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Kapitel 2 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (AP-gDBPolV)

V. v. 19.12.2001 BGBl. I S. 3891; aufgehoben durch § 31 V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 963
Geltung ab 31.12.2001; FNA: 2030-6-21 Beamte
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Kapitel 2 Ausbildung

§ 2a Einstellungsbehörde



Die Bundespolizeiakademie ist zuständig für die Einstellung der Anwärterinnen und Anwärter.




§ 3 Dauer des Vorbereitungsdienstes



(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

(2) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.

(3) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung

1.
wegen einer Erkrankung,

2.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit oder

3.
aus anderen zwingenden Gründen

unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.

(4) Der Vorbereitungsdienst kann - nach Anhörung der Anwärterinnen und Anwärter - in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 und 3 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt 24 Monate verlängert werden. Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.

(5) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 31 Abs. 2.




§ 4 Gliederung des Vorbereitungsdienstes



(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten (Praktika) dauern jeweils 18 Monate, bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf. Praktika bestehen aus Einsatzpraktika und praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.

(2) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien und die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen zusammen mindestens 2.280 Lehrstunden.

(3) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durchgeführt:

1.
Einführungspraktikum 1 Monat

2.
Studienabschnitt I Grundstudium 6 Monate

3.
Praktikum I 5 Monate

4.
Studienabschnitt II Hauptstudium I 4 Monate

5.
Praktikum II 3 Monate

6.
Studienabschnitt III Hauptstudium II 4 Monate

7.
Praktikum III 5 Monate

8.
Studienabschnitt IV Hauptstudium III 3 Monate

9.
Praktikum IV 4 Monate und

10.
Studienabschnitt V Hauptstudium IV 1 Monat.

Während der Praktika werden die Einsatzpraktika und die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen durchgeführt.

(4) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.




§ 5 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung



Die Fachstudien werden an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachhochschule) durchgeführt. Die Einstellungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter zum Grundstudium der Fachhochschule und zum Hauptstudium dem Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule zu.


§ 6 Grundsätze der Fachstudien



(1) Die Lehrveranstaltungen werden nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert unter Mitarbeit und Mitgestaltung der Anwärterinnen und Anwärter durchgeführt.

(2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 1.920 Lehrstunden; davon entfallen auf das Grundstudium mindestens 700 Lehrstunden, davon mindestens 560 Stunden auf die Studiengebiete nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 5. Für Wahlpflichtfächer werden mindestens 80 Stunden vorgesehen.

(3) Der Studienplan bestimmt - getrennt nach Studienabschnitten - die Lernziele der Studienfächer, die ihnen und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte, die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise. Auf der Grundlage des Studienplans werden Lehrveranstaltungspläne erstellt.


§ 7 Grundstudium



(1) Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei allgemein geeigneten Ausbildungsinhalte. Es vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern im Rahmen einer fachübergreifenden beruflichen Grundbildung das Verständnis für die grundlegenden Wert- und Strukturentscheidungen des Grundgesetzes für eine freiheitliche demokratische Staats- und Gesellschaftsordnung und für die sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Bezüge sowie Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Analyse von Arbeitsaufgaben, zur Auswahl und Anwendung von Arbeitsmethoden und -mitteln und zur innerbehördlichen und fachübergreifenden Zusammenarbeit. Das Grundstudium soll die Fähigkeit zu adressatengerechtem Verhalten fördern und bereitet auch auf das nachfolgende Praktikum vor.

(2) Studiengebiete des Grundstudiums sind, ausgerichtet an den Aufgabenbereichen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes:

1.
staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Verwaltungshandelns,

2.
verwaltungs- und zivilrechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,

3.
volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,

4.
betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, Organisation und Informationsverarbeitung,

5.
sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Psychologie, Soziologie, Pädagogik) und

6.
laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung.


§ 8 Hauptstudium



(1) Das Hauptstudium vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Es baut ergänzend und vertiefend auf den Lerninhalten des Grundstudiums und der Praktika auf.

(2) Im Hauptstudium werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten

1.
Polizeiführungswissenschaften mit den Fächern Einsatzlehre, Führungslehre, Verkehrslehre und Kriminalistik,

2.
Rechtswissenschaften mit den Fächern Einsatzrecht (Allgemeines Verwaltungsrecht, Allgemeines und Besonderes Polizeirecht, Strafrecht, Strafprozessrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Bürgerliches Recht) und Öffentliches Dienstrecht und

3.
Gesellschaftswissenschaften mit den Fächern Staats- und Verfassungsrecht, Europa- und Völkerrecht, Politologie, Psychologie, Didaktik sowie Technik wissenschaftlichen Arbeitens

ergänzt, erweitert und vertieft. Näheres regelt der Studienplan.




§ 9 Ziel der Praktika



Während der Praktika erwerben die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien, vertiefen die in den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.




§ 10 Einsatzpraktika



(1) In den Einsatzpraktika werden die Anwärterinnen und Anwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei mit den wesentlichen Aufgaben des Bundespolizei vertraut gemacht. Anhand praktischer Fälle werden sie besonders in der Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und in den Arbeitstechniken ausgebildet. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig bearbeiten, an dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhandlungsführung zu üben. Sie nehmen unter Anleitung polizeiliche Aufgaben und Führungsfunktionen unterschiedlicher Ebenen wahr. Hierbei vertiefen die Anwärterinnen und Anwärter die in den Fachstudien (§ 4) und praxisbezogenen Lehrveranstaltungen (§ 11) erworbenen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.

