Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.03.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
Dritter Abschnitt - Eichkostenverordnung (EichKostV k.a.Abk.)
V. v. 21.04.1982 BGBl. I S. 428; aufgehoben durch § 8 V. v. 24.03.2015 BGBl. I S. 330
Geltung ab 01.05.1982; FNA: 7141-6-11 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
| |
Geltung ab 01.05.1982; FNA: 7141-6-11 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
| |
Dritter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
§ 8 Gebühren nach dem Arbeitsaufwand
Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Arbeitsaufwand sind als Stundensätze zugrunde zu legen
- 1.
- für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte 85 Euro,
- 2.
- für Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte 70 Euro,
- 3.
- für sonstige Mitarbeiter 55 Euro.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Eichkostenverordnung V. v. 31. Juli 2013 BGBl. I S. 2835 m.W.v. 3. August 2013
§ 9 Gebühren für Amtshandlungen zu besonderen Zeiten
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
Fallen Amtshandlungen, Reise- und Wartezeiten auf Veranlassung des Kostenschuldners ganz oder teilweise in Zeiten zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr oder auf arbeitsfreie Tage, so wird für diese Zeiten ein Zuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Gebühr nach dem Arbeitsaufwand erhoben, auch soweit für die Amtshandlungen feste Gebühren vorgesehen sind.
§ 10 Gebühren für Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Widerspruch
Die Gebühr beträgt für
- 1.
- den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlaß gegeben hat:
22 Euro bis zu dem Betrag, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre; - 2.
- die Ablehnung oder die Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung:
Betrag der für die Vornahme der Amtshandlung vorgesehenen Gebühr unter Berücksichtigung von § 15 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung; - 3.
- die Zurückweisung des Widerspruchs oder die Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung:
28 Euro bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der angefochtenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013
§ 10a Stückzahlabhängige Gebührensätze
§ 10a wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die stückzahlabhängigen Gebührensätze des Gebührenverzeichnisses beziehen sich auf gemeinsam zur Eichung vorgelegte Meßgeräte gleicher Art und Größe eines Antragstellers bei Prüfung in einem Raum oder bei einmaligem Aufbau und Abbau von Prüfeinrichtungen an einem Prüfort.
(2) Werden stückzahlabhängige Gebührensätze angewandt, so werden zunächst die Gebühren für geeichte Meßgeräte und im Anschluß daran die ermäßigten Gebühren nach § 10 Nr. 2 berechnet.
§ 11 Befundprüfung
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Erfordert eine Befundprüfung einen erhöhten Prüfaufwand, kann die im Gebührenverzeichnis festgelegte feste Gebühr bis auf das 2fache angehoben werden.
(2) Ergibt eine Befundprüfung, daß das Meßgerät nicht verwendet oder bereitgehalten werden darf, so trägt der Besitzer des Meßgeräts die Kosten der Befundprüfung auch dann, wenn er die Befundprüfung nicht beantragt hat.
§ 12 Kostenerhebung bei regelmäßiger Vorlage von Meßgeräten
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
Von Antragstellern, die regelmäßig Meßgeräte vorlegen, können die Kosten in angemessenen Zeitabständen erhoben werden.
§ 13 Bescheinigungen
(1) Die Gebühr für das Ausstellen von einfachen Bescheinigungen beträgt 9 Euro, von Eich- und Prüfscheinen 11,50 Euro. Werden mehr als 20 Bescheinigungen oder Scheine für Messgeräte gleicher Art und Größe eines Messgerätebesitzers ausgestellt, beträgt die Gebühr 5,50 Euro je Stück.
(2) Werden Messwerte angegeben, werden zusätzlich für jeden Messwert 3 Euro berechnet. Bei der Angabe von mehr als zehn Messwerten erfolgt die Berechnung nach Arbeitsaufwand.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Eichkostenverordnung V. v. 31. Juli 2013 BGBl. I S. 2835 m.W.v. 3. August 2013
§ 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1982 in Kraft.
Anlage Gebührenverzeichnis
Anlage hat 1 frühere Fassung
Inhaltsverzeichnis
Schlüsselzahlen- Gruppe | Sachgebiet |
I. Eichungen, Konformitäts- und Befundprüfungen | |
01 | Längenmessgeräte |
04 | Volumenmessgeräte für Flüssigkeiten im ruhenden Zustand |
05 | Volumenmessgeräte für strömende Flüssigkeiten außer Wasser |
06 | Volumenmessgeräte für strömendes Wasser |
07 | Messgeräte für Gas |
08 | Gewichtstücke |
09 | Nichtselbsttätige Waagen |
10 | Selbsttätige Waagen |
11 | Messgeräte zur Bewertung von Getreide und Ölfrüchten |
13 | Dichte- und Gehaltsmessgeräte |
14 | Temperaturmessgeräte |
16 | Überdruckmessgeräte |
17 | Messgeräte für milchwirtschaftliche Untersuchungen |
18 | Messgeräte im Straßenverkehr |
19 | Zeitzähler - Stoppuhren |
20 | Messgeräte für Elektrizität |
21 | Schallpegelmessgeräte |
22 | Messgeräte für thermische Energie, Warm- und Heißwasserzähler |
23 | Strahlenmessgeräte |
II. Sonstige Tätigkeiten | |
30 | Genehmigungen und Ausnahmegenehmigungen aufgrund von Eichvorschriften, Instandsetzer |
40 | Kontrollmaßnahmen nach der Eichordnung |
50 | Überwachung der Füllmengen von Erzeugnissen, Überwachung von Behältnissen und Schankgefäßen |
60 | Anerkennung von Prüfstellen, Sachkundeprüfung und Bestellung |
70 | Prüfungen bei staatlich anerkannten Prüfstellen |
Hinweis: Die Abkürzung „nAw" bedeutet in der nachstehenden Liste „Berechnung nach Auf- wand". |
Schlüsselzahl | Sachgebiet | Höhe der Gebühr |
I. Eichungen, Konformitäts- und Befundprüfungen | ||
Schlüsselzahlengruppe 01: Längenmessgeräte | ||
(ausgenommen im Einzelhandel) | ||
01.1.1.1 | Messmaschinen für Draht, Kabel oder ähnliches | 96 Euro |
01.2.1.1 | Stoff- und Stofflegemessmaschinen | 196 Euro |
