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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2017 aufgehoben
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Abschnitt 3 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDAPrV)
V. v. 24.02.2011 BGBl. I S. 318 (Nr. 8); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316
Geltung ab 01.04.2011; FNA: 2030-8-3-1 Beamte
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Geltung ab 01.04.2011; FNA: 2030-8-3-1 Beamte
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Abschnitt 3 Prüfungen
§ 8 Laufbahnprüfung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen Bankdienst. Sie besteht aus den Modulprüfungen, der Bachelorarbeit und einer mündlichen Abschlussprüfung.
§ 9 Prüfungsamt
(1) Für die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfung ist die Hochschule zuständig. Sie richtet hierzu ein Prüfungsamt ein, dessen Mitglieder unabhängig und nicht weisungsgebunden sind. Das Prüfungsamt gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Das Prüfungsamt besteht aus der Rektorin oder dem Rektor der Hochschule als Vorsitzenden oder Vorsitzendem sowie drei weiteren Mitgliedern:
- 1.
- der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer des Prüfungsamtes,
- 2.
- einer hauptamtlichen Lehrkraft und
- 3.
- einer oder einem Ausbildungsverantwortlichen.
(3) Dem Prüfungsamt obliegt es insbesondere,
- 1.
- für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe Sorge zu tragen,
- 2.
- die Prüfungsorte und Prüfungszeitpunkte zu bestimmen und sie den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern rechtzeitig mitzuteilen; bei Prüfungen in den Praxisstudien kann das Prüfungsamt die Befugnis zur Bestimmung und Bekanntgabe der Prüfungsorte sowie der Zeitpunkte auf die Ausbildungsverantwortlichen übertragen,
- 3.
- bei Vorliegen einer Behinderung Entscheidungen zu Erleichterungen beim Ablegen von Modulprüfungen, bei der Bachelorarbeit und der mündlichen Abschlussprüfung als Nachteilsausgleich zu treffen, wobei auf Art und Schwere einer Behinderung Rücksicht zu nehmen ist; Abschnitt 9 der Vereinbarung über die Integration von schwerbehinderten Menschen bei der Deutschen Bundesbank vom 6. Dezember 2002 in der jeweils geltenden Fassung ist zu berücksichtigen.
§ 10 Prüfende, Prüfungskommissionen
(1) Das Prüfungsamt bestellt Prüfende für die Durchführung und Bewertung der Modulprüfungen sowie für die Bewertung der Bachelorarbeit. Für die Durchführung und Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung richtet es eine oder mehrere Prüfungskommissionen ein und bestellt deren Mitglieder.
(2) Die Prüfenden und die Mitglieder der Prüfungskommissionen müssen mindestens einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Sie sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(3) Werden für eine Prüfung zwei Prüfende bestellt, legt das Prüfungsamt fest, wer Erstprüferin oder Erstprüfer und wer Zweitprüferin oder Zweitprüfer ist. Bei Modulprüfungen kann auf diese Festlegung verzichtet werden. Die Prüfenden und die Mitglieder der Prüfungskommissionen bewerten unabhängig voneinander die Prüfung. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer soll Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben.
(4) Für eine Modulprüfung wird grundsätzlich eine Prüferin oder ein Prüfer bestellt. Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein. Für die Modulprüfungen in den Praxisstudien, die Bachelorarbeit und die mündliche Abschlussprüfung können darüber hinaus die Ausbildungsverantwortlichen sowie fachlich entsprechend qualifizierte Angehörige des höheren oder gehobenen Dienstes als Prüfende bestellt werden. Für eine Wiederholung der Modulprüfung und für Modulprüfungen in Form mündlicher Prüfungen werden zwei Prüfende bestellt.
(5) Für die Bachelorarbeit werden zwei Prüfende bestellt. Die Erstprüferin oder der Erstprüfer muss eine haupt- oder nebenamtliche Lehrkraft der Hochschule sein.
(6) Eine Prüfungskommission für die mündliche Abschlussprüfung besteht aus einer oder einem Angehörigen des höheren Dienstes als Vorsitzenden oder Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern. Ein Mitglied der Prüfungskommission muss haupt- oder nebenamtliche Lehrkraft der Hochschule sein, ein weiteres Mitglied soll Ausbildungsverantwortliche oder Ausbildungsverantwortlicher sein.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank sowie zur Änderung der Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen und für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank V. v. 28. August 2012 BGBl. I S. 1858 m.W.v. 8. September 2012
§ 11 Modulprüfungen
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen.
(2) Modulprüfungen während der Fachstudien werden durchgeführt in Form von
- 1.
- Klausuren,
- 2.
- Präsentationen,
- 3.
- Seminararbeiten,
- 4.
- Referaten oder
- 5.
- mündlichen Prüfungen.
