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Unterabschnitt 1 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (GntDLSVVDV)

V. v. 22.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 270
Geltung ab 01.10.2023, abweichend siehe § 53; FNA: 2030-8-5-28 Beamte

Abschnitt 4 Laufbahnprüfung

Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 28 Laufbahnprüfung



(1) Die Laufbahnprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsleistungen:

1.
den Leistungsnachweisen,

2.
den Praktikumsbewertungen,

3.
der Zwischenprüfung und

4.
der Abschlussprüfung.

(2) Prüfungsleistungen können aus mehreren Teilen bestehen.


§ 29 Organisation und Durchführung



(1) Für die Organisation und Durchführung der Prüfungsleistungen ist das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung zuständig, sofern diese Aufgabe durch diese Verordnung nicht anderen Stellen übertragen ist.

(2) Das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung ist Widerspruchsbehörde für alle Entscheidungen im Rahmen der Prüfungsleistungen.

(3) Das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung kann von den Studierenden eine Versicherung verlangen, dass die jeweilige Prüfungsleistung von Ihnen selbständig und ohne unzulässige Hilfsmittel erbracht worden ist.


§ 30 Bewertung



(1) Die Prüfungsleistungen werden mit folgenden Rangpunkten und Noten bewertet:

 NoteRangpunkteBeschreibung
 123
1 sehr gut 15Eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße
entspricht.
14
2 gut 13Eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht.
12
11
3 befriedigend 10Eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen
entspricht.
9
8
4 ausreichend 7Eine Leistung, die zwar Mängel aufweist,
aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.
6
5
5 mangelhaft 4Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,
die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in
absehbarer Zeit behoben werden könnten.
3
2
6 ungenügend 1Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht
und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind,
dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben
werden könnten.
0


(2) 1Aus den Rangpunkten werden Durchschnittsrangpunktzahlen errechnet. 2Sie sind auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen. 3Für die Zuordnung zu einer Note nach der Tabelle in Absatz 1 ist die errechnete Durchschnittsrangpunktzahl aufzurunden, wenn sie mindestens 5 beträgt und der Wert der beiden Dezimalstellen gleich oder größer 50 ist. 4Im Übrigen bleiben Dezimalstellen bei der Zuordnung zu einer Note unberücksichtigt.

(3) 1Als Bewertungshilfsgröße können Bewertungspunkte verwendet werden. 2Die Zuordnung von Bewertungspunkten zu dem numerischen Notenwert wird wie folgt bestimmt:

 Bewertungspunkte (Prozentanteile) RangpunkteNote
 123
1 ab 93,7 15sehr gut
ab 87,5 14
2 ab 83,4 13gut
ab 79,2 12
ab 75,0 11
3 ab 70,9 10befriedigend
ab 66,7 9
ab 62,5 8
4 ab 58,4 7ausreichend
ab 54,2 6
ab 50,0 5
5 ab 41,7 4mangelhaft
ab 33,4 3
ab 25,0 2
6 ab 12,5 1ungenügend
unter 12,5 0 


(4) Die Note „ausreichend" setzt voraus, dass die Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt sind.


§ 31 Prüferinnen und Prüfer



(1) 1Prüferinnen und Prüfer für die Leistungsnachweise sind hauptamtlich Lehrende oder Lehrbeauftragte des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung. 2Für die Praktikumsbewertungen können Angehörige des gehobenen oder höheren Dienstes mit besonderer Eignung als Prüferinnen und Prüfer eingesetzt werden.

(2) Prüferinnen und Prüfer werden vom Prüfungsamt des Fachbereichs der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung bestellt.

(3) Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.


§ 32 Prüfungskommission



(1) 1Die Zwischenprüfung und die Abschlussprüfung werden vor einer Prüfungskommission abgelegt. 2Es können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Studierenden und die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfung es erfordern.

(2) 1Die Mitglieder der Prüfungskommissionen und deren Vorsitzende oder Vorsitzender werden auf Vorschlag der Dienstbehörde durch das Prüfungsamt des Fachbereichs der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung bestellt. 2Für die Mitglieder der Prüfungskommission sind Vertreterinnen und Vertreter zu bestellen.

(3) 1Die Mitglieder und ihre Vertreterinnen und Vertreter werden für eine Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. 2Die Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn

1.
bei der Zwischenprüfung alle ihre Mitglieder anwesend sind oder vertreten werden und

2.
bei der Abschlussprüfung mindestens vier ihrer Mitglieder anwesend sind oder vertreten werden.

(5) 1Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Prüfung und Beratung sind nicht öffentlich.

(7) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Tätigkeit als Prüferinnen und Prüfer unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.


§ 33 Durchführung von Prüfungsleistungen



(1) Die Inhalte der Prüfungsleistungen sind bis zum Beginn der Prüfungsleistung geheim zu halten.

(2) Für jede schriftliche Prüfungsleistung, die unter Aufsicht stattfindet, ist von der aufsichtführenden Person ein Protokoll zu erstellen.

(3) 1Schriftliche Aufsichtsarbeiten für Zwischen- und Abschlussprüfungen sind von zwei Prüferinnen und Prüfern unabhängig voneinander zu bewerten. 2Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission.

