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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben
Gesetz über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden (Feststellungsgesetz - FG)
neugefasst durch B. v. 01.10.1969 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 22.10.1969; FNA: 622-1 Schadensfeststellung
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Geltung ab 22.10.1969; FNA: 622-1 Schadensfeststellung
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Zweiter Abschnitt Schadensberechnung bei Vertreibungsschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen
§ 15 Schadensberechnung bei Verlusten an Gegenständen der Berufsausübung
§ 15 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) Gegenstände der Berufsausübung oder der wissenschaftlichen Forschung sind mit dem Anschaffungspreis abzüglich einer angemessenen Abschreibung, mindestens jedoch mit dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Schädigung, anzusetzen.
(2) Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, ob und in welchem Umfang Verluste an Erzeugnissen der Berufsausübung oder der wissenschaftlichen Forschung den Verlusten an Gegenständen gleichgestellt werden, die für die Berufsausübung oder die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind, und nach welchen Grundsätzen in diesen Fällen die Schadensberechnung durchzuführen ist. Hierbei können Pauschsätze und Höchstbeträge festgelegt werden.
§ 16 Schadensberechnung bei Verlusten an Hausrat
§ 16 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Für die Schadensberechnung bei Verlusten an Hausrat gilt folgendes:
- 1.
- Es ist von den Einkünften auszugehen, die der unmittelbar Geschädigte und die zu seinem Haushalt gehörenden und von ihm wirtschaftlich abhängigen Familienangehörigen, sofern diese nicht selbst antragsberechtigt sind, im Durchschnitt der Jahre 1937, 1938 und 1939 bezogen haben; falls der Geschädigte und seine Familienangehörigen erst nach dem Jahre 1937 Einkünfte bezogen haben, treten an die Stelle der Jahre 1937, 1938 und 1939 die drei Jahre, die dem Jahr folgen, in dem zuerst Einkünfte bezogen worden sind. Auf Antrag ist von den Einkünften im Durchschnitt der Jahre 1939 und 1940 oder der Jahre 1940 und 1941 auszugehen, wenn der Geschädigte seinen Hausrat in dem in § 12 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Lastenausgleichsgesetzes bezeichneten einheitlichen Vertreibungsgebiet außerhalb der zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete verloren hat.
- 2.
- Falls dies für den Antragsteller günstiger ist, ist von dem Vermögen auszugehen, das für den letzten vor der Schädigung liegenden Hauptveranlagungszeitraum der Vermögensteuer zugrunde gelegt worden ist.
- 3.
- Liegen Unterlagen nach den Nummern 1 und 2 nicht vor, ist von dem Beruf des Geschädigten im Zeitpunkt der Schädigung auszugehen.
(2) In Anwendung des Absatzes 1 ist festzustellen, daß die Einkünfte oder das Vermögen des Geschädigten betragen haben:
- 1.
- die Einkünfte bis zu 4.000 RM jährlich oder das Vermögen bis zu 20.000 RM oder
- 2.
- die Einkünfte bis zu 6.500 RM jährlich oder das Vermögen bis zu 40.000 RM oder
- 3.
- die Einkünfte über 6.500 RM jährlich oder das Vermögen über 40.000 RM.
(3) Als Geschädigte gelten, wenn die Hausratverluste Ehegatten entstanden sind, die im Zeitpunkt der Schädigung im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse beide Ehegatten; es kann jedoch nur ein Antrag gestellt werden. Ist ein Ehegatte nach der Schädigung, aber vor dem 1. April 1952 gestorben, so gilt der überlebende Ehegatte allein als unmittelbar Geschädigter.
(4) Voraussetzung für die Anerkennung eines Hausratverlustes ist, daß der Geschädigte Eigentümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum war.
(5) Die Vorschrift des Absatzes 2 findet auch dann Anwendung, wenn der Hausrat nicht in vollem Umfange, aber zu mehr als 50 vom Hundert, berechnet nach den gemeinen Werten, verlorengegangen ist.
(6) Führte ein unverheirateter Geschädigter keinen Haushalt mit überwiegend eigener Einrichtung, so ist dies gesondert festzustellen.
