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Abschnitt 10 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

neugefasst durch B. v. 24.03.2003 BGBl. I S. 381; aufgehoben durch § 49 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1274
Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
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Abschnitt 10 Kennzeichnung von Schweinen, Schafen und Ziegen, Kontrollbücher, Deckregister

§ 19a Kennzeichnungsgebot



Schweine, Schafe und Ziegen dürfen aus einem Betrieb nur verbracht oder abgegeben oder in einen Betrieb oder eine Schlachtstätte nur eingestellt werden, wenn sie entsprechend den §§ 19b und 19d gekennzeichnet sind.


§ 19b Kennzeichnung von Schweinen



(1) Schweine sind im Ursprungsbetrieb vom Tierhalter spätestens mit dem Absetzen nach Maßgabe des Absatzes 3 mit einer von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle ihm zugeteilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.

(2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen Bedarfs zugeteilt.

(3) Die Ohrmarke muss

1.
so beschaffen sein, dass sie nur einmal verwendbar ist,

2.
auf der Vorderseite in deutlich lesbarer schwarzer Schrift auf weißem Grund mindestens folgende Angaben (Ohrmarkennummer) enthalten:

a)
"DE" (für Deutschland),

b)
das für den Sitz des Betriebes geltende amtliche Kraftfahrzeugkennzeichen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt und

c)
die letzten sieben Zeichen der Registriernummer nach § 24b Satz 6.

Bei der Größe der Ohrmarke ist die Ohrgröße der zu kennzeichnenden Tiere zu berücksichtigen.

(4) Schweine, die aus einem Drittland eingeführt werden, sind spätestens bei dem Einstellen in den Betrieb entsprechend Absatz 1 zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für Schlachttiere, die unter Beachtung des § 33 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden.

(5) Bei Schweinen, die aus einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, steht deren Kennzeichnung nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates der Kennzeichnung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, gleich.

(6) Verliert ein Schwein seine Ohrmarke oder ist die Ohrmarkennummer unlesbar geworden, so hat der Tierhalter das Tier unverzüglich erneut nach Absatz 1 zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für Schweine, die unmittelbar zur Abgabe an eine Schlachtstätte bestimmt und nach § 3 der Fleischhygiene-Verordnung anderweitig gekennzeichnet sind.


§ 19c Anzeige der Übernahme von Schweinen



Wer Schweine in seinen Betrieb übernimmt, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle innerhalb von sieben Tagen nach der Übernahme anzuzeigen, und zwar unter Angabe

1.
der seinem Viehhandelsunternehmen, seinem Transportunternehmen, seiner Sammelstelle oder seiner Schlachtstätte jeweils erteilten Registriernummer nach § 15d Abs. 1 Satz 1 oder der seinem Betrieb erteilten Registriernummer nach § 24b Satz 6,

2.
der dem abgebenden Viehhandelsunternehmen oder dem Transportunternehmen oder der abgebenden Sammelstelle oder der Schlachtstätte nach § 15d Abs. 1 Satz 1 oder der dem abgebenden Betrieb nach § 24b Satz 6 erteilten Registriernummer,

3.
der Anzahl der übernommenen Schweine und

4.
des Datums der Übernahme.

Anstelle der Angaben nach Satz 1 Nr. 2 ist im Falle der Übernahme unmittelbar aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland der betreffende Mitgliedstaat oder das betreffende Drittland anzuzeigen.


§ 19d Kennzeichnung von Schafen und Ziegen



(1) Schafe und Ziegen sind im Ursprungsbetrieb vom Tierhalter spätestens neun Monate nach der Geburt, jedoch vor dem ersten Verbringen aus dem Ursprungsbetrieb, mit einer von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle ihm zugeteilten Ohrmarke, die den Anforderungen des § 19b Abs. 3 entspricht, dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. § 19b Abs. 4 bis 6 Satz 1 gilt entsprechend.

(1a) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen Bedarfs zugeteilt.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt hinsichtlich der Art der Kennzeichnung nicht, soweit durch eine Ohrtätowierung der zuständigen Behörde oder einer anerkannten Züchtervereinigung der Ursprungsbetrieb zu ermitteln ist und die betreffende Züchtervereinigung sich verpflichtet hat, die zuständige Behörde über die vorgenommene Kennzeichnung zu unterrichten.




