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Fünfter Abschnitt - Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschauV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 03.04.2000 BGBl. I S. 337; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 20.05.1989; FNA: 7823-5-6 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 20.05.1989; FNA: 7823-5-6 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Fünfter Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 14 Ausnahmen
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag, soweit keine Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen entsteht, für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen aus Drittländern Ausnahmen genehmigen von
soweit dies einer Entscheidung der Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 15 der Richtlinie 2000/29/EG entspricht.
(2) Über die in Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmen hinaus kann die zuständige Behörde, soweit keine Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen entsteht, auf Antrag die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen genehmigen, die im unmittelbaren Grenzgebiet eines benachbarten Drittlandes angebaut, erzeugt oder verwendet werden und im unmittelbaren Grenzgebiet im Inland angebaut oder verwendet werden sollen. Dem Antrag ist ein geeigneter Nachweis über deren Standort im Drittland beizufügen; außerdem sind Angaben über deren vorgesehene Verwendung oder Verbleib im Inland zu machen. Diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen nur eingeführt werden, wenn sie von einem Herkunftsnachweis begleitet werden. Die Genehmigung kann mit der Auflage verbunden werden, bei der Einfuhr der zuständigen Behörde eine amtliche Bescheinigung des Drittlandes über die Herkunft der Ware vom angegebenen Standort vorzulegen.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 13 in Verbindung mit den §§ 4 bis 8 für die Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung genehmigen.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 13c Abs. 1 und § 13n Abs. 1 zulassen, soweit die in Anhang V Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände in dem Betrieb oder auf Wochenmärkten nach § 67 Abs. 1 der Gewerbeordnung abgegeben werden und für Empfänger bestimmt sind, die weder Pflanzenerzeugung zu erwerbsmäßigen Zwecken betreiben noch Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände zu erwerbsmäßigen Zwecken in Verkehr bringen und keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen besteht. Satz 1 gilt nicht für in Anhang V Teil A Kapitel I Nummer 1.3 der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführte Pflanzen.
(5) Die §§ 13b, 13c Abs. 1 und § 13n Abs. 1 gelten nicht für Umzugsgut sowie einzelne Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse bis zehn Kilogramm, soweit
- a)
- Verbringungsverbote nach § 13a nicht entgegenstehen und
- b)
- die Befallsgegenstände nicht zu erwerbsmäßigen, züchterischen oder wissenschaftlichen Zwecken innergemeinschaftlich verbracht werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften V. v. 20. Dezember 2011 BGBl. I S. 2927 m.W.v. 28. Dezember 2011
§ 14a Ausnahmen für Versuchs- und Züchtungszwecke
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag, soweit keine Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen entsteht, Ausnahmen von den §§ 2 bis 9 sowie von den §§ 13a bis 13o für wissenschaftliche Zwecke, Versuchszwecke oder Pflanzenzüchtungsvorhaben genehmigen.
(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- Name und Anschrift des Antragstellers,
- 2.
- wissenschaftlicher Name, Art, Menge und Herkunft des Pflanzenmaterials oder des Schadorganismus,
- 3.
- Art, Dauer, Ziel und Beschreibung des Vorhabens,
- 4.
- Zweck der Einfuhr oder des innergemeinschaftlichen Verbringens,
- 5.
- Anschrift und Beschreibung der Lagerorte und der Orte der Durchführung des Vorhabens,
- 6.
- vorgeschlagene Eingangsort im Falle der Einfuhr.
(3) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Einhaltung der Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2008/61/EG der Kommission vom 17. Juni 2008 mit den Bedingungen, unter denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen (ABl. L 158 vom 18.6.2008, S. 41), in der jeweils geltenden Fassung sichergestellt ist. Der Antragsteller ist verpflichtet, unverzüglich jede Änderung im Verlauf des im Antrag angegebenen Vorhabens oder jede Änderung des Zwecks anzuzeigen. Die Genehmigung kann nachträglich mit Auflagen verbunden werden.
(4) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, sonstige Gegenstände oder Schadorganismen, die im Rahmen der Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 eingeführt oder innergemeinschaftlich verbracht werden, müssen von einer Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs II der Richtlinie 2008/61/EG begleitet sein und dürfen nur unter den in den Anhängen I und III der Richtlinie 2008/61/EG aufgeführten Quarantänebedingungen gelagert, untersucht und behandelt werden. Während ihrer Beförderung darf keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen entstehen. Die Quarantänebedingungen können auf Antrag oder nach negativem Ergebnis der Untersuchungen nach Anhang III der Richtlinie 2008/61/EG von der zuständigen Behörde aufgehoben werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften V. v. 20. Dezember 2011 BGBl. I S. 2927 m.W.v. 28. Dezember 2011
§ 14b Mitteilungen
Dem Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, wird die Befugnis zum Verkehr mit der Europäischen Kommission oder den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten in folgenden Fällen übertragen:
- 1.
