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Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023)
Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 754-27 Energieversorgung
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Geltung ab 01.08.2014; FNA: 754-27 Energieversorgung
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Teil 6 Rechtsschutz und behördliches Verfahren
§ 81 Clearingstelle
(1) 1Zur Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten wird eine Clearingstelle eingerichtet. 2Der Betrieb erfolgt im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz durch eine juristische Person des Privatrechts.
(2) 1Die Clearingstelle und die Behörden, die für Aufgaben nach diesem Gesetz zuständig sind, wirken im Interesse einer einheitlichen Anwendung dieses Gesetzes und einer schnellen Herstellung von Rechtssicherheit konstruktiv zusammen. 2Eine Zusammenarbeit erfolgt nicht, soweit diese mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Paragrafen unvereinbar ist.
(3) Die Clearingstelle kann Streitigkeiten vermeiden oder beilegen
- 1.
- zur Anwendung der §§ 3, 6 bis 55b, 70, 71, 80, 100, der Anlagen 1 bis 3 und der hierzu auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
- 2.
- zur Anwendung der Bestimmungen, die den in Nummer 1 genannten Bestimmungen in früheren Fassungen dieses Gesetzes entsprechen,
- 3.
- zur Anwendung der §§ 61 bis 61l des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung, soweit Anlagen betroffen sind, und
- 4.
- zur Messung des für den Betrieb einer Anlage gelieferten oder verbrauchten oder von einer Anlage erzeugten Stroms, auch bei Fragen und Streitigkeiten nach dem Messstellenbetriebsgesetz, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik oder der Bundesnetzagentur gegeben ist.
(4) 1Die Clearingstelle kann zur Vermeidung oder Beilegung von Streitigkeiten nach Absatz 3 zwischen Verfahrensparteien
- 1.
- schiedsgerichtliche Verfahren unter den Voraussetzungen des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung durchführen,
- 2.
- sonstige Verfahren zwischen den Verfahrensparteien auf ihren gemeinsamen Antrag durchführen; § 204 Absatz 1 Nummer 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden, oder
- 3.
- Stellungnahmen für ordentliche Gerichte, bei denen diese Streitigkeiten rechtshängig sind, auf deren Ersuchen abgeben.
(5) 1Die Clearingstelle kann zur Vermeidung von Streitigkeiten nach Absatz 3 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 4 Verfahren zur Klärung von Fragen über den Einzelfall hinaus durchführen, wenn dies erforderlich ist, um eine Vielzahl von einzelnen Verfahren nach Absatz 4 zu vermeiden, und ein öffentliches Interesse an der Klärung dieser Fragen besteht. 2Verbände, deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich von den Fragen betroffen ist, sind zu beteiligen.
(6) Die Clearingstelle muss bei Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 berücksichtigen:
- 1.
- die Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten und zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen,
- 2.
- die höchstrichterliche Rechtsprechung und
- 3.
- die Entscheidungen der Bundesnetzagentur.
(7) 1Die Clearingstelle muss die Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 beschleunigt durchführen. 2Die Durchführung erfolgt nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften, die die Clearingstelle verabschiedet. 3Die Verfahrensvorschriften müssen Regelungen enthalten, die es der Clearingstelle ermöglichen,
- 1.
- als Schiedsgericht ein Schiedsverfahren nach Maßgabe des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung und unter Berücksichtigung dieses Paragrafen durchzuführen und
- 2.
- die Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 beschleunigt durchzuführen; hierbei kann vorgesehen werden, dass die Clearingstelle Fristen setzt und Verfahren bei nicht ausreichender Mitwirkung der Verfahrensparteien einstellt.
(8) 1Die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Paragrafen ist keine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes. 2Eine Haftung der Betreiberin der Clearingstelle für Vermögensschäden, die aus der Wahrnehmung der Aufgaben entstehen, wird ausgeschlossen; dies gilt nicht für Vorsatz.
