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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025
Abschnitt 3 - Fotografen-Ausbildungsverordnung (FotoAusbV)
Abschnitt 3 Gesellenprüfung
§ 11 Zeitpunkt
(1) Die Gesellenprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 12 Inhalt
Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 13 Prüfungsbereiche
Die Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- „Aufnahmen erstellen und optimieren",
- 2.
- „Personenaufnahmen und Sachaufnahmen erstellen",
- 3.
- „Wahlqualifikation",
- 4.
- „Fotografische Prozesse darstellen und analysieren" sowie
- 5.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde".
§ 14 Prüfungsbereich „Aufnahmen erstellen und optimieren"
(1) Im Prüfungsbereich „Aufnahmen erstellen und optimieren" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- einen Kundenauftrag hinsichtlich der Zielgruppe und des Kommunikationsziels zu analysieren,
- 2.
- auf Grundlage der Analyse des Kundenauftrags Aufnahmen unter Verwendung von Beleuchtung und der Beachtung zielgruppenorientierter Gestaltung wie folgt zu erstellen:
- a)
- kamerabasiert,
- b)
- softwaregestützt oder
- c)
- kamerabasiert und softwaregestützt.
- 3.
- Gestaltungsmittel entsprechend der Zielgruppe und des Kommunikationsziels einzusetzen, die erstellten Bilddaten zu optimieren und zu bearbeiten.
(2) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. 2Diese besteht aus der Realisierung von Aufnahmen. 3Für die Arbeitsaufgabe erhält er vom Prüfungsausschuss eine thematische Vorgabe.
(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 110 Minuten. 2Für die Analyse des Kundenauftrags steht dem Prüfling eine Vorbereitungszeit von 20 Minuten zur Verfügung. 3Für die Realisierung von Aufnahmen hat der Prüfling 90 Minuten Zeit.
§ 15 Prüfungsbereich „Personenaufnahmen sowie Sachaufnahmen erstellen"
(1) Im Prüfungsbereich „Personenaufnahmen sowie Sachaufnahmen erstellen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- einen Kundenauftrag gemäß eines Briefings bestehend aus Personendarstellungen und Sachdarstellungen zielgruppenorientiert zu analysieren, zu planen und zu kalkulieren,
- 2.
- den Auftrag unter Einsatz von Kamera, Beleuchtung und gestalterischen Aspekten wie folgt umzusetzen:
- a)
- als Standbild,
- b)
- als Bewegtbild oder
- c)
- als Standbild sowie als Bewegtbild,
- 3.
- die Bildergebnisse zu optimieren und zu bearbeiten und diese auftragsbezogen auszugeben.
(2) 1Der Prüfling hat ein Prüfungsstück zu erstellen. 2Das Prüfungsstück besteht aus der Erstellung von Personenaufnahmen sowie von Sachaufnahmen, der Ausgabe der Aufnahmen sowie der darauf bezogenen Kalkulation eines Kundenangebots.
(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 8 Stunden. 2Dabei entfallen 30 Minuten auf das Erstellen der Kalkulation und 7,5 Stunden auf das Umsetzen, Bearbeiten und Ausgeben des Auftrags.
§ 16 Prüfungsbereich „Wahlqualifikation"
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im Prüfungsbereich „Wahlqualifikation" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- ein Konzept für eine Aufnahmeserie für einen Kundenauftrag zu erstellen,
- 2.
- auf der Grundlage des Konzepts eine Aufnahmeserie unter Verwendung der Kameratechnik, Beleuchtung und Software umzusetzen,
- 3.
- die an den Aufnahmen Beteiligten zu koordinieren,
- 4.
- die Aufnahmeergebnisse zu optimieren und zu bearbeiten und
- 5.
- die Aufnahmeergebnisse hinsichtlich ihrer Bildwirkung und ihrer Bildaussage zu begründen.
