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Abschnitt 4 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst (MADVDV)
Abschnitt 4 Prüfungen und Bewertungen
§ 23 Bewertung der Leistungen
(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter im Rahmen der fachtheoretischen und berufspraktischen Ausbildung sowie der Laufbahnprüfung werden wie folgt bewertet:
Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl | Rangpunkte | Note | Erläuterung | |
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | 100,00 bis 93,70 | 15 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht |
2 | 93,69 bis 87,50 | 14 | ||
3 | 87,49 bis 83,40 | 13 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
4 | 83,39 bis 79,20 | 12 | ||
5 | 79,19 bis 75,00 | 11 | ||
6 | 74,99 bis 70,90 | 10 | befriedigend | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
7 | 70,89 bis 66,70 | 9 | ||
8 | 66,69 bis 62,50 | 8 | ||
9 | 62,49 bis 58,40 | 7 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
10 | 58,39 bis 54,20 | 6 | ||
11 | 54,19 bis 50,00 | 5 | ||
12 | 49,99 bis 41,70 | 4 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
13 | 41,69 bis 33,40 | 3 | ||
14 | 33,39 bis 25,00 | 2 | ||
15 | 24,99 bis 12,50 | 1 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkennt- nisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
16 | 12,49 bis 0,00 | 0 |
(2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung sowie das Ausdrucksvermögen zu berücksichtigen.
(3) 1Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Durchschnittsrangpunkte auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrunden berechnet. 2Für die Bildung einer Gesamtnote werden die Durchschnittsrangpunkte kaufmännisch auf volle Rangpunkte gerundet.
§ 24 Leistungstests während der fachtheoretischen Ausbildung
§ 24 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Im Einführungslehrgang sind drei schriftliche Leistungstests in den in § 15 Absatz 1 genannten Fachgebieten, ein Leistungstest in den Grundlagen der Informationstechnik sowie ein Leistungstest in Englisch abzulegen. 2Die Bearbeitungszeit beträgt für jeden Leistungstest mindestens 90 Minuten, für den Leistungstest in den Grundlagen der Informationstechnik mindestens 60 Minuten.
(2) 1Im Abschlusslehrgang sind drei schriftliche Leistungstests in den in § 15 Absatz 1 genannten Fachgebieten, sowie ein Leistungstest in der Wahlpflichtsprache zu absolvieren. 2Der Leistungstest in der Wahlpflichtsprache kann auch mündliche Bestandteile beinhalten. 3Die Bearbeitungszeit beträgt für jeden Leistungstest mindestens 90 Minuten.
(3) 1Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter setzt die Termine für die Leistungstests fest. 2Sie informiert die Anwärterinnen und Anwärter darüber mindestens eine Woche vorher.
(4) 1Die Leistungstests werden unter Aufsicht absolviert. 2Bei Nutzung digitaler Prüfungsformen kann die Aufsicht durch Videokonferenztechnik sichergestellt werden. 3Die Leistungstests sind anstelle des Namens mit einer von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter nach dem Zufallsprinzip vergebenen Kennziffer zu versehen. 4Die Aufsichtspersonen fertigen an jedem Prüfungstag ein Protokoll an und vermerken darin für jede Anwärterin und jeden Anwärter den Beginn des Leistungstests, Beginn und Ende etwaiger Unterbrechungen, den Abgabezeitpunkt des Leistungstests, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen sowie etwaige besondere Vorkommnisse. 5Das Protokoll ist von allen Aufsichtspersonen zu unterschreiben.
(5) Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass die Zahl der nach den Absätzen 1 und 2 zu absolvierenden Leistungstests reduziert wird.
§ 25 Bewertung während der berufspraktischen Ausbildung
(1) 1Am Ende jedes Abschnitts der berufspraktischen Ausbildung von mindestens zwei Wochen Dauer erstellt die Ausbildungskoordinatorin oder der Ausbildungskoordinator für die Anwärterin oder den Anwärter einen Bewertungsbogen, der die wesentlichen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale unter Berücksichtigung des Ausbildungsstands bewertet. 2Aus den abschnittsweisen Bewertungen werden jeweils getrennt nach In- und Auslandspraktikum die Durchschnittsrangpunkte gebildet.
