Doktorgrad

2.
Vorname

3.
Geburtsdatum und -ort

4a.
Datum der Ausstellung des Führerscheins (Herstellungsdatum der Karte)

4b.
Datum des Ablaufs der Gültigkeit

Da Führerscheine unbefristet ausgefertigt werden, ist in diesem Feld ein Strich eingetragen.

4c.
Name der Ausstellungsbehörde

5.
Nummer des Führerscheins, die sich aus dem Behördenschlüssel der Fahrerlaubnisbehörde, einer von dieser fortlaufend zu vergebenden Fahrerlaubnisnummer sowie einer Prüfziffer und der Nummer der Ausfertigung des Dokuments zusammensetzt.

6.
Lichtbild des Inhabers

7.
Unterschrift des Inhabers

9.
Klassen, für die die Fahrerlaubnis erteilt wurde, wobei eingeschlossene Klassen mit gleicher Geltungsdauer, ausgenommen die Klassen M, S, L und T, nicht aufgeführt werden.

Fahrerlaubnisklassen entsprechend der Richtlinie 91/439/EWG sind in Proportionalschrift, nationale Klassen kursiv aufgebracht.

2.2
Seite 2 (Rückseite)

Seite 2 enthält:

a)
folgende Daten zur Fahrerlaubnis des Inhabers entsprechend der auf dem Führerschein aufgebrachten Numerierung:

9.
Sämtliche, auch durch andere eingeschlossene Fahrerlaubnisklassen, die der Inhaber besitzt. Nicht erteilte Klassen werden durch einen Strich entwertet.

10.
Das Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse. Das Erteilungsdatum einzelner oder mehrerer Fahrerlaubnisklassen kann auch im Feld 14 unter Angabe der Nummer 10 eingetragen sein. In diesen Fällen wird in der Spalte 10 mittels "*)" darauf verwiesen.

11.
Das Gültigkeitsdatum befristet erteilter Fahrerlaubnisklassen.

12.
Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen) zu den erteilten Fahrerlaubnisklassen in verschlüsselter Form gemäß Anlage 9. Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen), die nur für eine Fahrerlaubnisklasse gelten, werden in der Zeile der jeweiligen Klasse vermerkt. Solche, die für alle Fahrerlaubnisklassen gelten, werden in der letzten Zeile der Spalte ausgewiesen.

13.
Ein Feld für Eintragungen anderer Mitgliedstaaten nach Wohnsitznahme des Inhabers in diesem Staat.

14.
Ein Feld für die Eintragung des Erteilungsdatums der Fahrerlaubnis für eine oder mehrere Klassen (s. Nummer 10).

b)
Die Erläuterungen zum Inhalt der Felder 1 bis 4c, 5 sowie 9 bis 12.

3.
Muster des Führerscheins (Muster 1)

(Muster siehe BGBl. I 1998 S. 2275)

II.
Muster des Dienstführerscheins der Bundeswehr (Muster 2)

Farbe: hellgrau; dreifach gefaltet, Breite 4 x 74 mm, Höhe 105 mm; Typendruck

(Muster siehe BGBl. I 1998 S. 2276 - 2277)

III.
Muster des Dienstführerscheins des Bundesgrenzschutzes und der Polizei (Muster 3)

Farbe: grün; Material: Neobond - 200 g/m²

(Muster siehe BGBl. I 1998 S. 2278)

IV.
Muster für den Führerschein zur Fahrgastbeförderung (Muster 4)

Farbe: hellgelb; Breite 74 mm, Höhe 105 mm; Typendruck; vierseitig

(Muster siehe BGBl. I 1998 S. 2279)


Anlage 8a (zu § 48a) Muster der Prüfungsbescheinigung zum "Begleiteten Fahren ab 17 Jahre"



(Muster siehe BGBl. I 2008 S. 1345)




Anlage 8b (zu § 25b Abs. 2) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926



Vorbemerkungen

1.
Der Internationale Führerschein nach Artikel 7 und Anhang E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 ist ein Heft in Form DIN A6 (148 mm x 105 mm) mit grauem Umschlag und 36 weißen Innenseiten. Die Seite 37 ist zum Herausklappen eingerichtet.