(3) Modulprüfungen während der Praxisstudien bestehen aus einer dienstlichen Bewertung mit einer Gewichtung in Höhe von 25 Prozent und einer Prüfungsleistung mit einer Gewichtung in Höhe von 75 Prozent. Letztere wird durchgeführt in Form
- 1.
- eines Praktikumsberichts,
- 2.
- einer Präsentation,
- 3.
- eines Vermerks,
- 4.
- der Bearbeitung einer sonstigen laufbahntypischen praktischen Aufgabe oder
- 5.
- einer mündlichen Prüfung.
(4) Das Prüfungsamt kann andere als die in den Absätzen 2 und 3 genannten Prüfungsformen zulassen und legt deren nähere Ausgestaltung fest.
(5) Über mündliche Prüfungen sollen die Prüfenden Protokolle anfertigen, aus denen die wesentlichen Inhalte und das Ergebnis der Prüfung hervorgehen. Das Protokoll ist von den Prüfenden zu unterschreiben.
(6) Alle Bewertungen sind den Studierenden bekannt zu geben und mit ihnen zu besprechen. Die Modulprüfungen sollen spätestens eine Woche vor der mündlichen Abschlussprüfung abgeschlossen sein.
§ 12 Bachelorarbeit
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Durch die Bachelorarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten. Die Bachelorarbeit ist in den letzten sechs Monaten des Studiums anzufertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt acht Wochen. In dieser Zeit sind die Studierenden von sonstigen dienstlichen Verpflichtungen freigestellt.
(2) Das Thema der Bachelorarbeit wird vom Prüfungsamt auf Vorschlag einer haupt- oder nebenamtlichen Lehrkraft der Hochschule bestimmt und ausgegeben. Die Studierenden können zuvor Themenwünsche gegenüber der oder dem Vorschlagsberechtigten äußern und mit dieser oder diesem deren Eignung als Thema für die Bachelorarbeit erörtern. Die Ausgabe des Themas ist aktenkundig zu machen.
(3) Das Thema der Bachelorarbeit kann nicht zurückgegeben oder geändert werden.
(4) Die Bachelorarbeit ist hinsichtlich Form und Inhalt nach den Vorgaben des Prüfungsamtes zu erstellen. Bei der Anfertigung der Bachelorarbeit werden die Studierenden von der Erstprüferin oder dem Erstprüfer betreut.
(5) Der Abgabetermin der Bachelorarbeit wird vom Prüfungsamt festgelegt. Die Abgabe beim Prüfungsamt ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe müssen die Studierenden schriftlich versichern, dass sie die Bachelorarbeit selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben. Das Bewertungsverfahren soll insgesamt höchstens zwölf Wochen dauern.
§ 13 Mündliche Abschlussprüfung
(1) Die mündliche Abschlussprüfung findet am Ende des Praxisstudiums 4 statt.
(2) Zu der Prüfung wird zugelassen, wer die im Studienplan vorgeschriebene Anzahl an Modulprüfungen bestanden hat und wessen Bachelorarbeit mit einer Rangpunktzahl von mindestens 5,00 bewertet worden ist.
(3) Die Prüfung besteht aus
- 1.
- einer 30-minütigen Verteidigung der Bachelorarbeit und
- 2.
- einer 15-minütigen interdisziplinären Prüfung.
(4) Durch die Verteidigung der Bachelorarbeit sollen die zu Prüfenden nachweisen, dass sie gesichertes Wissen auf den bearbeiteten Themengebieten besitzen und die angewendeten Methoden und erzielten Ergebnisse erläutern und begründen können. Die Verteidigung beginnt mit einer etwa 15-minütigen Präsentation der wesentlichen Inhalte und Schlussfolgerungen der Bachelorarbeit. Die Verteidigung wird als Einzelprüfung durchgeführt.
(5) In der interdisziplinären Prüfung sollen die zu Prüfenden nachweisen, dass sie die Inhalte der absolvierten Module der Vertiefungsstudien zueinander in Beziehung setzen können und dass ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen des gehobenen Bankdienstes genügen. Die Prüfung kann als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Eine Gruppe soll aus höchstens vier Personen bestehen.
(6) Die Prüfung ist hochschulöffentlich, wenn keine oder keiner der zu Prüfenden widerspricht. Zu einer Prüfung sollen nicht mehr als zehn Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden. Über die Zulassung entscheidet das Prüfungsamt.
