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Teil 4 - Markenverordnung (MarkenV)
V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 872; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 423-5-2-5 Warenzeichenrecht
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Geltung ab 01.06.2004; FNA: 423-5-2-5 Warenzeichenrecht
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Teil 4 Einzelne Verfahren
Abschnitt 1 Widerspruchsverfahren
§ 29 Form des Widerspruchs
(1) Für jede Marke, geschäftliche Bezeichnung, geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe, wegen der gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erhoben wird (Widerspruchskennzeichen), ist ein gesonderter Widerspruch erforderlich. Gehören alle Widerspruchskennzeichen demselben Inhaber, so liegt nur ein Widerspruch vor.
(2) Der Widerspruch soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) G. v. 11. Dezember 2018 BGBl. I S. 2357 m.W.v. 14. Januar 2019
§ 30 Inhalt des Widerspruchs
(1) 1Der Widerspruch muss Angaben enthalten, die es erlauben, die Identität der angegriffenen Marke, des Widerspruchskennzeichens sowie des oder der Widersprechenden festzustellen. 2Bei den weder angemeldeten noch eingetragenen Widerspruchskennzeichen sind zu deren Identifizierung die Art, die Darstellung, die Form, der Zeitrang, der Gegenstand sowie der Inhaber des geltend gemachten Kennzeichenrechts anzugeben.
(2) In dem Widerspruch sollen, soweit nicht bereits zur Identitätsfeststellung nach Absatz 1 erforderlich, angegeben werden:
- 1.
- die Registernummer der Marke, gegen deren Eintragung der Widerspruch sich richtet,
- 2.
- die Registriernummer der eingetragenen Widerspruchsmarke oder das Aktenzeichen der angemeldeten Widerspruchsmarke oder die Dossier-Nummer der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe,
- 3.
- die Darstellung und die Bezeichnung der Form des Widerspruchskennzeichens,
- 4.
- falls es sich bei der Widerspruchsmarke um eine international registrierte Marke handelt, die Registernummer der Widerspruchsmarke sowie bei international registrierten Widerspruchsmarken, die vor dem 3. Oktober 1990 mit Wirkung sowohl für die Bundesrepublik Deutschland als auch für die Deutsche Demokratische Republik registriert worden sind, die Erklärung, auf welchen Länderteil der Widerspruch gestützt wird,
- 5.
- der Name und die Anschrift des Inhabers des Widerspruchskennzeichens,
- 6.
- falls der Widerspruch aus einer angemeldeten oder eingetragenen Marke von einer Person erhoben wird, die nicht als Anmelder in den Akten der Anmeldung vermerkt oder im Register als Inhaber eingetragen ist, der Name und die Anschrift des oder der Widersprechenden sowie der Zeitpunkt, zu dem ein Antrag auf Vermerk oder Eintragung des Rechtsübergangs gestellt worden ist,
- 7.
- falls der oder die Widersprechende einen Vertreter bestellt hat, der Name und die Anschrift des Vertreters,
- 8.
- der Name des Inhabers der Marke, gegen deren Eintragung der Widerspruch sich richtet,
- 9.
- die Waren und Dienstleistungen, auf die der Widerspruch gestützt wird,
- 10.
- die Waren und Dienstleistungen, gegen die der Widerspruch sich richtet.
Text in der Fassung des Artikels 2 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) G. v. 11. Dezember 2018 BGBl. I S. 2357 m.W.v. 14. Januar 2019
§ 31 Gemeinsame Entscheidung über mehrere Widersprüche
Über mehrere Widersprüche kann gemeinsam entschieden werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) G. v. 11. Dezember 2018 BGBl. I S. 2357 m.W.v. 14. Januar 2019
§ 32 Aussetzung
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann das Verfahren über einen Widerspruch außer in den in § 43 Abs. 3 des Markengesetzes genannten Fällen auch dann aussetzen, wenn dies sachdienlich ist.
(2) Eine Aussetzung kommt insbesondere in Betracht, wenn dem Widerspruch voraussichtlich stattzugeben wäre und der Widerspruch auf eine angemeldete Marke gestützt worden ist oder vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ein Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren anhängig ist.
Text in der Fassung des Artikels 2 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) G. v. 11. Dezember 2018 BGBl. I S. 2357 m.W.v. 14. Januar 2019
Abschnitt 2 Teilübergang, Teilung von Anmeldungen und Eintragungen
§ 33 Teilübergang einer eingetragenen Marke
(1) Betrifft der Übergang des durch die Eintragung einer Marke begründeten Rechts nur einen Teil der eingetragenen Waren und Dienstleistungen, so sind in dem Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs nach § 28 der DPMA-Verordnung die Waren und Dienstleistungen anzugeben, auf die sich der Rechtsübergang bezieht.
