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Abschnitt - Fischseuchen-Verordnung (FischSeuchV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3563; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2315
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-26 Tierseuchenbekämpfung
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Begriffsbestimmungen



1.
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

a)
Ausbruch der Infektiösen Anämie der Lachse (ISA), der Infektiösen hämatopoetischen Nekrose der Salmoniden (IHN) oder der Viralen hämorrhagischen Septikämie der Salmoniden (VHS), wenn diese

aa)
im Falle der ISA durch klinische, pathologisch-anatomische oder virologische Untersuchung nach Nummer 1.3. des Anhangs der Entscheidung 2003/466/EG der Kommission vom 13. Juni 2003 mit Kriterien für die Zonenabgrenzung und die amtliche Überwachung bei Verdacht auf oder Feststellung der Infektiösen Anämie der Lachse (ABl. EU Nr. L 156 S. 61) in der jeweils geltenden Fassung,

bb)
im Falle der IHN oder VHS durch virologische Untersuchung nach Teil II des Anhangs der Entscheidung 2001/183/EG der Kommission vom 22. Februar 2001 zur Festlegung der Probenahmepläne und Diagnoseverfahren zur Erkennung und zum Nachweis bestimmter Fischseuchen und zur Aufhebung der Entscheidung 92/532/EWG (ABl. EG Nr. L 67 S. 65) in der jeweils geltenden Fassung

festgestellt ist,

b)
Ausbruch einer der in Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 46 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder einer der in Anhang D der Richtlinie 95/70/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Muschelkrankheiten (ABl. EG Nr. L 332 S. 33) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheit bei Muscheln, wenn diese durch bakteriologische, virologische oder parasitologische Untersuchung festgestellt ist,

c)
Verdacht des Ausbruchs

aa)
der ISA, wenn die Voraussetzungen nach Teil I Nr. I.2.1. des Anhangs der Entscheidung 2003/ 466/EG erfüllt sino,

bb)
der IHN oder VHS, wenn das Ergebnis der klinischen und pathologisch-anatomischen Untersuchung

den Ausbruch einer dieser Seuchen befürchten lässt,

d)
Verdacht des Ausbruchs einer der in Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG oder einer der in Anhang D der Richtlinie 95/70/EG genannten Krankheit bei Muscheln, wenn das Ergebnis der klinischen und pathologisch-anatomischen Untersuchung den Ausbruch einer dieser Krankheiten befürchten lässt;

2.
Fischhaltungsbetrieb:

Anlage oder Einrichtung zur Zucht von Fischen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Tierseuchengesetzes oder Einrichtungen zur Haltung oder Hälterung von Fischen zum Zwecke der Vermarktung, ausgenommen Anlagen oder Einrichtungen zur Haltung oder Hälterung von Fischen in geringem Umfang zur Abgabe an den Verbraucher, oder bewirtschaftete Muschelbank;

3.
Anormale Mortalität bei Muscheln:

Mortalität bei Muscheln, die mindestens 15 vom Hundert des Bestandes betrifft und die innerhalb eines kurzen Zeitraums zwischen zwei Beobachtungszeitpunkten auftritt und binnen 15 Tagen bestätigt wird; in der Brüterei gilt eine Mortalität als anormal, wenn es innerhalb eines Zeitraums mit mehreren aufeinander folgenden Laichperioden verschiedener Brutbestände zu keiner Larvenentwicklung kommt, und in Jungfischgebieten, wenn es bei vielen Pfählen zu einem plötzlichen Anstieg der Mortalität kommt.


§ 2 Erfassung von Fischhaltungsbetrieben; Führung von Registern



(1) Wer einen Fischhaltungsbetrieb unterhält, hat dies bei Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Mitteilung folgender Angaben anzuzeigen:

1.
Bezeichnung,

2.
Name und Anschrift des Betreibers,

3.
Lage und Größe,

4.
gehaltene Fischarten,

5.
Betriebsart,

6.
Wasserversorgung.

(2) Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Fischhaltungsbetriebe nach Absatz 1 unter Erteilung einer Registriernummer und legt hierüber ein Register an. Die Registriernummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Gemeinde des Fischhaltungsbetriebes vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet.

(3) Wer einen Fischhaltungsbetrieb mit Fischen, die für ISA, IHN oder VHS empfänglich sind, unterhält, hat ein Register zu führen, in das mindestens folgende Angaben einzutragen sind:

1.
alle Zugänge an Fischen unter Angabe der Daten der Anlieferung, der Fischart, der Stückzahl oder des Gewichts, der Fischgröße, der Herkunft und des Zulieferers,

2.
alle Abgänge an Fischen unter Angabe der Versanddaten, der Fischart, der Stückzahl oder des Gewichts, der Fischgröße und des Empfängers,

3.
die festgestellte Mortalität.

§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. Das Register ist mindestens vier Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Betriebe mit Muscheln der in Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/ EWG und der in Anhang D der Richtlinie 95/70/EG genannten anfälligen Arten mit der Maßgabe entsprechend, dass Satz 1 Buchstabe b nur Abgänge an Muscheln betrifft, die zur erneuten Aussetzung in Wasser vorgesehen sind.

(4) Die zuständige Behörde kann für weitere Fischhaltungsbetriebe, einschließlich der nach Absatz 1 Satz 2 anzeigepflichtigen Fischhaltungsbetriebe, die Führung eines Registers entsprechend Absatz 3 anordnen.