Hinweis: Die Bestimmung der Dehnungszahl ist in der Gebühr enthalten. | ||
01.3.1.1 | Messmaschinen für Bodenbeläge | 113 Euro |
01.4.1.1 | Messmaschinen für Wegstrecken | 29 Euro |
01.5.1.1 | Choirometer (Geräte zur Feststellung des Muskelfleischanteils von Schweine- schlachtkörpern) am Gebrauchsort | 105 Euro |
01.5.1.2 | vom zweiten Stück ab oder Prüfung in der Amtsstelle | 50 Euro |
01.5.1.3 | jede weitere Prüfung einer Messsonde, eines Druckers oder Terminals | 17,50 Euro |
Ermäßigungen Bei Messmaschinen nach 01.1 ... bis 01.3 ... wird bei Vorlage von mindestens drei Messanlagen gleicher Art und Größe eine Ermäßigung von 25 Prozent gewährt. | ||
Schlüsselzahlengruppe 04: Volumenmessgeräte für Flüssigkeiten im ruhenden Zustand | ||
Anmerkung: Die angegebenen Gesamtvolumina gelten bis zu einer Volumenüberschreitung von 10 Prozent. | ||
04.1.1.1 | Messwerkzeuge (einschließlich Kolbenmesspumpen und Zusatzeinrichtungen) | 26 Euro |
Ermäßigungen Bei Vorlage von mindestens drei Messwerkzeugen wird eine Ermäßigung von 25 Pro- zent auf die Festgebühr gewährt. | ||
Behälter ohne Einteilung (z. B. Fässer, Transportmessbehälter) | ||
Hinweise für Behälter ohne Einteilung: Bei Eichung außerhalb der Amtsstelle werden zu- sätzlich die Reisezeiten und Auslagen berechnet. Mindestvorlage bei Fässern bis 200 l: 10 Stück. Bei Eichung in der Amtsstelle werden die Wasserkosten bei Mengen über 1 m³ zusätzlich in Rechnung gestellt. | ||
mit einem Volumen | ||
04.2.1.1 | bis 50l | 9,50 Euro |
04.2.2.1 | über 50l bis 200l | 14,50 Euro |
04.2.3.1 | über 200l bis 1.000l | 33 Euro |
04.2.4.1 | ab 1.000 l: je angefangene 1.000l (zusätzlich zu 04.2.3.1) | 30 Euro |
04.3.1.1 | Ermittlung der Maßraumvergrößerung bei Überdruck | 47 Euro |
Ortsfeste Behälter mit Einteilung | ||
Nasse Vermessung bei einem Gesamtvolumen | ||
04.4.1.1 | bis 2 m³ | 414 Euro |
04.4.2.1 | über 2 m³ bis 5 m³ | 703 Euro |
04.4.3.1 | über 5 m³ bis 10 m³ | 961 Euro |
04.4.4.1 | ab 10 m³: je angefangene 10 m³ (zusätzlich zu 04.4.3.1) | 132 Euro |
04.4.5.1 | 100 m³ | 2.145 Euro |
04.4.6.1 | ab 100 m³: je angefangene 100 m³ (zusätzlich zu 04.4.5.1) | 725 Euro |
Trockene Vermessung von Lagerbehältern in der Form stehender Zylinder ohne Ver- messung des Sumpfes bei einem Gesamtvolumen | ||
04.5.1.1 | bis 500 m³ | 1.232 Euro |
04.5.2.1 | über 500 m³ bis 5.000 m³ | 1.716 Euro |
04.5.3.1 | über 5.000 m³ bis 50.000 m³ | 3.487 Euro |
04.5.4.1 | über 50.000 m³ | 5.863 Euro |
Nasse Vermessung von Schwimmdach oder Schwimmdecke bei einem Gesamt- volumen | ||
04.6.1.1 | bis 500 m³ | 1.309 Euro |
04.6.2.1 | über 500 m³ bis 5.000 m³ | 1.892 Euro |
04.6.3.1 | über 5.000 m³ bis 50.000 m³ | 2.079 Euro |
04.6.4.1 | über 50.000 m³ | 2.794 Euro |
Vermessung des Sumpfes bei einem Tank-Gesamtvolumen | ||
04.7.1.1 | bis 500 m³ | 1.122 Euro |
04.7.2.1 | über 500 m³ bis 5.000 m³ | 1.342 Euro |
04.7.3.1 | über 5.000 m³ bis 50.000 m³ | 2.541 Euro |
04.7.4.1 | über 50.000 m³ | 4.180 Euro |
Zusatzeinrichtungen | ||
04.8.1.1 | Füllstandsmessgerät (vorgeprüft oder noch gültig geeicht - ohne Stempelverletzung) | 136 Euro |
Schlüsselzahlengruppe 05: Volumenmessgeräte für strömende Flüs- sigkeiten außer Wasser | ||
Hinweise: 1. Die Prüfung von Messanlagen mit Massezählern und Messanlagen für Schmieröle (außer Schmierölmessanlagen ≤ 20 l/min) wird nach Arbeitsaufwand berechnet. 2. Die Gebühren zur Prüfung von Schmierölmessanlagen und Straßenzapfsäulen gelten für Eichungen im Rahmen einer Rundfahrt. 3. Die Gebühren zur Prüfung von Messanlagen auf Tankwagen, Milchmessanlagen und sons- tigen Messanlagen (Schlüsselzahlen 05.3 bis 05.5) gelten für Eichungen in der Amtsstelle. Findet die Eichung außerhalb der Amtsstelle statt, wird zusätzlich eine Auswärtspauschale von 85 Euro je Betriebsstelle erhoben. 4. In die Gebühren eingeschlossen sind - bei Straßenzapfsäulen die Prüfung einer Fernübertragungsanlage, der Druckwerke und Tankautomaten, - bei der Prüfung von Messanlagen auf Tankwagen und sonstigen Messanlagen die Prü- fung eines vorgeprüften Temperaturmengenumwerters, des Gasmessverhüters oder -ab- scheiders, des Druckers sowie die Ermittlung der Volumenausdehnung des Trommel- schlauches. | ||
5. Bei Gemischanlagen ist der größte Volumendurchfluss zugrunde zu legen. | ||
05.1.1.1 | Schmierölmessanlagen < 20 l/min (bei Rundfahrt) | 69 Euro |
Straßenzapfsäulen (bei Rundfahrt) | ||
05.2.2.1 | über 20 l/min bis 100 l/min | 117 Euro |
05.2.3.1 | über 100 l/min bis 500 l/min | 229 Euro |
Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe (ohne Flüssiggas oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen) | ||
05.3.3.1 | bis 500 l/min | 327 Euro |
05.3.4.1 | über 500 l/min | 439 Euro |
Anmerkung: Flugfeldtankwagen werden nach 05.5 ... verrechnet | ||
Milchmessanlagen | ||
05.4.3.1 | über 100 l/min bis 500 l/min | 231 Euro |
05.4.4.1 | über 500 l/min bis 1.000 l/min | 396 Euro |
Sonstige Messanlagen | ||
05.5.2.1 | bis 100 l/min | 166 Euro |
05.5.3.1 | über 100 l/min bis 500 l/min | 372 Euro |
05.5.4.1 | über 500 l/min bis 1.000 l/min | 652 Euro |
05.5.5.1 | über 1.000 l/min bis 5.000 l/min | 927 Euro |
05.5.6.1 | über 5.000 l/min | 1.210 Euro |
Ermäßigungen 1. Für die Gestellung von Prüfmitteln und fachkundiger Arbeitshilfe wird eine Ermäßi- gung auf die Festgebühr in folgender Höhe gewährt: a) bei Messanlagen auf Tankwagen von 25 Prozent, b) bei Straßenzapfsäulen und Milchmessanlagen von 30 Prozent, c) bei sonstigen Messanlagen - ausgenommen Messanlagen für Mineralöl ohne elektronische Einrichtungen - von 50 Prozent. Bei sonstigen Messanlagen für Mineralöl ohne elektronische Einrichtungen beträgt die Ermäßigung 60 Prozent. 2. Bei Vorlage von mindestens drei Schmierölmessanlagen, Milchmessanlagen oder sonstigen Messanlagen gleicher Art und Größe wird eine Ermäßigung von 25 Pro- zent auf die Festgebühr gewährt. Dies gilt nicht, wenn bereits eine Ermäßigung nach Ziffer 1 gewährt wird. | ||