(2) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.




§ 11 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen



(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen umfassen mindestens 360 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in den Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt.

(2) Die Lehrfächer der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind insbesondere

1.
Einsatzrecht,

2.
Einsatzlehre,

3.
Führungslehre,

4.
Kraftfahrwesen,

5.
Informations- und Kommunikationstechnik,

6.
Waffenwesen,

7.
Technischer Dienst/ABC-Wesen,

8.
Sanitätsausbildung und

9.
Berufsethik.




§ 12 Organisation und Durchführung der Praktika



(1) Die Bundespolizeiakademie organisiert in Abstimmung mit den Bundespolizeibehörden und dem Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule die Einsatzpraktika und die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.

(2) Vor Beginn der Praktika stellt die Bundespolizeiakademie im Einvernehmen mit dem Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan auf, aus dem sich die jeweiligen Ausbildungsinhalte ergeben; die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.

(3) Die Einsatzpraktika finden in den Dienststellen der Bundespolizeibehörden statt. Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden in den Einrichtungen der Bundespolizeiakademie durchgeführt.

(4) Die Bundespolizeibehörden sind verantwortlich für die Gestaltung und Durchführung der Einsatzpraktika. Die Bundespolizeiakademie wird bei der Gestaltung beteiligt.

(5) Anwärterinnen und Anwärter, die für eine Verwendung in bestimmten Tätigkeitsfeldern der Bundespolizei vorgesehen sind, können während eines Praktikumsabschnitts entsprechend fachbezogen ausgebildet werden. Dazu dürfen Teile der Praktika auch außerhalb des öffentlichen Dienstes oder im Ausland durchgeführt werden.




§ 13 Zuständigkeiten während der Praktika



(1) Beim Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule wird eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Polizeivollzugsdienstes als Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter und eine Vertretung bestellt, der oder dem die Fachaufsicht über die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter in den Einsatzpraktika und den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen obliegt.

(2) Der Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule bestellt in Abstimmung mit der Bundespolizeiakademie Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes (gehobene Führungsebene) als Praktikaleiterinnen oder Praktikaleiter und je eine Vertretung, die eine ordnungsgemäße Durchführung der Einsatzpraktika und der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen gewährleisten.

(3) In jeder Bundespolizeibehörde, der Anwärterinnen oder Anwärter zur Ausbildung zugewiesen werden, ist eine Beamtin oder ein Beamter als Betreuerin oder Betreuer und eine Vertretung zu benennen, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Einsatzpraktikums vor Ort verantwortlich sind; sie müssen über die volle Ämterreichweite für den gehobenen Polizeivollzugsdienst verfügen und mindestens der mittleren Führungsebene angehören.

(4) Zur Einweisung und Anleitung der Anwärterinnen und Anwärter benennt die Behörde für die Einsatzpraktika qualifizierte Ausbilderinnen und Ausbilder. Diesen dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Für die Anleitung in Führungsfunktionen sind Beamtinnen und Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes mit voller Ämterreichweite als Ausbilderinnen und Ausbilder vorzusehen.




§ 14 Leistungsnachweise während der Fachstudien



(1) Während der Fachstudien haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. Leistungsnachweise können sein:

1.
schriftliche Aufsichtsarbeiten,

2.
andere schriftliche Ausarbeitungen,

3.
Referate,

4.
Projektarbeiten,

5.
mündliche Beiträge (z. B. zu Fachgesprächen, Kolloquien),

6.
Anwendungen in der Informationstechnik und

7.
schriftliche oder mündliche Leistungstests.

(2) Während des Grundstudiums sind vier schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflichtfächer aus den Studiengebieten nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt werden.

(3) Während des Hauptstudiums sind sieben schriftliche Aufsichtsarbeiten aus Prüfungsfächern des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung zu fertigen.

(4) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. Das Ergebnis des Leistungsnachweises wird nach § 27 bewertet und schriftlich bestätigt; Studienabschnitt, Fach, Art des Nachweises, Rangpunkt und Note werden angegeben. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestätigung.

(5) Die Leistungsnachweise in den Studienabschnitten II und III sollen einen Monat vor dem Ende des jeweiligen Studienabschnitts, im Studienabschnitt IV, soweit Leistungsnachweise erbracht werden, mindestens einen Monat vor dem Beginn der schriftlichen Prüfung erbracht sein. Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Studienabschnitts nachholen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung (§ 22) erbracht, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.

(6) Zum Abschluss der Fachstudien stellt der Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule ein Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter im Hauptstudium mit ihren Rangpunkten und Noten aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit der Angabe der nach § 27 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittsrangpunktzahl. Wer Fächer belegt hat, in denen keine Leistungsnachweise gefordert sind, erhält in dem Zeugnis die Teilnahme bescheinigt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.

(7) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 25 und 26 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.




§ 15 Bewertungen während der Praktika



(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika I bis IV wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung nach § 27 abgegeben.

(2) Während der Praktika sind vier Leistungsnachweise in mündlicher oder schriftlicher Form zu erbringen, die nach § 27 bewertet werden.

(3) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.

(4) Zum Abschluss der Praktika erstellt der Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach den Absätzen 1 und 2 aufführt. Die Durchschnittsrangpunktzahl ergibt sich aus dem Mittel der Bewertungen für die Praktika I bis IV. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.