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Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)
G. v. 25.10.1994 BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 423-5-2 Warenzeichenrecht
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 423-5-2 Warenzeichenrecht
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Teil 4 Kollektivmarken
§ 103 Prüfung der Anmeldung
(1) Die Anmeldung einer Kollektivmarke wird außer nach § 37 auch dann zurückgewiesen, wenn sie nicht den Voraussetzungen der §§ 97, 98 oder 102 entspricht oder wenn die Kollektivmarkensatzung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt.
(2) Die Anmeldung einer Kollektivmarke wird außerdem zurückgewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum über den Charakter oder die Bedeutung der Marke irregeführt wird, insbesondere wenn diese Marke den Eindruck erwecken kann, als wäre sie etwas anderes als eine Kollektivmarke.
(3) Die Anmeldung einer Kollektivmarke wird nicht zurückgewiesen, wenn der Anmelder die Kollektivmarkensatzung so ändert, dass die Zurückweisungsgründe der Absätze 1 und 2 nicht mehr bestehen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) G. v. 11. Dezember 2018 BGBl. I S. 2357 m.W.v. 14. Januar 2019
§ 104 Änderung der Kollektivmarkensatzung
(1) Der Inhaber der Kollektivmarke hat dem Deutschen Patent- und Markenamt jede Änderung der Kollektivmarkensatzung mitzuteilen.
(2) Im Falle einer Änderung der Kollektivmarkensatzung sind die §§ 102 und 103 entsprechend anzuwenden.
(3) Für die Zwecke dieses Gesetzes wird die Änderung der Kollektivmarkensatzung erst ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Änderung im Register eingetragen ist.
(4) Schriftliche Bemerkungen Dritter gemäß § 37 Absatz 6 Satz 2 können auch in Bezug auf geänderte Kollektivmarkensatzungen eingereicht werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) G. v. 11. Dezember 2018 BGBl. I S. 2357 m.W.v. 14. Januar 2019
§ 105 Verfall
(1) Die Eintragung einer Kollektivmarke wird außer aus den in § 49 genannten Verfallsgründen auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht,
- 1.
- wenn der Inhaber der Kollektivmarke nicht mehr besteht,
- 2.
- wenn der Inhaber der Kollektivmarke keine geeigneten Maßnahmen trifft, um zu verhindern, daß die Kollektivmarke mißbräuchlich in einer den Verbandszwecken oder der Kollektivmarkensatzung widersprechenden Weise benutzt wird,
- 3.
- wenn die Art, in der die Marke von berechtigten Personen benutzt worden ist, bewirkt hat, dass die Gefahr besteht, dass das Publikum im Sinne von § 103 Absatz 2 irregeführt wird, oder
- 4.
- wenn eine Änderung der Kollektivmarkensatzung entgegen § 104 Abs. 2 in das Register eingetragen worden ist, es sei denn, daß der Inhaber der Kollektivmarke die Kollektivmarkensatzung erneut so ändert, daß der Löschungsgrund nicht mehr besteht.
(2) Als eine mißbräuchliche Benutzung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 ist es insbesondere anzusehen, wenn die Benutzung der Kollektivmarke durch andere als die zur Benutzung befugten Personen geeignet ist, das Publikum zu täuschen.
(3) 1Der Antrag auf Erklärung des Verfalls nach Absatz 1 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. 2Das Verfahren richtet sich nach § 53.
Text in der Fassung des Artikels 1 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) G. v. 11. Dezember 2018 BGBl. I S. 2357 m.W.v. 14. Januar 2019
§ 106 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
(1) 1Die Eintragung einer Kollektivmarke wird außer aus den in § 50 genannten Nichtigkeitsgründen auf Antrag für nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen § 103 eingetragen worden ist. 2Betrifft der Nichtigkeitsgrund die Kollektivmarkensatzung, so wird die Eintragung nicht für nichtig erklärt und gelöscht, wenn der Inhaber der Kollektivmarke die Kollektivmarkensatzung so ändert, dass der Nichtigkeitsgrund nicht mehr besteht.
(2) 1Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit nach Absatz 1 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. 2Das Verfahren richtet sich nach § 53.
Text in der Fassung des Artikels 1 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) G. v. 11. Dezember 2018 BGBl. I S. 2357 m.W.v. 14. Januar 2019
Teil 5 Gewährleistungsmarken
§ 106a Gewährleistungsmarken
(1) 1Der Inhaber der Gewährleistungsmarke gewährleistet für die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wird, das Vorliegen einer oder mehrerer der folgenden Eigenschaften:
- 1.
