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Unterabschnitt 1 - Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (InvRBV)
V. v. 16.12.2009 BGBl. I S. 3871 (Nr. 79); aufgehoben durch § 36 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2483
Geltung ab 23.12.2009; FNA: 7612-2-5 Investmentwesen
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Geltung ab 23.12.2009; FNA: 7612-2-5 Investmentwesen
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Abschnitt 2 Rechnungslegung
Unterabschnitt 1 Jahresbericht
§ 5 Darstellung und Inhalt
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Aufstellung des Jahresberichts einschließlich der Bewertung in der Vermögensaufstellung liegt in der Verantwortung der das Sondervermögen verwaltenden Kapitalanlagegesellschaft.
(2) Der Jahresbericht dient der umfassenden Information über Inhalt, Umfang und Darstellung der Tätigkeit der Kapitalanlagegesellschaft im Rahmen der Verwaltung des Sondervermögens, über den Wert des Sondervermögens, die durchgeführten Geschäfte, die Ergebnisse im abgelaufenen Geschäftsjahr sowie die bisherige Entwicklung des Sondervermögens.
(3) Bestandteile des Jahresberichts gemäß § 44 des Investmentgesetzes sind:
- 1.
- der Tätigkeitsbericht (§ 6);
- 2.
- die Vermögensaufstellung unter Angabe der Wertpapierkennnummer oder der internationalen Wertpapieridentifikationsnummer (ISIN) des jeweiligen Wertpapiers sowie eine zusammengefasste Darstellung nach geeigneten Kriterien unter Berücksichtigung der Anlagepolitik (§ 7);
- 3.
- die Ertrags- und Aufwandsrechnung (§ 8);
- 4.
- die von der Kapitalanlagegesellschaft beschlossene Verwendung der Erträge des Sondervermögens (Verwendungsrechnung, § 9);
- 5.
- die Übersicht über die Entwicklung des Sondervermögens (Entwicklungsrechnung, § 10);
- 6.
- eine vergleichende Dreijahresübersicht (§ 11);
- 7.
- die Aufstellung der während des Berichtszeitraums abgeschlossenen Geschäfte, die nicht mehr Gegenstand der Vermögensaufstellung sind; bei Immobilien-Sondervermögen und Infrastruktur-Sondervermögen sowie Spezial-Sondervermögen mit Anlagen in entsprechenden Vermögensgegenständen müssen in einer Anlage nach § 79 Absatz 1 Satz 9 des Investmentgesetzes die getätigten Käufe und Verkäufe von Immobilien, Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften und Öffentlich-Private Partnerschaft-Projektgesellschaften (ÖPP-Projektgesellschaft) angegeben werden;
- 8.
- der besondere Vermerk über das Ergebnis der Prüfung des Jahresberichts des Sondervermögens.
§ 6 Tätigkeitsbericht
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Im Tätigkeitsbericht für das Sondervermögen ist die Tätigkeit der Kapitalanlagegesellschaft einschließlich der von ihr mit der Portfolioverwaltung betrauten Unternehmen in Bezug auf das verwaltete Sondervermögen in der Berichtsperiode darzustellen. Die Darstellung muss alle wesentlichen Angaben enthalten, die für das Urteil der Anlegerinnen und Anleger über die Verwaltungstätigkeit und deren Ergebnisse von Bedeutung sind. Allgemeine Ausführungen, die den Blick auf das Wesentliche erschweren, sind zu unterlassen. Der Tätigkeitsbericht ist ein eigenständiger Teil des Jahresberichtes und hat abschließenden Charakter. Durch Verweise darf die Verständlichkeit des Tätigkeitsberichtes nicht gemindert werden.
(2) Folgende Berichtsangaben sind wesentlich:
- 1.
- die Anlageziele des Sondervermögens sowie die Anlagepolitik zur Erreichung dieser Ziele im Berichtszeitraum;
- 2.
- die wesentlichen Risiken des Sondervermögens im Berichtszeitraum, insbesondere Adressenausfallrisiken, Zinsänderungs-, Währungs- sowie sonstige Marktpreisrisiken, operationelle Risiken und Liquiditätsrisiken;
- 3.
