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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.07.2025
Abschnitt 2 - Antimissbrauchsbeauftragtengesetz (UBSKMG)
Artikel 1 G. v. 03.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 107
Geltung ab 01.07.2025, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 8601-11 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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Geltung ab 01.07.2025, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 8601-11 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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Abschnitt 2 Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
Unterabschnitt 1 Rechtsstellung, Aufgaben und Pflichten
§ 5 Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
(1) 1Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund. 2Sie oder er ist bei der Ausübung ihres oder seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte untersteht der Rechtsaufsicht der Bundesregierung.
(3) 1Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte wird bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben durch einen Arbeitsstab unterstützt, der im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingerichtet wird und mit den notwendigen Personal- und Sachmitteln ausgestattet wird. 2Die Leitung des Arbeitsstabes kann die Unabhängige Bundesbeauftragte oder den Unabhängigen Bundesbeauftragten gegenüber Bundesbehörden und der Öffentlichkeit vertreten. 3Die dafür erforderlichen Haushaltsmittel sind im Einzelplan des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in einem eigenen Kapitel auszuweisen.
§ 6 Aufgaben
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte nimmt folgende Aufgaben in unabhängiger Weise wahr, um den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung dauerhaft zu verbessern:
- 1.
- Eintreten für die Belange und die Beteiligung von Menschen, die in ihrer Kindheit oder Jugend sexuelle Gewalt oder Ausbeutung erfahren oder erfahren haben,
- 2.
- Entwicklung von Vorschlägen und Maßnahmen zur Verbesserung der Prävention und Intervention,
- 3.
- Förderung des Zugangs zu Hilfe- und Unterstützungsleistungen,
- 4.
- Förderung einer unabhängigen, systematischen und transparenten Aufarbeitung auf politischer Ebene,
- 5.
- Initiierung und Durchführung von Forschungs- und Untersuchungsvorhaben und
- 6.
- Öffentlichkeitsarbeit.
(2) 1Alle Bundesministerien, alle sonstigen Bundesbehörden und alle öffentlichen Stellen im Bereich des Bundes sind verpflichtet, die Unabhängige Bundesbeauftragte oder den Unabhängigen Bundesbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. 2Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte ist bei allen Vorhaben, die ihre oder seine Aufgaben nach Absatz 1 berühren, zu beteiligen. 3Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
(3) 1Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte erhält von den Stellen gemäß Absatz 2 Auskunft, wenn dies für ihre oder seine Aufgabenwahrnehmung gemäß Absatz 1 erforderlich ist. 2Auskünfte sind zu versagen, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen an der Versagung vorliegen. 3Solche liegen insbesondere vor, wenn Auskünfte zu einer Gefährdung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens führen könnten.
(4) 1Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte soll bei ihrer oder seiner Tätigkeit Nichtregierungsorganisationen sowie Einrichtungen, die auf europäischer, Bundes- oder Landesebene zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung tätig sind, in geeigneter Form einbeziehen. 2Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand angemessen zu beteiligen.
§ 7 Berichtspflicht
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte erstellt in jeder Legislaturperiode mindestens einen Bericht über das Ausmaß von sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche und über deren Folgen sowie über den aktuellen Stand von Prävention, Intervention, Hilfe und Unterstützungsleistungen sowie Aufarbeitung. 2Der Bericht ist dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung vorzulegen.
(2) 1Der Bericht nimmt auf die Erkenntnisse eines Zentrums für Forschung zu sexueller Gewalt an Kindern und Jugendlichen Bezug. 2Aktuelle Forschungserkenntnisse sowie Erkenntnisse und Maßnahmen aus den Ländern werden in dem Bericht berücksichtigt.
(3) Der Bericht enthält Empfehlungen für erforderliche Maßnahmen und Forschungsbedarfe sowie eine Stellungnahme des Betroffenenrates.
§ 8 Eignung und Befähigung
1Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte muss zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben über die erforderliche persönliche und fachliche Qualifikation verfügen. 2Insbesondere muss sie oder er beruflich oder ehrenamtlich erworbene Erfahrung in dem Themenfeld Sexuelle Gewalt und Ausbeutung und Kenntnis über politische Entscheidungsprozesse haben sowie die Bereitschaft zeigen, Betroffene aus unterschiedlichen Tatkontexten aktiv in ihre oder seine Arbeit einzubeziehen und sich für ihre Bedürfnisse einzusetzen.