2.
Die Vorder- und Rückseite des ersten Umschlagblattes und die Seiten 3 bis 35 und 37 sind nachstehend wiedergegeben. Die Seiten 36 und 38 bleiben frei.

3.
Ausfertigungen dieses Internationalen Führerscheins nach Muster 7 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in der Fassung vom 1. Januar 1964 sind weiterhin gültig.

(Muster siehe BGBl. I 2008 S. 1347ff)




Anlage 8c (zu § 25b Abs. 3) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968



Vorbemerkungen

1.
Der Internationale Führerschein nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 ist ein Heft in Form DIN A6 (148 mm x 105 mm) mit grauem Umschlag und acht weißen Innenseiten.

2.
Die Vorder- und Rückseite des ersten Umschlagblattes und die Seiten 1 bis 7 sind nachstehend wiedergegeben. Die Seite 8 bleibt frei.

3.
Die Fußnoten (Erläuterungen) und die zu ihnen gehörenden Zahlen im Text des Musters sind in den Vordruck nicht zu übernehmen.

(Muster siehe BGBl. I 2008 S. 1367ff)




Anlage 9 (zu § 25 Abs. 3) Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein



I.
Vorbemerkungen

Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen. Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen. Solche, die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu vermerken. Die harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen aus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen). Unterschlüsselungen bestehen aus einer Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und aus zwei Ziffern und/oder Buchstaben (zweiter Teil). Erster und zweiter Teil sind durch einen Punkt getrennt. Der zweite Teil kann bei bestimmten Verschlüsselungen weitere Ziffern/Buchstaben enthalten. Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern. Sie gelten nur im Inland.

Die einzutragenden Schlüsselzahlen müssen die Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben vollständig erfassen. Für die Hauptschlüsselzahlen 05, 44, 50, 51, 70, 71 und 79 ist die Verwendung von Unterschlüsselungen obligatorisch.

Häufungen sind durch Komma und Alternativen durch Schrägstrich zu trennen. Harmonisierte Schlüsselzahlen sind vor den nationalen aufzuführen. Bei der Ausstellung eines Führerscheines ist der Inhaber über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen zu informieren.

II.
Liste der Schlüsselzahlen

a)
Schlüsselzahlen der Europäischen Union

01 Sehhilfe und/oder Augenschutz

 
wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert:

01.01
Brille

01.02
Kontaktlinsen

01.03
Schutzbrille

02 Hörhilfe/Kommunikationshilfe

03 Prothese/Orthese der Gliedmaßen

05 Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen

05.01
Nur bei Tageslicht

05.02
In einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts .../innerhalb der Region ...

05.03
Ohne Beifahrer/Sozius

05.04
Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h

05.05
Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist

05.06
Ohne Anhänger

05.07
Nicht gültig auf Autobahnen

05.08
kein Alkohol

10 Angepaßte Schaltung

15 Angepaßte Kupplung

20 Angepaßte Bremsmechanismen

25 Angepaßte Beschleunigungsmechanismen

30 Angepaßte kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen

35 Angepaßte Bedienvorrichtungen

40 Angepaßte Lenkung

42 Angepaßte(r) Rückspiegel

43 Angepaßter Fahrersitz

44 Anpassungen des Kraftrades

44.01
Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel

44.02
(Angepaßte) handbetätigte Bremse

44.03
(Angepaßte) fußbetätigte Bremse

44.04
Angepaßte Beschleunigungsmechanismen

44.05
Angepaßte Handschaltung und Handkupplung

44.06
Angepaßte Rückspiegel

44.07
Angepaßte Kontrolleinrichtungen

44.08
Sitzhöhe muß im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen

45 Kraftrad nur mit Beiwagen

50 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer)

51 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)

70 Umtausch des Führerscheins Nummer ..., ausgestellt durch ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates, jedoch nur anzuwenden bei Umtausch auf Grund von Anlage 11)

71 Duplikat des Führerscheins Nummer ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen)

72 Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm³ und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)

73 Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)

74 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1)

75 Nur Fahrzeuge der Kategorie B mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)

76 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen (C1E)

77 Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern

 
a)
die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen und

b)
der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)

78 Nur Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1)

79 (...)

 
Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG (Äquivalenzen zu bisherigen Fahrerlaubnisklassen) den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen

79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)

 
Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12.000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t.

Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.

79 (S1 ≤ 25/7.500 kg)

 
Begrenzung der Klasse D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder max. 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger.

Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz.

79 (L ≤ 3)

 
Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als 3 Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.

95.
Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum ... erfüllt (zum Beispiel: 95.01.01.2012).



b)
nationale Schlüsselzahlen

104 Muß ein gültiges ärztliches Attest mitführen

171 Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg, jedoch ohne Fahrgäste

172 Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste

174 Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden

175 Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 ::km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³

176 Auflage:

 
Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses

177 Klasse L, auch gültig im Umfang der mitzuführenden Ausnahmegenehmigung

178 Auflage zur Klasse D oder D1:

 
Nur Fahrten im Linienverkehr

179 Auflage:

 
Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden

180 (gestrichen)

181 Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S

182 Auflage zu den Klassen D1, D1E, D, DE:

 
Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres.

183 Auflage zu den Klassen D, DE:

 
Bis zum Erreichen des 20. Lebensjahres nur zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 20. Lebensjahres.

184 Auflagen:

 
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE)

1.
nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannten Person und

2.
nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannte Person

a)
Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,

b)
nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt und

c)
nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

Die Schlüsselzahlen 171 bis 175 sowie 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, verwendet werden.




Anlage 10 (zu den §§ 26 und 27) Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr


Anlage 10 wird in 2 Vorschriften zitiert

Umfang der Berechtigung zum Führen von Dienstfahrzeugen

Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis
erteilte Klasse der
Dienstfahrerlaubnis
berechtigt auch zum Führen
von Dienstfahrzeugen
der Klasse(n)
zu erteilende
allgemeine Fahrerlaubnis
A (unbeschränkt)AYA
A (beschränkt)AYA*)
AYA1A1
A1MA1
B M und LB
BE BE
C1Fahrzeuge der Klasse D1
ohne Fahrgäste
C1
C1EBE sowie Fahrzeuge
der Klasse D1E
ohne Fahrgäste
C1E
CC1, G sowie Fahrzeuge
der Klasse D
ohne Fahrgäste
C
CEBE, C1E und GE sowie
Fahrzeuge der Klasse DE
ohne Fahrgäste, T
CE
D1PD1
D1E D1E
DD1D
DED1EDE
L L
M M
T M und LT

*)
§ 6 Abs. 2 Satz 1 findet Anwendung.


Anlage 11 (zu § 31) Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis



AusstellungsstaatKlasse(n) theoretische
Prüfung
praktische
Prüfung
Andorraalleneinnein
Französisch-Polynesienalleneinnein
Guernseyalleneinnein
Insel Man alleneinnein
IsraelBneinnein
Japanalleneinnein
Jerseyalleneinnein
Kroatienalleneinnein
Monacoalleneinnein
Neukaledonienalleneinnein
Neuseeland 1, 6 10) janein
Republik Korea 1, 2 1) neinnein
San Marino alleneinnein
Schweizalleneinnein
Singapuralleneinnein
Südafrikaalleneinnein
Fahrerlaubnisse, die im tatsäch-
lichen Herrschaftsbereich der
Behörden in Taiwan 2) erteilt wurden
B/BE 1) neinja

Pkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundes-
staaten und US-amerikanischen
Außengebiete 1):
- Alabama Dneinnein
- Arizona G, D, 2 neinnein
- Arkansas Dneinnein
- Colorado C, R neinnein
- Connecticut D, 1, 2 janein
- Delaware Dneinnein
- District of Columbia Djanein
- Florida Ejanein
- Idaho Dneinnein
- IllinoisDneinnein
- Indiana Operator License,
Chauffeur License 3),
Public Passenger Chauffeur License 3),
Commercial Driver License,
Probationary Operator's License
ja 7)nein
- Iowa C (Noncommercial
Operator's
License) 4),
A (Commercial
Driver's
License) 3),
B (Commercial
Driver's
License) 3),
C (Commercial
Driver's
License) 3),
D (Noncommercial
Chauffeur Driver's
License mit
Endorsement 1, 2
oder 3) 3),
Intermediate Driver's
License
neinnein
- Kansas Cneinnein
- Kentucky Dneinnein
- Louisiana Eneinnein
- Massachusetts Dneinnein
- Michigan operatorneinnein
- MinnesotaD ja 7)nein
- Mississippi operator, R janein
- Missouri Fjanein
- Nebraska Ojanein
- New Mexico Dneinnein
- North Carolina Cjanein
- Ohio Dneinnein
- Oklahoma Dneinnein
- Oregon Cjanein
- Pennsylvania Cneinnein
- Puerto Rico 3neinnein
- South Carolina Dneinnein
- South Dakota 1 und 2 neinnein
- Tennessee Djanein
- Utah Dneinnein
- Virginia NONE, M 5), A 3), B 3), C 3) neinnein
- Washington State Driver License 8)
Intermediate Driver
License 9)
neinnein
- West Virginia Eneinnein
- Wisconsin Dneinnein
- Wyoming Cneinnein