(2) 1Der Bewertungsbogen ist vor Übermittlung an die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen. 2Die Anwärterin oder der Anwärter erhält eine Ausfertigung.
§ 26 Laufbahnprüfung
(1) In der Laufbahnprüfung weisen die Anwärterinnen und Anwärter nach, dass ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen an Beamtinnen und Beamte des mittleren Auswärtigen Dienstes genügen.
(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus
- 1.
- einer schriftlichen Sprachprüfung,
- 2.
- einer mündlichen Sprachprüfung,
- 3.
- einer schriftlichen Fachprüfung und
- 4.
- einer mündlichen Fachprüfung.
§ 27 Prüferinnen und Prüfer für die schriftlichen Sprach- und Fachprüfungen
(1) 1Prüferinnen und Prüfer für die schriftlichen Fachprüfungen sind zum einen die Dozentinnen und Dozenten der Akademie Auswärtiger Dienst, die das Prüfungsfach unterrichten, zum anderen die von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralabteilung bestellten Prüferinnen und Prüfer. 2Sie sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden. 3Sie bewerten die schriftlichen Prüfungsarbeiten abschließend.
(2) 1Für jede Prüfung wird eine Prüferin oder ein Prüfer bestellt. 2Prüfungsarbeiten, die bei erster Bewertung nicht mit mindestens 5 Rangpunkten bewertet werden, sind von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. 3Die Prüferinnen und Prüfer bewerten die Prüfung unabhängig voneinander, dürfen aber gegenseitige Kenntnis von den Bewertungen haben.
(3) Wird eine Prüfungsleistung von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet, ist bei abweichenden Bewertungen das arithmetische Mittel aus den vergebenen Rangpunkten zu bilden und kaufmännisch auf volle Rangpunkte zu runden.
(4) Abweichend von Absatz 3 werden Rangpunkte von 4,5 bis 4,99 auf 4 Rangpunkte abgerundet.
§ 28 Prüfungskommission für die mündlichen Sprach- und Fachprüfungen
(1) 1Die mündliche Laufbahnprüfung wird durch eine Prüfungskommission abgenommen, welche die Leistungen in den mündlichen Prüfungen bewertet. 2Bei der Prüfungstätigkeit sind die Mitglieder der Prüfungskommission unabhängig und nicht weisungsgebunden. 3Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. 4In diesem Fall stellt das Auswärtige Amt sicher, dass alle Prüfungskommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.
(2) Eine Prüfungskommission für die mündliche Sprachprüfung besteht aus:
- 1.
- einer oder einem Bediensteten des gehobenen oder höheren Auswärtigen Dienstes oder einer oder einem vergleichbaren Tarifbeschäftigten als Vorsitzender oder Vorsitzendem sowie
- 2.
- zwei Sprachlehrkräften der Akademie Auswärtiger Dienst als Fachprüferinnen und Fachprüfer.
(3) Eine Prüfungskommission für die mündliche Fachprüfung besteht aus:
- 1.
- der Leiterin oder dem Leiter der Akademie Auswärtiger Dienst als Vorsitzender oder als Vorsitzendem,
- 2.
- der Leiterin oder dem Leiter des Personalreferats für den mittleren Auswärtigen Dienst oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter,
- 3.
- der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter für den mittleren Auswärtigen Dienst oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter,
- 4.
- einer oder einem Bediensteten aus dem zuständigen Personalreferat,
- 5.
- einer oder einem Bediensteten des mittleren Auswärtigen Dienstes sowie
- 6.
- einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer für jedes Prüfungsfach.
(4) 1Die Leiterin oder der Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts bestellt die Mitglieder der Prüfungskommission nach Absatz 3 Nummer 5 und 6. 2Für die Dozentinnen und Dozenten der Akademie Auswärtiger Dienst ist eine Bestellung nicht erforderlich.
(5) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission wird vertreten durch:
- 1.
- die Leiterin oder den Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts,
- 2.