(9) Die Clearingstelle muss jährlich einen Tätigkeitsbericht über die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Paragrafen auf ihrer Internetseite in nicht personenbezogener Form veröffentlichen.
(10) 1Die Clearingstelle kann nach Maßgabe ihrer Verfahrensvorschriften Entgelte zur Deckung des Aufwands für Handlungen nach Absatz 4 von den Verfahrensparteien erheben. 2Verfahren nach Absatz 5 sind unentgeltlich durchzuführen. 3Für sonstige Handlungen, die im Zusammenhang mit der Vermeidung oder Beilegung von Streitigkeiten stehen, kann die Clearingstelle zur Deckung des Aufwands Entgelte erheben.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023
§ 82 Verbraucherschutz
Die §§ 8 bis 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gelten für Verstöße gegen die §§ 19 bis 55a entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien G. v. 13. Oktober 2016 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 1. Januar 2017
§ 83 Einstweiliger Rechtsschutz
(1) Auf Antrag des Anlagenbetreibers kann das für die Hauptsache zuständige Gericht bereits vor Errichtung der Anlage unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles durch einstweilige Verfügung regeln, dass der Schuldner der in den §§ 8, 11, 12, 19 und 50 bezeichneten Ansprüche Auskunft erteilen, die Anlage vorläufig anschließen, sein Netz unverzüglich optimieren, verstärken oder ausbauen, den Strom abnehmen und einen als billig und gerecht zu erachtenden Betrag als Abschlagszahlung auf den Anspruch nach § 19 Absatz 1 oder § 50 leisten muss.
(2) Die einstweilige Verfügung kann erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien G. v. 13. Oktober 2016 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 1. Januar 2017
§ 83a Rechtsschutz bei Ausschreibungen
(1) 1Gerichtliche Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen eine Ausschreibung oder unmittelbar gegen einen erteilten Zuschlag richten, sind nur mit dem Ziel zulässig, die Bundesnetzagentur zur Erteilung eines Zuschlags zu verpflichten. 2Rechtsbehelfe nach Satz 1 sind begründet, soweit der Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren nach § 32 ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte. 3Die Bundesnetzagentur erteilt bei einem Rechtsbehelf nach Satz 1 über das nach diesem Gesetz bestimmte Ausschreibungsvolumen hinaus einen entsprechenden Zuschlag, soweit das Begehren des Rechtsbehelfsführers Erfolg hat und sobald die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig ist. 4Im Übrigen bleibt der gerichtliche Rechtsschutz unberührt.
(2) 1Die Erteilung eines Zuschlags oder die Ausstellung einer Zahlungsberechtigung haben unabhängig von einem Rechtsschutzverfahren Dritter nach Absatz 1 Bestand. 2Die Anfechtung eines Zuschlags oder einer Zahlungsberechtigung durch Dritte ist nicht zulässig.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien G. v. 13. Oktober 2016 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 1. Januar 2017
§ 84 Nutzung von Seewasserstraßen
Solange Anlagenbetreiber eine Zahlung nach § 19 erhalten, können sie die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone oder das Küstenmeer unentgeltlich für den Betrieb der Anlagen nutzen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien G. v. 13. Oktober 2016 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 1. Januar 2017
§ 84a (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende G. v. 22. Mai 2023 BGBl. 2023 I Nr. 133 m.W.v. 27. Mai 2023
§ 85 Aufgaben der Bundesnetzagentur
(1) Die Bundesnetzagentur hat vorbehaltlich weiterer Aufgaben, die ihr durch Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes übertragen werden, die Aufgaben,
- 1.
- die Ausschreibungen nach den §§ 28 bis 39q durchzuführen,
- 2.
- sicherzustellen, dass die Transparenzpflichten mit Blick auf Zahlungen an Anlagen erfüllt werden,
- 3.
