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Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)
Artikel 1 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2030-6-35 Beamte
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Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2030-6-35 Beamte
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§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Teil 1 Allgemeines
§ 1 Vorbereitungsdienste
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Vorbereitungsdienste für die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes des Bundes sind
- 1.
- das Bachelorstudium „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt",
- 2.
- die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" für den „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt" oder
- 3.
- die verkürzte Qualifizierung für den „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt".
§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Von den bis zum 31. Dezember 2024 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 15. Dezember 2022 BGBl. I S. 2862 m.W.v. 1. Januar 2023
§ 2 Dienstbehörde
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Studierenden sind Beamtinnen und Beamte des Bundeskriminalamts.
(2) 1Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" sind während der Dauer der Qualifizierungsmaßnahme Arbeitnehmer. 2Falls sie bei der Bewerbung Beamtinnen oder Beamte des Bundeskriminalamts waren, besteht das Beamtenverhältnis während der Qualifizierungsmaßnahme im Bereich „Cyberkriminalität" fort.
(3) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" sind Beamtinnen und Beamte des Bundeskriminalamts.
§ 3 Dienstaufsicht
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Studierenden unterstehen der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamts
- 1.
- während der Ausbildung an der Hochschule (§ 13 Absatz 1) und
- 2.
- während der Ausbildung bei einer Kriminalpolizeidienststelle einer Landespolizei und beim Bundeskriminalamt (§ 13 Absatz 2).
(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" unterstehen der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamts
- 1.
- während der Ausbildung an der Hochschule (§ 64 Absatz 1) und
- 2.
- während der Ausbildung beim Bundeskriminalamt (§ 64 Absatz 2).
(3) 1Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" unterstehen der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamts
- 1.
- während der Ausbildung an der Hochschule (§ 99 Absatz 1) und
- 2.
- während der Ausbildung bei den Kriminalpolizeidienststellen der Länder und beim Bundeskriminalamt (§ 99 Absatz 2).
§ 4 Erholungsurlaub
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Zeiten des Erholungsurlaubs werden von der Hochschule bestimmt.
§ 5 Bewertung von Prüfungsleistungen
(1) Die in den Prüfungen des Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungen werden wie folgt bewertet:
Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl | Rangpunkte/ Rangpunktzahl | Note | Notendefinition | |
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | 93,70 bis 100,00 | 15 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonde- rem Maß entspricht |
2 | 87,50 bis 93,69 | 14 | ||
3 | 83,40 bis 87,49 | 13 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
4 | 79,20 bis 83,39 | 12 | ||
5 | 75,00 bis 79,19 | 11 | ||
6 | 70,90 bis 74,99 | 10 | befriedigend | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderun- gen entspricht |
7 | 66,70 bis 70,89 | 9 | ||
8 | 62,50 bis 66,69 | 8 | ||
9 | 58,40 bis 62,49 | 7 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
10 | 54,20 bis 58,39 | 6 | ||
11 | 50,00 bis 54,19 | 5 | ||
12 | 41,70 bis 49,99 | 4 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendi- gen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Män- gel in absehbarer Zeit behoben werden können |
13 | 33,40 bis 41,69 | 3 | ||
14 | 25,00 bis 33,39 | 2 | ||
15 | 12,50 bis 24,99 | 1 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
16 | 0,00 bis 12,49 | 0 |
(2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung zu berücksichtigen.
(3) 1Werden Leistungen von zwei Prüfenden bewertet, so wird zunächst der Durchschnitt aus den erreichten Punkten berechnet. 2Dem berechneten Durchschnitt wird dann die entsprechende Bewertung in Rangpunkten zugeordnet.
(4) Werden die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst, so wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
Teil 2 Studium
Abschnitt 1 Auswahlverfahren für das Studium
§ 6 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren
(1) 1In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für das Studium geeignet sind. 2Insbesondere wird in dem Auswahlverfahren festgestellt, ob sie über das Allgemeinwissen, die kognitiven und sozialen Kompetenzen, die gesundheitliche Eignung und die Leistungsmotivation, die für den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erforderlich sind, verfügen.
(2) Das Auswahlverfahren wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt.