(7) Die Prüfung muss bis zum Ende des Studiums abgeschlossen sein. § 11 Absatz 5 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank sowie zur Änderung der Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen und für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank V. v. 28. August 2012 BGBl. I S. 1858 m.W.v. 8. September 2012
§ 14 Bewertung der Prüfungen
§ 14 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:
Prozen- tualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreich- baren Punktzahl | Rang- punkte/ Rang- punkt- zahlen | Note | Bewertungsmaßstab |
100,00 bis 93,70 | 15 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
93,69 bis 87,50 | 14 | ||
87,49 bis 83,40 | 13 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
83,39 bis 79,20 | 12 | ||
79,19 bis 75,00 | 11 | ||
74,99 bis 70,90 | 10 | befriedigend | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen ent- spricht |
70,89 bis 66,70 | 9 | ||
66,69 bis 62,50 | 8 | ||
62,49 bis 58,40 | 7 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel auf- weist, aber im Gan- zen den Anforde- rungen noch ent- spricht |
58,39 bis 54,20 | 6 | ||
54,19 bis 50,00 | 5 | ||
49,99 bis 41,70 | 4 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die not- wendigen Grund- kenntnisse vorhan- den sind und die Mängel in abseh- barer Zeit behoben werden können |
41,69 bis 33,40 | 3 | ||
33,39 bis 25,00 | 2 | ||
24,99 bis 12,50 | 1 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben wer- den können |
12,49 bis 0,00 | 0 |
(2) Bei der Bewertung sind neben dem fachlichen Inhalt auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung zu berücksichtigen.
(3) Weichen die Bewertungen einer Bachelorarbeit oder einer Modulprüfung, für die zwei Prüfende bestellt sind, voneinander ab, wird das arithmetische Mittel gebildet, es sei denn, die Bewertungen weichen um mehr als drei Rangpunkte voneinander ab. Bei solchen Abweichungen gibt das Prüfungsamt die Bewertungen an die Prüfenden zur Einigung zurück. Führt der Einigungsversuch zu Einzelbewertungen, die nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander abweichen, wird das arithmetische Mittel gebildet. Bleibt eine Abweichung von mehr als drei Rangpunkten bestehen, bestimmt das Prüfungsamt eine Drittprüferin oder einen Drittprüfer. Die Bewertung ergibt sich in diesem Fall als arithmetisches Mittel aus der Bewertung der Drittprüferin oder des Drittprüfers und den vor dem Einigungsversuch abgegeben Bewertungen der Erstprüferin oder des Erstprüfers sowie der Zweitprüferin oder des Zweitprüfers. Die Drittprüferin oder der Drittprüfer soll Kenntnis von den Bewertungen der Erst- und Zweitprüfenden haben.
(4) Abweichend von Absatz 3 wird bei einer Modulprüfung in Form einer mündlichen Prüfung oder einer Präsentation nach erfolgtem Einigungsversuch stets das arithmetische Mittel der Bewertungen gebildet.
(5) Das Ergebnis der Verteidigung der Bachelorarbeit und das der interdisziplinären mündlichen Prüfung ist jeweils das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der Mitglieder der Prüfungskommission. Die arithmetischen Mittelwerte sind auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen.
(6) Die in den Modulprüfungen, der Bachelorarbeit und der mündlichen Abschlussprüfung erzielten Rangpunktzahlen sind auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen. Die Prüfung ist bestanden, wenn sie mit einer Rangpunktzahl von mindestens 5,00 bewertet worden ist.
§ 15 Fernbleiben, Rücktritt
(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einer Prüfung ohne Genehmigung des Prüfungsamtes gilt diese Prüfung als nicht bestanden.
(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung als nicht begonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Bei Erkrankung kann die Genehmigung grundsätzlich nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen des Prüfungsamtes ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von der Dienstbehörde beauftragt worden ist.
(3) Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Prüfung nachgeholt wird.
§ 16 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Studierenden, die bei einer Prüfung täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Prüfungsamtes oder der Prüfungskommission gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuches, eines Mitwirkens an einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während einer Modulprüfung oder bei der Bachelorarbeit entscheidet das Prüfungsamt. Die Entscheidung während der mündlichen Abschlussprüfung trifft die Prüfungskommission. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Das Prüfungsamt kann je nach Schwere des Verstoßes die Wiederholung der Prüfung anordnen oder die Prüfung für endgültig nicht bestanden erklären.
(3) Bei einer Täuschung, die nach Beendigung einer Prüfung oder nach Abgabe der Bachelorarbeit festgestellt wird, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.
(5) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach den Absätzen 2 bis 4 anzuhören.
§ 17 Wiederholung von Prüfungen
(1) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses einmal wiederholt werden. Nach Vorgabe des Prüfungsamtes kann eine Modulprüfung auch dann in Form einer mündlichen Prüfung wiederholt werden, wenn die nicht bestandene Modulprüfung in einer anderen Form durchgeführt wurde. Bei Modulprüfungen in Form von Praktikumsberichten, Vermerken, Seminararbeiten, Präsentationen oder vergleichbaren Prüfungsformen, die die Erstellung schriftlicher Ausarbeitungen über eine Bearbeitungszeit von mehreren Wochen einschließen, kann die Wiederholung nach Vorgabe des Prüfungsamtes auch durch die Möglichkeit zur Nachbesserung erfolgen. Nach einer erfolglosen Wiederholung ist das Studium beendet, wenn ein Bestehen der Laufbahnprüfung (§ 18 Absatz 1) nicht mehr möglich ist.