(4) 1Mündliche Prüfungsleistungen, die im Rahmen von Leistungsnachweisen erbracht werden, sind von zwei Prüferinnen und Prüfern abzunehmen. 2Die Prüferinnen und Prüfer erstellen ein Protokoll.


§ 34 Termine von Prüfungsleistungen



(1) Das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung setzt im Einvernehmen mit der Dienstbehörde Ort und Zeitpunkte der Prüfungsleistungen fest, es sei denn, es ist in dieser Verordnung etwas Abweichendes geregelt.

(2) 1Schriftliche Aufsichtsarbeiten sollen an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden. 2Nach zwei Arbeitstagen soll ein freier Tag vorgesehen werden. 3An einem Tag darf nur eine Aufsichtsarbeit gestellt werden.

(3) 1Der schriftliche Teil der Abschlussprüfung ist spätestens zwei Wochen vor dem Beginn des mündlichen Teils abzuschließen. 2Der mündliche Teil der Abschlussprüfung soll bis zum Ende des letzten Studienabschnitts abgeschlossen sein.

(4) Die Zeitpunkte und die Art der Prüfungsleistungen sind den Studierenden rechtzeitig mitzuteilen.


§ 35 Verhinderung bei Prüfungsleistungen und Teilen von Prüfungsleistungen



(1) 1Ist eine Studierende oder ein Studierender ganz oder teilweise daran gehindert, eine Prüfungsleistung oder einen Teil der Prüfungsleistung abzulegen, so kann sie oder er beim Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung schriftlich oder elektronisch beantragen, dass die Verhinderung anerkannt wird. 2Die Verhinderung wird nur anerkannt, wenn

1.
ein wichtiger Grund für die Verhinderung vorliegt und

2.
die oder der Studierende

a)
den Antrag unverzüglich stellt, nachdem ihr oder ihm der Grund für die Verhinderung bekannt ist, und

b)
den Grund für die Verhinderung unverzüglich nachweist.

(2) 1Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen. 2Auf Verlangen des Prüfungsamtes des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

(3) 1Wird die Verhinderung anerkannt, so gelten die Prüfungsleistung oder der Teil der Prüfungsleistung als nicht begonnen. 2Das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die Prüfungsleistung oder der Teil der Prüfungsleistung nachgeholt wird.

(4) 1Wird die Verhinderung nicht anerkannt, so gilt die Zeit der Verhinderung als Bearbeitungszeit. 2Wird in diesem Fall gar keine Leistung erbracht, so wird die Prüfungsleistung oder der Teil der Prüfungsleistung mit „ungenügend", Rangpunkte 0, bewertet.


§ 36 Täuschung und Ordnungsverstoß



(1) 1Wer bei der Ablegung einer Prüfungsleistung täuscht, eine Täuschung versucht oder dazu beiträgt oder gegen die Ordnung verstößt, kann von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. 2Über den sofortigen Ausschluss entscheidet die nach Absatz 2 zuständige Stelle.

(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Verstoßes nach Absatz 1 entscheidet

1.
bei Leistungsnachweisen und Praktikumsbewertungen: das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung und

2.
bei Zwischen- und Abschlussprüfung: die jeweils zuständige Prüfungskommission.

(3) Wird ein Verstoß nach Absatz 1 festgestellt, kann je nach Schwere des Verstoßes

1.
die Wiederholung der Prüfungsleistung als Ganzes oder des betreffenden Teils der Prüfungsleistung angeordnet werden,

2.
die Prüfungsleistung als Ganzes oder der betreffende Teil der Prüfungsleistung mit „ungenügend", Rangpunkte 0, bewertet werden,

3.
die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt werden oder

4.
die Laufbahnprüfung für endgültig nicht bestanden erklärt werden.

(4) 1Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie dann erst nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung im Benehmen mit der Dienstbehörde innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag, an dem die betroffene Person die Abschlussprüfung absolviert hat, die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären. 2Wird die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt, ist das Abschlusszeugnis zurückzugeben.

(5) Die oder der Betroffene ist vor einer Entscheidung nach Absatz 3 oder Absatz 4 anzuhören.


§ 37 Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen



(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der oder des Studierenden können folgende Leistungen anerkannt werden:

1.
Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen staatlicher Hochschulen oder staatlich anerkannter Hochschulen sowie

2.
Prüfungsleistungen, die erfolgreich abgelegt worden sind

a)
an einer öffentlichen Bildungseinrichtung,

b)
an einer staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder

c)
vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.

(2) In dem Antrag auf Anerkennung von Studien- oder Prüfungsleistungen hat die oder der Studierende die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(3) 1Der Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung erkennt die Leistungen an, wenn sie gleichwertig sind mit den Leistungen, die nach dieser Verordnung für das Studium zu erbringen sind. 2Wesentliche Unterschiede führen zur Nichtanerkennung.

(4) 1Das Nähere zur Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, insbesondere zur Übernahme der Bewertung oder zur Zuordnung einer Bewertung, regelt der Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung in einer Richtlinie. 2Die Richtlinie wird auf der Internetseite des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung veröffentlicht und beim Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert. 3Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die bei Beginn des Studiums gilt.