§ 9 Wahl
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte wird nach Anhörung des Betroffenenrates auf Vorschlag der Bundesregierung vom Deutschen Bundestag gewählt.
(2) Über den Vorschlag stimmt der Deutsche Bundestag ohne Aussprache ab.
(3) Die vorgeschlagene Person ist gewählt, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Deutschen Bundestages für sie gestimmt hat.
§ 10 Ernennung, Amtseid
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die nach § 9 Absatz 3 gewählte Person wird von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten ernannt.
(2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte leistet vor der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten den in Artikel 56 des Grundgesetzes vorgesehenen Eid.
(3) Zur Ernennung händigt die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftragten die Ernennungsurkunde aus.
§ 11 Amtszeit
(1) Die Amtszeit der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre.
(2) Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(3) Kommt unmittelbar nach dem Ende des Amtsverhältnisses eine Nachbesetzung nicht zustande, so führt die oder der bisherige Unabhängige Bundesbeauftragte auf Ersuchen der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten die Geschäfte bis zur Nachbesetzung, längstens zwölf Monate fort.
§ 12 Beginn und Ende des Amtsverhältnisses
(1) Das Amtsverhältnis der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde nach § 10 Absatz 3.
(2) Das Amtsverhältnis endet
- 1.
- mit dem Ablauf der Amtszeit oder
- 2.
- mit der vorzeitigen Entlassung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten aus dem Amt.
(3) Entlassen wird die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte
- 1.
- auf eigenes Verlangen oder
- 2.
- auf Vorschlag der Bundesregierung, wenn die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt.
(4) 1Die Entlassung erfolgt durch die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten. 2Sie wird mit der Aushändigung der Entlassungsurkunde wirksam. 3Die Aushändigung kann durch amtliche Veröffentlichung ersetzt werden.
§ 13 Anspruch auf Amtsbezüge, Versorgung und andere Leistungen
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte erhält Amtsbezüge entsprechend dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6 und den Familienzuschlag entsprechend den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes.
(2) 1Der Anspruch auf Amtsbezüge besteht für die Zeit vom ersten Tag des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum letzten Tag des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet. 2Werden die Geschäfte über das Ende des Amtsverhältnisses hinaus noch bis zur Neuwahl weitergeführt, so besteht der Anspruch für die Zeit bis zum letzten Tag des Kalendermonats, in dem die Geschäftsführung endet. 3Bezieht die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für einen Zeitraum, für den sie oder er Amtsbezüge erhält, ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruht der Anspruch auf dieses Einkommen bis zur Höhe der Amtsbezüge. 4Die Amtsbezüge werden monatlich im Voraus gezahlt.
(3) 1Für Ansprüche auf Beihilfe und Versorgung gelten der § 12 Absatz 6 und die §§ 13 bis 18 und 20 des Bundesministergesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der vierjährigen Amtszeit nach § 15 Absatz 1 des Bundesministergesetzes eine Amtszeit als Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter von fünf Jahren tritt. 2Ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht längstens bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird. 3Ist § 18 Absatz 2 des Bundesministergesetzes nicht anzuwenden, weil das Beamtenverhältnis einer Bundesbeamtin oder eines Bundesbeamten nach Beendigung des Amtsverhältnisses als Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter fortgesetzt wird, so ist die Amtszeit als Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter bei der wegen Eintritt oder Versetzung der Bundesbeamtin oder des Bundesbeamten in den Ruhestand durchzuführenden Festsetzung des Ruhegehalts als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen.
(4) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte erhält Reisekostenvergütung und Umzugskostenvergütung entsprechend den für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Vorschriften.
§ 14 Verwendung von Geschenken
1Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages über Geschenke unverzüglich Mitteilung zu machen, die sie oder er in Bezug auf ihr oder sein Amt erhält. 2Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages entscheidet über die Verwendung der Geschenke.
§ 15 Berufsbeschränkung
(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte ist verpflichtet, eine beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige entgeltliche Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die innerhalb der ersten 18 Monate nach dem Ende der Amtszeit oder einer anschließenden Geschäftsführung aufgenommen werden soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages anzuzeigen.