Schlüsselzahlengruppe 06: Volumenmessgeräte für strömendes Wasser (ausgenommen Trommelzähler) | ||
Hinweis: Zähler für Warm- und Heißwasser werden nach 22 ... berechnet. | ||
Verdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser mit einem Nenndurchfluss Qn | ||
06.1.1.1 | bis 6 m³/h | 15,50 Euro |
06.1.2.1 | über 6 m³/h bis 10 m³/h | 22 Euro |
06.1.3.1 | über 10 m³/h bis 50 m³/h | 49 Euro |
06.1.4.1 | über 50 m³/h bis 100 m³/h | 113 Euro |
bei Vorlage von mindestens 10 Stück, je Stück | ||
06.1.1.2 | bis 6 m³/h | 9 Euro |
06.1.2.2 | über 6 m³/h bis 10 m³/h | 13 Euro |
bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück | ||
06.1.1.3 | bis 6 m³/h | 7 Euro |
06.1.2.3 | über 6 m³/h bis 10 m³/h | 10 Euro |
06.9.1.1 | Umschalteinrichtung eines Verbundwasserzählers | 71 Euro |
Schlüsselzahlengruppe 07: Messgeräte für Gas | ||
Volumengaszähler (außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler und Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden) mit einem maximalen Durchfluss (Verbundgaszähler für jeden Zähler) </td> | ||
07.1.1.1 | bis 10 m³/h | 18 Euro |
07.1.2.1 | über 10 m³/h bis 40 m³/h | 41 Euro |
07.1.3.1 | über 40 m³/h bis 100 m³/h | 81 Euro |
07.1.4.1 | über 100 m³/h bis 650 m³/h | 196 Euro |
07.1.5.1 | über 650 m³/h bis 2.500 m³/h | 347 Euro |
bei Vorlage von mindestens 30 Stück, je Stück, | ||
07.1.1.2 | bis 10 m³/h | 10,50 Euro |
07.1.2.2 | über 10 m³/h bis 40 m³/h | 24 Euro |
bei Vorlage von mindestens 300 Stück, je Stück | ||
07.1.1.3 | bis 10 m³/h | 8,50 Euro |
Mengenumwerter | ||
Temperatur-Mengenumwerter, elektronische Zustandsmengenumwerter, mecha- nische Zustandsmengenumwerter (2 Temperaturmessreihen) | ||
Grundgebühren | ||
07.2.1.1 | Prüfung auf dem Prüfstand | 70 Euro |
07.2.1.2 | Prüfung am Gebrauchsort | 190 Euro |
Zusatzgebühren | ||
07.2.2.1 | für elektronische Zustandsmengenumwerter | 175 Euro |
07.2.2.2 | für mechanische Zustandsmengenumwerter | 241 Euro |
07.2.2.3 | je zusätzliche Temperaturmessreihe | 112 Euro |
Schlüsselzahlengruppe 08: Gewichtstücke | ||
Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M3 (Handelsgewichte) | ||
08.1.1.1 | bis 50 g | 1 Euro |
08.1.2.1 | von 100 g bis 1 kg | 3 Euro |
08.1.3.1 | von 2 kg bis 10 kg | 4,50 Euro |
08.1.4.1 | von 20 kg bis 50 kg | 8 Euro |
08.1.9.1 | Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rück- gabegebühr) | 3,50 Euro |
Präzisions- oder Karatgewichte, zylindrische oder Blockgewichte der mittleren Feh- lergrenzenklasse, Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M1 sowie Karatgewichte | ||
08.2.2.1 | bis 1 kg | 4 Euro |
08.2.3.1 | von 2 kg bis 10 kg | 8 Euro |
08.2.4.1 | von 20 kg bis 50 kg | 13 Euro |
08.2.9.1 | Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rück- gabegebühr) | 6 Euro |
Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen F2 und F1 (Feingewichte) | ||
08.3.1.1 | bis 50 g | 8,50 Euro |
08.3.2.1 | von 100 g bis 1 kg | 13,50 Euro |
08.3.3.1 | von 2 kg bis 10 kg | 22 Euro |
08.3.4.1 | von 20 kg bis 50 kg | 33 Euro |
08.3.9.1 | Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer | 11,50 Euro |
Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse E2 | ||
08.4.1.1 | bis 50 g | 30 Euro |
08.4.2.1 | von 100 g bis 1 kg | 37 Euro |
08.4.3.1 | von 2 kg bis 50 kg | 65 Euro |
Schlüsselzahlengruppe 09: Nichtselbsttätige Waagen | ||
Die Belastungsangaben beziehen sich immer auf die Höchstlast (Max). Hinweise: 1. Radlastmesser werden nach 18.5.1 verrechnet. 2. Die Gebühren bei Waagen bis 2,9 t gelten für Eichungen im Rahmen einer Rundfahrt. Bei Eichungen in der Amtsstelle werden Ermäßigungen verrechnet. | ||
Allgemeine Waagen und Zusatzeinrichtungen | ||
Waagen der Genauigkeitsklasse I (Feinwaagen) | ||
09.1.1.1 | bis 5 kg | 131 Euro |
09.1.2.1 | über 5 kg | 167 Euro |
Waagen der Genauigkeitsklasse II (Präzisionswaagen) | ||
mit Anzeigeeinrichtung | ||
09.2.1.1 | bis 5 kg | 45 Euro |
09.2.2.1 | über 5 kg bis 50 kg | 69 Euro |
09.2.3.1 | über 50 kg bis 350 kg | 121 Euro |
ohne Anzeigeeinrichtung | ||
09.2.1.2 | bis 5 kg | 27 Euro |
Waagen der Genauigkeitsklassen III und IIII (Handels- und Grobwaagen) | ||
mit Anzeigeeinrichtung | ||
09.3.1.1 | bis 5 kg | 29 Euro |
09.3.2.1 | über 5 kg bis 50 kg | 41 Euro |
09.3.3.1 | über 50 kg bis 350 kg | 80 Euro |
09.3.4.1 | über 350 kg bis 1.500 kg | 141 Euro |
09.3.5.1 | über 1.500 kg bis 2.900 kg | 208 Euro |
09.3.6.1 | über 2.900 kg bis 12.000 kg | 327 Euro |
09.3.7.1 | über 12.000 kg bis 31.000 kg | 520 Euro |
09.3.8.1 | über 31.000 kg bis 81.000 kg | 640 Euro |
09.3.9.1 | über 81.000 kg bis 200.000 kg | 1.023 Euro |
ohne Anzeigeeinrichtung und Dezimalwaagen | ||
09.3.1.2 | bis 5 kg | 16,50 Euro |
09.3.2.2 | über 5 kg bis 50 kg | 25 Euro |
09.3.3.2 | über 50 kg bis 350 kg | 49 Euro |
Zusatzeinrichtungen | ||
09.5.1.1 | Jeder elektronische Datenspeicher | 17,50 Euro |
09.5.2.1 | Jede Stillstandsicherung in Waagen | 11,50 Euro |
Anmerkungen: 1. Bei getrennter Prüfung der Wägezelle und Anzeigeeinrichtung von Preisrechen- oder Preis- auszeichnungsgeräten wird die Wägezelle wie eine Waage und die Anzeigeeinrichtung nach 09.5.2.1 verrechnet. 2. Kompatibilitätsprüfungen von Modulen im Rahmen der Beschaffenheitsprüfung werden nach Aufwand berechnet. | ||
Vorprüfung | ||
09.6.1.1 | Aufspannen und Vorbereiten zur Vorprüfung einer Auswägeeinrichtung durch das Eichamt | 70 Euro |
09.6.2.1 | Vorprüfung von Auswägeeinrichtungen von Schalt- oder Laufgewichtswaagen | 64 Euro |
09.6.3.1 | zusätzlich je Schaltstufe oder Gewichtskerbe | 1 Euro |
Besondere Waagen | ||
Zusatzgebühr für Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen | ||
09.7.1.1 | bis 5 kg | 8,50 Euro |
09.7.2.1 | über 5 kg bis 50 kg | 9 Euro |
09.7.3.1 | über 50 kg bis 350 kg | 11 Euro |
09.7.4.1 | über 350 kg bis 1.500 kg | 21 Euro |
09.7.5.1 | über 1.500 kg bis 2.900 kg | 31 Euro |