- die Beauftragte oder den Beauftragten für Personal im Auswärtigen Amt,
- 3.
- die Leiterin oder den Leiter des zuständigen Personalreferats oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter oder
- 4.
- die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter für den mittleren Auswärtigen Dienst oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter.
(6) Die Beschlussfähigkeit der Prüfungskommission ergibt sich für die mündliche Sprachprüfung aus § 29 Absatz 4 Satz 1, für die mündliche Fachprüfung aus § 30 Absatz 5 Satz 1.
§ 29 Sprachprüfung
§ 29 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1In der Sprachprüfung wird in einem schriftlichen und einem mündlichen Teil die Kenntnis der englischen Sprache entsprechend den Anforderungen des mittleren Auswärtigen Dienstes geprüft. 2Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter unterrichtet die Anwärterinnen und Anwärter mindestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfungen über die Termine.
(2) 1Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Sprachprüfung beträgt 90 Minuten. 2Der schriftliche Teil entspricht den fachtheoretischen und berufspraktischen Lernzielen der Ausbildung. 3§ 24 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) 1Die mündliche Sprachprüfung soll pro Anwärterin oder Anwärter mindestens 15 und höchstens 20 Minuten dauern. 2Die mündliche Sprachprüfung entspricht den fachtheoretischen und berufspraktischen Lernzielen der Ausbildung.
(4) 1Für die Beschlussfähigkeit der Prüfungskommission muss die oder der Vorsitzende anwesend sein oder vertreten werden und müssen alle weiteren Mitglieder anwesend sein. 2Die Notenbildung in der mündlichen Sprachprüfung erfolgt auf der Grundlage eines entsprechenden Bewertungsvorschlags der jeweiligen Fachprüferin oder des jeweiligen Fachprüfers möglichst durch Konsensentscheid der Prüfungskommission, andernfalls durch Stimmenmehrheit. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 4Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 5Über das Ergebnis der mündlichen Sprachprüfung wird ein Protokoll gefertigt.
(5) 1Zur Fachprüfung wird nicht zugelassen, wer in der Sprachprüfung nicht mindestens eine Durchschnittspunktzahl von 5 Rangpunkten erzielt hat. 2Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter erstellt ein Zeugnis über das Ergebnis der Sprachprüfung.
§ 30 Fachprüfung
§ 30 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1In der schriftlichen Fachprüfung sind vier Prüfungsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von je 180 Minuten anzufertigen. 2In Absprache mit den Fachdozentinnen und -dozenten wählt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter aus den Fachgebieten nach § 15 Absatz 1 die zu prüfenden Fachgebiete aus. 3Das Fachgebiet Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen ist obligatorischer Prüfungsbestandteil. 4§ 24 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) 1Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter unterrichtet die Anwärterinnen und Anwärter mindestens sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Fachprüfung über die Termine und die Fachgebiete. 2Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sollen an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen gestellt werden. 3Nach zwei Arbeitstagen soll ein Studientag vorgesehen werden. 4Die schriftlichen Prüfungen sollen jeweils spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfungen abgeschlossen sein.
(3) 1Zur mündlichen Fachprüfung wird zugelassen, wer in mindestens drei Prüfungsarbeiten mindestens 5 Rangpunkte erzielt hat. 2Erfolgt keine Zulassung, weil die Bedingungen nach Satz 1 nicht erfüllt wurden, ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden. 3Die Zulassung zur mündlichen Fachprüfung wird den Anwärterinnen und Anwärtern spätestens drei Arbeitstage vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben. 4Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform.
(4) 1In der mündlichen Fachprüfung wird jede Anwärterin und jeder Anwärter in der gleichen Anzahl von Prüfungsfächern aus den Fachgebieten nach § 15 Absatz 1 geprüft. 2Die mündliche Fachprüfung soll als Gruppenprüfung in drei Fächern durchgeführt werden. 3Es sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter pro Gruppe geprüft werden. 4Die Prüfungszeit ist gleichmäßig auf die Anwärterinnen und Anwärter zu verteilen. 5Sie soll pro Fach und Prüfling zwischen acht und zwölf Minuten betragen. 6Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter unterrichtet die Anwärterinnen und Anwärter mindestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Fachprüfung über die Termine und die Fachgebiete.