(3) 1Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. 2Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl an Studienplätzen, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden auf das Dreifache der Zahl an Studienplätzen beschränkt werden. 3In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.
(4) 1Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine elektronische Mitteilung über die Nichtzulassung. 2Die Bewerbungsunterlagen sind dem Bewerber auf seine Kosten zurückzusenden, wenn er die Rücksendung verlangt; ansonsten sind sie zu vernichten. 3Elektronisch eingesandte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 6a Teile des Auswahlverfahrens
Das Auswahlverfahren besteht aus den folgenden Teilen:
- 1.
- einem schriftlichen Teil,
- 2.
- einem mündlichen Teil und
- 3.
- der Prüfung der körperlichen Tauglichkeit.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 6b Festlegungen der Dienstbehörde
(1) 1Die Dienstbehörde legt fest:
- 1.
- den Ablauf des Auswahlverfahrens,
- 2.
- die zu bearbeitenden Aufgaben und die Dauer der Teile des Auswahlverfahrens,
- 3.
- die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie
- 4.
- die Mindestpunktzahl, die erforderlich ist
- a)
- für das Bestehen des schriftlichen Teils,
- b)
- für das Bestehen des mündlichen Teils und
- c)
- für das Bestehen der Prüfung der körperlichen Tauglichkeit.
(2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 6c Schriftlicher Teil
(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere kognitive Fähigkeiten und die Fähigkeit, einen Text sicher zu erfassen, geprüft.
(2) 1Der schriftliche Teil ist ein Leistungstest. 2Er kann um höchstens zwei weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden.
(3) Weitere Auswahlinstrumente können sein:
- 1.
- ein weiterer Leistungstest,
- 2.
- ein Persönlichkeitstest oder
- 3.
- Simulationsaufgaben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 6d Zulassung zum mündlichen Teil
(1) 1Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer den schriftlichen Teil bestanden hat. 2Findet der mündliche Teil nach der Prüfung der körperlichen Tauglichkeit statt, so wird zugelassen, wer den schriftlichen Teil und die Prüfung der körperlichen Tauglichkeit jeweils bestanden hat.
(2) 1Für die Person, die nicht zum mündlichen Teil zugelassen wird, ist das Auswahlverfahren beendet. 2Die Nichtzulassung ist ihr elektronisch mitzuteilen und zu begründen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 6e Mündlicher Teil
(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dient insbesondere der Feststellung der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber hinsichtlich der Motivation, der sozialen Kompetenz und des Kommunikationsverhaltens.
(2) 1Der mündliche Teil ist ein strukturiertes oder ein halbstrukturiertes Interview. 2Es kann um weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden.
(3) Weitere Auswahlinstrumente können sein:
- 1.
- ein psychodiagnostischer Test,
- 2.
- Simulationsaufgaben,
- 3.
- eine Gruppendiskussion sowie
- 4.
- eine Präsentation oder ein Referat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 6f Zulassung zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit
(1) 1Zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit wird zugelassen, wer den mündlichen Teil bestanden hat. 2Findet die Prüfung der körperlichen Tauglichkeit vor dem mündlichen Teil statt, so wird zugelassen, wer den schriftlichen Teil bestanden hat.
(2) 1Für die Person, die nicht zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit zugelassen wird, ist das Auswahlverfahren beendet. 2Die Nichtzulassung ist ihr elektronisch mitzuteilen und zu begründen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 6g Prüfung der körperlichen Tauglichkeit
(1) Die Prüfung der körperlichen Tauglichkeit besteht aus
- 1.
- einem sportlichen Leistungstest und
- 2.
- der ärztlichen Untersuchung auf Polizeidiensttauglichkeit.
(2) Die Prüfung der körperlichen Tauglichkeit hat bestanden,
- 1.
- wer die Mindestpunktzahl, die für den sportlichen Leistungstest erforderlich ist, erreicht hat und
- 2.