- die Struktur des Portfolios im Hinblick auf die Anlageziele zum Berichtszeitpunkt sowie wesentliche Veränderungen während des Berichtszeitraumes;
- 4.
- sonstige für den Anleger wesentliche Ereignisse im Berichtszeitraum wie beispielsweise die Auslagerung des Portfoliomanagements.
§ 7 Vermögensaufstellung
§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Vermögensaufstellung im Sinn des § 44 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Investmentgesetzes ist nach Arten von Vermögensgegenständen und Märkten zu untergliedern.
(2) Neben der Vermögensaufstellung nach Absatz 1 ist eine nach sachgerechten Kriterien, insbesondere nach Anlageschwerpunkten, gegliederte Zusammenfassung der Vermögensgegenstände zu erstellen (zusammengefasste Vermögensaufstellung). Die Gliederung ist nach geeigneten Kriterien unter Berücksichtigung der Anlagepolitik des Sondervermögens, beispielsweise nach wirtschaftlichen oder geographischen Kriterien, und nach prozentualen Anteilen am Wert des Sondervermögens vorzunehmen.
(3) Die Saldierung von Vermögensgegenständen mit Verbindlichkeiten ist nicht zulässig. Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Anteilsumsatz sind als sonstige Vermögensgegenstände oder als sonstige Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen.
(4) Verliehene Wertpapiere sind in der Vermögensaufstellung des Sondervermögens auszuweisen. Dabei ist zu verliehenen Beständen in der Vermögensaufstellung anzugeben, dass sie Gegenstand von Wertpapierleihgeschäften sind. Im Zusammenhang mit Wertpapierleihgeschäften eingeräumte Sicherheiten sind nicht in der Vermögensaufstellung des Sondervermögens auszuweisen.
(5) Die Anschaffungsnebenkosten nach § 79 Absatz 1 Satz 6 des Investmentgesetzes sind objektbezogen aufzugliedern und als absoluter Betrag sowie als Prozentangabe in Bezug auf den Kaufpreis auszuweisen. Aus der Aufgliederung muss hervorgehen, welche Anschaffungsnebenkosten auf Gebühren und Steuern, und welche auf sonstige Kosten entfallen sind. Zu den Gebühren und Steuern bei Grundstücken im Inland gehört neben den in § 448 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Kosten auch die zur Erlangung der Unbedenklichkeitsbescheinigung zu zahlende Grunderwerbsteuer. Für Grundstücke im Ausland gilt Entsprechendes unter Berücksichtigung der maßgeblichen Vorschriften der ausländischen Rechtsordnung. Alle anderen Anschaffungsnebenkosten gelten als sonstige Kosten. Als sonstige Kosten gelten auch die Maklerkosten, die Kosten im Vorfeld des Erwerbs sowie eine etwaige Verwaltungsvergütung, die von der Kapitalanlagegesellschaft aus Anlass des Anschaffungsvorgangs vereinnahmt worden ist. Anzugeben ist weiterhin die Länge des voraussichtlichen Abschreibungszeitraumes. Die im Geschäftsjahr abgeschriebenen Anschaffungsnebenkosten und die verbleibenden Anschaffungsnebenkosten sind gesondert auszuweisen.
(6) Die für die Anteilswertermittlung maßgebenden Bewertungsregeln und -grundsätze nach § 36 des Investmentgesetzes sowie die entsprechenden Regelungen dieser Verordnung sind auch für die Vermögensaufstellung im Jahresbericht zu beachten. Im Jahresbericht sind für die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten die Verhältnisse zum Stichtag des Jahresberichts maßgeblich. Erkenntnisse nach dem Stichtag des Jahresberichts sind nicht in der Vermögensaufstellung zu berücksichtigen, sondern in der nachfolgenden Anteilwertermittlung des neuen Geschäftsjahrs. Die Bewertung für die Vermögensaufstellung gemäß § 44 Absatz 1 des Investmentgesetzes ist in vollem Umfang bei der Kapitalanlagegesellschaft zu dokumentieren. Die Depotbank ist dabei der Kapitalanlagegesellschaft gegenüber verpflichtet, über Einzelheiten der Bewertung des Investmentvermögens Auskunft zu erteilen.