09.7.6.1 | über 2.900 kg bis 12.000 kg | 47 Euro |
09.7.7.1 | über 12.000 kg bis 31.000 kg | 92 Euro |
09.7.8.1 | über 31.000 kg bis 81.000 kg | 128 Euro |
09.7.9.1 | über 81.000 kg bis 200.000 kg | 205 Euro |
Zusatzgebühr für Waagen mit mehreren Auswägeeinrichtungen, die mit einem Lastträger verbunden sind Der Lastträger und die Auswägeeinrichtung mit der größten Höchstlast werden als Waage nach 09.2 ... oder 09.3 ... verrechnet. | ||
Jede weitere Auswägeeinrichtung | ||
09.8.3.1 | über 50 kg bis 350 kg | 14,50 Euro |
09.8.4.1 | über 350 kg bis 1.500 kg | 21 Euro |
09.8.5.1 | über 1.500 kg bis 2.900 kg | 31 Euro |
09.8.6.1 | über 2.900 kg bis 12.000 kg | 50 Euro |
09.8.7.1 | über 12.000 kg bis 31.000 kg | 101 Euro |
09.8.8.1 | über 31.000 kg bis 81.000 kg | 167 Euro |
09.8.9.1 | über 81.000 kg bis 200.000 kg | 251 Euro |
Waagen der Genauigkeitsklasse III mit mehr als 5.000 Skalenteilen | ||
Zusätzlich zu der Gebühr nach 09.3 ... wird der Arbeitsaufwand für die Prüfung der Normale verrechnet. | ||
Seilzug- und Kranwaagen | ||
Bei Seilzug- und Kranwaagen wird das 1,3fache der entsprechenden Grundgebühr nach 09.3 ... verrechnet. | ||
Waagen mit mehreren Lastträgern oder Verbundwaagen | ||
Bei Waagen mit mehreren Lastträgern, die wahlweise einzeln mit der Auswägeein- richtung verbunden werden können, oder bei umschaltbaren Verbundwaagen mit mehreren Lastträgern wird jeder Lastträger oder jede Einzelwaage als Waage nach 09.2 ... oder 09.3 ... verrechnet. | ||
Beträgt der Aufwand für die Prüfung des Verbundes mehr als eine halbe Stunde, wird der darüber hinausgehende Aufwand gesondert verrechnet. | ||
Ermäßigungen | ||
Auf die Grundgebühr nach 09.1 ... bis 09.3 ... wird eine Ermäßigung in folgender Höhe gewährt: | ||
1. bei Prüfung in der Amtsstelle von 40 Prozent, 2. bei Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Normallast in geeigneter Form oder einem Belastungsgerät von 30 Prozent, 3. bei vorgeprüfter Auswägeeinrichtung von 30 Prozent. | ||
Schlüsselzahlengruppe 10: Selbsttätige Waagen | ||
Die angegebenen Belastungswerte beziehen sich auf die Höchstlast (Max) der Aus- wägeeinrichtung. Hinweise: 1. Waagen zum kontinuierlichen Wägen von Massegütern (Förderbandwaagen-FBW) und sta- tische Prüfungen der Auswägeeinrichtungen von Teilmengenwaagen werden nach Aufwand verrechnet. 2. Nach 09 ... werden verrechnet: nur statisch zu prüfende - selbsttätige Waagen zum Wägen (SWW) und - selbsttätige Kontrollwaagen (SKW). 3. Die Gebühren schließen die Prüfung von Druckern und Messwertspeichern ein. | ||
Selbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA) und dynamisch zu prüfende selbst- tätige Waagen zum Wägen (SWW) | ||
mit Ausnahme von fahrzeugmontierten Waagen | ||
10.1.2.1 | bis 10 kg | 130 Euro |
10.1.3.1 | über 10 kg bis 50 kg | 162 Euro |
10.1.4.1 | über 50 kg bis 250 kg | 293 Euro |
10.1.5.1 | über 250 kg bis 500 kg | 365 Euro |
10.1.6.1 | über 500 kg bis 3.000 kg | 425 Euro |
Hinweis: über 3.000 kg: Gebühr nach 09.3.6.1 bis 09.3.9.1 zuzüglich zwei Stundensätzen. Anmerkung: Die Gebühr schließt bei SWA die Prüfung einer Überschuss- oder Restewaage sowie gegebenenfalls die Prüfung des Nachstromausgleichs ein. | ||
Selbsttätige fahrzeugmontierte Waagen | ||
10.2.5.1 | bis 500 kg | 213 Euro |
10.2.6.1 | über 500 kg bis 3.000 kg | 260 Euro |
10.2.7.1 | über 3.000 kg bis 10.000 kg | 378 Euro |
10.2.8.1 | über 10.000 kg | 579 Euro |
Dynamisch zu prüfende selbsttätige Kontrollwaagen (SKW) | ||
10.3.1.1 | bis 1 kg | 193 Euro |
10.3.2.1 | über 1 kg bis 10 kg | 241 Euro |
10.3.3.1 | über 10 kg | 325 Euro |
Waagen mit mehreren Lastträgern | ||
Bei Waagen mit mehreren Lastträgern, die wahlweise einzeln mit der Auswägeein- richtung verbunden werden können, wird jeder Lastträger oder jede Einzelwaage als Waage nach 10.1 ... oder 10.2 ... verrechnet. Ermäßigungen Bei den Schlüsselzahlen 10.1 ... und 10.2 ... wird eine Ermäßigung von 25 Prozent bei Waagen bis 50 kg Höchstlast und von 40 Prozent bei Waagen über 50 kg Höchstlast gewährt, wenn - eine vorgeprüfte Waage zum ersten Mal geeicht wird oder - vom Antragsteller fachkundige Arbeitshilfe und Prüfmittel in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden. | ||
Schlüsselzahlengruppe 11: Messgeräte zur Bewertung von Getreide- und Ölfrüchten | ||
Getreideprober | ||
11.1.1.1 | Viertelliterprober | 64 Euro |
11.1.2.1 | Literprober | 102 Euro |
Elektrische Geräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts | ||
von Getreide und Ölfrüchten durch Widerstands- oder Kapazitätsmessung | ||
11.2.1.1 | Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt | 94 Euro |
11.2.1.2 | vom zweiten Stück ab oder Prüfung in der Amtsstelle | 78 Euro |
Anmerkung: Die Gebühr schließt die Prüfung mit zwei Getreidearten sowie die Prüfung des Schroters und der Prüfsiebe ein. | ||
11.2.1.3 | Jede weitere Getreideart und Messzelle | 29 Euro |
Schlüsselzahlengruppe 13: Dichte- und Gehaltsmessgeräte | ||
Anmerkung: Die Prüfung von eingebauten Thermometern wird nach 14 ... (zusätzlich) berechnet. | ||
Senkwaagen (Aräo- oder Pyknometer) zur Bestimmung der Dichte, des Alko- holgehalts oder des Massegehalts an Saccharose | ||
Bezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert ≥ 0,5 kg/m³ oder 0,2 Pro- zent | ||
bei 3 Prüfpunkten | ||
13.1.1.1 | erstes Stück | 16,50 Euro |
13.1.1.2 | jedes weitere Stück | 11,50 Euro |
13.1.1.3 | bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät | 7 Euro |
bei 5 Prüfpunkten | ||
13.1.2.1 | erstes Stück | 23 Euro |
13.1.2.2 | jedes weitere Stück | 15,50 Euro |
13.1.2.3 | bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät | 12 Euro |
Bezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert < 0,5 kg/m³ oder 0,2 Pro- zent | ||
bei 3 Prüfpunkten | ||
13.2.1.1 | erstes Stück | 27 Euro |
13.2.1.2 | jedes weitere Stück | 18 Euro |
13.2.1.3 | bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät | 11,50 Euro |