- das Material,
- 2.
- die Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen,
- 3.
- die Qualität, die Genauigkeit oder andere Eigenschaften mit Ausnahme der geografischen Herkunft.
(2) Auf Gewährleistungsmarken sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Teil nicht etwas anderes bestimmt ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) G. v. 11. Dezember 2018 BGBl. I S. 2357 m.W.v. 14. Januar 2019
§ 106b Inhaberschaft und ernsthafte Benutzung
(1) Inhaber von angemeldeten oder eingetragenen Gewährleistungsmarken kann jede natürliche oder juristische Person einschließlich Einrichtungen, Behörden und juristischer Personen des öffentlichen Rechts sein, sofern sie keine Tätigkeit ausübt, die die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, für die eine Gewährleistung besteht, umfasst.
(2) Die ernsthafte Benutzung einer Gewährleistungsmarke durch mindestens eine hierzu befugte Person gilt als Benutzung im Sinne des § 26.
Text in der Fassung des Artikels 1 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) G. v. 11. Dezember 2018 BGBl. I S. 2357 m.W.v. 14. Januar 2019
§ 106c Klagebefugnis; Schadensersatz
(1) Soweit in der Gewährleistungsmarkensatzung nichts anderes bestimmt ist, kann eine zur Benutzung der Gewährleistungsmarke berechtigte Person Klage wegen Verletzung der Gewährleistungsmarke nur erheben, wenn der Inhaber der Gewährleistungsmarke dem zustimmt.
(2) Der Inhaber der Gewährleistungsmarke kann auch Ersatz des Schadens verlangen, der den zur Benutzung der Gewährleistungsmarke berechtigten Personen aus der unbefugten Benutzung der Gewährleistungsmarke oder eines ähnlichen Zeichens entstanden ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) G. v. 11. Dezember 2018 BGBl. I S. 2357 m.W.v. 14. Januar 2019
§ 106d Gewährleistungsmarkensatzung
(1) Der Anmeldung der Gewährleistungsmarke muss eine Gewährleistungsmarkensatzung beigefügt sein.
(2) Die Gewährleistungsmarkensatzung muss mindestens enthalten:
- 1.
- Name des Inhabers der Gewährleistungsmarke,
- 2.
- eine Erklärung des Inhabers der Gewährleistungsmarke, selbst keine Tätigkeit auszuüben, die die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, für die eine Gewährleistung übernommen wird, umfasst,
- 3.
- eine Darstellung der Gewährleistungsmarke,
- 4.
- die Angabe der Waren und Dienstleistungen, für die eine Gewährleistung bestehen soll,
- 5.
- Angaben darüber, welche Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen von der Gewährleistung umfasst werden,
- 6.
- die Bedingungen für die Benutzung der Gewährleistungsmarke, insbesondere die Bedingungen für Sanktionen,
- 7.
- Angaben über die zur Benutzung der Gewährleistungsmarke befugten Personen,
- 8.
- Angaben über die Art und Weise, in der der Inhaber der Gewährleistungsmarke die von der Gewährleistung umfassten Eigenschaften zu prüfen und die Benutzung der Marke zu überwachen hat,
- 9.
- Angaben über die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Fall von Verletzungen der Gewährleistungsmarke.
(3) Die Gewährleistungsmarkensatzung wird im Register eingetragen.
(4) Die Einsichtnahme in die Gewährleistungsmarkensatzung steht jeder Person frei.
Text in der Fassung des Artikels 1 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) G. v. 11. Dezember 2018 BGBl. I S. 2357 m.W.v. 14. Januar 2019
§ 106e Prüfung der Anmeldung
(1) Die Anmeldung einer Gewährleistungsmarke wird außer nach § 37 auch zurückgewiesen, wenn sie nicht den Voraussetzungen der §§ 106a, 106b Absatz 1 oder § 106d entspricht oder wenn die Gewährleistungsmarkensatzung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt.
(2) Die Anmeldung einer Gewährleistungsmarke wird außerdem zurückgewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum über den Charakter oder die Bedeutung der Marke irregeführt wird, insbesondere wenn diese Marke den Eindruck erwecken kann, als wäre sie etwas anderes als eine Gewährleistungsmarke.