Pkw-Fahrerlaubnisse der
Kanadischen Provinzen 1):
- Alberta 5neinnein
- British Columbia 5, 7 (Novice Driver's
License)
neinnein
- Manitoba 5 6), 4 Stage F 3),
3 Stage F 3), 2 Stage F 3),
1 Stage F 3)
neinnein
- New Brunswick 5, 7 Stufe 2 neinnein
- Newfoundland 5neinnein
- Northwest Territories 5neinnein
- Nova Scotia 5neinnein
- Ontario Gneinnein
- Prince Edward Island 5neinnein
- Québec 5neinnein
- Saskatchewan 1 und 5 neinnein
- Yukon 5neinnein


---
1)
Soweit in der Spalte „Klasse(n)" nicht „alle", sondern nur eine bestimmte Klasse oder bestimmte Klassen genannt sind, erfolgt aufgrund dieser Klasse(n) nur die Erteilung der Klasse B.
2)
Deutschland unterhält keine diplomatischen Beziehungen zu Taiwan.
3)
Beinhaltet Pkw-Klasse.
4)
In den Fällen, in denen die Klasse C mit Restriction Code 2 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (Lernführerschein).
5)
In den Fällen, in denen die Klasse M mit Code 6 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (nur Motorradführerschein).
6)
In den Fällen, in denen eine Klasse 5 Stage L oder Stage A vorliegt, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (Lernführerschein).
7)
Der Nachweis des Sehvermögens gemäß § 12 ist weiterhin erforderlich.
8)
Sofern die „Driver License" keinen Hinweis auf spezielle Fahrzeuge enthält, handelt es sich um eine Pkw-Fahrerlaubnis.
9)
Nur für Inhaber, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Kein Umtausch einer „Instruction Permit".
10)
Amtl. Anm.: Die Umschreibung der Klasse 6 erfolgt in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse A beschränkt, sofern der Inhaber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Übrigen wird die Fahrerlaubnis der Klasse A unbeschränkt erteilt.




Anlage 12 (zu § 34) Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes)



A.
Schwerwiegende Zuwiderhandlungen

1.
Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:

1.1
Straftaten nach dem Strafgesetzbuch

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142)

Fahrlässige Tötung (§ 222)*)

Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)*)

Nötigung (§ 240)

Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b)

Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c)

Trunkenheit im Verkehr (§ 316)

Vollrausch (§ 323a)

Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c)

1.2
Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz

Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21)

1.3
Straftaten nach den Pflichtversicherungsgesetzen

Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger (§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes, § 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger)

2.
Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes:

2.1
Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über

das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2)
die Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1, 2a, 3 und 4, § 41 Abs. 1
i. V. m. der Anlage 2, § 42 Abs. 2
i. V. m. der Anlage 3 Abschnitt 4)
den Abstand (§ 4 Abs. 1)
das Überholen (§ 5, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2)
die Vorfahrt (§ 8, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2)
das Abbiegen, Wenden und Rück-
wärtsfahren
(§ 9)
die Benutzung von Autobahnen und
Kraftfahrstraßen
(§ 2 Abs. 1, § 18 Abs. 2 bis 5, Abs. 7,
§ 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2)
das Verhalten an Bahnübergängen (§ 19 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 7 i. V. m.
der Anlage 1 Abschnitt 2)
das Verhalten an öffentlichen Ver-
kehrsmitteln und Schulbussen
(§ 20 Abs. 2, 3 und 4, § 41 Abs. 1
i. V. m. der Anlage 2)
das Verhalten an Fußgängerüber-
wegen
(§ 26, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2
Abschnitt 9)
übermäßige Straßenbenutzung (§ 29)
das Verhalten an Wechsellichtzei-
chen, Dauerlichtzeichen und Zeichen
206 (Halt. Vorfahrt gewähren.) sowie
gegenüber Haltzeichen von Polizei-
beamten
(§ 36, § 37 Abs. 2, 3, § 41 Abs. 1
i. V. m. der Anlage 2)