§ 8 Ertrags- und Aufwandsrechnung
§ 8 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Ertrags- und Aufwandsrechnung ist wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:
- I.
- Erträge
- 1.
- Dividenden inländischer Aussteller
- 2.
- Dividenden ausländischer Aussteller (vor Quellensteuer)
- 3.
- Zinsen aus inländischen Wertpapieren
- 4.
- Zinsen aus ausländischen Wertpapieren (vor Quellensteuer)
- 5.
- Zinsen aus Liquiditätsanlagen im Inland
- 6.
- Zinsen aus Liquiditätsanlagen im Ausland (vor Quellensteuer)
- 7.
- Erträge aus Investmentanteilen
- 8.
- Erträge aus Wertpapier-Darlehen- und -Pensionsgeschäften
- 9.
- Abzug ausländischer Quellensteuer
- 10.
- Sonstige Erträge
- II.
- Aufwendungen
- 1.
- Zinsen aus Kreditaufnahmen
- 2.
- Verwaltungsvergütung
- 3.
- Depotbankvergütung
- 4.
- Prüfungs- und Veröffentlichungskosten
- 5.
- Sonstige Aufwendungen
- III.
- Ordentlicher Nettoertrag
- IV.
- Veräußerungsgeschäfte
- 1.
- Realisierte Gewinne
- 2.
- Realisierte Verluste
- V.
- Ergebnis des Geschäftsjahres.
(2) Bei Immobilien-Sondervermögen und Infrastruktur-Sondervermögen sowie Spezial-Sondervermögen mit Anlagen in entsprechenden Vermögensgegenständen ist die Ertrags- und Aufwandsrechnung nach Absatz 1 wie folgt unter den jeweiligen Posten zu ergänzen:
- I.
- Erträge
- 11.
- Erträge aus Immobilien
- 12.
- Erträge aus Immobilien-Gesellschaften
- 13.
- Eigengeldverzinsung (Bauzinsen)
- II.
- Aufwendungen
- 1.
- Bewirtschaftungskosten
- 2.
- Erbbauzinsen, Leib- und Zeitrenten
- 3.
- Ausländische Steuern
- IV.
- Veräußerungsgeschäfte
- 3.
- Realisierte Gewinne
- a)
- aus Immobilien
- b)
- aus Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften
- c)
- aus Liquiditätsanlagen
- d)
- Sonstiges
- 4.
- Realisierte Verluste
- a)
- aus Immobilien
- b)
- aus Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften
- c)
- aus Liquiditätsanlagen
- d)
- Sonstiges.
(3) Die gemäß Absatz 1 Gliederungsziffer IV (Veräußerungsgeschäfte) ausgewiesenen Beträge haben sämtliche realisierte Gewinne und Verluste zu umfassen; dazu zählen insbesondere auch solche aus Derivaten und Währungsgeschäften. Die wesentlichen Quellen des Veräußerungsergebnisses sind im Tätigkeitsbericht zu erläutern.
(4) Für den Fall, dass die Vertragsbedingungen ein Ertragsausgleichsverfahren vorsehen, sind die im laufenden Geschäftsjahr bis zum Zeitpunkt des Anteilumsatzes erfassten ordentlichen Erträge und Aufwendungen einzubeziehen. Ebenfalls zu erfassen ist ein Gewinnvortrag zuzüglich eines bereits angefallenen Ertragsausgleiches. Wird ein Ertragsausgleich auch auf das außerordentliche Ergebnis (realisierte Gewinne und realisierte Verluste) angerechnet, so sind auch hier alle Posten mit einzubeziehen. Das Ertragsausgleichverfahren ist mindestens für jeden Bewertungstag, an dem Anteilsumsätze stattgefunden haben, durchzuführen.