§ 2a Kontrollbuch



Wer gewerbsmäßig mit Fischen handelt oder Fische vermittelt, hat über

1.
die in seinem Besitz befindlichen und von ihm gehandelten oder abgegebenen oder

2.
vermittelten

Fische ein Kontrollbuch nach Satz 2 zu führen. Dem Kontrollbuch müssen folgende Angaben zu entnehmen sein:

1.
Ort und Tag der Übernahme sowie Name und Anschrift des bisherigen Besitzers,

2.
Tag der Abgabe sowie Name und Anschrift des Erwerbers,

3.
Beschreibung der Sendung nach Gattung, Art und Menge (Anzahl und Gesamtgewicht).

Nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Tiergesundheitszeugnisse sind im Kontrollbuch zu vermerken und diesem beizufügen. Als Kontrollbuch nach Satz 2 dürfen auch Loseblattdurchschreibesysteme oder andere zuverlässig nachprüfbare systematische Aufzeichnungen verwendet werden. Das Kontrollbuch ist vier Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist. Das Kontrollbuch ist der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Ohne Genehmigung der zuständigen Behörde darf es aus dem Betrieb nicht entfernt werden.


§ 3 Transport



(1) Fische dürfen nur in Fahrzeugen oder Behältnissen transportiert werden, die

1.
wasserdicht und während des Transports so verschlossen sind, dass Wasser nicht mehr als unvermeidlich auslaufen kann,

2.
leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.

Das beim Transport von Fischen benutzte Wasser soll frei von Erregern der in Anhang A Liste I und II der Richtlinie 91/67/EWG und Anhang D der Richtlinie 95/70/EG genannten Krankheiten sein.

(2) Während des Transports darf Wasser aus den Fahrzeugen oder Behältnissen nur an solchen Plätzen gewechselt werden, die von der zuständigen Behörde auf Antrag des Transporteurs genehmigt wurden. Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ein Verzeichnis dieser Plätze und die etwaigen Änderungen.

(3) Fahrzeuge oder Behältnisse, in denen Fische transportiert worden sind, sowie Geräte, die zum Fang, Verladen, Entladen oder Umladen verwendet werden, mit Ausnahme großer Fanggeräte der Fluss- und Seenfischerei, sind vom Besitzer oder seinem Beauftragten vor erneuter Benutzung zu reinigen und zu desinfizieren. Anfallende Flüssigkeiten dürfen nicht unmittelbar in Gewässer eingeleitet werden.


§ 4 Unschädlichmachen von Abfällen



Abfälle von Fischen, einschließlich aussortierte Eier und verendete Fische, aus Fischhaltungsbetrieben sind so zu behandeln oder zu beseitigen, dass Seuchenerreger durch sie nicht verschleppt werden können.


§ 5 Untersuchung



(1) Der Betreiber eines Fischhaltungsbetriebes hat seinen Fischbestand mindestens einmal jährlich nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde tierärztlich klinisch und virologisch untersuchen zu lassen; für die Probenahme sowie die virologische Untersuchung gelten die Anforderungen der Anlage dieser Verordnung. Die zuständige Behörde kann die Einrichtung für die Untersuchung nach Satz 1 bestimmen, soweit dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(3) Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, für Fische eines bestimmten Gebietes oder Fischhaltungsbetriebes, einschließlich der nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe, eine amtstierärztliche Untersuchung einschließlich der Entnahme von Probenmaterial anordnen. Die zuständige Behörde kann die Untersuchung von Reinigungsanlagen und Hälterungsbecken, deren Abwässer ins Meer gelangen, anordnen.

(4) Abweichend von Absatz 1 hat der Betreiber eines Fischhaltungsbetriebes dafür zu sorgen, dass in seinem Muschelbestand Untersuchungen auf das Vorliegen einer anormalen Mortalität sowie auf das Vorkommen der in Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG und der in Anhang D der Richtlinie 95/70/EG genannten Krankheiten bei Muscheln nach den Bestimmungen, die vom Rat oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 15 der Richtlinie 91/67/EWG oder des Artikels 4 Abs. 2 der Richtlinie 95/70/EG erlassen und, soweit sie nicht unmittelbar geltend sind, vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind, durchgeführt werden.


§ 5a Mitteilungspflicht



(1) Ergeben die Untersuchungen nach § 5 Abs. 4 den Verdacht des Auftretens einer in Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG und einer in Anhang D der Richtlinie 95/70/EG genannten Krankheit bei Muscheln oder eine anormale Mortalität bei Muscheln, so hat der Betreiber eines Fischhaltungsbetriebes diesen Verdacht unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen oder mitteilen zu lassen.

(2) Dieselbe Pflicht hat auch der Leiter des Laboratoriums, das im Rahmen dieser Untersuchungen mit der Prüfung auf die in Absatz 1 genannten Erkrankungen befasst worden ist.


§ 5b Impfverbot



(1) Impfungen gegen die ISA, IHN und VHS

1.
in einem Fischhaltungsbetrieb in einem zugelassenen Gebiet,

2.
in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet,

3.
in einem Fischhaltungsbetrieb, für den noch keine Entscheidung über die Zulassung getroffen worden ist, sowie

4.
in einem Gebiet, für das noch keine Entscheidung über die Zulassung getroffen worden ist,

sind verboten.

(2) Die zuständige Behörde kann in Bezug auf ISA Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, sofern sichergestellt ist, dass die Kriterien gemäß Anhang E der Richtlinie 2000/27/EG des Rates vom 2. Mai 2000 zur Änderung der Richtlinie 93/53/EWG zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen (ABl. EG Nr. L 114 S. 28) eingehalten werden.


§ 6 Desinfektion



(1) In Fischhaltungsbetrieben sind die Einrichtungen zur Haltung von Fischen sowie die bei der Haltung von Fischen benutzten Geräte regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Die zuständige Behörde kann in zugelassenen Gebieten oder zugelassenen Fischhaltungsbetrieben weitergehende Desinfektionsmaßnahmen anordnen, wenn dies aus Gründen der Fischseuchenbekämpfung erforderlich ist.