Tools:
Update via:
IX. - Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (PKBaSSatzung k.a.Abk.)
Anhang V. v. 14.01.2006 BGBl. I S. 166, 167 (Nr. 5)
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7633-1-1 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
|
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7633-1-1 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
|
IX. Verwaltungsvorschriften
§ 55 Rechnungsführung
(1) Die Kasse weist die Einnahmen und Ausgaben der Abteilungen A, A 2000 und Z 2002 nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen gesondert aus.
(2) Die Kasse kann Versicherungsbestände, die sie gemäß § 3 Abs. 2 übernimmt, in besonderen Abteilungen zusammenfassen; in diesem Fall sind die Einnahmen und Ausgaben der Abteilung gesondert auszuweisen.
§ 55a Rücklage
§ 55a wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Kasse hat zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb eine Rücklage (Verlustrücklage) gemäß § 37 Versicherungsaufsichtsgesetz zu bilden.
(2) Der Mindestbetrag der Verlustrücklage beläuft sich
- a)
- zum 31. Dezember 2004 auf 2 v. H. der Deckungsrückstellung,
- b)
- ab dem 31. Dezember 2007 auf mindestens 4,5 v. H. der Deckungsrückstellung.
§ 56 Vermögensanlage
(1) Das nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben benötigte Vermögen ist nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften (§ 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen) anzulegen.
(2) Im Falle der Übernahme des Vermögens einer anderen Pensionskasse oder Versorgungseinrichtung kann die Kasse dieses Vermögen als Sondervermögen des übernommenen Versicherungsbestandes abwickeln.
§ 57 Versicherungstechnische Prüfung
§ 57 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Kasse hat alle drei Jahre, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde auch zu anderen Zeitpunkten, durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines der Aufsichtsbenörde einzureichenden Gutachtens eine versicherungstechnische Prüfung der Vermögenslage der Kasse vorzunehmen und in den gemäß § 58 zu erstellenden Jahresabschluss die hierfür ermittelten versicherungstechnischen Werte zu übernehmen.
(2) Mindestens 5 v. H. eines sich aus dem Gutachten nach Absatz 1 etwa ergebenden Überschusses sind der Verlustrücklage nach § 55a zuzuführen, bis diese mindestens 4,5 v. H. der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht nat.
(3) Ein sich aus dem Gutachten nach Absatz 1 etwa weiterhin ergebender Überschuss ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Diese Rückstellung ist zur Erhöhung oder Erweiterung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge oder für alle genannten Zwecke zugleich zu verwenden. Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der Rückstellung trifft auf Grund von Vorschlägen des Vorstands, die der Zustimmung des verantwortlichen Aktuars bedürfen, die Hauptversammlung. Der Beschluss bedarf der Unbedenklichkeitserklärung der Aufsichtsbehörde.
(4) Ein sich aus dem Gutachten nach Absatz 1 etwa ergebender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Verlustrücklage (§ 55a) gedeckt werden kann, aus der Rückstellung der Beitragsrückerstattung zu decken und, soweit auch diese nicht ausreicht, durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen zugleich auszugleichen. Eine Entnahme aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Eine Herabsetzung der Leistungen oder eine Erhöhung der Beiträge bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse, die Herabsetzung der Leistungen auch für laufende Renten. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.
§ 58 Jahresabschluss
§ 58 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Rechnungsjahr der Kasse ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss und Lagebericht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und den Anordnungen der Aufsichtsbehörde aufzustellen.
(3) Der Jahresabschluss der Kasse ist vor seiner Vorlage an das Kuratorium durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Der Prüfer wird vom Kuratorium bestimmt; der vom Kuratorium bestimmte Prüfer ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen; wird von der Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Eingang der Prüferanzeige keine gegenteilige Äußerung abgegeben, wird der Prüfungsauftrag erteilt.
§ 59 Leistungsverfahren
(1) Die Kasse ist berechtigt, vor der Entscheidung über Leistungsanträge weitere Erhebungen anzustellen, vor allem auch Obergutachten einzuholen.
(2) Ein abgelehnter oder zurückgezogener Antrag auf Rente oder Gehaltszuschuss darf erst nach Ablauf eines Jahres seit der Ablehnung oder Zurückziehung wiederholt werden, falls nicht inzwischen außergewöhnliche Umstände eingetreten sind, welche die dauernde Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers erweisen.
§ 60 Beitragsverfahren
§ 60 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Arbeitnehmerbeiträge sind bei der Gehalts- oder Lohnzahlung vom Arbeitgeber einzubehalten. Für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft sind volle Monatsbeiträge zu zahlen. Von dem zuletzt versicherten Einkommen sind die Beiträge auch während der Dauer einer Krankheit des Arbeitnehmers weiterzuzahlen, solange gesetzliche oder tarifrechtliche Krankenbezüge oder Krankengeld gewährt werden. Jedoch können die Beiträge während einer Krankheit des Arbeitnehmers, sofern die Krankenbezüge oder Krankengeld nach den gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen gekürzt werden, ebenfalls entsprechend gekürzt werden.
(2) Die freiwilligen Mitglieder haben ihre Beiträge monatlich bis spätestens zum 10. Tage einzuzahlen. Bei verspäteter Zahlung sind Verzugszinsen zu entrichten.
§ 61 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Beitrags- und Erstattungsforderungen sowie für alle Kassenleistungen ist Köln.