- bei wem durch die ärztliche Untersuchung nach Absatz 1 Nummer 2 die Polizeidiensttauglichkeit festgestellt worden ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 6h Gesamtergebnis und Wiederholungsmöglichkeit
(1) 1Für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder der alle drei Teile des Auswahlverfahrens bestanden hat, ermittelt die Auswahlkommission das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens. 2Das Gesamtergebnis ist die Summe der Ergebnisse der drei Teile des Auswahlverfahrens.
(2) 1Wer einen Teil des Auswahlverfahrens nicht bestanden hat, kann ein weiteres Mal an einem Auswahlverfahren nach § 6 teilnehmen. 2Bei der Wiederholung ist das gesamte Auswahlverfahren erneut zu durchlaufen.
(3) 1Den Bewerberinnen und Bewerbern wird elektronisch mitgeteilt, ob ihre Teilnahme am Auswahlverfahren erfolgreich war und ob sie aufgrund der erfolgreichen Teilnahme eingestellt werden. 2Kann keine Einstellung erfolgen, ist die Mitteilung zu begründen. 3Die Bewerbungsunterlagen sind der Bewerberin oder dem Bewerber auf seine Kosten zurückzusenden, wenn sie oder er die Rücksendung verlangt; ansonsten sind sie zu vernichten. 4Elektronisch eingesandte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 6i Täuschung
(1) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.
(2) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung anzuhören.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 7 Auswahlkommission
(1) 1Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet das Bundeskriminalamt eine Auswahlkommission ein. 2Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. 3In diesem Fall stellt das Bundeskriminalamt sicher, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.
(2) 1Die Auswahlkommission soll geschlechterparitätisch besetzt sein. 2Sie besteht aus mindestens einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes und einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes. 3Mindestens ein Mitglied der Auswahlkommission soll die Laufbahnbefähigung für den gehobenen oder höheren Kriminaldienst besitzen.
(3) 1Die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl an Ersatzmitgliedern werden vom Bundeskriminalamt bestellt. 2Die Bestellung erfolgt auf unbestimmte Zeit. 3Sie kann vom Bundeskriminalamt widerrufen werden.
(4) Eine Angehörige oder ein Angehöriger des Fachbereichs Kriminalpolizei der Hochschule ist berechtigt, am Auswahlverfahren als stimmberechtigtes Mitglied der Auswahlkommission teilzunehmen.
(5) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(6) 1Die Auswahlkommission bestimmt vor Beginn des Auswahlverfahrens eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. 2Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden der Auswahlkommission.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 8 Einstellung
(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
- 1.
- erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat,
- 2.
- die Einstellungsvoraussetzungen nach dem Bundesbeamtengesetz und der Kriminallaufbahnverordnung erfüllt und
- 3.
- den besonderen gesundheitlichen Anforderungen gerecht wird, die an Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzugsdienst gestellt werden.
(2) In den Vorbereitungsdienst soll nur eingestellt werden, wer
- 1.
- über Englischkenntnisse auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und
- 2.
- die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
Abschnitt 2 Studienordnung
Unterabschnitt 1 Allgemeines
§ 9 Ziel des Studiums
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Studium hat insbesondere zum Ziel,
- 1.
- den Studierenden die wissenschaftlichen Methoden und akademischen Standards sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Kriminaldienst des Bundes erforderlich sind,
- 2.
- die Studierenden zu verantwortlichem polizeilichen Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu befähigen,
- 3.
- die Studierenden zur Zusammenarbeit im europäischen und internationalen Raum zu befähigen und
- 4.
- die Studierenden zu befähigen, dass sie ihre Kompetenzen weiterentwickeln, um den ständig wachsenden Herausforderungen des Polizeivollzugsdienstes gerecht zu werden.
§ 10 Dauer des Studiums
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Studium dauert nach § 13 Absatz 1 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Regel sechs Semester.
(2) Das Studium ist so zu konzipieren, dass die Studierenden je Semester 30 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen erwerben können.
§ 11 Gliederung des Studiums und Teilnahmepflicht
(1) Das Studium gliedert sich in
- 1.
- Module,
- 2.
- modulbegleitende Veranstaltungen und
- 3.
- die Bachelorarbeit.