(2) 1Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages kann der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftragten die beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige entgeltliche Beschäftigung untersagen, soweit zu besorgen ist, dass öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. 2Von einer Beeinträchtigung öffentlicher Interessen ist insbesondere dann auszugehen, wenn die beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige entgeltliche Beschäftigung in Angelegenheiten oder Bereichen ausgeführt werden soll, in denen die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte während der Amtszeit oder einer anschließenden Geschäftsführung tätig war.
(3) 1Die beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige entgeltliche Beschäftigung soll in der Regel nicht für länger als ein Jahr nach dem Ende der Amtszeit untersagt werden. 2In Fällen der schweren Beeinträchtigung öffentlicher Interessen kann die beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige entgeltliche Beschäftigung auch für die Dauer von bis zu 18 Kalendermonaten nach Ende der Amtszeit untersagt werden.
§ 16 Unerlaubte Handlungen und Tätigkeiten
(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte darf keine Handlungen vornehmen, die mit ihrem oder seinem Amt nicht zu vereinbaren sind.
(2) 1Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte darf während ihrer oder seiner Amtszeit und während einer anschließenden Geschäftsführung keine entgeltlichen oder unentgeltlichen Tätigkeiten ausüben, die mit ihrem oder seinem Amt nicht zu vereinbaren sind. 2Insbesondere darf sie oder er nicht
- 1.
- ein besoldetes Amt, ein Gewerbe oder einen Beruf ausüben,
- 2.
- dem Vorstand, Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens oder einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören und
- 3.
- gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.
§ 17 Verschwiegenheitspflicht
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte ist verpflichtet, über die Angelegenheiten, die ihr oder ihm im Amt oder während einer anschließenden Geschäftsführung bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 3In Angelegenheiten, für die die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt, darf vor Gericht oder außergerichtlich nur ausgesagt werden und dürfen Erklärungen nur abgegeben werden, wenn das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend dies genehmigt. 4Die Genehmigung als Zeugin oder Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch nach Beendigung des Amtsverhältnisses und nach Beendigung einer anschließenden Geschäftsführung.
(3) Unberührt bleiben die Pflicht, bei einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten, und die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen.
§ 18 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte ist befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der in § 6 Absatz 1 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist.
(2) 1Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zulässig, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 erforderlich ist. 2Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte hat hierfür spezifische und angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen; § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die personenbezogenen Daten nach Absatz 2 sind spätestens fünf Jahre nach ihrer Erhebung zu löschen.
Unterabschnitt 2 Betroffenenrat
§ 19 Berufung; Amtszeit
§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Der Betroffenenrat wird durch die Unabhängige Bundesbeauftragte oder den Unabhängigen Bundesbeauftragten für die Dauer von fünf Jahren berufen. 2Er besteht aus bis zu 18 Mitgliedern. 3Eine einmalige erneute Berufung der Mitglieder ist möglich.
§ 20 Aufgaben
(1) Der Betroffenenrat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- 1.
- Vertretung der Belange und Eintreten für die Beteiligung von Menschen, die in ihrer Kindheit oder Jugend sexuelle Gewalt oder Ausbeutung erfahren oder erfahren haben,
- 2.
- Beratung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten und Begleitung ihrer oder seiner Vorhaben und der Vorhaben der Unabhängigen Aufarbeitungskommission durch kontinuierlichen Austausch auch mit dem Arbeitsstab sowie durch eigene Vorschläge.
(2) Der Betroffenenrat berichtet zum Ende jeder Berufungsphase über seine Tätigkeit.
§ 21 Ehrenamt
§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die Mitglieder des Betroffenenrates sind ehrenamtlich tätig. 2Sie erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten entsprechend den Vorgaben des Bundesreisekostengesetzes.
§ 22 Ausscheiden
§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die Mitglieder des Betroffenenrates können jederzeit schriftlich gegenüber der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftragten ihr Ausscheiden aus dem Betroffenenrat erklären. 2Die außerordentliche Abberufung eines Mitglieds des Betroffenenrates erfolgt entsprechend § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
§ 23 Benachteiligungsverbot; Freistellung von der Arbeitsleistung
(1) Niemand darf wegen der Tätigkeit im Betroffenenrat benachteiligt werden.