(5) 1Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende anwesend ist oder vertreten wird und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. 2Die Notenbildung in jedem Prüfungsfach erfolgt auf der Grundlage eines entsprechenden Bewertungsvorschlags der jeweiligen Fachprüferin oder des jeweiligen Fachprüfers möglichst durch Konsensentscheid der Prüfungskommission, andernfalls durch Stimmenmehrheit. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 4Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 5Über das Ergebnis der mündlichen Fachprüfung wird ein Protokoll gefertigt.
§ 31 Ermittlung der Abschlussnote
(1) 1Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter berechnet die abschließenden Rangpunkte unter Berücksichtigung aller laufbahnrechtlichen Prüfungsleistungen und setzt die entsprechende Abschlussnote fest. 2Hierbei fließen ein:
- 1.
- die schriftlichen Leistungen im Einführungslehrgang mit 11 Prozent,
- 2.
- die Leistungen während des Inlandspraktikums mit 3 Prozent,
- 3.
- die Leistungen während des Auslandspraktikums mit 9 Prozent,
- 4.
- die schriftlichen Leistungen im Schlusslehrgang mit 11 Prozent sowie
- 5.
- die Rangpunkte der Laufbahnprüfung mit insgesamt 66 Prozent, davon im Einzelnen:
- a)
- die schriftliche Sprachprüfung mit 8 Prozent,
- b)
- die mündliche Sprachprüfung mit 8 Prozent,
- c)
- die schriftliche Fachprüfung mit 32 Prozent und
- d)
- die mündliche Fachprüfung mit 18 Prozent.
(2) 1Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet. 2Im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.
(3) Die Laufbahnprüfung hat bestanden, wer
- 1.
- in der schriftlichen und mündlichen Sprachprüfung im Durchschnitt mindestens 5 Rangpunkte,
- 2.
- in der mündlichen Fachprüfung und im Gesamtergebnis nach Absatz 1 im Durchschnitt jeweils mindestens 5 Rangpunkte sowie
- 3.
- im Prüfungsfach Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen in der schriftlichen und mündlichen Fachprüfung im Durchschnitt mindestens 5 Rangpunkte erzielt hat.
§ 32 Verhinderung, Säumnis, Rücktritt, Verspätung
(1) 1Wer aus wichtigem Grund verhindert ist, eine Prüfungsleistung rechtzeitig zu erbringen, hat dies unverzüglich und eindeutig schriftlich oder elektronisch zu erklären und den Grund der Verhinderung der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter nachzuweisen. 2Nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses können Verhinderungsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
(2) 1Zum Nachweis einer Erkrankung ist ein ärztliches Attest vorzulegen. 2Das Attest muss die Prüfungsunfähigkeit belegen. 3Auf Verlangen der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter beauftragt worden ist.
(3) Liegt ein wichtiger Grund der Verhinderung vor, so entscheidet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter
- 1.
- bei Prüfungen oder Prüfungsteilen mit mindestens zweitägiger Bearbeitungszeit
- a)
- bei Verhinderung von weniger als der Hälfte der Bearbeitungszeit, dass die Bearbeitungszeit entsprechend der Dauer der Abwesenheit verlängert wird,
- b)
- bei Verhinderung von mindestens der Hälfte der Bearbeitungszeit, dass die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen gilt und ein neues Thema auszugeben ist,
- 2.
- bei sonstigen Prüfungen oder Prüfungsteilen, dass die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen gilt und zum nächstmöglichen Prüfungstermin nachzuholen ist.
(4) 1Wer einen wichtigen Grund nachweist, kann mit Genehmigung der Ausbildungsleitung oder des Ausbildungsleiters von einer Prüfung zurücktreten. 2Die Prüfung ist zum nächstmöglichen Prüfungstermin nachzuholen.
(5) Versäumt eine Anwärterin oder ein Anwärter ohne wichtigen Grund eine Prüfung oder einen Prüfungsteil, so gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht bestanden und wird mit 0 Rangpunkten bewertet.
