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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenführer (BauMaschFüV k.a.Abk.)

V. v. 12.12.1977 BGBl. I S. 2539; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 16.10.2016 BGBl. I S. 2390
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 806-21-7-6 Berufliche Bildung
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§ 4 Fachtheoretischer Teil, Fachrichtung Hochbau



(1) Im fachtheoretischen Teil der Fachrichtung Hochbau ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Arbeitskunde der Hochbaugeräte,

2.
Baumaschinenkunde,

3.
Lastaufnahmemittel,

4.
Arbeitssicherheit.

(2) Im Prüfungsfach "Arbeitskunde der Hochbaugeräte" können geprüft werden:

Grundkenntnisse der Mechanik, Ölhydraulik und Elektrotechnik; Kenntnisse über die Arbeitsweise und die Einsatzmöglichkeiten der Hochbaugeräte, insbesondere über Betonmischanlagen, Betonpumpen, Baukräne und Bauaufzüge.

(3) Im Prüfungsfach "Baumaschinenkunde" können geprüft werden:

Kenntnisse über den Aufbau, die Wartung und Pflege der in Absatz 2 genannten Geräte und Maschinen, insbesondere über Antriebsarten und Kraftübertragungselemente.

(4) Im Prüfungsfach "Lastaufnahmemittel" können geprüft werden:

Kenntnisse über die Lastaufnahmemittel, insbesondere über Seilgehänge, Anschlagketten, Traversen, Betonkübel, Steinkörbe und Paletten.

(5) Im Prüfungsfach "Arbeitssicherheit" können geprüft werden:

1.
Kenntnisse über Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz im Tätigkeitsbereich des Baumaschinenführers, insbesondere der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften;

2.
Kenntnisse über unfallsicheres Verhalten und über die Schutzeinrichtungen an den Maschinen;

3.
Kenntnisse über persönliche Schutzausrüstungen.


§ 5 Fachtheoretischer Teil, Fachrichtung Erd- und Tiefbau



(1) Im fachtheoretischen Teil der Fachrichtung Erd- und Tiefbau ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Arbeitskunde der Erd- und Tiefbaugeräte,

2.
Baumaschinenkunde,

3.
Antriebsarten und Kraftübertragungselemente,

4.
Arbeitssicherheit.

(2) Im Prüfungsfach "Arbeitskunde der Erd- und Tiefbaugeräte" können geprüft werden:

Grundkenntnisse der Mechanik und Ölhydraulik; Kenntnisse über Arbeitsweise und Einsatzmöglichkeiten der Erd- und Tiefbaugeräte, insbesondere der Seil- und Hydraulikbagger, Planierraupen, Laderaupen und Radlader.

(3) Im Prüfungsfach "Baumaschinenkunde" können geprüft werden:

Kenntnisse über den Aufbau, die Wartung und Pflege der in Absatz 2 genannten Geräte und Maschinen.

(4) Im Prüfungsfach "Antriebsarten und Kraftübertragungselemente" können geprüft werden:

1.
Kenntnisse über Antriebsarten, Verbrennungsmotoren und Kraftübertragungselemente;

2.
Kenntnisse über Fahr- und Laufwerke.

(5) Im Prüfungsfach "Arbeitssicherheit" können geprüft werden:

1.
Kenntnisse über Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz im Tätigkeitsbereich des Baumaschinenführers, insbesondere der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften;

2.
Kenntnisse über unfallsicheres Verhalten und über die Schutzeinrichtungen an den Maschinen;

3.
Kenntnisse über persönliche Schutzausrüstungen.


§ 6 Fachtheoretischer Teil, Fachrichtung Straßenbau



(1) Im fachtheoretischen Teil der Fachrichtung Straßenbau ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Arbeitskunde der Straßenbaugeräte,

2.
Baumaschinenkunde,

3.
Antriebsarten und Kraftübertragungselemente,

4.
Baustoffkunde,

5.
Arbeitssicherheit.

(2) Im Prüfungsfach "Arbeitskunde der Straßenbaugeräte" können geprüft werden:

Grundkenntnisse der Mechanik und Ölhydraulik; Kenntnisse über Arbeitsweise und Einsatzmöglichkeiten der Straßenbaugeräte, insbesondere Bodenverdichtungsgeräte, Straßenfertiger und Grader.