(2) Die Mitglieder sind für die Zeit der Sitzungen des Betroffenenrates sowie für die Dauer der Anreise von ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn von der Arbeitsleistung freizustellen.
(3) Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Übernahme oder der Ausübung der Tätigkeit im Betroffenenrat ist unzulässig.
§ 24 Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder des Betroffenenrates sind zur Verschwiegenheit über die Angelegenheiten, die ihnen während der Mitgliedschaft im Betroffenenrat berichtet oder bekannt werden, auch nach Beendigung der Mitgliedschaft, verpflichtet.
Unterabschnitt 3 Unabhängige Kommission des Bundes zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs
§ 25 Berufung; Amtszeit
§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die Unabhängige Aufarbeitungskommission wird durch die Unabhängige Bundesbeauftragte oder den Unabhängigen Bundesbeauftragten für die Dauer von fünf Jahren berufen und besteht aus sieben Mitgliedern. 2Eine einmalige erneute Berufung der Mitglieder ist möglich. 3Die §§ 21 und 22 gelten entsprechend.
§ 26 Aufgaben
§ 26 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Unabhängige Aufarbeitungskommission fördert, unterstützt, beobachtet und begleitet die individuelle, institutionelle und gesellschaftliche Aufarbeitung von sexueller Gewalt und Ausbeutung gegen Kinder und Jugendliche insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. 2Sie nimmt folgende Aufgaben in unabhängiger Weise wahr:
- 1.
- vertrauliche Anhörung von Menschen, die in ihrer Kindheit oder Jugend sexuelle Gewalt oder Ausbeutung erfahren oder erfahren haben oder die sexuelle Gewalt oder Ausbeutung an Kindern und Jugendlichen bezeugen können; die vertraulichen Anhörungen können durch von der Unabhängigen Aufarbeitungskommission beauftragte Personen durchgeführt werden,
- 2.
- öffentliche Anhörung von Menschen, die in ihrer Kindheit oder Jugend sexuelle Gewalt oder Ausbeutung erfahren oder erfahren haben oder die sexuelle Gewalt oder Ausbeutung an Kindern und Jugendlichen bezeugen können,
- 3.
- Beobachtung, Begleitung und Bewertung des Fortschritts institutioneller Aufarbeitungsprozesse in Deutschland,
- 4.
- Initiierung und Durchführung von Forschungs- und Untersuchungsvorhaben, auch unter Verwertung von Ergebnissen der Anhörungen nach den Nummern 1 und 2, sowie
- 5.
- Öffentlichkeitsarbeit.
(2) Die Unabhängige Aufarbeitungskommission wird inhaltlich und organisatorisch durch eine Arbeitseinheit im Arbeitsstab der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten unterstützt.
§ 27 Berichtspflicht
1Die Unabhängige Aufarbeitungskommission erstellt in jeder Legislaturperiode mindestens einen eigenständigen Bericht. 2Der Bericht enthält Angaben zum Fortschritt der gesamtgesellschaftlichen Aufarbeitung in Deutschland und Empfehlungen zu erforderlichen Maßnahmen. 3Der Bericht der Unabhängigen Aufarbeitungskommission kann Bestandteil des Berichts nach § 7 sein.
§ 28 Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder der Unabhängigen Aufarbeitungskommission sind zur Verschwiegenheit nach Maßgabe des § 17 verpflichtet.
§ 29 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Unabhängige Aufarbeitungskommission ist befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der in § 26 Absatz 1 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist.
(2) 1Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zulässig, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der Unabhängigen Aufarbeitungskommission nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Nummer 4 erforderlich ist. 2Die Unabhängige Aufarbeitungskommission hat hierfür spezifische und angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen; § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden. 3Die Verarbeitung solcher Daten für Forschungszwecke gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 erfolgt in pseudonymisierter Form, falls die Verarbeitung anonymisierter Daten nicht gleich geeignet ist, die Forschungszwecke im erheblichen öffentlichen Interesse zu verwirklichen.
(3) 1Die personenbezogenen Daten nach Absatz 2 sind fünf Jahre nach ihrer Erhebung zu löschen. 2Sie können für eine angemessene Frist länger gespeichert werden, wenn und soweit dies für die Aufgabenerfüllung gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Nummer 4 erforderlich ist, jedoch nicht länger als dreißig Jahre.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16975/b47008.htm