2.2
Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung über den Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung (§ 3 Abs. 1) oder ohne dass sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist (§ 4 Abs. 1)

2.3
Verstöße gegen § 24a oder § 24c des Straßenverkehrsgesetzes (Alkohol, berauschende Mittel)

2.4
Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Befördern von Fahrgästen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder das Anordnen oder Zulassen solcher Beförderungen (§ 48 Abs. 1 oder 8)



B.
Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen

1.
Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:

1.1
Straftaten nach dem Strafgesetzbuch

Fahrlässige Tötung (§ 222)*)

Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)*)

Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgeführt

1.2
Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz

Kennzeichenmißbrauch (§ 22)

2.
Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes,

soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt.

---
*)
Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zugrundeliegenden Verkehrsverstoßes maßgebend.




Anlage 13 (zu § 40) Punktbewertung nach dem Punktsystem



Die im Verkehrszentralregister erfaßten Entscheidungen sind zu bewerten:

1 mit sieben Punkten folgende Straftaten:

1.1
Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c des Strafgesetzbuches),

1.2
Trunkenheit im Verkehr (§ 316 des Strafgesetzbuches),

1.3
Vollrausch (§ 323a des Strafgesetzbuches),

1.4
unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 des Strafgesetzbuches) mit Ausnahme des Absehens von Strafe und der Milderung von Strafe in den Fällen des § 142 Abs. 4 StGB;

2 mit sechs Punkten folgende weitere Straftaten:

2.1
Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21 des Straßenverkehrsgesetzes),

2.2
Kennzeichenmißbrauch (§ 22 des Straßenverkehrsgesetzes),

2.3
Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger (§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes, § 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger);

3 mit fünf Punkten folgende andere Straftaten:

3.1
unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, sofern das Gericht die Strafe in den Fällen des § 142 Abs. 4 StGB gemildert oder von Strafe abgesehen hat,

3.2
alle anderen Straftaten;

4 mit vier Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten:

4.1
Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration geführt hat,

4.2
Kraftfahrzeug geführt unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels,

4.3
zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten um mehr als 40 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften oder um mehr als 50 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften, beim Führen von kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen mit gefährlichen Gütern oder von Kraftomnibussen mit Fahrgästen zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten um mehr als 40 km/h,

4.4
erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als zwei Zehntel des halben Tachowertes, oder bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als drei Zehntel des halben Tachowertes,

4.5
überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, daß während des ganzen Überholvorganges jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage und dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277 der Straßenverkehrs-Ordnung) nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296 der Straßenverkehrs-Ordnung) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297 der Straßenverkehrs-Ordnung) nicht gefolgt oder mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug,

4.6
gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren in einer Ein- oder Ausfahrt, auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen oder auf der durchgehenden Fahrbahn von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen,

4.7
an einem Fußgängerüberweg, den ein Bevorrechtigter erkennbar benutzen wollte, das Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht oder nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren oder an einem Fußgängerüberweg überholt,

4.8
in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt und dadurch einen anderen gefährdet oder rotes Wechsellichtzeichen bei schon länger als einer Sekunde andauernder Rotphase nicht befolgt,

4.9
als Kraftfahrzeug-Führer entgegen § 29 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung an einem Rennen mit Kraftfahrzeugen teilgenommen oder derartige Rennen veranstaltet,

4.10
als Kfz-Führer ein technisches Gerät betrieben oder betriebsbereit mitgeführt, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören,

4.11
Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 oder 4 der Straßenverkehrs-Ordnung überquert;

5 mit drei Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten:

5.1
als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen oder bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhalten, daß die Gefährdung eines anderen ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht,