(2) Im Übrigen ist § 36 Absatz 1 bis 4 und 6 entsprechend anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1354 m.W.v. 24. Juni 2016
§ 34 Rechtsübergang, dingliche Rechte, Insolvenzverfahren und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung bei Anmeldungen
(1) Der Übergang von Rechten, dingliche Rechte, Maßnahmen der Zwangsvollstreckung oder Insolvenzverfahren werden in den Akten der Anmeldung vermerkt.
(2) 1Im Fall von Rechtsübergängen wird nur diejenige Person in das Register eingetragen, die zum Zeitpunkt der Eintragung Inhaberin der Marke ist. 2Ein zum Zeitpunkt der Eintragung bestehendes dingliches Recht, eine zu diesem Zeitpunkt bestehende Maßnahme der Zwangsvollstreckung oder ein zu diesem Zeitpunkt anhängiges Insolvenzverfahren wird auch in das Register eingetragen.
(3) 1Betrifft der Übergang des durch die Anmeldung einer Marke begründeten Rechts nur einen Teil der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, so sind in dem Antrag auf Vermerk eines Teilübergangs die Waren und Dienstleistungen anzugeben, auf die sich der Rechtsübergang bezieht. 2Im Übrigen ist § 35 Absatz 1 bis 4 und 6 entsprechend anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes G. v. 4. April 2016 BGBl. I S. 558 m.W.v. 1. Juli 2016
§ 35 Teilung von Anmeldungen
(1) 1Eine angemeldete Marke kann nach § 40 Abs. 1 des Markengesetzes in zwei oder mehrere Anmeldungen geteilt werden. 2Für jeden abgetrennten Teil ist eine gesonderte Teilungserklärung erforderlich. 3Die Teilungserklärung soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In der Teilungserklärung sind die Waren und Dienstleistungen anzugeben, die in die abgetrennte Anmeldung aufgenommen werden.
(3) 1Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der verbleibenden Stammanmeldung und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der abgetrennten Anmeldung müssen insgesamt mit dem im Zeitpunkt des Zugangs der Teilungserklärung bestehenden Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der Ausgangsanmeldung deckungsgleich sein. 2Betrifft die Teilung Waren und Dienstleistungen, die unter einen Oberbegriff fallen, so ist der Oberbegriff sowohl in der Stammanmeldung als auch in der abgetrennten Anmeldung zu verwenden und durch entsprechende Zusätze so einzuschränken, dass sich keine Überschneidungen der Verzeichnisse der Waren und Dienstleistungen ergeben.
(4) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt fertigt eine vollständige Kopie der Akten der Ausgangsanmeldung. 2Diese Kopie wird zusammen mit der Teilungserklärung Bestandteil der Akten der abgetrennten Anmeldung. 3Die abgetrennte Anmeldung erhält ein neues Aktenzeichen. 4Eine Kopie der Teilungserklärung wird zu den Akten der Stammanmeldung genommen.
(5) 1Ein für die Ausgangsanmeldung benannter Vertreter des Anmelders gilt auch als Vertreter des Anmelders für die abgetrennte Anmeldung. 2Die Vorlage einer neuen Vollmacht ist nicht erforderlich.
(6) In Bezug auf die ursprüngliche Anmeldung gestellte Anträge gelten auch für die abgetrennte Anmeldung fort.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes G. v. 4. April 2016 BGBl. I S. 558 m.W.v. 1. Juli 2016
§ 36 Teilung von Eintragungen
(1) 1Eine eingetragene Marke kann nach § 46 Abs. 1 des Markengesetzes in zwei oder mehrere Eintragungen geteilt werden. 2Für jeden abgetrennten Teil ist eine gesonderte Teilungserklärung einzureichen. 3Die Teilungserklärung soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In der Teilungserklärung sind die Waren und Dienstleistungen anzugeben, die in die abgetrennte Eintragung aufgenommen werden.
(3) 1Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der verbleibenden Stammeintragung und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der abgetrennten Eintragung müssen insgesamt mit dem im Zeitpunkt des Zugangs der Teilungserklärung bestehenden Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der Ausgangseintragung deckungsgleich sein. 2Betrifft die Teilung Waren und Dienstleistungen, die unter einen Oberbegriff fallen, so ist der Oberbegriff sowohl in der Stammeintragung als auch in der abgetrennten Eintragung zu verwenden und durch entsprechende Zusätze so einzuschränken, dass sich keine Überschneidungen der Verzeichnisse der Waren und Dienstleistungen ergeben.