bei 5 Prüfpunkten | ||
13.2.2.1 | erstes Stück | 33 Euro |
13.2.2.2 | jedes weitere Stück | 22 Euro |
13.2.2.3 | bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät | 15,50 Euro |
Zusatzgebühren | ||
13.3.1.1 | andere Bezugstemperatur als 15 °C oder 20 °C, je Gerät | 6 Euro |
13.3.2.1 | jeder zusätzliche Prüfpunkt | 5,50 Euro |
13.3.3.1 | Umrechnung von Prüf- auf Gebrauchsflüssigkeit oder von der Ablesung im Flüssig- keitsspiegel auf Ablesung am oberen Wulstrand, je Gerät und Umrechnungsart | 6 Euro |
13.3.3.2 | ab 10 Aräometer, Gesamtzuschlag je Umrechnungsart | 58 Euro |
13.4.1.1 | Pyknometer (ohne Skale) | 39 Euro |
13.5.1.1 | Tauchkörper (Dichtekugel) | 80 Euro |
Sonstiges | ||
13.9.1.1 | Anbringen von Markierungen, Zahlzeichen oder Buchstaben, je Zeichen | 1 Euro |
Schlüsselzahlengruppe 14: Temperaturmessgeräte | ||
(mit Ausnahme der medizinischen Thermometer, Kühlthermometer, Thermoelemente, Beckmann-, Siede-, Umkippthermometer und der Temperatur- messeinrichtungen für Lagerbehälter und Rohr- leitungen) | ||
Die Gebühren setzen sich aus der jeweiligen Grundgebühr und der Prüfpunktege- bühr zusammen. Die Grundgebühr richtet sich nach dem aufwändigsten Prüfpunkt. | ||
Grundgebühren | ||
Temperaturbereich 0 °C bis 100 °C </td> | ||
14.1.1.1 | erstes Thermometer | 18 Euro |
14.1.1.2 | jedes weitere Thermometer | 9 Euro |
14.1.1.3 | bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück | 7 Euro |
14.1.1.4 | bei Vorlage von mindestens 50 Stück, je Stück | 5,50 Euro |
Temperaturbereich - 60 °C bis < 0 °C und > 100 °C bis 200 °C | ||
14.2.1.1 | erstes Thermometer | 30 Euro |
14.2.1.2 | jedes weitere Thermometer | 15 Euro |
14.2.1.3 | bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück | 12 Euro |
14.2.1.4 | bei Vorlage von mindestens 50 Stück, je Stück | 9 Euro |
Temperaturbereich > 200 °C bis 400 °C td> | ||
14.3.1.1 | erstes Thermometer | 42 Euro |
14.3.1.2 | jedes weitere Thermometer | 21 Euro |
14.3.1.3 | bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück | 16,50 Euro |
14.3.1.4 | bei Vorlage von mindestens 50 Stück, je Stück | 12,50 Euro |
Thermometer in Aräometern | ||
14.4.1.1 | erstes Thermometer | 12 Euro |
14.4.1.2 | jedes weitere Thermometer | 6 Euro |
14.4.1.3 | bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück | 4,50 Euro |
Prüfpunktgebühr je Prüfpunkt, bei Skalenteilungswerten von | ||
14.5.1.1 | > 1 °C | 3 Euro |
14.5.2.1 | 0,5 °C | 3,50 Euro |
14.5.3.1 | 0,2 °C | 4 Euro |
14.5.4.1 | 0,1 °C | 4,50 Euro |
14.5.5.1 | 0,05 °C | 6 Euro |
14.5.6.1 | 0,02 °C und 0,01 °C | 8,50 Euro |
Hinweis: Bei der Nacheichung von Glasthermometern werden 80 Prozent der Gebührensätze erhoben. | ||
Elektrische Thermometer | ||
Anzeigegerät | ||
14.6.1.1 | für den ersten Prüfpunkt beim ersten Gerät | 22 Euro |
14.6.1.2 | für den ersten Prüfpunkt bei jedem weiteren Gerät | 9,50 Euro |
14.6.1.3 | für jeden weiteren Punkt | 4 Euro |
Hinweis: Geräte mit fest angeschlossenen Temperaturfühlern sowie Temperaturfühler, die ge- trennt vom Anzeigegerät geprüft werden, werden wie Thermometer nach 14.1 ... bis 14.5 ... berechnet. Bei der Berechnung der Prüfgebühr ist anstatt des Skalenteilungswertes die Eich- fehlergrenze anzusetzen. | ||
Zusatzgebühren | ||
teilweise eintauchend justierte Thermometer | ||
14.7.1.1 | Eintauchtiefe bis 30 cm | 9 Euro |
14.7.1.2 | Eintauchtiefe mehr als 30 cm und Winkelthermometer | 20 Euro |
14.7.1.3 | experimentelle Kapillarinhaltsermittlung | 20 Euro |
14.7.1.4 | Extremthermometer | 9 Euro |
14.7.1.5 | Anbringen einer Strichmarke | 1 Euro |
Schlüsselzahlengruppe 16: Überdruckmessgeräte | ||
mit Ausnahme der Reifendruckmessgeräte (siehe Schlüsselzahl 18.2) und der Barometer | ||
Überdruckmessgeräte (Federmanometer) von 0 bis 25 bar für die Bezugstemperatur | ||
20 °C (fünf Prüfpunkte) als Anzeige- oder Schreibgerät, je Messwerk | ||
Klasse 1,6 bis 4,0 | ||
16.1.1.1 | bis zehn Stück, je Gerät | 31 Euro |
16.1.1.2 | vom elften Stück ab, je Gerät | 18,50 Euro |
Klasse 1,0 | ||
16.2.1.1 | bis zehn Stück, je Gerät | 45 Euro |
16.2.1.2 | vom elften Stück ab, je Gerät | 28 Euro |
Klasse 0,1 bis 0,6 (10 Prüfpunkte) | ||
16.3.1.1 | je Gerät | 78 Euro |
Schlüsselzahlengruppe 17: Messgeräte für milchwirtschaftliche Unter- suchungen | ||
17.1.1.1 | Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) | 4 Euro |
Schlüsselzahlengruppe 18: Messgeräte im Straßenverkehr | ||
Messgeräte im Kfz | ||
Hinweis: Die Überprüfung der Programmierung der Tarife wird bei Wegstreckenzählern nach Arbeitsaufwand verrechnet. Bei Fahrpreisanzeigern ist die erstmalige Überprüfung in der Fest- gebühr enthalten - jede weitere Überprüfung wird auch hier nach Arbeitsaufwand verrechnet. | ||
18.1.1.1 | serienmäßig eingebaute Wegstreckenzähler | 43 Euro |
18.1.1.2 | andere Wegstreckenzähler | 53 Euro |
18.1.2.1 | Fahrpreisanzeiger in Taxen | 58 Euro |
Reifendruckmessgeräte | ||
18.2.1.1 | Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt | 23 Euro |
18.2.1.2 | Prüfung in der Amtsstelle | 17,50 Euro |
18.2.1.3 | Reifendruckautomaten im Rahmen einer Rundfahrt | 68 Euro |
Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-Gehalts und für Kompressionszün- dungsmotoren (Dieselruß) | ||
18.3.1.1 | im Rahmen einer Rundfahrt | 62 Euro |
18.3.1.2 | im Rahmen einer Rundfahrt vom zweiten Stück ab oder in der Amtsstelle | 34 Euro |
Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-, CO2-, HC- und O2-Gehalts | ||
18.4.1.1 | im Rahmen einer Rundfahrt | 76 Euro |
18.4.1.2 | im Rahmen einer Rundfahrt vom zweiten Stück ab oder in der Amtsstelle | 45 Euro |
Anmerkung zu 18.3 und 18.4: Kombigeräte werden wie zwei Einzelgeräte berechnet. | ||
Messgeräte zur amtlichen Verkehrsüberwachung | ||
18.5.1.1 | Radlastmesser für Einzelradlast | 92 Euro |
18.5.1.2 | Radlastmesser für paarweise Radlast | 130 Euro |