- Mitteilungen und Angaben über das Auftreten und den Verdacht des Auftretens von Schadorganismen sowie über die Durchführung der Maßnahmen zur Verhinderung der Gefahr ihrer Einschleppung oder Ausbreitung,
- 2.
- Mitteilungen über Beanstandungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen oder von Schadorganismen aus einem Drittland, wenn die Sendung zurückgewiesen oder vernichtet worden ist, eine Quarantänemaßnahme auferlegt, die Entfernung des Befallsgegenstandes aus der Sendung oder die Behandlung der Ware angeordnet worden ist,
- 3.
- Mitteilungen über Beanstandungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen aus einem Mitgliedstaat, wenn die Sendung nicht von einem Pflanzenpass nach § 13c oder 13j begleitet gewesen ist oder Maßnahmen nach § 13g angeordnet worden sind,
- 4.
- Mitteilungen über Ausnahmen, die nach § 14 Abs. 1 oder 2 oder § 14a Abs. 1 genehmigt worden sind,
- 5.
- Mitteilungen über die genehmigten Kontrollorte nach § 8a.
Text in der Fassung des Artikels 1 Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften V. v. 20. Dezember 2011 BGBl. I S. 2927 m.W.v. 28. Dezember 2011
§ 14c Forderungsübergang
Soweit sich die Europäische Union an der Leistung eines Landes an einen Entschädigungs- oder Ausgleichsberechtigten beteiligt, geht eine Forderung auf Schadenersatz oder Entschädigung, die dem Entschädigungs- oder Ausgleichsberechtigten gegen einen Dritten zusteht, in Höhe der anteiligen Finanzierung der Europäischen Union auf diese über; im Übrigen geht die Forderung auf das Land über, soweit dieses sich an der Finanzierung mit einem eigenen Anteil beteiligt hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften V. v. 20. Dezember 2011 BGBl. I S. 2927 m.W.v. 28. Dezember 2011
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 1a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, oder § 1a Absatz 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 2.
- entgegen
- a)
- § 1b Satz 1 oder
- b)
- § 8 Absatz 2 Satz 2
- 3.
- entgegen § 2 einen Schadorganismus einführt,
- 4.
- entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 4 Satz 1, § 5 Satz 1 oder § 7 Absatz 1 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen sonstigen Gegenstand einführt,
- 5.
- entgegen § 3 Absatz 3 einen Teil einer Sendung einführt,
- 6.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 4a Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 4 oder Absatz 2 Satz 2, § 13g oder § 13ma Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt,
- 7.
- entgegen § 7a Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 7a.
- entgegen § 7a Satz 3 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen sonstigen Gegenstand entfernt,
- 8.
- entgegen § 7b Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 8a.
- entgegen § 7b Satz 3 eine Sendung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer vorhält,
- 9.
- entgegen § 12 Absatz 4 oder § 13c Absatz 5 Satz 1 ein Pflanzengesundheitszeugnis oder einen Pflanzenpass verwendet,
- 10.
- entgegen § 13a Absatz 1 oder § 13h Absatz 1 einen Schadorganismus verbringt,
- 11.
- entgegen § 13a Absatz 2, 3 Satz 1 oder Absatz 5, den §§ 13b, 13c Absatz 1 Satz 1, § 13h Absatz 2 oder Absatz 3, § 13i, § 13j Absatz 1 Satz 1, § 13ma Absatz 1 oder Absatz 5 oder § 13mb eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis, Saatgut oder einen sonstigen Gegenstand verbringt,
- 12.
- entgegen § 13a Absatz 4 einen Teil einer Sendung verbringt,
- 13.
- entgegen § 13n Absatz 3 Satz 2 oder § 13p Absatz 6 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 14.
- ohne Registrierung nach § 13p Absatz 1 Holz in Verkehr bringt oder eine aus Holz hergestellte Verpackung kennzeichnet oder hölzernes Verpackungsmaterial ausbessert oder aufarbeitet,
- 15.