- zu überwachen, dass
- a)
- die Netzbetreiber Anlagen nach § 8 an ihr Netz anschließen,
- b)
- die Übertragungsnetzbetreiber den nach § 19 Absatz 1 vergüteten oder den nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen Strom nach § 57 vermarkten und die Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Verordnung einhalten,
- c)
- nur die Zahlungen nach den §§ 19 bis 55b geleistet werden,
- d)
- Zahlungen nach den §§ 52, 55 und 55b einschließlich etwaiger Verzugszinsen ordnungsgemäß ermittelt, erhoben und vereinnahmt werden und
- e)
- die Angaben nach den §§ 70 bis 73 und 76 übermittelt und nach den §§ 74 und 77 veröffentlicht werden.
(2) Die Bundesnetzagentur kann unter Berücksichtigung des Ziels nach § 1 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen
- 1.
- zu den technischen Einrichtungen nach § 9 Absatz 1 bis 2, insbesondere zu den Datenformaten,
- 2.
- (aufgehoben)
- 3.
- zur Abwicklung von Zuordnungen und Wechseln nach den §§ 21b und 21c, insbesondere zu Verfahren, Fristen und Datenformaten,
- 4.
- abweichend von § 30 zu Anforderungen an die Gebote und die Bieter, um die Ernsthaftigkeit und Verbindlichkeit der Gebote zu gewährleisten,
- 5.
- (weggefallen)
- 6.
- zu Nachweisen, die der Bieter erbringen muss, um zu belegen, dass die Fläche, auf der die Freiflächenanlage nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h geplant und nach § 38a Absatz 1 Nummer 3 errichtet worden ist, tatsächlich zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland genutzt worden ist,
- 6a.
- zu den Nachweisen zur Erfüllung der Anforderung nach § 37 Absatz 1a und § 48 Absatz 6, wobei sie hinsichtlich der Art der geeigneten Nachweise und der Häufigkeit der Nachweisführung von § 38a Absatz 3 Satz 4 und § 48 Absatz 6 abweichende Vorgaben bestimmen kann,
- 7.
- zusätzlich zu den Ausschlussgründen nach § 33 Absatz 2 einen Ausschlussgrund für Gebote auf Standorten vorzusehen, soweit ein Gebot für diesen Standort in einer vorangegangenen Ausschreibung einen Zuschlag erhalten hat und der Zuschlag erloschen ist,
- 8.
- zu Angaben, die zusätzlich mit dem Antrag des Bieters auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung der Bundesnetzagentur übermittelt werden müssen,
- 9.
- zu Anforderungen an Nachweise, die der Netzbetreiber nach § 30, § 36, § 37, § 38, § 38a, § 38c, § 39, § 39g, § 39k oder § 39m vom Anlagenbetreiber zum Nachweis des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen verlangen muss,
- 10.
- abweichend von § 3 Nummer 51 zur Ermittlung des Zuschlagswerts, insbesondere zu einer Umstellung auf ein Einheitspreisverfahren,
- 11.
- abweichend von § 37a die Sicherheit und Pönale auf bis 100 Euro pro Kilowatt der Gebotsmenge zu erhöhen,
- 12.
- (weggefallen)
- 13.
- (weggefallen)
- 14.
- zur Berücksichtigung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, der selbst verbraucht wird, bei den Veröffentlichungspflichten nach § 73 und bei der Berechnung des Marktwerts von Strom aus solarer Strahlungsenergie nach Anlage 1 Nummer 3.3.4 und 4.3.4 zu diesem Gesetz, jeweils insbesondere zu Berechnung oder Abschätzung der Strommengen,
- 15.
- abweichend von § 39l zur Ermittlung eines entsprechend § 39i Absatz 3 degressiv auszugestaltenden anzulegenden Werts für Biomethananlagen nach § 39j, soweit in ihnen Biogas eingesetzt wird, das in dem jeweiligen Kalenderjahr durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung mit einem Anteil von getrennt erfassten Bioabfällen im Sinn der Abfallschlüssel Nummer 20 02 01, 20 03 01 und 20 03 02 der Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs 1 der Bioabfallverordnung gewonnen worden ist, für den aus diesen Bioabfällen erzeugten Strom, einschließlich der entsprechenden Nachweisanforderungen.