(5) Bei der Ermittlung der Ergebnisse aus Verkäufen sind die Einstandskosten der veräußerten Vermögensgegenstände nach der Durchschnittsmethode anzusetzen. Bei Wertpapieren derselben Gattung sind die Gewinne und Verluste aus Verkäufen zu kompensieren.
§ 9 Verwendung der Erträge des Sondervermögens
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Berechnung der Verwendung der Erträge des Sondervermögens (Verwendungsrechnung) ist wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:
- I.
- Berechnung der Ausschüttung (insgesamt und je Anteil)
- 1.
- Vortrag aus dem Vorjahr
- 2.
- Ergebnis des Geschäftsjahres
- 3.
- Zuführung aus dem Sondervermögen
- II.
- Zur Ausschüttung verfügbar
- 1.
- Der Wiederanlage zugeführt
- 2.
- Vortrag auf neue Rechnung
- III.
- Gesamtausschüttung
- 1.
- Zwischenausschüttung
- a)
- Barausschüttung
- b)
- Einbehaltene Kapitalertragsteuer
- c)
- Einbehaltener Solidaritätszuschlag
- 2.
- Endausschüttung
- a)
- Barausschüttung
- b)
- Einbehaltene Kapitalertragsteuer
- c)
- Einbehaltener Solidaritätszuschlag.
(2) Bei Immobilien-Sondervermögen und Infrastruktur-Sondervermögen sowie bei Spezial-Sondervermögen mit Anlagen in entsprechenden Vermögensgegenständen, für die eine Verwendungsrechnung erstellt wird, ist den Posten gemäß Absatz 1 Gliederungsziffer II der Posten „Einbehalt gemäß § 78 des Investmentgesetzes" voranzustellen; eine entsprechende Umnummerierung der Posten hat zu erfolgen.
(3) Sofern für Zwecke der Gesamtausschüttung eine Zuführung aus dem Sondervermögen gemäß Absatz 1 Gliederungsziffer I Nummer 3 vorgenommen wird, ist die Verwendungsrechnung ergänzend zu erläutern.
§ 10 Entwicklung des Sondervermögens
§ 10 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Entwicklung des Sondervermögens (Entwicklungsrechnung) ist unter Berücksichtigung folgender Posten darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:
- I.
- Wert des Sondervermögens am Beginn des Geschäftsjahres
- 1.
- Ausschüttung für das Vorjahr/Steuerabschlag für das Vorjahr
- 2.
- Zwischenausschüttungen
- 3.
- Mittelzufluss (netto)
- a)
- Mittelzuflüsse aus Anteilschein-Verkäufen
- b)
- Mittelabflüsse aus Anteilschein-Rücknahmen
- 4.
- Ertragsausgleich/Aufwandsausgleich
- 5.
- Ordentlicher Nettoertrag
- 6.
- Realisierte Gewinne
- 7.
- Realisierte Verluste
- 8.
- Nettoveränderung der nicht realisierten Gewinne/Verluste
- II.
- Wert des Sondervermögens am Ende des Geschäftsjahres.
(2) Bei Immobilien-Sondervermögen, Infrastruktur-Sondervermögen sowie Spezial-Sondervermögen mit Anlagen in entsprechenden Vermögensgegenständen ist in der Aufstellung nach Absatz 1 nach Gliederungsziffer 5 der Posten „5a. Abschreibung Anschaffungsnebenkosten" einzufügen.
(3) Rücknahmeabschläge, die im Sondervermögen verbleiben, sind dem Posten unter Absatz 1 Gliederungsziffer I Nummer 3 Buchstabe b zuzuordnen und mindern diesen.
§ 11 Vergleichende Übersicht der letzten drei Geschäftsjahre
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
Über den Inhalt nach § 44 Absatz 1 Nummer 5 des Investmentgesetzes hinaus ist bei jüngeren Sondervermögen die Wertentwicklung für die Zeit seit Auflegung anzugeben. Bei mehreren Anteilklassen ist die Wertentwicklung mindestens für die Anteilklasse mit der höchsten Gesamtkostenquote darzustellen.