(3) Im Prüfungsfach "Baumaschinenkunde" können geprüft werden:

Kenntnisse über den Aufbau, die Wartung und Pflege der in Absatz 2 genannten Geräte und Maschinen einschließlich Arbeitseinrichtungen und Zusatzausrüstung.

(4) Im Prüfungsfach "Antriebsarten und Kraftübertragungselemente" können geprüft werden:

1.
Kenntnisse über Antriebsarten, Verbrennungsmotoren und Kraftübertragungselemente;

2.
Kenntnisse über Fahr- und Laufwerke.

(5) Im Prüfungsfach "Baustoffkunde" können geprüft werden:

Grundkenntnisse der Eigenschaften von Straßenbaustoffen, insbesondere Bindemittel, Zuschläge und Steine.

(6) Im Prüfungsfach "Arbeitssicherheit" können geprüft werden:

1.
Kenntnisse über Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz im Tätigkeitsbereich des Baumaschinenführers, insbesondere der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften;

2.
Kenntnisse über unfallsicheres Verhalten und über die Schutzeinrichtungen an den Maschinen;

3.
Kenntnisse über persönliche Schutzausrüstungen.


§ 7 Fachpraktischer Teil, Fachrichtung Hochbau



(1) Im fachpraktischen Teil der Fachrichtung Hochbau ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Fahren und Bedienen von Hochbaugeräten,

2.
Beurteilung von Störungen und Beseitigung einfacher Störungen an Hochbaugeräten.

(2) Im Prüfungsfach "Fahren und Bedienen von Hochbaugeräten" muß der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er mindestens ein Hochbaugerät, und zwar einen Baukran, eine Betonmischanlage oder eine mobile Betonpumpe einrichten, bedienen, fahren und warten kann. Die Prüfung dauert in der Regel 30 Minuten.

(3) Im Prüfungsfach "Beurteilung von Störungen und Beseitigung einfacher Störungen an Hochbaugeräten" muß der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Störungen an einem Baukran, einer Betonmischanlage oder Betonpumpe beurteilen und einfache Störungen an einem dieser Geräte beseitigen kann. Die Prüfung dauert in der Regel 60 Minuten.


§ 8 Fachpraktischer Teil, Fachrichtung Erd- und Tiefbau



(1) Im fachpraktischen Teil der Fachrichtung Erd- und Tiefbau ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Fahren und Bedienen von Erd- und Tiefbaugeräten,

2.
Beurteilung von Störungen und Beseitigung einfacher Störungen an Erd- und Tiefbaugeräten.

(2) Im Prüfungsfach "Fahren und Bedienen von Erd- und Tiefbaugeräten" muß der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er mindestens ein Erd- und Tiefbaugerät, und zwar einen Bagger, eine Planierraupe oder ein Ladegerät einrichten, bedienen, fahren und warten kann. Die Prüfung dauert in der Regel 30 Minuten.

(3) Im Prüfungsfach "Beurteilung von Störungen und Beseitigung einfacher Störungen an Erd- und Tiefbaugeräten" muß der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Störungen an einem Bagger, einer Planierraupe oder einem Radlader beurteilen und einfache Störungen an einem dieser Geräte beseitigen kann. Die Prüfung dauert in der Regel 60 Minuten.


§ 9 Fachpraktischer Teil, Fachrichtung Straßenbau



(1) Im fachpraktischen Teil der Fachrichtung Straßenbau ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Fahren und Bedienen von Straßenbaugeräten,

2.
Beurteilung von Störungen und Beseitigung einfacher Störungen an Straßenbaugeräten.

(2) Im Prüfungsfach "Fahren und Bedienen von Straßenbaugeräten" muß der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er mindestens ein Straßenbaugerät, und zwar einen Straßenfertiger, ein Bodenverdichtungsgerät oder einen Grader einrichten, bedienen, fahren und warten kann. Die Prüfung dauert in der Regel 30 Minuten.

(3) Im Prüfungsfach "Beurteilung von Störungen und Beseitigung einfacher Störungen an Straßenbaugeräten" muß der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Störungen an einem Straßenfertiger, einem Bodenverdichtungsgerät oder einem Grader beurteilen und einfache Störungen an einem dieser Geräte beseitigen kann. Die Prüfung dauert in der Regel 60 Minuten.