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Abschnitt III - Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (IT-Staatsvertrag)
neugefasst durch B. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2852; zuletzt geändert durch V. in G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 326
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 206-3 Öffentliche Informationstechnik
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Geltung ab 01.04.2010; FNA: 206-3 Öffentliche Informationstechnik
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Abschnitt III Gemeinsame Einrichtung zur Unterstützung des IT-Planungsrats
§ 5 Errichtung und Aufgaben
(1) 1Die Vertragspartner errichten mit Wirkung zum 1. Januar 2020 eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (gemeinsame Anstalt). 2Sie trägt die Bezeichnung „FITKO" (Föderale IT-Kooperation) und hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. 3Die gemeinsame Anstalt hat die Aufgabe, den IT-Planungsrat organisatorisch, fachlich und bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 zu unterstützen. 4Das Nähere regelt der IT-Planungsrat durch einstimmigen Beschluss und trifft dabei insbesondere Regelungen zu den Aufgaben, Befugnissen, der Wirtschaftsführung und Leitung der gemeinsamen Anstalt und ihrer Organe (Gründungsbeschluss).
(2) 1Der Gründungsbeschluss soll vorsehen, dass die gemeinsame Anstalt die Aufgaben bestehender Strukturen für Projekte und Produkte des IT-Planungsrats übernimmt. 2Er kann eine Rechtsnachfolge vorsehen und die hierzu bestehenden Verwaltungsabkommen außer Kraft setzen.
(3) Änderungen des Gründungsbeschlusses bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des IT-Planungsrats.
(4) 1Der IT-Planungsrat kann beschließen, alle Regelungen des Gründungsbeschlusses in die Satzung der FITKO zu überführen und den Gründungsbeschluss außer Kraft zu setzen. 2Hierzu bedarf es der Zustimmung aller Mitglieder des IT-Planungsrats.
(5) Zur Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben soll sich die gemeinsame Anstalt Dritter bedienen.
Text in der Fassung der Anhang Gesetz zum Zweiten IT-Änderungsstaatsvertrag G. v. 23. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 326 m.W.v. 1. Dezember 2024
§ 6 Trägerschaft, Dienstherrnfähigkeit, anwendbares Recht
(1) 1Träger der gemeinsamen Anstalt sind die Vertragspartner zu gleichen Teilen. 2Die Anteile an der gemeinsamen Anstalt sind nicht übertragbar.
(2) Die gemeinsame Anstalt besitzt Dienstherrnfähigkeit.
(3) 1Für die Errichtung und den Betrieb der gemeinsamen Anstalt gilt das hessische Landesrecht, soweit in diesem Staatsvertrag, im Gründungsbeschluss oder in der Satzung der gemeinsamen Anstalt nichts anderes bestimmt ist. 2Für die Beamtinnen und Beamten der gemeinsamen Anstalt findet daneben das Beamtenstatusgesetz Anwendung. 3Für die Beschäftigten und Auszubildenden der gemeinsamen Anstalt gilt der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) beziehungsweise der Tarifvertrag für Auszubildende des Landes Hessen in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-H BBiG) einschließlich der diese Tarifverträge ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung. 4Beschäftigte nach Satz 3 können in einem außertariflichen Beschäftigungsverhältnis beschäftigt werden, soweit dies für die Durchführung der Aufgaben erforderlich ist und der Stellenplan eine entsprechende Ermächtigung enthält.
(4) 1Die gemeinsame Anstalt kann mit Zustimmung des Sitzlandes Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft einschließlich der Verarbeitung der hierfür erforderlichen Personalaktendaten auf Dienststellen des Sitzlandes übertragen. 2Diesen Stellen dürfen personenbezogene Daten der Beschäftigten übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(5) Der Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag über die Verteilung der Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln ist anzuwenden.
Text in der Fassung der Anhang Gesetz zum Zweiten IT-Änderungsstaatsvertrag G. v. 23. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 326 m.W.v. 1. Dezember 2024
§ 7 Organe
(1) 1Die gemeinsame Anstalt wird von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet und vertreten. 2Sie oder er wird hierbei vom Verwaltungsrat beaufsichtigt.