(3) Die Anmeldung wird nicht zurückgewiesen, wenn der Anmelder die Gewährleistungsmarkensatzung so ändert, dass die Zurückweisungsgründe der Absätze 1 und 2 nicht mehr bestehen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) G. v. 11. Dezember 2018 BGBl. I S. 2357 m.W.v. 14. Januar 2019
§ 106f Änderung der Gewährleistungsmarkensatzung
(1) Der Inhaber der Gewährleistungsmarke hat dem Deutschen Patent- und Markenamt jede Änderung der Gewährleistungsmarkensatzung mitzuteilen.
(2) Im Fall einer Änderung der Gewährleistungsmarkensatzung sind die §§ 106d und 106e entsprechend anzuwenden.
(3) Für die Zwecke dieses Gesetzes wird die Änderung der Gewährleistungsmarkensatzung erst ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Änderung ins Register eingetragen worden ist.
(4) Schriftliche Bemerkungen Dritter gemäß § 37 Absatz 6 Satz 2 können auch in Bezug auf geänderte Gewährleistungsmarkensatzungen eingereicht werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) G. v. 11. Dezember 2018 BGBl. I S. 2357 m.W.v. 14. Januar 2019
§ 106g Verfall
(1) Die Eintragung einer Gewährleistungsmarke wird außer aus den in § 49 genannten Verfallsgründen auf Antrag auch in den folgenden Fällen für verfallen erklärt und gelöscht:
- 1.
- wenn der Inhaber der Gewährleistungsmarke die Erfordernisse des § 106b nicht mehr erfüllt,
- 2.
- wenn der Inhaber der Gewährleistungsmarke keine geeigneten Maßnahmen trifft, um zu verhindern, dass die Gewährleistungsmarke missbräuchlich in einer der Gewährleistungsmarkensatzung widersprechenden Weise benutzt wird,
- 3.
- wenn die Gewährleistungsmarke von berechtigten Personen so benutzt worden ist, dass die Gefahr besteht, dass das Publikum nach § 106e Absatz 2 irregeführt wird, oder
- 4.
- wenn eine Änderung der Gewährleistungsmarkensatzung entgegen § 106f Absatz 2 gemäß § 106d Absatz 3 in das Register eingetragen worden ist, es sei denn, dass der Inhaber der Gewährleistungsmarke die Gewährleistungsmarkensatzung erneut so ändert, dass der Verfallsgrund nicht mehr besteht.
(2) Als eine missbräuchliche Benutzung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 ist es insbesondere anzusehen, wenn die Benutzung der Gewährleistungsmarke durch andere als die zur Benutzung befugten Personen geeignet ist, das Publikum zu täuschen.
(3) 1Der Antrag auf Erklärung des Verfalls nach Absatz 1 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. 2Das Verfahren richtet sich nach § 53.
Text in der Fassung des Artikels 1 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) G. v. 11. Dezember 2018 BGBl. I S. 2357 m.W.v. 14. Januar 2019
§ 106h Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
(1) 1Die Eintragung einer Gewährleistungsmarke wird außer aus den in § 50 genannten Nichtigkeitsgründen auf Antrag auch für nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen § 106e nicht zurückgewiesen und eingetragen worden ist. 2Betrifft der Nichtigkeitsgrund die Gewährleistungsmarkensatzung, so wird die Eintragung nicht für nichtig erklärt und gelöscht, wenn der Inhaber der Gewährleistungsmarke die Gewährleistungsmarkensatzung so ändert, dass der Nichtigkeitsgrund nicht mehr besteht.
(2) 1Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit nach Absatz 1 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. 2Das Verfahren richtet sich nach § 53.
Text in der Fassung des Artikels 1 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) G. v. 11. Dezember 2018 BGBl. I S. 2357 m.W.v. 14. Januar 2019
Teil 6 Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken
Abschnitt 1 Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
§ 107 Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprachen
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf internationale Registrierungen von Marken nach dem Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBl. 1995 II S. 1016, 1017), das zuletzt durch die Verordnung vom 24. August 2008 (BGBl. 2008 II S. 822) geändert worden ist (Protokoll zum Madrider Markenabkommen), die durch Vermittlung des Deutschen Patent- und Markenamts vorgenommen werden oder deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt oder im Protokoll zum Madrider Markenabkommen nichts anderes bestimmt ist.
(2) Sämtliche Anträge sowie sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen sind nach Wahl des Antragstellers in französischer oder in englischer Sprache einzureichen.
Text in der Fassung des Artikels 5 Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3490 m.W.v. 1. Mai 2022
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