(6) 1Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter ohne wichtigen Grund verspätet zu einer Prüfung oder einem Prüfungsteil, so gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit. 2Beruht die Verspätung auf einem wichtigen Grund, so ist Absatz 4 Nummer 2 anzuwenden. 3Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
§ 33 Störungen
1Sieht sich die Anwärterin oder der Anwärter während einer Prüfung durch äußere Einwirkungen erheblich gestört, so hat sie oder er dies unverzüglich den Aufsichtspersonen mitzuteilen. 2Nach Beendigung der Prüfung können Störungen nicht mehr geltend gemacht werden.
§ 34 Verstöße bei Prüfungen
(1) Verstöße bei Prüfungen können sein:
- 1.
- Täuschung,
- 2.
- Täuschungsversuch,
- 3.
- Mitwirkung an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch und
- 4.
- sonstige Ordnungsverstöße.
(2) 1Bei Verdacht auf einen Verstoß soll die Fortsetzung der Prüfung oder des Prüfungsteils unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters gestattet werden. 2Bei einem erheblichen Verstoß kann die Anwärterin oder der Anwärter durch die Aufsichtspersonen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung oder dem Prüfungsteil ausgeschlossen werden.
(3) 1Über das Vorliegen und die Folgen eines Verstoßes entscheidet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter. 2Abhängig von der Schwere des Verstoßes kann sie oder er
- 1.
- die Wiederholung der Prüfung oder des Prüfungsteils anordnen,
- 2.
- die Prüfung oder den Prüfungsteil mit 0 Rangpunkten bewerten oder
- 3.
- die Prüfung oder den Prüfungsteil für endgültig nicht bestanden erklären.
(4) 1Wird eine Täuschung erst nach dem Ende der mündlichen Fachprüfung festgestellt, kann die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären. 2In diesem Fall ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.
§ 35 Berufsbezeichnung
§ 35 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die bestandene Laufbahnprüfung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung „Verwaltungswirtin" oder „Verwaltungswirt" zu führen.
§ 36 Prüfungszeugnis
(1) 1Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter erstellt für die Anwärterinnen und Anwärter, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, ein Prüfungszeugnis. 2Dieses enthält mindestens:
- 1.
- die Rangpunkte der Laufbahnprüfung und
- 2.
- die Abschlussnote.
(2) Eine Abschrift des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalakten genommen.
(3) 1Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse werden durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter berichtigt. 2Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben.
§ 37 Prüfungsakten, Einsichtnahme
(1) Zu den Prüfungsakten zu nehmen sind:
- 1.
- eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses,
- 2.
- eine Ausfertigung einer Übersicht über alle erbrachten Prüfungsleistungen,
- 3.
- eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Sprachprüfung,
- 4.
- Ausfertigungen der Protokolle über die mündlichen Sprach- und Fachprüfungen,
- 5.
- eine Ausfertigung der Zeugnisse der berufspraktischen Ausbildung und
- 6.
- Leistungstests und Prüfungsarbeiten.
(2) 1Die Prüfungsakten werden in der Akademie Auswärtiger Dienst zur Gewährleistung der Nachprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen fünf Jahre aufbewahrt. 2In Anschluss werden sie vernichtet oder gelöscht.
(3) Die Betroffenen können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.
§ 38 Wiederholung von Prüfungen und Ausbildungsteilen
(1) 1Eine nicht bestandene Laufbahnprüfung kann einmal wiederholt werden. 2Das Auswärtige Amt kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen.
(2) 1Die Laufbahnprüfung ist mit Ausnahme der bestandenen Sprachprüfung vollständig zu wiederholen. 2Im Übrigen bestimmt die Leiterin oder der Leiter der Akademie Auswärtiger Dienst auf Vorschlag der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters,
- 1.
- wie lang die Wiederholungsphase für die Prüfung sein soll,
- 2.
- welche Teile der Ausbildung zu wiederholen sind und
- 3.
- welche Leistungstests zu absolvieren sind.
(3) 1Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. 2Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsphase verlängert.
(4) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung erreicht werden, ersetzen die bisher erreichten.
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