§ 12 Anteilklassen
(1) 1Bei mehreren Anteilklassen ist zu erläutern, unter welchen Voraussetzungen Anteile mit unterschiedlichen Ausgestaltungsmerkmalen ausgegeben und welche Ausgestaltungsmerkmale den Anteilklassen im Einzelnen zugeordnet werden. 2Es ist für jede Anteilklasse die Anzahl ihrer am Berichtsstichtag umlaufenden Anteile zu ergänzen sowie der am Berichtsstichtag gemäß Absatz 2 Satz 4 ermittelte Anteilwert. 3Bei mehreren Anteilklassen sind die Angaben nach den §§ 8, 9 und 10 je Anteilklasse anzugeben.
(2) 1Bei erstmaliger Ausgabe von Anteilen einer Anteilklasse ist deren Wert auf der Grundlage des Wertes zu berechnen, der für das gesamte Sondervermögen nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Investmentgesetzes ermittelt wurde. 2Der Wert einer Anteilklasse ergibt sich aus dem Wert der Anteilklasse am vorangehenden Bewertungstag zuzüglich der auf die Anteilklasse bezogenen anteiligen Nettowertveränderung des Sondervermögens, die sich gegenüber dem vorangehenden Bewertungstag ergibt. 3Der Wert einer Anteilklasse ist vorbehaltlich des § 36 Absatz 1 Satz 3 des Investmentgesetzes börsentäglich zu ermitteln. 4Wird nach den Vertragsbedingungen ein Ertragsausgleichsverfahren durchgeführt, ist der Ertragsausgleich für jede einzelne Anteilklasse zu berechnen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Erste Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung V. v. 28. Juni 2011 BGBl. I S. 1278 m.W.v. 1. Juli 2011
§ 13 Sonstige Angaben
(1) 1Soweit die Vorschriften der Derivateverordnung für das Sondervermögen zu berücksichtigen sind, sind beim qualifizierten Ansatz mindestens der prozentual kleinste, der durchschnittliche und der größte potenzielle Risikobetrag anzugeben sowie die aktuelle und gegebenenfalls geänderte Zusammensetzung des Vergleichsvermögens gemäß § 9 der Derivateverordnung. 2Mindestens der prozentual kleinste, der durchschnittliche und der größte potentielle Risikobetrag sind auch für Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes anzugeben.
(2) Zusätzliche Angaben sind erforderlich
- 1.
- zur Anzahl der umlaufenden Anteile zum Ende des Berichtsjahres und zum Wert eines Anteils gemäß § 44 Absatz 1 Nummer 3 des Investmentgesetzes im Anschluss an die Vermögensaufstellung;
- 2.
- zu den zur Bewertung von Vermögensgegenständen angewendeten Verfahren gemäß §§ 22 bis 26 dieser Verordnung im Anschluss an die Vermögensaufstellung;
- 3.
- zur Transparenz sowie zur Gesamtkostenquote im Anschluss an die Ertrags- und Aufwandsrechnung im Hinblick auf folgende Kriterien:
- a)
- Betrag einer erfolgsabhängigen oder einer zusätzlichen Verwaltungsvergütung gemäß § 41 Absatz 2 Satz 4 des Investmentgesetzes;
- b)
- Pauschalgebühren gemäß § 41 Absatz 4 des Investmentgesetzes;
- c)
- geleistete Vergütungen sowie erhaltene Rückvergütungen, jeweils gemäß § 41 Absatz 5 des Investmentgesetzes;
- d)
- Angaben zu Kosten aus erworbenen Investmentanteilen gemäß § 41 Absatz 6 des Investmentgesetzes;
- e)
- wesentliche sonstige Erträge und sonstige Aufwendungen, die nachvollziehbar aufzuschlüsseln und zu erläutern sind;
- f)
- Angabe der Transaktionskosten.
Text in der Fassung des Artikels 3 Erste Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung V. v. 28. Juni 2011 BGBl. I S. 1278 m.W.v. 1. Juli 2011
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