(2) Wenn die Bachelorarbeit mit einer Rangpunktzahl von weniger als 5,00 bewertet worden ist, kann sie einmal wiederholt werden. Das Prüfungsamt gibt ein neues Thema aus. Die Frist zur Wiederholung der Bachelorarbeit beginnt mit der Ausgabe des Themas. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Wird ein Teil der mündlichen Abschlussprüfung nicht bestanden, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses der mit einer Rangpunktzahl von weniger als 5,00 bewertete Teil einmal wiederholt werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank sowie zur Änderung der Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen und für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank V. v. 28. August 2012 BGBl. I S. 1858 m.W.v. 8. September 2012
§ 18 Bestehen der Laufbahnprüfung
§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die im Studienplan vorgeschriebene Anzahl an Modulprüfungen, die Bachelorarbeit und die beiden Teile der mündlichen Abschlussprüfung jeweils mit einer Rangpunktzahl von mindestens 5,00 bewertet worden sind.
(2) Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird aus den nach § 14 vorgenommenen Bewertungen der nach Auswahl der Studierenden unter Berücksichtigung von Absatz 1 eingebrachten Modulprüfungen, der Bachelorarbeit und der mündlichen Abschlussprüfung errechnet; diese sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- 15 Prozent für die Durchschnittsrangpunktzahl der Module im Grundstudium,
- 2.
- 15 Prozent für die Durchschnittsrangpunktzahl der Module im Aufbaustudium,
- 3.
- 15 Prozent für die Durchschnittsrangpunktzahl der Module im Vertiefungsstudium 1,
- 4.
- 15 Prozent für die Durchschnittsrangpunktzahl der Module im Vertiefungsstudium 2,
- 5.
- 20 Prozent für die Durchschnittsrangpunktzahl der Module in den Praxisstudien 1, 2, 3 und 4,
- 6.
- 15 Prozent für die nach Absatz 4 ermittelte Rangpunktzahl aus dem Ergebnis der Bachelorarbeit und dem Ergebnis ihrer Verteidigung sowie
- 7.
- 5 Prozent für die Rangpunktzahl der interdisziplinären mündlichen Prüfung.
(3) Die Durchschnittsrangpunktzahlen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 werden ermittelt, indem die in den Modulprüfungen erzielten Rangpunktzahlen nach Maßgabe des Studienplans mit den in den Modulen erworbenen Leistungspunkten gewichtet werden. Die Durchschnittsrangpunktzahl ist auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen.
(4) Die Rangpunktzahl nach Absatz 2 Nummer 6 errechnet sich aus der Rangpunktzahl der Bachelorarbeit mit einer Gewichtung von 80 Prozent und der Rangpunktzahl der Verteidigung mit einer Gewichtung von 20 Prozent; sie ist auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen.
(5) Wenn die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung 5,00 oder mehr beträgt, wird bei Nachkommawerten ab 50 aufgerundet, bei kleineren Nachkommawerten abgerundet.
§ 19 Abschlusszeugnis, Diploma Supplement
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis und ein Diploma Supplement in deutscher und englischer Sprache.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält
- 1.
- die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen Bankdienst erlangt hat,
- 2.
- die in der Laufbahnprüfung erzielte Rangpunktzahl und Note,
- 3.
- das Thema der Bachelorarbeit sowie die in der Arbeit erzielte Rangpunktzahl und Note.
(3) Das Diploma Supplement enthält
- 1.
- die Abschlussbezeichnung „Bachelor of Science, Studiengang Zentralbankwesen/Central Banking",
- 2.
- die Bezeichnungen und Bewertungen der abgeschlossenen Module sowie die hierfür vergebenen Leistungspunkte und
- 3.
- die im ECTS-Leitfaden vorgesehenen Angaben zu den erzielten Ergebnissen; die jeweils geltende Fassung des ECTS-Leitfadens ist auf der Internetseite der Kommission der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
(4) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung sowie eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen, aus der hervorgeht, welche Module absolviert worden sind.
§ 20 Prüfungsakten, Einsichtnahme
(1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen sowie die Protokolle der mündlichen Prüfungen, die Bachelorarbeit, das Protokoll der mündlichen Abschlussprüfung und eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung sind zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten sind beim Prüfungsamt mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.
(2) Nach Zustellung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung können die Studierenden auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen. Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9645/b26976.htm