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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2007 aufgehoben
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Abschnitt 4 - Börsengesetz (BörsG)
Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2010; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 4110-8 Börsenvorschriften
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Geltung ab 01.07.2002; FNA: 4110-8 Börsenvorschriften
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Abschnitt 4 Zulassung und Einbeziehung von Wertpapieren zum Börsenhandel im geregelten Markt; Freiverkehr
§ 49 Zulassung; Einbeziehung
§ 49 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Wertpapiere können zum Börsenhandel im geregelten Markt zugelassen oder auf Antrag eines Handelsteilnehmers nach § 56 Abs. 1 in den geregelten Markt einbezogen werden, wenn sie an dieser Börse nicht zum amtlichen Markt zugelassen sind. § 52 bleibt unberührt.
§ 50 Börsenordnung
(1) Die näheren Bestimmungen für den geregelten Markt sind in der Börsenordnung zu treffen.
(2) Die Börsenordnung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 notwendigen Anforderungen und Angaben sowie über den Zeitpunkt und die Form der Veröffentlichung und über das Zulassungsverfahren.
(3) Die Börsenordnung kann für Teilbereiche des geregelten Marktes zusätzliche Voraussetzungen für die Zulassung von Aktien oder Aktien vertretender Zertifikate zum Schutz des Publikums oder für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel vorsehen.
§ 51 Zulassungsvoraussetzungen
§ 51 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Wertpapiere sind zum geregelten Markt zuzulassen, wenn
- 1.
- der Emittent und die Wertpapiere den Anforderungen entsprechen, die für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel notwendig sind und
- 2.
- ein nach den Vorschriften des Wertpapierprospektgesetzes gebilligter oder bescheinigter Prospekt oder ein ausführlicher Verkaufsprospekt im Sinne des § 42 des Investmentgesetzes, ein Prospekt im Sinne des § 102 des Investmentgesetzes oder ein Prospekt im Sinne des § 137 Abs. 3 des Investmentgesetzes veröffentlicht worden ist, soweit nicht nach § 4 Abs. 2 des Wertpapierprospektgesetzes von der Veröffentlichung eines Prospekts abgesehen werden kann.
(2) Die Börsenordnung kann regeln, unter welchen Voraussetzungen bei den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Wertpapierprospektgesetzes genannten Wertpapieren von einem Prospekt abgesehen werden kann, wenn das Publikum auf andere Weise ausreichend unterrichtet wird.
(3) Die Börsenordnung kann vorsehen, dass Wertpapiere, die bereits an einer anderen inländischen Börse zum amtlichen Markt oder zum geregelten Markt zugelassen sind, abweichend von Absatz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 1 auf Antrag des Emittenten zum geregelten Markt zuzulassen sind.
§ 52 Staatliche Schuldverschreibungen
§ 52 wird in 1 Vorschrift zitiert
Schuldverschreibungen des Bundes, seiner Sondervermögen oder eines Bundeslandes, auch soweit sie in das Bundesschuldbuch oder in die Schuldbücher der Bundesländer eingetragen sind, sowie Schuldverschreibungen, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben werden, sind an jeder inländischen Börse, an der die Schuldverschreibungen nicht eingeführt (§ 37) sind, zum geregelten Markt zugelassen.
§ 53 Verbot der Preisfeststellung vor beendeter Zuteilung
(1) Für Wertpapiere, die zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt werden, ist eine Feststellung des Börsenpreises vor beendeter Zuteilung an die Zeichner nicht zulässig.
(2) Für die Aussetzung und die Einstellung der Ermittlung des Börsenpreises sowie für den Widerruf der Zulassung gilt § 38 entsprechend.
§ 54 Verpflichtungen des Emittenten
Die Bestimmungen des § 37 Abs. 1, der §§ 41, 42a und 43 über die Verpflichtungen des Emittenten gelten für den geregelten Markt entsprechend. Die Börsenordnung kann für Teilbereiche des geregelten Marktes ergänzend zu den vom Unternehmen einzureichenden Unterlagen weitere Unterrichtungspflichten des Emittenten auf Grund der Zulassung von Aktien oder Aktien vertretender Zertifikate zum Schutz des Publikums oder für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel vorsehen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG) G. v. 5. Januar 2007 BGBl. I S. 10 m.W.v. 20. Januar 2007
§ 55 Haftung für den Prospekt
§ 55 wird in 2 Vorschriften zitiert
Sind Angaben im Prospekt unrichtig oder unvollständig, so sind die Vorschriften der §§ 44 bis 47 entsprechend anzuwenden.
§ 56 Einbeziehungsvoraussetzungen
§ 56 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Wertpapiere können auf Antrag eines Handelsteilnehmers durch die Geschäftsführung zum Börsenhandel in den geregelten Markt einbezogen werden, wenn
- 1.
- die Wertpapiere bereits
- a)
- an einer anderen inländischen Börse zum Handel im amtlichen Markt oder geregelten Markt,
- b)
- in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt oder
- c)
- an einem organisierten Markt in einem Drittstaat, sofern an diesem Markt Zulassungsvoraussetzungen und Melde- und Transparenzpflichten bestehen, die mit denen im geregelten Markt für zugelassene Wertpapiere vergleichbar sind, und der Informationsaustausch zum Zwecke der Überwachung des Handels mit den zuständigen Stellen in dem jeweiligen Staat gewährleistet ist,
- 2.
- keine Umstände bekannt sind, die bei Einbeziehung der Wertpapiere zu einer Übervorteilung des Publikums oder einer Schädigung erheblicher allgemeiner Interessen führen.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Einbeziehung von Wertpapieren sowie über die von dem Antragsteller nach erfolgter Einbeziehung zu erfüllenden Pflichten sind in der Börsenordnung zu treffen. Die Börsenordnung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die Unterrichtung des Börsenhandels über Tatsachen, die von dem Emittenten an dem ausländischen Markt, an dem die Wertpapiere zugelassen sind, zum Schutz des Publikums und zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung des Handels zu veröffentlichen sind; § 54 findet keine Anwendung.
(3) Für die Aussetzung und die Einstellung der Ermittlung des Börsenpreises sowie für den Widerruf der Einbeziehung gilt § 38 Abs. 1 bis 3 entsprechend.
§ 57 Freiverkehr
(1) Für Wertpapiere, die weder zum amtlichen Markt zugelassen noch zum geregelten Markt zugelassen oder einbezogen sind, kann die Börse einen Freiverkehr zulassen, wenn durch Handelsrichtlinien eine ordnungsmäßige Durchführung des Handels und der Geschäftsabwicklung gewährleistet erscheint.
(2) Preise für Wertpapiere, die während der Börsenzeit an einer Wertpapierbörse im Freiverkehr ermittelt werden, sind Börsenpreise. Die Börsenpreise müssen den Anforderungen nach § 24 Abs. 2 entsprechen.
(3) Die Börsenaufsichtsbehörde kann den Handel untersagen, wenn ein ordnungsgemäßer Handel für die Wertpapiere nicht mehr gewährleistet erscheint.
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