(7) Ist der Hausratverlust einem verwitweten Ehegatten entstanden, der im Zeitpunkt der Schädigung im Besitz des Hausrats war, und hatte bis zu diesem Zeitpunkt eine Erbauseinandersetzung noch nicht stattgefunden, so gilt der verwitwete Ehegatte allein als unmittelbar geschädigt.
(8) Durch Rechtsverordnung werden Vorschriften über die Berechnung und den Nachweis der Einkünfte und des Vermögens sowie darüber getroffen, welche Einkommensrichtsätze für die einzelnen Berufsgruppen anzunehmen sind.
§ 17 Schadensberechnung bei Verlusten aus Ansprüchen Vertriebener
§ 17 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Privatrechtliche geldwerte Ansprüche Vertriebener sind, vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 5 mit dem Nennbetrag im Zeitpunkt der Schädigung anzusetzen.
(2) In Wertpapieren verbriefte Forderungen sind mit dem für die Vermögensteuerveranlagung nach dem Stand vom 1. Januar 1945 geltenden Wert anzusetzen. Bei Zertifikaten über die Lieferung von Wertpapieren ist der Wert der zugrunde liegenden Forderung anzusetzen. Lautet eine Forderung auf eine andere Währung als Reichsmark und besteht für das Wertpapier, in dem sie verbrieft ist, ein Steuerkurswert oder ein inländischer amtlicher Kurswert, so ist dieser Wert um den gleichen Hundertsatz zu erhöhen, um den ein für die betreffende Währung nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 festgesetzter Umrechnungssatz den nach § 20 Abs. 1 maßgebenden Umrechnungssatz übersteigt.
(3) Ansprüche aus noch nicht fälligen Lebensversicherungsverträgen sind mit zwei Dritteln der bis zum Zeitpunkt der Schädigung eingezahlten Prämien anzusetzen.
(4) Ansprüche aus Nießbrauchsrechten und aus Rechten auf Renten, Altenteile sowie andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen sind mit dem Kapitalwert gemäß den §§ 15 bis 17 des Bewertungsgesetzes in der am 1. Januar 1945 geltenden Fassung anzusetzen.
(5) Vertreibungsschäden an Ansprüchen auf den Pflichtteil werden wie Vertreibungsschäden an den zum Nachlaß gehörenden Wirtschaftsgütern berechnet. Dabei wird dem Pflichtteilsberechtigten die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Miteigentum an diesen Wirtschaftsgütern zugerechnet. Der Schaden der Erben vermindert sich entsprechend; Verbindlichkeiten der Erben aus dem Anspruch auf den Pflichtteil sind nicht nach § 12 Abs. 3 gesondert festzustellen.
§ 18 Schadensberechnung bei Verlusten aus Anteilsrechten Vertriebener
§ 18 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Anteilsrechte Vertriebener an Kapitalgesellschaften sind mit dem für die Vermögensteuerveranlagung nach dem Stand vom 1. Januar 1945 geltenden Wert, Geschäftsguthaben bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind mit dem Nennwert anzusetzen. Bei Zertifikaten über die Lieferung von Wertpapieren ist der Wert des zugrunde liegenden Anteilsrechts anzusetzen. § 17 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist für Anteilsrechte an Kapitalgesellschaften der nach Absatz 1 maßgebende Wert nicht festgestellt worden oder nicht mehr bekannt, so ist der Schadensberechnung der Wert zugrunde zu legen, der nach § 13 Abs. 2 und 3 des Bewertungsgesetzes anzusetzen gewesen wäre. Entsprechend kann verfahren werden, wenn nachweislich bei der Feststellung des für die Vermögensteuerveranlagung geltenden Werts aus Billigkeitsgründen Wirtschaftsgüter abweichend von den Vorschriften des Bewertungsgesetzes bewertet worden oder außer Ansatz geblieben sind.
§ 18a Schadensberechnung bei Verlusten aus Urheberrechten, gewerblichen Schutzrechten und Erfindungen Vertriebener
§ 18a wird in 1 Vorschrift zitiert
Literarische und künstlerische Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte und ungeschützte Erfindungen sind mit dem Betrag anzusetzen, der sich unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Jahreserträge und der tatsächlichen Verwertungsdauer nach der Wegnahme als Kapitalwert nach § 15 des Bewertungsgesetzes in der am 1. Januar 1945 geltenden Fassung ergibt. Sind derartige Erträge auch noch für die Zeit nach der Entscheidung über die Schadensfeststellung zu erwarten, so sind diese in die Schadensberechnung nach der zu erwartenden Verwertungsdauer mit einzubeziehen. Die nach den Sätzen 1 und 2 berechneten Schäden dürfen den Höchstbetrag von 20.000 Reichsmark nicht übersteigen.
