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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.03.2015 aufgehoben
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Eichkostenverordnung (EichKostV k.a.Abk.)
V. v. 21.04.1982 BGBl. I S. 428; aufgehoben durch § 8 V. v. 24.03.2015 BGBl. I S. 330
Geltung ab 01.05.1982; FNA: 7141-6-11 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 01.05.1982; FNA: 7141-6-11 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Zweiter Abschnitt Kosten für Amtshandlungen der staatlich anerkannten Prüfstellen
§ 6 Gebührenarten
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Gebühren werden nach festen Sätzen oder nach dem Arbeitsaufwand erhoben.
(2) Gebühren nach festen Sätzen werden für Bescheinigungen nach § 13 und für Amtshandlungen erhoben, für die im anliegenden Gebührenverzeichnis feste Sätze angegeben sind.
(3) Gebühren nach dem Arbeitsaufwand werden erhoben für
- 1.
- Amtshandlungen, die im Gebührenverzeichnis nicht oder nicht mit einem festen Gebührensatz aufgeführt sind,
- 2.
- a)
- für das Aufbringen, Ergänzen, Ändern oder Berichtigen von Bezeichnungen an Meßgeräten,
- b)
- für das Prüfen von Meßgeräten an weiteren, nicht vorgeschriebenen Meßpunkten,
- 3.
- innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegende oder von der Prüfstelle abgegoltene Reise- und Wartezeiten für nicht vorgenommene gebührenpflichtige Amtshandlungen, deren Ausfall der Kostenschuldner zu vertreten hat.
(4) Die Gebühren nach den Absätzen 2 und 3 Nr. 1 und 2 erhöhen sich um Beträge für
- 1.
- Reisezeiten
- 2.
- Wartezeiten, die vom Kostenschuldner zu vertreten sind,
§ 7 Auslagen
(1) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung. Die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes bezeichneten Auslagen werden jedoch nicht gesondert erhoben.
(2) Als Auslagen sind vom Antragsteller außerdem zu erstatten
- 1.
- beim Versand die Kosten der Zustellung, der Verpackung und der Rücksendung,
- 2.
- die Kosten für das Ein- und Auspacken der Messgeräte.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013
Dritter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
§ 8 Gebühren nach dem Arbeitsaufwand
Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Arbeitsaufwand sind als Stundensätze zugrunde zu legen
- 1.
- für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte 85 Euro,
- 2.
- für Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte 70 Euro,
- 3.
- für sonstige Mitarbeiter 55 Euro.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Eichkostenverordnung V. v. 31. Juli 2013 BGBl. I S. 2835 m.W.v. 3. August 2013
§ 9 Gebühren für Amtshandlungen zu besonderen Zeiten
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
Fallen Amtshandlungen, Reise- und Wartezeiten auf Veranlassung des Kostenschuldners ganz oder teilweise in Zeiten zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr oder auf arbeitsfreie Tage, so wird für diese Zeiten ein Zuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Gebühr nach dem Arbeitsaufwand erhoben, auch soweit für die Amtshandlungen feste Gebühren vorgesehen sind.
§ 10 Gebühren für Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Widerspruch
Die Gebühr beträgt für
- 1.
- den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlaß gegeben hat:
22 Euro bis zu dem Betrag, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre; - 2.
- die Ablehnung oder die Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung:
Betrag der für die Vornahme der Amtshandlung vorgesehenen Gebühr unter Berücksichtigung von § 15 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung; - 3.
- die Zurückweisung des Widerspruchs oder die Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung:
28 Euro bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der angefochtenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013
§ 10a Stückzahlabhängige Gebührensätze
§ 10a wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die stückzahlabhängigen Gebührensätze des Gebührenverzeichnisses beziehen sich auf gemeinsam zur Eichung vorgelegte Meßgeräte gleicher Art und Größe eines Antragstellers bei Prüfung in einem Raum oder bei einmaligem Aufbau und Abbau von Prüfeinrichtungen an einem Prüfort.
(2) Werden stückzahlabhängige Gebührensätze angewandt, so werden zunächst die Gebühren für geeichte Meßgeräte und im Anschluß daran die ermäßigten Gebühren nach § 10 Nr. 2 berechnet.
§ 11 Befundprüfung
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Erfordert eine Befundprüfung einen erhöhten Prüfaufwand, kann die im Gebührenverzeichnis festgelegte feste Gebühr bis auf das 2fache angehoben werden.
(2) Ergibt eine Befundprüfung, daß das Meßgerät nicht verwendet oder bereitgehalten werden darf, so trägt der Besitzer des Meßgeräts die Kosten der Befundprüfung auch dann, wenn er die Befundprüfung nicht beantragt hat.
§ 12 Kostenerhebung bei regelmäßiger Vorlage von Meßgeräten
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
Von Antragstellern, die regelmäßig Meßgeräte vorlegen, können die Kosten in angemessenen Zeitabständen erhoben werden.
§ 13 Bescheinigungen
(1) Die Gebühr für das Ausstellen von einfachen Bescheinigungen beträgt 9 Euro, von Eich- und Prüfscheinen 11,50 Euro. Werden mehr als 20 Bescheinigungen oder Scheine für Messgeräte gleicher Art und Größe eines Messgerätebesitzers ausgestellt, beträgt die Gebühr 5,50 Euro je Stück.
(2) Werden Messwerte angegeben, werden zusätzlich für jeden Messwert 3 Euro berechnet. Bei der Angabe von mehr als zehn Messwerten erfolgt die Berechnung nach Arbeitsaufwand.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Eichkostenverordnung V. v. 31. Juli 2013 BGBl. I S. 2835 m.W.v. 3. August 2013
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