18.5.2.1 | Bremsverzögerungsmessgeräte | 45 Euro |
18.5.3.1 | Abstandsmessgeräte, Messeinschübe für Sensoren in der Fahrbahn, Rotlichtüber- wachungsanlagen | 105 Euro |
18.5.3.2 | Lasermessgeräte, Lichtschrankenmessgeräte, Radarmessgeräte, Sensorbereiche in der Fahrbahn, Nachfahrsysteme | 330 Euro |
18.5.4.1 | Geschwindigkeitsmesser | 92 Euro |
Schlüsselzahlengruppe 19: Zeitzähler - Stoppuhren | ||
19.1.1.1 | Stoppuhren | 19,50 Euro |
Schlüsselzahlengruppe 20: Messgeräte für Elektrizität | ||
Elektrizitätszähler | ||
Direkt angeschlossene Elektrizitätszähler für Wirk-, Blind- oder Scheinverbrauch bis 1 kV Nennspannung | ||
Einphasenwechselstromzähler | ||
20.1.1.1 | bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück | 12 Euro |
20.1.1.2 | bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück | 7,50 Euro |
20.1.1.3 | bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück | 6,50 Euro |
20.1.1.4 | bei Vorlage von mindestens 1.000 Stück, je Stück | 5,50 Euro |
Mehrphasenwechselstromzähler | ||
20.1.2.1 | bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück | 19 Euro |
20.1.2.2 | bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück | 13 Euro |
20.1.2.3 | bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück | 10,50 Euro |
20.1.2.4 | bei Vorlage von mindestens 1.000 Stück, je Stück | 9 Euro |
20.1.3.1 | Messwandlerzähler | 27 Euro |
Anmerkungen: 1. Die Gebühren der Schlüsselzahlen 20.1.1.1 bis 20.1.3.1 gelten für die Prüfung des Basis- zählers (bestehend aus einem Messwerk und einem Tarifzählwerk). 2. Bei Kombizählern, direkt oder als Messwandlerzähler angeschlossen (z. B. Wirk- und Blind- verbrauchszähler in einem gemeinsamen Gehäuse), ist die Gebühr für jeden vollständigen Basiszähler zu berechnen. | ||
Zusatzeinrichtungen zu Elektrizitätszählern | ||
Mehrtarifeinrichtung und Maximum-Tarifeinrichtung | ||
je zusätzliches Zählwerk eines jeden Messkanals oder des Leistungs-Tarifzählwerks | ||
20.1.4.1 | bei messtechnischer Prüfung | 9 Euro |
20.1.4.2 | bei Funktionskontrolle | 3 Euro |
20.1.4.3 | Energieüberverbrauchsmesswerk | 9 Euro |
20.1.4.4 | LZ-96-Tarifeinrichtung, intern oder extern (Gebühr umfasst die Prüfungen der kom- pletten Grundausstattung) bis 5 Stück, je Gerät | 40 Euro |
Zusätzliche Prüfungen an Elektrizitätszählern und Zusatzeinrichtungen | ||
20.1.9.1 | Zusätzliche messtechnische Prüfpunkte oder Prüfungen, z. B. zweite Energierichtung, Impulseingang oder Impulsausgang, je Prüfung | 9 Euro |
20.1.9.2 | Zusätzliche Funktionskontrollen sonstiger Ausstattungsmerkmale, z. B.: Rücklauf- sperre, Steuerausgang, Steuereingang, Resultatregister, Datenschnittstelle (optisch, elektrisch), Datenabspeicherung, Rückstellung (Kumulierung), elektronische Anzeige, je Ausstattungsmerkmal | 3 Euro |
Stromwandler | ||
Grundgebühr für die vollständige Richtigkeitsprüfung je Nennübersetzung für primäre Nennstromstärken | ||
20.2.1.1 | bis 500 A | 37 Euro |
20.2.2.1 | über 500 A bis 1.000 A | 54 Euro |
20.2.3.1 | über 1.000 A bis 3.000 A | 105 Euro |
Zusatzgebühren | ||
20.2.9.1 | für Stromwandler für eine höchste dauernd zulässige Betriebsspannung über 3,6 kV bis 36 kV | 37 Euro |
20.2.9.2 | für weitere Prüfpunkte bei anderen Nennübersetzungen, mehreren Messkernen und Ähnliches bei primären Nennstromstärken bis 3.000 A je Prüfpunkt | 13 Euro |
20.2.9.3 | für die Wicklungsprüfung bei Stromwandlern für eine höchste dauernd zulässige Betriebsspannung über 3,6 kV bis 36 kV (über 36 kV: nAw) | 74 Euro |
Spannungswandler | ||
Einphasenspannungswandler bis 36 kV | ||
20.3.1.1 | Grundgebühr für die vollständige Richtigkeitsprüfung je Nennübersetzung Anmerkung: Bei einpolig isolierten Spannungswandlern ist die verkettete Spannung zu Grunde zu legen. | 118 Euro |
Zusatzgebühren | ||
20.3.9.1 | für weitere Prüfpunkte bei anderen Nennübersetzungen, weiteren Messwicklungen und ähnliche | 18,50 Euro |
20.3.9.2 | für Wicklungs- und Windungsprüfung an Spannungswandlern | 22 Euro |
Hinweise zu Strom- und Spannungswandlern: 1. Bei Mehrphasen-Strom- und Spannungswandlern sind die Gebühren je Phase zu berech- nen. 2. Bei kombinierten Strom- und Spannungswandlern sind die Gebühren nach 20.2.1.1 bis 20.2.9.2, 20.3.1.1 und 20.3.9.1 zu berechnen. Die Prüfung der Isolierung dieser Wandler wird nach 20.3.9.2 berechnet. | ||
Schlüsselzahlengruppe 21: Schallpegelmessgeräte | ||
21.1.1.1 | Schallpegelmessgerät | 420 Euro |
21.2.1.1 | Impulsschallpegelmessgerät | 703 Euro |
Gebühr für zusätzliche Messungen | ||
21.3.1.1 | je zusätzliche akustische Messung für Zubehör (z. B. Windschirm, Kabel, Adapter) | 35 Euro |
21.3.1.2 | zweites Mikrophon | 140 Euro |
21.3.1.3 | Schallkalibrator entsprechend DIN IEC 942 | 140 Euro |
21.3.1.5 | Einrichtung zur Bildung des zeitlichen Mittelwertes (äquivalenter Schalldruckpegel und Schallexpositionspegel) | 140 Euro |
21.3.1.6 | Einrichtung zur Messung des Taktmaximalpegels | 53 Euro |
21.3.1.7 | Einrichtung zur Messung des AI-bewerteten Mittelungspegels | 122 Euro |
21.3.1.8 | Einrichtung zur Messung der Pegelhäufigkeitsverteilung (Percentilpegel) | 175 Euro |
Schlüsselzahlengruppe 22: Messgeräte für thermische Energie, Warm- und Heißwasserzähler | ||
Hinweise: 1. Volumenmessgeräte oder -messteile, die ausschließlich mit Kaltwasser geprüft werden, werden nach 06 ... berechnet. 2. Volumenmessgeräte oder -messteile, die mit Kaltwasser und stichprobenweise mit Warm- wasser geprüft werden, werden nach 06 ... zuzüglich eines pauschalen Zuschlags von 17 Prozent berechnet. 3. Die Gebühr für Wärmezähler setzt sich aus den Gebühren für die einzelnen Komponenten (Volumenmessteil, Rechenwerk, zweimal Temperaturfühler plus paarweise Zuordnung) zusammen. | ||
Volumenmessgeräte oder -messteile (mit oder ohne eingebauten Kontakt- gabewerken) | ||
bei Prüfung mit Warm- oder Heißwasser mit einem Nenndurchfluss von Qn | ||
22.1.1.1 | bis 6 m³/h | 53 Euro |