§ 19 Schadensberechnung bei Ostschäden
§ 19 wird in 4 Vorschriften zitiert
Auf die Schadensberechnung bei Ostschäden finden die Vorschriften über die Schadensberechnung bei Vertreibungsschäden entsprechende Anwendung.
§ 20 Schadensberechnung bei Vermögenswerten in fremder Währung
§ 20 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Wertansätze, die auf eine andere Währung als Reichsmark lauten, sind bei Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts unter Zugrundelegung der Umsatzsteuerumrechnungssätze vom 15. März 1945 (Reichssteuerblatt S. 69) auf Reichsmark umzurechnen. Soweit für einzelne Gebiete Umsatzsteuerumrechnungssätze für den 15. März 1945 nicht festgesetzt worden sind, sind der Umrechnung in Reichsmark zugrunde zu legen
- 1.
- für Gebiete, die in den Jahren 1938 bis 1945 in das Deutsche Reich eingegliedert oder unter deutsche Verwaltung gestellt worden sind, die für diese Gebiete durch Verordnung bestimmten Umrechnungssätze,
- 2.
- für die übrigen Gebiete die Umrechnungssätze, die sich aus dem Durchschnitt der für das Kalenderjahr 1939 bekanntgegebenen Umsatzsteuerumrechnungssätze ergeben.
(2) Durch Rechtsverordnung können festgelegt werden
- 1.
- für Währungen, für die Umrechnungssätze nach Absatz 1 nicht bekanntgegeben worden sind, nach anderen amtlichen Unterlagen sich ergebende Umrechnungssätze,
- 2.
- für Währungen, deren Kaufkraft in ihrem Verhältnis zur Kaufkraft der Reichsmark erheblich größer war, als dies in den nach Absatz 1 maßgebenden Umrechnungssätzen zum Ausdruck kommt, Zuschläge zu diesen Umrechnungssätzen,
- 3.
- für Währungen, deren Kaufkraft infolge Währungsverfalls in ihrem Verhältnis zur Kaufkraft der Reichsmark erheblich geringer war, als dies in den nach Absatz 1 maßgebenden Umrechnungssätzen zum Ausdruck kommt, Abschläge zu diesen Umrechnungssätzen.
§ 21 Berechnung von Vertreibungsschäden und Ostschäden bei Teilverlusten
§ 21 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Ist in den Fällen des § 12 oder § 19 eine wirtschaftliche Einheit oder in den Fällen des § 17, § 18 oder § 19 ein Wirtschaftsgut nur teilweise von einem Vertreibungsschaden oder Ostschaden betroffen worden, ist der nach den bezeichneten Vorschriften anzusetzende Wert der ganzen wirtschaftlichen Einheit oder des ganzen Wirtschaftsguts um den Wert der im Zeitpunkt der Schädigung nicht in dem Vertreibungsgebiet (§ 12 Abs. 2 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes) oder im Ostschadensgebiet befindlichen oder sonst nicht von Vertreibungsschäden oder Ostschäden betroffenen Teile zu kürzen. Wegen zum Betriebsvermögen gehörender privatrechtlicher geldwerter Ansprüche gegen die in § 14 des Umstellungsgesetzes bezeichneten Schuldner oder gegen das Land Preußen darf der nach § 12 oder § 19 anzusetzende Wert der ganzen wirtschaftlichen Einheit nicht um mehr als 30 vom Hundert gekürzt werden.
(2) Ist in den Fällen des § 18 das Vermögen einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nur teilweise von Schäden im Sinne der §§ 3 und 5 betroffen worden, so ist der Feststellung des Schadens an den Anteilen ein Teilverlust zugrunde zu legen; als Schaden am Anteil ist derjenige Teil des vollen Werts des Anteils anzusetzen, der dem Verhältnis des Schadens der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft im Sinne der §§ 3 und 5 zu ihrem gesamten Vermögen im Zeitpunkt der Schädigung entspricht. Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
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