5.2
mit zu hoher, nichtangepaßter Geschwindigkeit gefahren trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z.B. Nebel, Glatteis) oder festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m bei Nebel, Schneefall oder Regen überschritten,

5.3
als Fahrzeugführer ein Kind, einen Hilfsbedürftigen oder älteren Menschen gefährdet, insbesondere durch nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit, mangelnde Bremsbereitschaft oder unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren oder Überholen,

5.4
zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten um mehr als 25 km/h außer in den in Nummer 4.3 genannten Fällen,

5.5
erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als drei Zehntel des halben Tachowertes, oder bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als vier Zehntel des halben Tachowertes,

5.6
mit Lastkraftwagen (zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t) oder Kraftomnibus bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn Mindestabstand von 50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten,

5.7
außerhalb geschlossener Ortschaft rechts überholt,

5.8
überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, daß während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage in anderen als den in Nummer 4.5 genannten Fällen,

5.9
Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten gefährdet,

5.10
bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren,

5.11
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen an dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren und dadurch einen anderen gefährdet,

5.12
beim Einfahren auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet,

5.13
mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeugs nicht beachtet oder Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung überquert,

5.14
Ladung oder Ladeeinrichtung nicht verkehrssicher verstaut oder gegen Herabfallen nicht besonders gesichert und dadurch einen anderen gefährdet,

5.15
als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, daß das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt,

5.16
Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht befolgt,

5.17
als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil und den in Nummer 4.8 genannten Fällen nicht befolgt,

5.18
unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206 der Straßenverkehrs-Ordnung) nicht befolgt oder trotz Rotlicht nicht an der Haltlinie (Zeichen 294 der Straßenverkehrs-Ordnung) gehalten und dadurch einen anderen gefährdet,

5.19
eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261 der Straßenverkehrs-Ordnung) oder für Kraftfahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (Zeichen 269 der Straßenverkehrs-Ordnung) gesperrte Straße befahren,

5.20
ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung einen oder mehrere Fahrgäste in einem in § 48 Abs. 1 genannten Fahrzeug befördert,

5.21
als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 Abs. 1 genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besaß,

5.22
Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche Zulassung oder Betriebserlaubnis oder außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen angegebenen Ablaufdatum auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt oder Kurzzeitkennzeichen an mehr als einem Fahrzeug verwendet,

5.23
Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug um mehr als 20 Prozent überschritten war,

5.24
als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug um mehr als 10 Prozent überschritten war; bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t nicht übersteigt, unter Überschreitung um mehr als 20 Prozent,

5.25
Fahrzeug in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigte, insbesondere unter Verstoß gegen die Vorschriften über Lenkeinrichtungen, Bremsen oder Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen,

5.26
als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl der Führer zur selbständigen Leitung nicht geeignet war, oder das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war - insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen oder Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen -, oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt,

5.27
Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnittiefe besaßen,

5.28
als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs (außer Mofa) oder Anhängers angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnittiefe besaßen,

5.29
als Fahrzeugführer vor dem Rechtsabbiegen bei roter Lichtzeichenanlage mit grünem Pfeilschild nicht angehalten,

5.30
beim Rechtsabbiegen mit grünem Pfeilschild den freigegebenen Fahrzeugverkehr, Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten behindert oder gefährdet,

5.31
Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder den Geschwindigkeitsbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt oder nicht benutzt, auch wenn es sich um ein ausländisches Kraftfahrzeug handelt,

5.32
als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges angeordnet oder zugelassen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder dessen Geschwindigkeitsbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt war oder nicht benutzt wurde;

6 mit zwei Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten:

6.1
in der Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich genommen oder die Fahrt angetreten, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks stand,

6.2
gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen anderen gefährdet,

6.3
beim Führen von kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen mit gefährlichen Gütern oder von Kraftomnibussen mit Fahrgästen zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten um mehr als 20 km/h, außer in den in Nummer 4.3 und 5.4 genannten Fällen,

6.4
erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als vier Zehntel des halben Tachowertes, oder bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als fünf Zehntel des halben Tachowertes,

6.5
zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet,

6.6
abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen und dadurch einen anderen gefährdet,