- entgegen § 13q Absatz 1 Satz 2 eine aus Holz hergestellte Verpackung kennzeichnet,
- 15a.
- entgegen § 13s hölzernes Verpackungsmaterial verwendet oder
- 16.
- entgegen § 14a Absatz 4 Satz 1 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen sonstigen Gegenstand lagert, untersucht oder behandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 13e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
- 2.
- entgegen § 13e Absatz 2 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3, 4, 5 oder Nummer 7 gelten auch für die Durchfuhr im Sinne des § 13 Satz 1.
Text in der Fassung des Artikels 2 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung V. v. 3. Mai 2017 BAnz AT 04.05.2017 V1 m.W.v. 5. November 2017
§ 16 (weggefallen)
§ 17 (weggefallen)
§ 18 (Inkrafttreten)
Anlage 1 (zu § 11) Vorratsschutz; lebende Teile von Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
1 Getreide
3 Wurzelknollen von Maniok (Manihot esculenta Crantz), auch getrocknet, zerkleinert oder als Pellets
4 Erdnuss (Arachis hypogaea L.), mit oder ohne Hülse, auch zerkleinert
5 Kleie und andere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten (Leguminosae)
6 Rückstände der Stärkeherstellung aus Maniok, auch als Pellets
7 Ölkuchen und andere Rückstände der Gewinnung pflanzlicher Öle, auch zerkleinert, außer Öldraß
- Gerste (Hordeum vulgare L.),
Hafer (Avena sativa L.),
Mais (Zea mays L.),
Mohrenhirse (Sorghum Moench),
Roggen (Secale cereale L.),
Weizen (Triticum sp.),
auch geschält, geschliffen, geschrotet, gequetscht, entspelzt oder gestutzt
3 Wurzelknollen von Maniok (Manihot esculenta Crantz), auch getrocknet, zerkleinert oder als Pellets
4 Erdnuss (Arachis hypogaea L.), mit oder ohne Hülse, auch zerkleinert
5 Kleie und andere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten (Leguminosae)
6 Rückstände der Stärkeherstellung aus Maniok, auch als Pellets
7 Ölkuchen und andere Rückstände der Gewinnung pflanzlicher Öle, auch zerkleinert, außer Öldraß
Anlage 2 (zu § 11) Vorratsschutz; Schadorganismen
Anlage 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
Schadorganismen | |
wissenschaftliche Bezeichnung | deutsche Bezeichnung |
1 | 2 |
Cryptolestes Ganglb. | Leistenkopfplattkäfer |
Oryzaephilus mercator Fauv. | Erdnussplattkäfer |
Oryzaephilus surinamensis L. | Getreideplattkäfer |
Rhizophertha dominica F. | Getreidekapuziner |
Sitophilus granarius L. | Kornkäfer |
Sitophilus oryzae L. | Reiskäfer |
Sitophilus zeamais Motsch. | Maiskäfer |
Sitotroga cerealella Oliv. | Getreidemotte |
Tenebroides mauritanicus L. | Schwarzer Getreidenager |
Tribolium castaneum Hbst. | Rotbrauner Reismehlkäfer |
Tribolium confusum Duv. | Amerikanischer Reismehlkäfer |
Trogoderma granarium Everts. | Khaprakäfer |
Anlage 3 (zu § 12 Abs. 3 Satz 2)
Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Pflanzengesundheitszeugnis oder das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1.
- Bezeichnung des ausstellenden Pflanzenschutzdienstes
- 2.
- Name und Adresse des Absenders
- 3.
- Name und Adresse des Empfängers
- 4.
- Ursprungsort der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse
- 5.
- Transportmittel
- 6.
- Grenzübertrittsort
- 7.
- Zahl, Menge und Beschreibung der Packstücke, botanischer Name der Pflanzen, Name der Pflanzenerzeugnisse
- 8.
- Angaben über die durchgeführten Untersuchungen, ggf. über Entseuchung und Desinfizierung
- 9.
- Datum und Ort der Ausstellung
- 10.
- Unterschrift des Beauftragten
- 11.
- amtlicher Stempel.
Anlage 4 (zu § 12 Abs. 3 Satz 3) Muster eines Stempels
Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(siehe BGBl. I 2005 S. 2923)
Anlage 5 (zu § 13q) Kennzeichnung für behandeltes Holz nach § 13q
Text in der Fassung des Artikels 1 Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften V. v. 20. Dezember 2011 BGBl. I S. 2927 m.W.v. 28. Dezember 2011
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