(4) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt fertigt eine vollständige Kopie der Akten der Ausgangseintragung. 2Diese Kopie wird zusammen mit der Teilungserklärung Bestandteil der Akten der abgetrennten Eintragung. 3Die abgetrennte Eintragung erhält eine neue Registernummer. 4Eine Kopie der Teilungserklärung wird zu den Akten der Stammeintragung genommen.
(5) 1Ein für die Ausgangseintragung benannter Vertreter des Inhabers der Marke gilt auch als Vertreter des Inhabers der Marke für die abgetrennte Eintragung. 2Die Vorlage einer neuen Vollmacht ist nicht erforderlich.
(6) In Bezug auf die ursprüngliche Eintragung gestellte Anträge gelten auch für die abgetrennte Eintragung fort.
(7) 1Ist gegen die Eintragung einer Marke, deren Teilung nach § 46 des Markengesetzes erklärt worden ist, Widerspruch erhoben worden, so fordert das Deutsche Patent- und Markenamt den Widersprechenden zu einer Erklärung darüber auf, gegen welche Teile der ursprünglichen Eintragung der Widerspruch sich richtet. 2Der Inhaber der eingetragenen Marke kann auch von sich aus eine entsprechende Erklärung des Widersprechenden beibringen. 3Wird eine solche Erklärung nicht abgegeben, so wird die Teilungserklärung als unzulässig zurückgewiesen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1354 m.W.v. 24. Juni 2016
Abschnitt 3 Verlängerung
§ 37 Verlängerung durch Gebührenzahlung
Bei der Zahlung der Verlängerungsgebühren nach § 47 Abs. 3 des Markengesetzes sind die Registernummer und der Name des Inhabers der Marke sowie der Verwendungszweck anzugeben.
§ 38 Antrag auf teilweise Verlängerung
(1) Soll die Verlängerung der Schutzdauer einer eingetragenen Marke nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen bewirkt werden, für die die Marke eingetragen ist, so kann der Inhaber der Marke einen entsprechenden Antrag stellen.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
- 1.
- die Registernummer der Marke, deren Schutzdauer verlängert werden soll,
- 2.
- der Name und die Anschrift des Inhabers der Marke,
- 3.
- falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
- 4.
- die Waren und Dienstleistungen, für die die Schutzdauer verlängert werden soll.
Abschnitt 4 Verzicht
§ 39 Verzicht
(1) Der Antrag auf vollständige oder teilweise Löschung einer Marke nach § 48 Abs. 1 des Markengesetzes soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts gestellt werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
- 1.
- die Registernummer der Marke, die ganz oder teilweise gelöscht werden soll,
- 2.
- der Name und die Anschrift des Inhabers der Marke,
- 3.
- falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
- 4.
- falls eine Teillöschung beantragt wird, entweder die Waren und Dienstleistungen, die gelöscht werden sollen, oder die Waren und Dienstleistungen, für die die Marke nicht gelöscht werden soll.
§ 40 Zustimmung Dritter
Für die nach § 48 Abs. 2 des Markengesetzes erforderliche Zustimmung eines im Register eingetragenen Inhabers eines Rechts an der Marke reicht die Abgabe einer von dieser Person oder ihrem Vertreter unterschriebenen Zustimmungserklärung aus. Eine Beglaubigung der Erklärung oder der Unterschrift ist nicht erforderlich. Die Zustimmung kann auch auf andere Weise nachgewiesen werden.
Abschnitt 5 Löschung
§ 41 Verfall
(1) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls einer Marke nach § 53 Absatz 1 des Markengesetzes soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts gestellt werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
- 1.
- die Registernummer der Marke, deren Erklärung des Verfalls beantragt wird,
- 2.
- der Name und die Anschrift des Antragstellers,
- 3.
- falls der Antragsteller einen Vertreter bestellt hat, der Name und die Anschrift des Vertreters,
- 4.
- falls die Erklärung des Verfalls nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen beantragt wird, für die die Marke eingetragen ist, entweder die Waren und Dienstleistungen, für die die Erklärung der Nichtigkeit beantragt wird, oder die Waren und Dienstleistungen, für die die Erklärung der Nichtigkeit nicht beantragt wird, und
- 5.
- der Verfallsgrund nach § 49 des Markengesetzes.
Text in der Fassung des Artikels 2 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) G. v. 11. Dezember 2018 BGBl. I S. 2357 m.W.v. 14. Januar 2019
§ 42 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse und älterer Rechte
(1) Für den Antrag auf Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse und älterer Rechte nach § 53 Absatz 1 des Markengesetzes gilt § 41 dieser Verordnung entsprechend.
(2) 1Zusätzlich zu den Angaben nach § 41 Absatz 2 sind folgende Angaben zu machen:
- 1.