6.7
beim Abbiegen auf einen Fußgänger keine besondere Rücksicht genommen und ihn dadurch gefährdet, oder beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder Rückwärtsfahren einen anderen gefährdet,

6.8
liegengebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben abgesichert, beleuchtet oder kenntlich gemacht und dadurch einen anderen gefährdet,

6.9
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen Fahrzeug geparkt,

6.10
Seitenstreifen von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt,

6.11
bei an einer Haltestelle (Zeichen 224 der Straßenverkehrs-Ordnung) haltendem Omnibus des Linienverkehrs, haltender Straßenbahn oder haltendem gekennzeichnetem Schulbus mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt rechts Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht eingehalten, oder obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast gefährdet oder behindert (soweit nicht Nummer 4.3 oder 5.4),

6.12
bei an einer Haltestelle (Zeichen 224 der Straßenverkehrs-Ordnung) haltendem Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichnetem Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Vorbeifahrt Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast gefährdet oder behindert (soweit nicht Nummer 4.3 oder 5.4),

6.13
als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder Sicherheitsuntersuchung nicht vorgeführt bei einer Fristüberschreitung des Anmelde- oder Vorführtermins um mehr als acht Monate oder als Halter den Geschwindigkeitsbegrenzer in den vorgeschriebenen Fällen nicht prüfen lassen, wenn seit fällig gewordener Prüfung mehr als ein Monat vergangen ist,

6.14
mit einem Lastkraftwagen über 7,5t zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger, oder mit einer Zugmaschine den äußerst linken Fahrstreifen bei Schneeglätte oder Glatteis oder, obwohl die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50m oder weniger eingeschränkt ist, benutzt;

7 mit einem Punkt alle übrigen Ordnungswidrigkeiten.




Anlage 14 (zu § 66 Abs. 2) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Begutachtungsstelle für Fahreignung



Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn insbesondere

1.
die erforderliche finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit des Trägers gewährleistet ist,

2.
die erforderliche personelle Ausstattung mit einer ausreichenden Anzahl von Ärzten und Psychologen sichergestellt ist,

3.
für Bedarfsfälle ein Diplomingenieur zur Verfügung steht, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr erfüllt,

4.
die erforderliche sachliche Ausstattung mit den notwendigen Räumlichkeiten und Geräten sichergestellt ist,

5.
der Träger einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht zugleich Träger von Maßnahmen der Fahrausbildung oder von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung ist und keine Maßnahmen der Verhaltens- und Einstellungsänderung zur Vorbereitung auf eine Begutachtung der Fahreignung durchführt,

6.
die Stelle von der Bundesanstalt für Straßenwesen akkreditiert ist,

7.
die Teilnahme von Personen nach Nummer 2 an einem regelmäßigen und bundesweiten Erfahrungsaustausch unter Leitung der Bundesanstalt für Straßenwesen sichergestellt wird,

8.
die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Gutachter von der Gebührenerstattung im Einzelfall und vom Ergebnis der Begutachtungen gewährleistet ist und

9.
der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, zuverlässig sind.

Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden, um den vorgeschriebenen Bestand und die ordnungsgemäße Tätigkeit der Untersuchungsstelle zu gewährleisten.

Anforderungen an den Arzt:

Arzt mit mindestens zweijähriger klinischer Tätigkeit (insbesondere innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie) oder Facharzt,

zusätzlich mit mindestens einjähriger Praxis in der Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung.

Anforderungen an den Psychologen:

Diplom oder ein gleichwertiger Master-Abschluss in der Psychologie, mindestens zweijährige praktische Berufstätigkeit (in der Regel in der klinischen Psychologie, Arbeitspsychologie) und mindestens eine einjährige Praxis in der Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung.




