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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben

Verordnung über die Versorgung mit Hilfsmitteln und über Ersatzleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Orthopädieverordnung - OrthV)


Erster Abschnitt Hilfsmittel

§ 4 Stützapparate



Stützapparate können als Erstausstattung doppelt geliefert werden. Ein wasserfester Stützapparat kann zusätzlich geliefert werden.


§ 5 Orthopädisches Schuhwerk



(1) Orthopädische Schuhe werden einzeln nach Maß und Modell hergestellt, um den kranken oder fehlerhaften Fuß einschließlich Sprunggelenk zu betten, zu entlasten, zu stützen, zu korrigieren oder um Fußdefekte und Beinlängenunterschiede auszugleichen oder orthopädische Schienen und Apparate mechanisch zu ergänzen. Personen im Wachstumsalter, Personen mit Abweichungen der Lendenwirbelsäule und Personen mit Abspreizbehinderungen der Hüftgelenke können orthopädische Schuhe erhalten, um einen Beinlängenunterschied von mindestens 2 cm auszugleichen, andere erst, wenn der Unterschied mehr als 3 cm beträgt.

(2) Orthopädische Schuhe werden als Paar für den Straßengebrauch, in leichterer Ausführung für den Hausgebrauch, als Sportschuh oder als Badeschuh geliefert. Als Erstausstattung werden für den Straßengebrauch oder für den Hausgebrauch zwei Paare geliefert; je Paar kann ein zusätzlicher Maßschuh (Dreierausstattung) geliefert werden. Orthopädische Sportschuhe erhält, wer an entsprechenden Versehrtenleibesübungen (§ 10 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes) oder an entsprechendem Rehabilitationssport (§ 12 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes) regelmäßig teilnimmt.

(3) Anstelle von orthopädischen Schuhen können serienmäßig gefertigte Spezialschuhe geliefert werden, wenn dies als orthopädische Hilfe ausreicht.

(4) Schuhe sind orthopädisch zuzurichten, wenn dies als Hilfe ausreicht; es sollen nicht mehr als vier Paar Schuhe jährlich zugerichtet werden.


§ 6 Schuhe für Beinamputierte



(1) Schuhe für Beinamputierte sind Schuhe, die nach Material und Aufbau für Beinamputierte besonders geeignet sind. Sie können zusätzlich für den Bedarf des Beinamputierten orthopädisch zugerichtet werden.

(2) Schuhe für Beinamputierte werden als Paar geliefert; ein zusätzlicher Schuh kann geliefert werden (Dreierausstattung). Bei der Erstausstattung wird die doppelte Zahl geliefert. Können einseitig Beinamputierte eine Prothese nicht tragen, erhalten sie für den Fuß als Erstausstattung zwei Schuhe.


§ 7 Handschuhe



Handschuhe werden für versteifte, verstümmelte, gelähmte oder durchblutungsgestörte Hände als Paar geliefert; als Erstausstattung werden zwei Paare geliefert. Zusätzlich kann ein Paar Arbeitshandschuhe geliefert werden. Personen, denen ein handbetriebener Rollstuhl für den Straßengebrauch oder denen eine Gehhilfe für dauernde Benutzung geliefert oder denen ein Fahrrad geliefert oder bezuschußt worden ist (§ 12 Abs. 5, § 34), sowie Blinde erhalten für den Winter ein Paar Handschuhe.


§ 8 Handschuhe für Armamputierte



Handschuhe für Armamputierte werden auch als Paar geliefert. Bei der Erstausstattung wird die doppelte Zahl geliefert. Können einseitig Armamputierte eine Prothese nicht tragen, erhalten sie für die Hand als Erstausstattung zwei Handschuhe.


§ 9 Zusammentreffen von Ansprüchen



Schuhe oder Handschuhe sind nach den §§ 5 bis 8 auch mitzuliefern, wenn der andere Fuß oder die andere Hand von einem anderen Sozialleistungsträger orthopädisch zu versorgen ist. Die Verpflichtung des anderen Trägers, die Kosten zu erstatten, bleibt unberührt.


§ 10 Eigenanteile



(1) Bei Ersatz von Schuhen oder Handschuhen wird ein Eigenanteil an den Kosten für jedes Stück erhoben, das für einen Fuß oder eine Hand bestimmt ist, die weder nach dieser Verordnung noch nach den Vorschriften orthopädisch zu versorgen sind, die für einen anderen Sozialleistungsträger gelten.

(2) Der Eigenanteil beträgt für einen

1.
Maßstraßenschuh 38 Euro,

2.
Maßhausschuh 20 Euro,

3.
Maßturnschuh 15 Euro,

4.
Maßschuh für besondere Sportarten 66 Euro,

5.
Schuh für Beinamputierte 31 Euro,

6.
Maßbadeschuh 7 Euro,

7.
Handschuh 7 Euro.

Für einen Spezialschuh (§ 5 Abs. 3) richtet sich der Eigenanteil nach dem Schuh, an dessen Stelle er geliefert wird.