- bei einem Antrag auf Nichtigkeit wegen älterer Rechte nach § 53 Absatz 1 des Markengesetzes: Angaben, die es erlauben, die Identität des älteren Rechts festzustellen, und
- 2.
- bei einem Antrag nach § 53 Absatz 3 des Markengesetzes: Angaben, die es erlauben, den Inhaber des älteren Rechts festzustellen.
(3) Für den Antrag auf Nichtigkeit wegen älterer Rechte nach § 53 Absatz 1 des Markengesetzes sind des Weiteren die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben.
(4) Sofern nicht bereits zur Identitätsfeststellung des älteren Rechts nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder zur Feststellung des Inhabers nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erforderlich, sind bei sämtlichen Anträgen anzugeben:
- 1.
- die Registernummer einer eingetragenen älteren Marke, das Aktenzeichen einer angemeldeten älteren Marke oder die Dossier-Nummer der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe,
- 2.
- Angaben, die belegen, dass der Antragsteller, der nicht nach § 53 Absatz 3 des Markengesetzes Inhaber des älteren Rechts ist, berechtigt ist, dieses im Nichtigkeitsverfahren geltend zu machen,
- 3.
- die Wiedergabe und die Bezeichnung der Form des älteren Rechts,
- 4.
- falls es sich bei dem älteren Recht um eine international registrierte Marke handelt, deren Registernummer sowie bei international registrierten älteren Marken, die vor dem 3. Oktober 1990 mit Wirkung sowohl für die Bundesrepublik Deutschland als auch für die Deutsche Demokratische Republik registriert worden sind, die Erklärung, auf welche dieser Registrierungen der Antrag gestützt wird,
- 5.
- der Name und die Anschrift des Inhabers des älteren Rechts.
Text in der Fassung des Artikels 2 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) G. v. 11. Dezember 2018 BGBl. I S. 2357 m.W.v. 14. Januar 2019
Abschnitt 6 Lizenz
§ 42a Eintragung einer Lizenz
(1) Der Antrag auf Eintragung der Erteilung einer Lizenz nach § 30 Absatz 6 Satz 1 des Markengesetzes soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt bereitgestellten Formblatts gestellt werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
- 1.
- die Registernummer der Marke, bei der die Lizenz erfasst werden soll,
- 2.
- der Name des Markeninhabers,
- 3.
- Angaben zum Lizenznehmer entsprechend § 5,
- 4.
- Angaben, ob es sich um eine ausschließliche oder einfache Lizenz handelt,
- 5.
- Angaben, ob es sich um eine Unterlizenz des im Register eingetragenen Lizenznehmers handelt,
- 6.
- Angaben zu einer zeitlichen, räumlichen oder gegenständlichen Beschränkung; falls die Lizenz auf einen Teil der Waren und Dienstleistungen beschränkt wurde, die Waren und Dienstleistungen, für die die Lizenz gewährt wurde.
(3) Die nach § 30 Absatz 6 des Markengesetzes erforderliche Zustimmung des Markeninhabers oder des Lizenznehmers bedarf der Schriftform.
Text in der Fassung des Artikels 2 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) G. v. 11. Dezember 2018 BGBl. I S. 2357 m.W.v. 14. Januar 2019
§ 42b Änderung oder Löschung einer Lizenz
Der Antrag auf Änderung oder Löschung einer nach § 30 Absatz 6 des Markengesetzes eingetragenen Lizenz muss die Registernummer der Marke und die Bezeichnung der Lizenz, die geändert oder gelöscht werden soll, enthalten.
Text in der Fassung des Artikels 2 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) G. v. 11. Dezember 2018 BGBl. I S. 2357 m.W.v. 14. Januar 2019
§ 42c Erklärung der Lizenzierungs- oder Veräußerungsbereitschaft
(1) 1Der Anmelder oder der im Register eingetragene Markeninhaber kann gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt seine unverbindliche Bereitschaft zur Vergabe von Lizenzen oder zur Veräußerung des Markenrechts schriftlich erklären. 2Die Erklärung wird in das Register eingetragen.
(2) Die Erklärung der Bereitschaft zur Vergabe von Lizenzen ist unzulässig, solange im Register ein Vermerk über die Einräumung einer ausschließlichen Lizenz eingetragen ist oder dem Deutschen Patent- und Markenamt ein Antrag auf Eintragung eines solchen Vermerks vorliegt.
(3) Erklärungen nach Absatz 1 können jederzeit gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich zurückgenommen werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) G. v. 11. Dezember 2018 BGBl. I S. 2357 m.W.v. 14. Januar 2019
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