Anlage 15 (zu § 11 Abs. 5) Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten



1.
Die Untersuchung ist unter Beachtung folgender Grundsätze durchzuführen:

a)
Die Untersuchung ist anlaßbezogen und unter Verwendung der von der Fahrerlaubnisbehörde zugesandten Unterlagen über den Betroffenen vorzunehmen. Der Gutachter hat sich an die durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung zu halten.

b)
Gegenstand der Untersuchung sind nicht die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen, sondern nur solche Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen, die für die Kraftfahreignung von Bedeutung sind (Relevanz zur Kraftfahreignung).

c)
Die Untersuchung darf nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen vorgenommen werden.

d)
Vor der Untersuchung hat der Gutachter den Betroffenen über Gegenstand und Zweck der Untersuchung aufzuklären.

e)
Über die Untersuchung sind Aufzeichnungen anzufertigen.

f)
In den Fällen der §§ 13 und 14 ist Gegenstand der Untersuchung auch das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, insbesondere ob zu erwarten ist, daß er nicht oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluß von Alkohol oder Betäubungsmitteln/Arzneimitteln führen wird. Hat Abhängigkeit von Alkohol oder Betäubungsmitteln/Arzneimitteln vorgelegen, muß sich die Untersuchung darauf erstrecken, daß die Abhängigkeit nicht mehr besteht. Bei Alkoholmißbrauch, ohne daß Abhängigkeit vorhanden war oder ist, muß sich die Untersuchung darauf erstrecken, ob der Betroffene den Konsum von Alkohol einerseits und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr andererseits zuverlässig voneinander trennen kann. Dem Betroffenen kann die Fahrerlaubnis nur dann erteilt werden, wenn sich bei ihm ein grundlegender Wandel in seiner Einstellung zum Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluß von Alkohol oder Betäubungsmitteln/Arzneimitteln vollzogen hat. Es müssen zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis Bedingungen vorhanden sein, die zukünftig einen Rückfall als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Das Gutachten kann auch geeignete Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung empfehlen.

g)
In den Fällen des § 2a Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 5 oder des § 4 Abs. 10 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes oder des § 11 Abs. 3 Nr. 4 oder 5 dieser Verordnung ist Gegenstand der Untersuchung auch das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, ob zu erwarten ist, daß er nicht mehr erheblich oder nicht mehr wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen oder gegen Strafgesetze verstoßen wird. Es sind die Bestimmungen von Buchstabe f Satz 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.

2.
Das Gutachten ist unter Beachtung folgender Grundsätze zu erstellen:

a)
Das Gutachten muß in allgemeinverständlicher Sprache abgefaßt sowie nachvollziehbar und nachprüfbar sein.

Die Nachvollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung (Schlüssigkeit) des Gutachtens. Sie erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlußfolgerungen.

Die Nachprüfbarkeit betrifft die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung. Sie erfordert, daß die Untersuchungsverfahren, die zu den Befunden geführt haben, angegeben und, soweit die Schlußfolgerungen auf Forschungsergebnisse gestützt sind, die Quellen genannt werden. Das Gutachten braucht aber nicht im einzelnen die wissenschaftlichen Grundlagen für die Erhebung und Interpretation der Befunde wiederzugeben.

b)
Das Gutachten muß in allen wesentlichen Punkten insbesondere im Hinblick auf die gestellten Fragen (§ 11 Abs. 6) vollständig sein. Der Umfang eines Gutachtens richtet sich nach der Befundlage. Bei eindeutiger Befundlage wird das Gutachten knapper, bei komplizierter Befundlage ausführlicher erstattet.

c)
Im Gutachten muß dargestellt und unterschieden werden zwischen der Vorgeschichte und dem gegenwärtigen Befund.

3.
Die medizinisch-psychologische Untersuchung kann unter Hinzuziehung eines beeidigten oder öffentlich bestellten und vereidigten Dolmetschers oder Übersetzers, der von der Begutachtungsstelle für Fahreignung bestellt wird, durchgeführt werden. Die Kosten trägt der Betroffene.

4.
Wer mit Unternehmen oder sonstigen Institutionen vertraglich verbunden ist, die

-
Personen hinsichtlich der typischen Fragestellungen in der Begutachtung von Begutachtungsstellen für Fahreignung im Sinne von § 66 zur Klärung von Zweifeln an der Kraftfahreignung in Gruppen oder einzeln beraten, behandeln, betreuen oder auf die Begutachtung vorbereiten oder

-
Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung anbieten,

oder wer solche Maßnahmen in eigener Person anbietet, darf keine Personen zur Klärung von Zweifeln an der Kraftfahreignung in Begutachtungsstellen für Fahreignung untersuchen oder begutachten.