22.1.2.1 | über 6 m³/h bis 10 m³/h | 82 Euro |
22.1.3.1 | über 10 m³/h bis 50 m³/h bei Vorlage von mindestens 10 Stück, je Stück | 156 Euro |
22.1.1.2 | bis 6 m³/h | 39 Euro |
22.1.2.2 | über 6 m³/h bis 10 m³/h | 58 Euro |
22.1.3.2 | über 10 m³/h bis 50 m³/h bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück | 113 Euro |
22.1.1.3 | bis 6 m³/h | 33 Euro |
22.1.2.3 | über 6 m³/h bis 10 m³/h | 50 Euro |
22.2.1.1 | elektronische Rechenwerke (ohne Temperaturfühler) | 56 Euro |
22.2.1.2 | bei Vorlage von mindestens 10 Stück, je Stück | 27 Euro |
22.2.1.3 | bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück | 13,50 Euro |
22.3.1.1 | Temperaturfühler | 24 Euro |
22.3.1.2 | bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück | 12 Euro |
22.3.1.3 | bei Vorlage von mindestens 200 Stück, je Stück | 5,50 Euro |
22.3.2.1 | Zusatzgebühr für paarweise Zuordnung der Temperaturfühler, je Paar | 2,50 Euro |
Schlüsselzahlengruppe 23: Strahlenmessgeräte | ||
Hinweis: Diagnostikdosimeter (nach der Eichordnung) und ortsfeste Strahlenschutzmess- systeme werden nach Arbeitsaufwand verrechnet. | ||
23.1.1.1 | Stabdosimeter | 45 Euro |
Dosis- und/oder Dosisleistungsmesser | ||
23.2.1.1 | Messgerätegrundgebühr | 75 Euro |
23.2.1.2 | Zusatzgebühr für jeden im Strahlenfeld geprüften Messpunkt | 35 Euro |
23.2.1.3 | Zusatzgebühr für jeden elektrisch geprüften Messpunkt | 9 Euro |
23.3.1.1 | Prüfstrahler für Dosimeter (PTB: Weg 1) | 44 Euro |
23.3.2.1 | Radioaktive Kontrollvorrichtung (PTB: Weg 2) | 78 Euro |
23.3.2.2 | Zusatzgebühr für jede pro Messposition durchgeführte Messung | 24 Euro |
23.4.1.1 | Durchführung der regelmäßigen Vergleichsmessungen in Dosimetriestellen nach § 2 Absatz 3 der Eichordnung je Dosimeterbauart | 295 Euro |
Schlüsselzahl | Sachgebiet | Höhe der Gebühr |
II. Sonstige Tätigkeiten | ||
Schlüsselzahlengruppe 30: Genehmigungen und Ausnahmegenehmi- gungen aufgrund von Eichvorschriften, Instandsetzer | > | |
30.1.1.1 | Genehmigungen oder Ausnahmegenehmigungen aufgrund von Einzelvorschriften der Eichordnung oder von anderen Eichvorschriften | nAw |
30.2.1.1 | Befugniserteilung und -erweiterung nach § 72 der Eichordnung | nAw |
Schlüsselzahlengruppe 40: Kontrollmaßnahmen nach der Eichordnung | ||
Prüfung von öffentlichen Waagen, je Überwachungsmaßnahme ohne messtech- nische Prüfung | ||
40.1.1.1 | an Waagen bis 2.900 kg Höchstbelastung | 53 Euro |
40.1.1.2 | an Waagen über 2.900 kg Höchstbelastung | 72 Euro |
40.1.2.1 | Überwachung von öffentlichen Waagen mit messtechnischer Prüfung | nAw |
40.2.1.1 | Überwachung von Betrieben, die nach der Eichordnung Konformitätsbescheinigun- gen bei Messgeräten ausstellen | nAw |
Überwachung von Zusatzeinrichtungen | ||
40.3.1.1 | nach den §§ 9 und 77 Absatz 10 der Eichordnung, je Überwachungsmaßnahme | 135 Euro |
40.3.1.2 | Überwachung freiprogrammierbarer Zusatzeinrichtungen im Hinblick auf die Fest- stellung der Ausnahme von der Eichpflicht gemäß § 7b und § 9 der Eichordnung | nAw |
40.4.1.1 | Überwachung von Kontrollmessungen an Dosimetern zur Verlängerung der Eichgül- tigkeit nach Anhang B Nummer 23.1 und 23.2 der Eichordnung | nAw |
40.5.1.1 | Überwachung von Arbeiten an geeichten Messgeräten | nAw |
40.7.1.1 | Überwachung der Gasabrechnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 der Eichordnung | nAw |
Schlüsselzahlengruppe 50: Prüfung der Füllmengen von Erzeugnissen, Überwachung von Behältnissen und Schankgefäßen </td> | ||
Fertigpackungen | ||
Hinweise: 1. Die Gebühren gelten für Stichproben- und Vollprüfungen von Fertigpackungen, unverpack- ten Backwaren oder Verkaufseinheiten ohne Umhüllung, jeweils gleichen Nenngewichtes oder -volumens, gleicher Nennstückzahl, -länge oder -fläche bei gleicher Aufmachung und Herstellung. 2. Nach Arbeitsaufwand werden berechnet: - Prüfungen bei ungleicher Nennfüllmenge - Prüfungen bei Packungen mit Torf oder Blumenerde - Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen (bei > 1/4 Stunde). | ||
Prüfung (ausgenommen Sonderfälle) | ||
bei vernachlässigbarer Tarastreuung und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los) | ||
50.1.1.1 | bis 50 Packungen | 83 Euro |
50.1.1.2 | über 50 bis 80 Packungen | 96 Euro |
50.1.1.3 | über 80 Packungen | 140 Euro |
bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem verminderten Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los) von | ||
50.1.2.1 | 8 Packungen | 95 Euro |
50.1.2.2 | 13 Packungen | 128 Euro |
50.1.2.3 | 20 Packungen | 189 Euro |
bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los) | ||
50.1.3.1 | bis 50 Packungen | 206 Euro |
50.1.3.2 | über 50 bis 80 Packungen | 246 Euro |
50.1.3.3 | über 80 Packungen | 425 Euro |
bei Abtropfgewichtsprüfungen und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los) von | ||
50.1.4.1 | 8 Packungen | 95 Euro |
50.1.4.2 | 13 Packungen | 122 Euro |
50.1.4.3 | 20 Packungen | 144 Euro |
Zusätzliche Gebühren für die Bestimmung der Dichte des Füllgutes | ||
50.2.1.1 | in einfachen Fällen am Betriebsort | 48 Euro |
50.2.1.2 | in schwierigen Fällen | nAw |
für die Bestimmung (je Stichprobe) | ||
50.2.2.1 | des mittleren Stückgewichts | 15 Euro |
50.2.2.2 | des mittleren Längengewichts | 29 Euro |
50.2.2.3 | des mittleren Flächengewichts | 44 Euro |
50.2.2.4 | des mittleren Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen | 74 Euro |
50.2.2.5 | der mittleren Feinheit von Garnen | 85 Euro |
50.2.2.6 | der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen | 57 Euro |
Sonderfälle | ||
Vollprüfungen (bis maximal 99 Einheiten) zur Überwachung des Gewichts unver- packter Backwaren, die vom Hersteller überwiegend im eigenen Laden und in höchstens vier Filialen verkauft werden, oder zur Überwachung der Füllmenge von Packungen, die im Einzelhandel für den eigenen Verkauf hergestellt werden | ||
je Vollprüfung | ||
50.3.1.1 | bis 25 Waren | 27 Euro |