(2) 1Unbeschadet des § 4 Absatz 3 Satz 2 hat der Prüfling ein Prüfungsstück in der gewählten Wahlqualifikation zu erstellen. 2Das Prüfungsstück besteht aus einer Bildkonzeption, der Erstellung der Aufnahmeserie sowie einer Präsentation der Aufnahmeserie und einem auftragsbezogenen Fachgespräch. 3Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss spätestens zehn Arbeitstage vor der Erstellung der Aufnahmeserie die Bildkonzeption für eine Aufnahmeserie zur Billigung vorzulegen. 4Die Bildkonzeption besteht aus:
- 1.
- einer Analyse des Auftrags hinsichtlich des Auftraggebenden, der Zielgruppe und des Kommunikationsziels,
- 2.
- einer daraus abgeleiteten Beschreibung der Bildidee,
- 3.
- der Beschreibung der Bildgestaltung,
- 4.
- der Planung der Umsetzung,
- 5.
- der Erläuterung der technischen Realisierung und
- 6.
- Scribbles und Lichtskizzen.
(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 10 Stunden. 2Für die Erstellung der Bildkonzeption hat der Prüfling 90 Minuten Zeit. 3Für die Aufnahmeserie hat der Prüfling 8 Stunden Zeit. 4Der Ausbildende hat zu bestätigen, dass die Bildkonzeption und die Erstellung der Aufnahmeserie eigenständig durchgeführt worden sind. 5Für die Präsentation und das auftragsbezogene Fachgespräch hat der Prüfling 30 Minuten Zeit. 6Davon entfallen höchstens 15 Minuten auf das auftragsbezogene Fachgespräch.
(4) Die Bildkonzeption und das Ergebnis der Erstellung der Aufnahmeserie ist mit 75 Prozent und die Präsentation einschließlich des auftragsbezogenen Fachgesprächs mit 25 Prozent zu gewichten.
§ 17 Prüfungsbereich „Fotografische Prozesse darstellen und analysieren"
(1) Im Prüfungsbereich „Fotografische Prozesse darstellen und analysieren" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Kundengespräche auftragsbezogen vorzubereiten und auszuwerten, auch in englischer Sprache,
- 2.
- Anwendung der Kommunikationsformen sowie Kommunikationsregeln zu beschreiben,
- 3.
- Bildkonzepte kundenorientiert, auftragsorientiert, zielgruppenspezifisch sowie medienspezifisch zu planen sowie die Bildkonzepte und deren Planung zu begründen,
- 4.
- Prinzipien der Gestaltung und der Wahrnehmung zu erläutern,
- 5.
- medienrechtliche Vorschriften einzuhalten,
- 6.
- Kamerasysteme, Aufnahmesysteme sowie Lichtsysteme zu beschreiben und ihre jeweiligen Einsatzmöglichkeiten zu begründen,
- 7.
- Bilder unter Berücksichtigung der Ausgabekanäle sowohl gestalterisch als auch technisch zu beurteilen und Möglichkeiten der Optimierung zu beschreiben,
- 8.
- Bildbearbeitungsprozesse, Bildausgabeprozesse und Bildarchivierung zu planen und
- 9.
- Aspekte der Wirtschaftlichkeit, Aspekte der Nachhaltigkeit und Aspekte der Digitalisierung sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu berücksichtigen.
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.
§ 18 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- „Aufnahmen erstellen und optimieren" mit 15 Prozent,
- 2.
- „Personenaufnahmen und Sachaufnahmen erstellen" mit 15 Prozent,
- 3.
- „Wahlqualifikation" mit 30 Prozent,
- 4.
- „Fotografische Prozesse darstellen und analysieren" mit 30 Prozent sowie
- 5.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.
(2) 1Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 20 - wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und
- 3.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".
§ 20 Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,
- 1.
- wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
- a)
- „Fotografische Prozesse darstellen und analysieren" oder
- b)
- „Wirtschafts- und Sozialkunde",
- 2.
- wenn der benannte Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und
- 3.
- wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
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