(2) 1Der IT-Planungsrat nimmt die Funktion des Verwaltungsrats wahr. 2Entscheidungen des IT-Planungsrats, die er als Verwaltungsrat über Angelegenheiten der gemeinsamen Anstalt trifft, erfolgen nach Maßgabe des § 1 Absatz 7 Satz 1, soweit dieser Vertrag oder der Gründungsbeschluss keine abweichende Regelung enthält. 3Handelt es sich bei diesen Entscheidungen um die Satzung der gemeinsamen Anstalt und ihre Änderungen, so sind diese im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(3) 1Die Präsidentin oder der Präsident wird vom IT-Planungsrat für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. 2Erneute Bestellungen sind zulässig. 3Die Präsidentin oder der Präsident beruft eine Vertreterin oder einen Vertreter für den Fall ihrer oder seiner Abwesenheit.
Text in der Fassung der Anhang Gesetz zum Zweiten IT-Änderungsstaatsvertrag G. v. 23. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 326 m.W.v. 1. Dezember 2024
§ 8 Aufsicht
1Die gemeinsame Anstalt unterliegt der Rechtsaufsicht der Vertragspartner. 2Die Rechtsaufsicht wird vom Sitzland ausgeübt. 3Das Sitzland stellt vor der Ausübung von aufsichtlichen Maßnahmen mit den Vertragspartnern Einvernehmen her, sofern nicht ein Eilfall entgegensteht. 4Jeder Vertragspartner kann beim Sitzland aufsichtliche Maßnahmen beantragen. 5Zuständige Stellen für Angelegenheiten der Rechtsaufsicht durch die Vertragspartner sind die Ministerien oder die Behörden, denen die jeweiligen Vertreterinnen oder Vertreter für Informationstechnik als Mitglieder des IT-Planungsrats (§ 1 Absatz 2) angehören.
Text in der Fassung der Anhang Gesetz zum Zweiten IT-Änderungsstaatsvertrag G. v. 23. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 326 m.W.v. 1. Dezember 2024
§ 9 Finanzierung
(1) Die gemeinsame Anstalt erhält zur Erfüllung ihrer dauerhaften und temporären Aufgaben von den Vertragspartnern Finanzmittel nach Maßgabe des Wirtschaftsplans und der jeweiligen Haushalte des Bundes und der Länder.
(2) 1Die Vertragspartner verpflichten sich, für Projekte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 Mittel in angemessener Höhe zur Verfügung zu stellen. 2Bis zu 15 Prozent dieser Mittel können durch den IT-Planungsrat für digitale Lösungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 nach Aufstellung und Genehmigung des Wirtschaftsplans bestimmt werden. 3Darüber hinaus wird mit jeder Aufstellung des Wirtschaftsplans auch die Höhe dieser Mittel jeweils für die folgenden drei Jahre geplant.
(3) 1Der Wirtschaftsplan und seine Änderungen werden durch den IT-Planungsrat gemäß § 1 Absatz 7 beschlossen. 2Der Wirtschaftsplan sowie eventuelle Änderungen bedürfen der Zustimmung der Finanzministerkonferenz und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. 3Sie sind der Konferenz der Chefin oder des Chefs des Bundeskanzleramtes *) mit den Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien nach § 1 Absatz 1 Satz 2 vorzulegen.
(4) 1Die Finanzierung der gemeinsamen Anstalt und ihrer Aufgaben erfolgt nach dem Königsteiner Schlüssel, erweitert um einen festen Finanzierungsanteil des Bundes in Höhe von 25 Prozent, soweit im Wirtschaftsplan keine abweichende Regelung getroffen wird. 2Das Sitzland trägt vorweg eine Sitzlandquote. 3Diese beträgt 10 Prozent der Personal- und Verwaltungskosten der FITKO. 4Für die Finanzierung der Projekte nach Absatz 2 wird der Königsteiner Schlüssel mit einem festen Finanzierungsanteil des Bundes in Höhe von 25 Prozent zugrunde gelegt.
(5) Die Ausführung des Wirtschaftsplans steht unter dem Vorbehalt der jeweiligen haushaltsrechtlichen Ermächtigung der Vertragspartner.
(6) Die Rechnungshöfe der Vertragspartner prüfen die Haushalts- und Wirtschaftsführung der gemeinsamen Anstalt.
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- *)
- in der B. v. 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2852) "der Chefs des Bundekanzleramtes"
Text in der Fassung der Anhang Gesetz zum Zweiten IT-Änderungsstaatsvertrag G. v. 23. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 326 m.W.v. 1. Dezember 2024
§ 10 Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens
Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der gemeinsamen Anstalt ist unzulässig.
Text in der Fassung der Anhang Gesetz zum Ersten IT-Änderungsstaatsvertrag G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1126, 2851 m.W.v. 1. Oktober 2019
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