(3) Eigenanteile nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 werden auf Antrag erlassen, wenn das Bruttoeinkommen des Berechtigten oder Leistungsempfängers das Zweieinhalbfache des nach § 33 Abs. 1 Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes jeweils geltenden Freibetrages für Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit monatlich nicht übersteigt; die Hälfte des Eigenanteils wird erlassen, wenn das Bruttoeinkommen das Vierfache des Freibetrages nicht übersteigt. Die Einkommensgrenzen erhöhen sich für den Ehegatten um den Ehegattenzuschlag nach § 33a des Bundesversorgungsgesetzes und für jedes Kind (§ 33b Abs. 1 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes) um einen Betrag in Höhe des gesetzlichen Kindergeldes.




§ 11 Gehhilfen



Als Gehhilfen werden insbesondere Achselstützen, Unterarmgehstützen, Handstöcke, Gehgestelle, Gehwagen oder Gehbänkchen geliefert.


§ 12 Rollstühle



(1) Einen Rollstuhl erhält, wer wegen wesentlicher Einschränkung der Gehfähigkeit auf die Benutzung angewiesen ist. Dem Ausmaß der Gehbehinderung entsprechend kann für den Haus- und für den Straßengebrauch je ein handbetriebener Rollstuhl geliefert werden. Zu einem handbetriebenen Rollstuhl kann ein Zusatzantrieb geliefert werden.

(2) Einen faltbaren Rollstuhl für den Straßengebrauch können zusätzlich erhalten Querschnittgelähmte, Vier- und Dreifachamputierte, Doppel-Oberschenkelamputierte sowie einseitig Beinamputierte, die dauernd außerstande sind, eine Beinprothese zu tragen und zugleich armamputiert sind, und ferner Personen, die gleich schwer gehbehindert sind.

(3) Ein elektrisch betriebener Rollstuhl kann anstelle eines der handbetriebenen Rollstühle (Absätze 1 und 2) geliefert werden, wenn dieser vom behinderte Menschen nicht selbst bedient werden kann und ein Zusatzantrieb nach Absatz 1 Satz 3 nicht ausreicht. Elektrisch betriebene Rollstühle dürfen nur geliefert werden, wenn sie bauartbedingt nicht mehr als 6 km/h erreichen. Insgesamt darf nicht mehr als ein elektrisch betriebener Rollstuhl geliefert werden; wer dringend darauf angewiesen ist, kann ausnahmsweise für beide Verwendungsbereiche je einen elektrisch betriebenen Rollstuhl erhalten.

(4) Einen Rollstuhl für den Straßengebrauch erhält nicht, wer eine Leistung nach Absatz 5 oder einen Zuschuß nach § 23 oder § 34 in Anspruch genommen hat. In Absatz 2 genannte Beschädigte können jedoch neben dem Zuschuß einen Rollstuhl für den Straßengebrauch erhalten.

(5) Fahrräder, die besonders für behinderte Menschen entwickelt worden sind, können Berechtigte und Leistungsempfänger erhalten, die wegen der Einschränkung ihrer Gehfähigkeit dringend auf ein solches Gerät angewiesen sind und für die es als Hilfe ausreicht. Die Leistung nach Satz 1 erhält nicht, wer einen Zuschuß nach § 23 oder § 34 in Anspruch genommen hat.


§ 13 Hilfen zur Lagerung



(1) Kissen und andere Hilfen zur Abstützung, Lagerung oder Polsterung erhalten Hüft- und Gesäßverletzte, Querschnittgelähmte, Träger einer Beinprothese oder eines Stützapparates mit Aufsitz am Oberschenkelschaft oder an der Oberschenkelhülse und gleich schwer behinderte Menschen, die auf die Benutzung solcher Hilfen dringend angewiesen sind.

(2) Spezialmatratzen und Bettauflagen zur Druckentlastung erhalten Querschnittgelähmte und gleich schwer behinderte Menschen sowie dauernd oder fast ständig Bettlägerige.

(3) Einen verstellbaren Betteinlegerahmen oder ein behindertengerechtes Bett erhalten dauernd oder fast ständig Bettlägerige sowie schwer behinderte Menschen, die dringend darauf angewiesen sind. Ein Bett ist umzurüsten, wenn dies als Hilfe ausreicht.

(4) Ein Hebegerät zur Umlagerung erhält, wer wegen wesentlicher Einschränkung der Bewegungsfähigkeit dringend darauf angewiesen ist. Die Lieferung kann auch die feste Montierung einschließen; dann sind auch der Ausbau und die Wiederherstellung des alten Zustands zu übernehmen.


§ 14 Schützende Hilfen



Als schützende Hilfen werden insbesondere geliefert

1.
Stumpfstrümpfe, Stumpfschutzhüllen, Stumpfpflegemittel sowie Hautschutzmittel, die beim Tragen von Stützapparaten (§ 4) notwendig sind,

2.
gefütterte Beinüberzüge oder gefütterte Fußsäcke für Querschnittgelähmte, Beinamputierte mit starken Durchblutungsstörungen und gleich schwer behinderte Menschen sowie für Benutzer eines Rollstuhls für den Straßengebrauch,

3.
Rutschhosen für Doppel-Beinamputierte,

4.
Narbenschützer und Kopfschutzkappen; sie können als Erstausstattung doppelt geliefert werden,

5.
Schutzbrillen für Blinde und einseitig Erblindete.