§ 62 Auszahlung der Kassenleistungen
§ 62 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Kassenleistungen werden grundsätzlich durch die Kasse selbst an die empfangsberechtigten Personen gezahlt. Die Renten werden monatlich im Voraus gezahlt. Werden Kassenleistungen für einen Teil eines Monats gezahlt, ist für jeden Kalendertag 1/30 der monatlichen Leistung zu zahlen. Werden die Kassenleistungen erst nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(2) Der Vorstand kann eine abweichende Regelung treffen, insbesondere die Auszahlung der Kassenleistungen durch die beteiligten Arbeitgeber zulassen. In diesem Falle haben die Arbeitgeber am Schluss eines jeden Kalenderjahres der Kasse zu bestätigen, dass die im Auftrage der Kasse gezahlten Renten ordnungsgemäß ausgezahlt worden sind und die Bezugsberechtigung der Rentner bis zum Ende des Kalenderjahres bzw. bis zu dem Monat, in dem die Rentenzahlung eingestellt worden ist, bestanden hat.
(3) Der Anspruch auf Kassenleistungen kann weder abgetreten noch verpfändet werden; in besonderen Fällen kann das Kuratorium in Anlehnung an beamtenrechtliche Bestimmungen die Abtretung des Anspruchs auf Kassenleistungen zulassen. Die Kasse bzw. die auszahlenden Arbeitgeber können zu viel gezahlte Dienstbezüge oder Kassenleistungen nach Maßgabe des Absatzes 6, Prozesskosten, die von dem Empfangsberechtigten zu erstatten sind, und zurückzuzahlende Beträge des Empfangsberechtigten aus Vorschuss- oder Darlehensgewährungen von den Kassenleistungen einbehalten.
(4) Im Falle des Todes eines Versichertenrentners können die rückständigen Kassenleistungen statt an die Erben auch an die in § 14 Abs. 1, 2 und 3 bezeichneten Personen gezahlt werden.
(5) Hat ein Rentenempfänger seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes, so kann die Pensionskasse die Zahlung der laufenden Kassenleistungen von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich des Grundgesetzes abhängig machen.
(6) Werden Rentenberechtigte durch satzungsgemäße Änderung ihrer Bezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten. Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter laufender Kassenleistungen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der verschärften Haftung nach § 819 BGB wegen Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.
§ 63 Abrechnungsverfahren
(1) Das Abrechnungsverfahren regelt der Vorstand der Kasse. Die Abrechnungssalden sind unverzüglich auszugleichen; bei Verzug sind Verzugszinsen von 6 v. H. zu entrichten.
(2) Auf die Abrechnung sind auf Antrag des Abrechnungsgläubigers von dem Abrechnungsschuldner monatliche Vorschüsse in ungefährer Höhe des Abrechnungssaldos zu zahlen.
§ 64 Berufung oder Klage
§ 64 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Entscheidungen der Kasse, durch die ein klagbarer Anspruch anerkannt oder abgelehnt wird, müssen schriftlich unter Angabe der mit dem Ablauf der Ausschlussfrist eintretenden Rechtsfolge abgefasst und dem Antragsteller gegen Empfangsbescheinigung zugestellt werden.
(2) Gegen diese Entscheidungen ist die Berufung an das Kuratorium zulässig. Die Berufung ist binnen einer Ausschlussfrist von sechs Monaten seit der Zustellung der Entscheidung bei der Kasse einzureichen. Geht binnen dieser Frist keine Berufung bei der Kasse ein und wird binnen dieser Frist der Anspruch auf die Leistung auch nicht gerichtlich geltend gemacht, so ist die Entscheidung rechtskräftig.
§ 65 Berufungsentscheidung, Klagefrist
§ 65 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Entscheidungen des Kuratoriums sind schriftlich auszufertigen und von dem Kuratoriumsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Die Entscheidungen des Kuratoriums können auch im Auftrage des Kuratoriumsvorsitzenden von dem Vorstands mitgeteilt werden. Für die Zustellung gelten die Vorschriften des § 64 Abs. 1. Die Entscheidungen sind zu begründen.
(2) Gegen diese Entscheidungen ist der ordentliche Rechtsweg binnen einer Ausschlussfrist von sechs Monaten seit der Zustellung des Bescheides zulässig. Zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten kann das Kuratorium in geeigneten Fällen die Ausschlussfrist ausnahmsweise verlängern. Wird binnen dieser Frist keine Klage erhoben, so ist die Entscheidung rechtskräftig.
§ 66 Rechtskraftwirkung
(1) Wird gegen Bescheide der Kasse, die sowohl das Verhältnis des Versicherten (§ 2b Abs. 2) als auch das Verhältnis des Arbeitgebers zur Kasse betreffen, nur von dem Versicherten oder nur von dem Arbeitgeber Berufung eingelegt oder Klage erhoben, so wird der Bescheid auch demjenigen gegenüber, der kein Rechtsmittel eingelegt hat, erst dann rechtskräftig, wenn die Rechtsmittel erfolglos geblieben sind.
(2) Bis zum Eintritt der Rechtskraft ist die Kasse berechtigt, ihre Bescheide zu widerrufen, wenn diese der Rechtslage nicht entsprechen.
(3) Nach Eintritt der Rechtskraft ist eine Änderung erteilter Bescheide nur noch möglich, soweit es sich um Rechen- oder Schreibfehler handelt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7095/b24800.htm