50.3.1.2 | über 25 bis 50 Waren | 48 Euro |
50.3.1.3 | über 50 Waren | 52 Euro |
Vorprüfung des Füllinhalts abgefüllter Maßbehältnisse mittels Mess- schablonen je Füll-Los und Abfüllanlage mit | ||
50.4.1.1 | bis 20 Füllstellen | 55 Euro |
50.4.1.2 | über 20 bis 50 Füllstellen | 92 Euro |
50.4.1.3 | über 50 Füllstellen Anmerkung: Falls auf Grund des Ergebnisses der Vorprüfung eine Prüfung nach 50.1.1.1 bis 50.1.3.3 durchzuführen ist, sind beide Prüfungen zu berechnen. | 133 Euro |
Prüfung durch Zählung, Längen- oder Flächenmessung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Stückzahl, Länge oder Fläche gekennzeichnet ist, oder von Ver- kaufseinheiten ohne Umhüllung gleicher Länge oder Fläche </td> | ||
50.5.1.1 | sofern die Stückzahl bis 20 oder die Länge bis 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los) | 78 Euro |
sofern die Stückzahl über 20 oder die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss (je Los) | ||
50.5.2.1 | bis 8 Packungen oder Verkaufseinheiten | 75 Euro |
50.5.2.2 | von 13 Packungen oder Verkaufseinheiten | 100 Euro |
50.5.2.3 | von 20 Packungen oder Verkaufseinheiten | 141 Euro |
Schankgefäße | ||
50.8.1.1 | Überprüfung des Füllvolumens von Schankgefäßen in Hersteller- oder Einfuhrbetrie- ben | nAw |
Maßbehältnisse | ||
50.9.1.1 | Überprüfung des Volumens von Maßbehältnissen in Hersteller- und Einfuhrbetrie- ben (je Los) | 262 Euro |
50.9.2.1 | Überprüfung des Volumens von Maßbehältnissen in Abfüllbetrieben | nAw |
Schlüsselzahlengruppe 60: Anerkennung von Prüfstellen, Sachkunde- prüfung und Bestellung | ||
Anerkennung von Prüfstellen für Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme in einer Betriebsstätte mit einem voraussichtlichen Prüfumfang im Jahr | ||
60.1.1.1 | bis 4.000 Messgeräte oder bis 2 Prüfständen | 1.980 Euro |
60.1.1.2 | über 4.000 bis 10.000 Messgeräte oder bis 5 Prüfständen | 2.640 Euro |
60.1.1.3 | über 10.000 Messgeräte bis 50.000 Messgeräte oder über 5 Prüfständen | 3.300 Euro |
60.1.1.4 | über 50.000 Messgeräte bis 150.000 Messgeräte oder über 10 Prüfständen | 3.960 Euro |
60.1.1.5 | über 150.000 Messgeräte Hinweise: 1. Die Gebühren der Schlüsselzahlen 60.1.1.1 bis 60.1.1.5 gelten als Grundgebühr für jeweils eine Messgeräteart. 2. Werden zusätzlich zu einer Messgeräteart auch Befugnisse für Zusatzeinrichtungen bean- tragt, werden hierfür Zusatzgebühren entsprechend den Schlüsselzahlen 60.1.2.1 oder 60.1.2.2 erhoben. 3. Die Prüfung der Normalgeräte und Prüfstände zur Erteilung der Betriebserlaubnis ist in den Gebühren nicht enthalten. Hierfür werden zusätzlich Gebühren nach Arbeitsaufwand erho- ben. | 4.620 Euro |
Nachtragsanerkennung oder sonstige Änderungen in Prüfstellen | ||
60.1.2.1 | bei wesentlicher Erweiterung der messtechnischen Befugnisse oder sonstiger Än- derung | 1.320 Euro |
60.1.2.2 | bei geringer Erweiterung der messtechnischen Befugnisse oder sonstiger Änderung Anmerkung: Unbedeutende Änderungen (z. B. Änderung des Trägerunternehmens) der Aner- kennung der Prüfstellen sind nicht zu berechnen. | 660 Euro |
Sachkundeprüfung und Bestellung | ||
Leiter oder stellvertretender Leiter von staatlich anerkannten Prüfstellen | ||
60.2.1.1 | Prüfung der Sachkunde | 243 Euro |
60.2.1.2 | Öffentliche Bestellung | 96 Euro |
Bedienung öffentlicher Waagen | ||
60.3.1.1 | Prüfung der Sachkunde | 75 Euro |
Schlüsselzahlengruppe 70: Prüfungen bei staatlich anerkannten Prüf- stellen | ||
Hinweise: 1. Die Gebühren werden pro Jahr und je Betriebsstätte erhoben. 2. Die Kosten für die fristgemäße Nachprüfung der Prüfmittel sind in den Gebühren nicht enthalten. 3. Die Grundgebühr gilt für alle Gerätearten, die nicht unter Schlüsselzahl 70.2.1.1 bis 70.2.4.1 genannt sind und für die eine Prüfbefugnis besteht. 4. Prüfstellen, die nur die unter Schlüsselzahl 70.2.1.1, 70.2.2.1 und 70.2.4.1 genannten Ge- rätearten prüfen, erhalten eine Ermäßigung von 770 Euro auf die Grundgebühren nach 70.1 ... | ||
Grundgebühr für die Prüfung des Betriebs der Prüfstelle einschließlich mess- technischer Kontrolle der Normalgeräte und Prüfstände sowie für die stich- probenweise Kontrolle geeichter Messgeräte oder Teilgeräte bei Prüfstellen mit einem jährlichen Prüfumfang td> | ||
70.1.1.1 | bis 1.500 Messgeräte oder Temperaturfühler | 1.650 Euro |
70.1.1.2 | über 1.500 bis 4.000 Messgeräte oder bis 10.000 Temperaturfühler | 2.640 Euro |
70.1.1.3 | über 4.000 bis 10.000 Messgeräte oder bis 100.000 Temperaturfühler | 3.630 Euro |
70.1.1.4 | über 10.000 bis 50.000 Messgeräte oder über 100.000 Temperaturfühler | 4.290 Euro |
70.1.1.5 | über 50.000 Messgeräte bis 150.000 Messgeräte | 5.280 Euro |
70.1.1.6 | über 150.000 Messgeräte | 6.270 Euro |
Zusatzgebühren für die Prüfung des Betriebs der Prüfstelle einschließlich messtechnischer Kontrolle der Normalgeräte und Prüfstände sowie für die stichprobenweise Kontrolle geeichter Messgeräte bei Prüfstellen mit der Be- fugnis für die td> | ||
70.2.1.1 | Eichung von Stromwandlern, Spannungswandlern je Geräteart | 990 Euro |
70.2.2.1 | Eichung von Drehkolben-, Turbinenrad-, Wirbel-, Wirkdruckgaszählern, Mengenum- wertern, Gasbeschaffenheitsmessgeräten, Gasdruckreglern, je Geräteart sowie Gaszählerprüfungen unter Hochdruck | 990 Euro |
70.2.3.1 | Eichung oder Prüfung von Wasserzählern oder Volumenmessteilen (Durchflusssen- soren) von Wärmezählern mit einem Nenndurchfluss von jeweils über 10 m³/h | 990 Euro |
70.2.4.1 | Eichung von externen Zusatzeinrichtungen für Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme | 660 Euro |
70.3.1.1 | Kontrolle der in den Prüfstellen zwecks Verlängerung der Eichgültigkeit durchgeführten Stichprobenprüfungen je Los | 231 Euro |
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Eichkostenverordnung V. v. 31. Juli 2013 BGBl. I S. 2835 m.W.v. 3. August 2013
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/920/b2611.htm