§ 20 Vieh- und Transportkontrollbücher



(1) Wer gewerbsmäßig Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel handelt, transportiert oder vermittelt oder eine Sammelstelle betreibt, hat über die in seinem Besitz befindlichen und die von ihm gehandelten, transportierten oder vermittelten Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel ein Viehkontrollbuch gemäß Satz 2 und 3 zu führen; dies gilt auch für Genossenschaften und Erzeugergemeinschaften, die Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel übernehmen oder abgeben, sowie für Brütereien, die Küken auch aus Bruteiern anderer Betriebe erbrüten und abgeben. Dem Viehkontrollbuch müssen folgende Angaben zu entnehmen sein:

1.
Ort und Tag der Übernahme sowie Name und Anschrift des bisherigen Besitzers,

2.
Tag der Abgabe sowie Name und Anschrift des Übernehmers,

3.
die Registriernummer des Transportunternehmens, das die Tiere zu einer Sammelstelle oder einem Viehhandelsunternehmen liefert oder von diesen Betrieben abtransportiert, sowie das Kraftfahrzeugkennzeichen des Viehtransportfahrzeuges,

4.
folgende Beschreibung der Tiere:

a)
bei Rindern die Ohrmarkennummer,

b)
bei Schweinen Stückzahl, ungefähres Alter, Kennzeichnung,

c)
bei Schafen und Ziegen Stückzahl, Kennzeichnung,

d)
bei Pferden Geschlecht, Farbe, ungefähres Alter, Abzeichen, Markierungen,

e)
bei Geflügel Stückzahl, Rasse, ungefähres Alter.

Nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Tiergesundheitszeugnisse sind im Viehkontrollbuch zu vermerken und diesem beizufügen. Das Viehkontrollbuch ist der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Ohne Genehmigung der zuständigen Behörde darf es aus dem Betrieb nicht entfernt werden.

(2) Während des Transportes ist ein Transportkontrollbuch, das die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben über die jeweils transportierten Tiere sowie Abfahrtszeit und Fahrtziel, zusammen mit nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Tiergesundheitsbescheinigungen enthält, mitzuführen. Die Eintragungen sind abweichend von § 24 Abs. 2 Satz 1 vor Beginn des Transportes vorzunehmen. Dies gilt nicht für Transporte, auf denen Vieh aus dem eigenen Bestand mit bestandseigenen Viehtransportfahrzeugen zu einer Schlachtstätte transportiert wird.


§ 21 Desinfektionskontrollbuch



(1) Fahrer von Viehtransportfahrzeugen, für die nach § 16 eine Desinfektion vorgeschrieben ist, haben für jedes Fahrzeug gesondert ein Desinfektionskontrollbuch bei sich zu führen, dem folgende Angaben zu entnehmen sind:

1.
Tag des Transportes,

2.
Art der beförderten Tiere,

3.
Ort und Tag der Desinfektion des Fahrzeuges.

Die Eintragungen sind unverzüglich nach Ausführung der Desinfektion zu machen.

(2) Ein Viehhandelsunternehmer, ein Transportunternehmer und der Betreiber einer Sammelstelle oder einer Schlachtstätte haben schriftliche Aufzeichnungen zu führen über Art, Bezug und Verbrauch von Desinfektionsmitteln. Die Aufzeichnungen sind nach Datum geordnet aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.


§ 22 Kastrationskontrollbuch



Personen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne Tierarzt zu sein, haben ein Kastrationskontrollbuch zu führen, aus dem hervorgeht, wann und in welchen Orten und Gehöften sie Kastrationen vorgenommen haben.


§ 23 Deckregister



Tierhalter, die einen Hengst, Bullen oder Eber zum Decken fremder Tiere verwenden, haben ein Deckregister zu führen, dem folgende Angaben zu entnehmen sind:

1.
Name und Anschrift des Vatertierhalters,

2.
Art, Rasse, Alter, Name, Abzeichen, Markierung und gegebenenfalls Zuchtnummer des Vatertieres,

3.
Name und Anschrift des Halters des gedeckten Tieres,

4.
Ohrmarkennummer oder anderes Kennzeichen, Alter und Rasse des gedeckten Tieres,

5.
Tag des Deckaktes.


§ 24 Form, Aufbewahrung und Vorlage



(1) Die Kontrollbücher und das Deckregister müssen gebunden, chronologisch aufgebaut und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Das Viehkontrollbuch, das Transportkontrollbuch und das Deckregister dürfen jedoch statt in gebundener Form auch

1.
als Loseblattsysteme oder

2.
in automatisierter Form

geführt werden. Das Transportkontrollbuch und das Desinfektionskontrollbuch können zusammen als ein Buch geführt werden. Die Kontrollbücher müssen dem Muster der Anlage 3 entsprechen.

(2) Die Eintragungen sind unverzüglich nach Ausführung der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauerhafter Weise vorzunehmen.

(3) Die Kontrollbücher und das Deckregister sind drei Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist. Sie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.