(2) 1Das Studium ist in sechs Studienabschnitte unterteilt. 2Die Module und die Bachelorarbeit verteilen sich wie folgt auf die Studienabschnitte und die Semester:
Semester | Studienabschnitt | Modul oder Bachelorarbeit | Inhalt | |
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | 1. Semester | Fachstudien I | Modul 1 | Verfassungs-, europa- und völkerrechtliche Grund- lagen sowie Recht des öffentlichen Dienstes |
2 | Modul 2 | Rechtliche Grundlagen für die Wahrnehmung poli- zeilicher Aufgaben | ||
3 | Modul 3 | Sozial-, polizei- und kriminalwissenschaftliche sowie psychologische Grundlagen | ||
4 | Modul 4 | Ökonomische Grundlagen des Verwaltungshandelns | ||
5 | 2. Semester | Fachstudien II | Modul 5 | Kriminalität und Strafbarkeit - Basis |
6 | Modul 6 | Aufgaben und Handeln der Kriminalpolizei - Basis | ||
7 | 3. Semester | Praxisintegrierende Studien I | Modul 7 | Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben in der Praxis - Basis |
8 | 4. Semester | Fachstudien III | Modul 8 | Aufgaben und Handeln des Bundeskriminalamts im nationalen, europäischen und internationalen Kon- text - Bundeskriminalamt |
9 | Modul 9 | Cyberkriminalität und informationstechnisch ge- prägte Ermittlungen - Bundeskriminalamt | ||
10 | Modul 10 | Schwere und organisierte Kriminalität sowie Wirt- schafts- und Finanzkriminalität - Bundeskriminalamt | ||
11 | Modul 11 | Politisch motivierte Kriminalität - Bundeskriminalamt | ||
12 | 5. Semester | Praxisintegrierende Studien II | Modul 12 | Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben in der Praxis - Bundeskriminalamt |
13 | 6. Semester | Fachstudien IV | Bachelorarbeit | Erstellung der Thesis |
14 | Modul 13 | Wahlpflichtbereich: Vertiefung zu Aufgaben und Handeln des Bundeskriminalamts und den Phäno- menen im Bereich Kriminalität sowie zu aktuellen polizeirelevanten Themen |
(3) 1Der Studienverlauf richtet sich nach dem Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt" in der Fassung, die bei Beginn des Studiums gilt. 2Das Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt" wird auf der Internetseite des Bundeskriminalamts veröffentlicht und zudem in der jeweils geltenden Fassung in Papierform beim Prüfungsamt des Fachbereichs vorgehalten und archiviert.
(4) 1Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in einen anderen Studienabschnitt verschoben werden. 2In den Zeitraum der Anfertigung der Bachelorarbeit dürfen jedoch keine Lehrveranstaltungen verschoben werden.
(5) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Studiums ist verpflichtend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
Unterabschnitt 2 Module
§ 12 Inhalt der Module
(1) Die Einzelheiten der Inhalte und des Verlaufs der Module werden von der Hochschule im Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt" nach § 11 Absatz 3 festgelegt.
(2) Die Module sind interdisziplinär auszurichten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 13 Durchführungsort
(1) Die Module der Fachstudien I werden als Grundlagenstudium am Zentralen Lehrbereich der Hochschule in Brühl durchgeführt. Die Module der Fachstudien II, III und IV werden am Fachbereich Kriminalpolizei in Wiesbaden durchgeführt.
(2) Das Modul der praxisintegrierenden Studien I wird bei einer Kriminalpolizeidienststelle einer Landespolizei durchgeführt. Das Modul der praxisintegrierenden Studien II wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt.
(3) Bis zum 31. Dezember 2024 können für alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 14 Gestaltung und Organisation der Module der praxisintegrierenden Studien
Die Hochschule bestimmt und überwacht die Gestaltung und die Organisation der Module der praxisintegrierenden Studien I und II.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 15 Ausbildungsplan für die Module der praxisintegrierenden Studien
Für die Module der praxisintegrierenden Studien I und II erstellt die Hochschule für jede Studierende und jeden Studierenden einen Ausbildungsplan und gibt ihn der oder dem Studierenden bekannt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 16 Ausbildungsverantwortliche für die Module der praxisintegrierenden Studien
(1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt im Benehmen mit der Hochschule
- 1.
