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Kapitel 3 - Filmförderungsgesetz (FFG)
Teil 3 Förderungen
Kapitel 3 Verleihförderung
§ 102 Förderhilfen, Referenzpunkte
§ 102 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Filmförderungsanstalt gewährt auf Antrag des Verleihers Förderung für den Verleih eines programmfüllenden Films, wenn der Film mindestens 25.000 Referenzpunkte erreicht hat. 2Der Referenzfilm muss die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 45 erfüllen.
(2) Die Referenzpunkte werden insbesondere aus dem Zuschauererfolg sowie dem Erfolg bei international bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt.
(3) 1Näheres regelt eine Richtlinie gemäß § 11. 2Die Filmförderungsanstalt kann darin auch weitere Erfolgskriterien für die Zuerkennung von Referenzpunkten für Verleihunternehmen festlegen. 3Darüber hinaus kann sie in der Richtlinie nach Satz 1 von der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Referenzpunktzahl abweichen, wenn dem zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmen.
§ 103 Berücksichtigung von Erfolgen
§ 103 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Bei der Berechnung der Förderhilfe werden insgesamt höchstens 1.000.000 Referenzpunkte berücksichtigt.
(2) Für die Berücksichtigung des Zuschauererfolgs gelten die §§ 62 und 63 Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass höchstens 500.000 Besucherpunkte berücksichtigt werden.
(3) Für die Berücksichtigung des Erfolgs bei Festivals und Preisen gilt § 64 entsprechend.
(4) 1Die Filmförderungsanstalt kann durch Richtlinie gemäß § 11 von den höchstens zu berücksichtigenden Referenzpunkten nach Absatz 1 und den höchstens zu berücksichtigenden Besucherpunkten nach Absatz 2 abweichen, wenn dem zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmen. 2§ 63 Absatz 3 und § 64 Absatz 3 gelten entsprechend.
§ 104 Bonus für inklusive Werbemaßnahmen
1Die Filmförderungsanstalt kann auf Antrag einen Bonus in Höhe von bis zu 5.000 Referenzpunkten gewähren, wenn die Barrierefreiheit des Films in besonderer Weise oder in besonderem Maße beworben wurde. 2Näheres regelt eine Richtlinie gemäß § 11.
§ 105 Art der Förderung
Die Förderhilfen werden als Zuschuss gewährt.
§ 106 Verteilung der Referenzmittel
1Die für die Verleihförderung zur Verfügung stehenden Mittel werden auf die berechtigten Verleihunternehmen nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Filme zueinander stehen. 2§ 68 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 107 Antragsberechtigung, Antragsvoraussetzungen
(1) Antragsberechtigt sind regelmäßig tätige Verleiher.
(2) Mit Antragstellung ist nachzuweisen, dass der Referenzfilm die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 45 erfüllt.
(3) Näheres regelt eine Richtlinie gemäß § 11.
§ 108 Antragsfrist
§ 108 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Verstreichen der Zeiträume nach § 62 und § 64 Absatz 4 zu stellen. 2Nach Ablauf des 1. März gestellte Anträge werden bei der Zuerkennung nach § 109 für das jeweilige Kalenderjahr nicht mehr berücksichtigt. 3Die Frist nach Satz 2 ist eine Ausschlussfrist.
§ 109 Zuerkennung
§ 109 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Für die Zuerkennung der Förderhilfen gilt § 73 Absatz 1 und 2 entsprechend.
(2) 1Der Zuerkennungsbescheid ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass
- 1.
- die zulässige Beihilfehöchstintensität gemäß § 47 eingehalten wird und
- 2.
- beim Verleih eines Films, der die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllt, eine angemessene Anzahl von Filmkopien in Orten oder räumlich selbstständigen Ortsteilen mit in der Regel bis zu 20.000 Einwohnern eingesetzt wird.
§ 110 Verwendung
§ 110 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Förderhilfen sind innerhalb von drei Jahren nach Erlass des jeweiligen Zuerkennungsbescheids vorrangig für den Verleih eines neuen Films, der die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllt, zu verwenden.
(2) Die Förderhilfen dürfen verwendet werden
- 1.
- zur Finanzierung von Garantiezahlungen für den Erwerb von Auswertungsrechten an nach diesem Gesetz geförderten Filmen,
- 2.
- zur Deckung von Vorkosten,
- 3.
- zur Herstellung von barrierefreien Fassungen oder Fremdsprachenfassungen von Filmen,
- 4.
- für außergewöhnliche oder beispielhafte filmwirtschaftliche Werbemaßnahmen,
- 5.
- für besonderen Aufwand beim Absatz von Kinderfilmen,
- 6.
- für Maßnahmen zur Erweiterung bestehender und Erschließung neuer Absatzmärkte für Filme oder
- 7.
- für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit, die darauf gerichtet sind, den Absatz zu verbessern.
(3) 1Die Filmförderungsanstalt kann auf Antrag des Verleihers gestatten, dass bis zu 75 Prozent der nach § 109 zuerkannten Förderhilfen im Interesse der Strukturverbesserung des Unternehmens für eine nicht nur kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals verwendet werden. 2In einem Zeitraum von fünf Jahren darf ein Unternehmen jedoch insgesamt nicht mehr als 500.000 Euro für diesen Zweck erhalten.
§ 111 Auszahlung
§ 111 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Filmförderungsanstalt zahlt die Förderhilfen bedarfsgerecht an den Verleiher aus.
(2) 1Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der Förderhilfen zu versagen, wenn die antragstellende Person zum jeweiligen beabsichtigten Auszahlungszeitpunkt nicht das Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzungen sowie die Erfüllung der nach § 109 Absatz 2 erteilten Auflagen nachweist. 2Die Auszahlung ist insbesondere zu versagen, wenn die ordnungsgemäße Finanzierung der Maßnahme nicht gesichert ist.
§ 112 Begonnene Maßnahmen
1Werden die Förderhilfen für den Verleih eines neuen Films nach § 110 Absatz 1 und 2 verwendet, können sie auch für bereits begonnene Maßnahmen verwendet werden. 2Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme vor dem Antrag auf Zuerkennung nach § 102 Absatz 1 in Verbindung mit § 108 begonnen wurde. 3Eine Verwendung der Förderhilfen für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht möglich.
§ 113 Schlussprüfung, Aufhebung von Förderbescheiden
(1) Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die Förderhilfen zweckentsprechend verwendet worden sind, insbesondere, ob die im Wege des Verleihs verwerteten Filme den jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 entsprechen.
(2) Der Bescheid über die zuerkannten Förderhilfen ist ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, wenn
- 1.
- die antragstellende Person den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderhilfen nicht erbracht hat,
- 2.
- die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderhilfen aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist,
- 3.
- die Auflagen nach § 109 Absatz 2 nicht erfüllt wurden oder
- 4.
- Auszahlungshindernisse nach § 111 Absatz 2 nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind.
(3) 1Im Falle einer Aufhebung nach Absatz 2 sind bereits ausgezahlte Fördermittel zurückzufordern. 2Die zurückgeforderten Leistungen sind durch Verwaltungsakt festzusetzen. 3Wird in Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 die nach § 47 zulässige Beihilfehöchstintensität überschritten und das Vorhaben sowohl von der Filmförderungsanstalt als auch von anderen mit öffentlichen Mitteln finanzierten Fördereinrichtungen gefördert, erfolgt die Rückzahlung entsprechend dem Verhältnis der einzelnen Förderbeträge.
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