- eine Beamtin oder einen Beamten als Ausbildungsverantwortliche oder Ausbildungsverantwortlichen für die Module der praxisintegrierenden Studien I und II und
- 2.
- eine Beamtin oder einen Beamten zur Vertretung.
(2) 1Die Ausbildungsverantwortlichen sind für die ordnungsgemäße Durchführung der Module der praxisintegrierenden Studien I und II verantwortlich. 2Während der Module der praxisintegrierenden Studien I und II beraten sie die Studierenden und die Ausbildenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
Unterabschnitt 3 Modulbegleitende Veranstaltungen
§ 17 Durchführung und Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen
(1) Zusätzlich zu den Modulen werden in den Fachstudien modulbegleitende Veranstaltungen durchgeführt.
(2) 1Die modulbegleitenden Veranstaltungen dienen dazu, Inhalte, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die für die Laufbahnbefähigung relevant sind. 2Die Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen richten sich nach dem Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt" nach § 11 Absatz 3.
(3) Modulbegleitende Veranstaltungen sind
- 1.
- Polizeitraining,
- 2.
- Berufsethik und
- 3.
- polizeispezifische Fremdsprachenausbildung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 18 Prüfungen in den modulbegleitenden Veranstaltungen
(1) 1Im Polizeitraining ist eine Prüfung vorgeschrieben. 2Die Prüfung muss vor den praxisintegrierenden Studien I durchgeführt werden.
(2) In Berufsethik und in polizeispezifischer Fremdsprachenausbildung kann je eine Prüfung vorgesehen werden.
(3) 1Findet die Prüfung in den Fachstudien I statt, so ist für die Organisation und Durchführung das Prüfungsamt für das Grundstudium am Zentralbereich der Hochschule zuständig. 2Findet die Prüfung in den Fachstudien II statt, so ist für die Organisation und Durchführung das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt zuständig.
(4) Jede Prüfung in den modulbegleitenden Veranstaltungen wird lediglich mit „bestanden" oder „nicht bestanden" bewertet.
(5) 1Für die Studierende oder den Studierenden, die oder der die Prüfung bestanden hat, erstellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen qualifizierten Teilnahmenachweis. 2Mit ihm wird die regelmäßige Teilnahme an den modulbegleitenden Veranstaltungen und das Bestehen der Prüfung bescheinigt.
(6) Nur wer jede Prüfung in den modulbegleitenden Veranstaltungen bestanden hat, darf an den praxisintegrierenden Studien I teilnehmen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 18a Prüfung im Polizeitraining
(1) Im Polizeitraining ist eine praktische Prüfung abzulegen.
(2) 1Die Prüfung im Polizeitraining besteht aus zwei Teilen. 2Zu prüfen ist
- 1.
- im ersten Teil
- a)
- die Anwendung polizeilicher Handlungsgrundlagen, Techniken und Taktiken und
- b)
- die Sicherheit in der Handhabung von Führungs- und Einsatzmitteln und
- 2.
- im zweiten Teil
- a)
- die Sicherheit im Umgang mit der Dienstwaffe und
- b)
- die Treffsicherheit mit der Dienstwaffe.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 18b Wiederholung von Prüfungen in den modulbegleitenden Veranstaltungen
(1) Wer eine Prüfung in den modulbegleitenden Veranstaltungen nicht bestanden hat, kann sie jeweils einmal wiederholen.
(2) Wenn in der Prüfung im Polizeitraining nur einer der beiden Teile nicht bestanden worden ist, so muss nur der nicht bestandene Teil wiederholt werden.
(3) Für die Person, die auch die Wiederholung nicht bestanden hat, ist das Studium „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt" beendet.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 8. Juli 2023
Abschnitt 3 Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 1 Allgemeines und Organisatorisches
§ 19 Zweck der Laufbahnprüfung
§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Laufbahnprüfung dient dazu, die Eignung und Befähigung der oder des Studierenden für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes festzustellen.
§ 20 Bestandteile der Laufbahnprüfung
§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung.
(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus
- 1.
- den Modulprüfungen und
- 2.
- der Bachelorarbeit.
§ 21 Prüfungsamt der Laufbahnprüfung
(1) Für die Organisation und Durchführung der Modulprüfungen in den Modulen 1 bis 4 ist das Prüfungsamt für das Grundstudium am Zentralbereich der Hochschule zuständig.
(2) Für die Organisation und Durchführung der Modulprüfungen in den Modulen 5 bis 13 ist das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt zuständig.
(3) Für die Organisation und Durchführung der Bachelorarbeit ist ebenfalls das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt zuständig.
(4) Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt kann seine Aufgaben auf den Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule übertragen.
(5) Das Prüfungsamt gewährleistet, dass die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
Unterabschnitt 2 Modulprüfungen
§ 22 Module mit Modulprüfungen
§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) In jedem der Module 1 bis 13 hat die oder der Studierende eine Modulprüfung abzulegen.
(2) Die Modulprüfungen sollen spätestens eine Woche vor der Verteidigung der Bachelorarbeit abgeschlossen sein.
§ 23 Modulprüfungen in den fachtheoretischen Studienzeiten
(1) 1In den Modulen 1 bis 6, 8 bis 11 und 13 besteht die Modulprüfung mindestens aus einem schriftlichen Teil. 2Der schriftliche Teil kann insbesondere durchgeführt werden in Form
- 1.
- einer Klausur,
- 2.
- einer Hausarbeit,
- 3.
- eines Lehrveranstaltungsprotokolls.
- 1.
- einer Präsentation oder
- 2.
- eines Kurzvortrags.
(1a) Bis zum 31. Dezember 2024
- 1.
- können Klausuren mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden und
- 2.
- kann für die Durchführung von Präsentationen und Kurzvorträgen Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.
(2) Eine Modulprüfung kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen.
(3) Näheres regelt das Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt".
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 24 Zwischenprüfung und Bescheinigung über die Zwischenprüfung
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Modulprüfungen in den Modulen 1 bis 4 entsprechen der Zwischenprüfung des gemeinsamen fachbereichsübergreifenden Grundstudiums der Hochschule.
(2) 1Über die Zwischenprüfung erstellt das Prüfungsamt am Zentralbereich der Hochschule der oder dem Studierenden eine gesonderte Bescheinigung. 2In der gesonderten Bescheinigung sind die Rangpunkte anzugeben, die die oder der Studierende in den Modulprüfungen in den Modulen 1 bis 4 erreicht hat.
§ 25 Modulprüfungen in den praxisintegrierenden Studien
(1) 1Im Modul 7 ist die Modulprüfung mindestens die dienstliche Bewertung. 2Darüber hinaus können weitere Formen festgelegt werden, insbesondere die Form eines Praktikumsberichts.
(2) Im Modul 12 ist die Modulprüfung die dienstliche Bewertung.
(3) 1Die dienstliche Bewertung wird von der oder dem Ausbildenden erstellt. 2Dabei sind die Ausbildungsverantwortlichen zu beteiligen. 3Die dienstliche Bewertung enthält neben den Rangpunkten die wesentlichen Leistungs- und Befähigungsmerkmale der oder des Studierenden. 4Sie ist mit der oder dem Studierenden zu besprechen.
(4) Näheres regelt das Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt".
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 26 Prüfende für die Modulprüfungen
(1) Für die Bewertung der in den Modulprüfungen erbrachten Leistungen bestellt das zuständige Prüfungsamt Prüfende.
(2) Für die Prüfungen in den Modulen 1 bis 6, 8 bis 11 und 13 wird folgende Zahl an Prüfenden bestellt:
- 1.
- für den schriftlichen Teil jeweils eine Prüfende oder ein Prüfender und
- 2.
- für den mündlichen Teil jeweils zwei Prüfende.
(3) 1Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein. 2Für die Modulprüfungen in den Modulen 7 und 12 sind die Ausbildenden und die Ausbildungsverantwortlichen die Prüfenden.
(4) Werden zwei Prüfende bestellt, so bewerten sie unabhängig voneinander.
(5) Die Prüfenden sind bei ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 27 Bestehen einer Modulprüfung
§ 27 wird in 1 Vorschrift zitiert
Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.
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