(3) 1Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sind die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme des § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, des § 74 Satz 1 und 2, der §§ 91 und 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 entsprechend anzuwenden. 2Die Befugnisse nach Satz 1 gelten gegenüber Personen, die keine Unternehmen sind, entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung G. v. 8. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 151 m.W.v. 16. Mai 2024
§ 85a Festlegung zu den Höchstwerten bei Ausschreibungen
(1) 1Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes die Höchstwerte nach § 36b, § 37b oder § 38e, § 39b, § 39l dieses Gesetzes oder § 10 der Innovationsausschreibungsverordnung für die Ausschreibungen mit einem Gebotstermin in den jeweils darauffolgenden zwölf Kalendermonaten neu bestimmen, wenn sich bei den letzten drei vor Einleitung des Festlegungsverfahrens durchgeführten Ausschreibungen gemeinsam oder jeweils für sich betrachtet Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Höchstwert unter Berücksichtigung des § 1 zu hoch oder zu niedrig ist. 2Dabei darf der neue Höchstwert um nicht mehr als 15 Prozent von dem zum Zeitpunkt der Neufestlegung geltenden Höchstwert abweichen.
(2) 1Ein Höchstwert soll nach Absatz 1 gesenkt werden, wenn die durchschnittlichen Erzeugungskosten deutlich unter dem Höchstwert liegen. 2Ein Höchstwert soll nach Absatz 1 erhöht werden, wenn in den letzten drei Ausschreibungen mit den zulässigen Geboten das Ausschreibungsvolumen nicht gedeckt werden konnte und die durchschnittlichen Erzeugungskosten über dem Höchstwert liegen.
(2a) 1Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes den Höchstwert nach § 36b dieses Gesetzes für Ausschreibungen mit einem Gebotstermin im jeweils darauffolgenden Kalenderjahr neu bestimmen, wenn die Preise für Rohstoffe, die bei der Errichtung von Windenergieanlagen an Land eingesetzt werden, im Vorjahr insgesamt um mehr als 15 Prozent gestiegen sind. 2Dabei darf der neue Höchstwert um nicht mehr als 10 Prozent von dem zum Zeitpunkt der Neufestlegung geltenden Höchstwert abweichen. 3Eine weitere Erhöhung des Höchstwerts in diesem Kalenderjahr nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht zulässig.
(3) 1Die Bundesnetzagentur soll vor ihrer Entscheidung nach Absatz 1 oder 2a von einer Einholung von Stellungnahmen nach § 67 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes absehen; eine mündliche Verhandlung findet nicht statt. 2Die Bundesnetzagentur macht Entscheidungen nach Absatz 1 oder 2a unter Angabe der tragenden Gründe in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung G. v. 8. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 151 m.W.v. 16. Mai 2024
§ 85b Auskunftsrecht und Datenübermittlung
(1) Die Bundesnetzagentur ist bei Vorliegen von Anhaltspunkten für Falschangaben eines Bieters in einem Ausschreibungsverfahren und zum Zweck von Stichprobenkontrollen der Richtigkeit der Angaben von Bietern in einem Ausschreibungsverfahren berechtigt, von den für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zuständigen Behörden unter den im Gebot angegebenen Aktenzeichen Auskünfte darüber zu verlangen,
- 1.
- ob und zu welchem Zeitpunkt unter dem Aktenzeichen eine Genehmigung erteilt worden ist und wer Genehmigungsinhaber ist,
- 2.
- auf welchen Standort, welche Anlagenzahl und welche installierte Leistung sich die Genehmigung bezieht,
- 3.
- welche Fristen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für den Beginn von Errichtung oder Betrieb der Anlagen gesetzt und ob diese nachträglich verlängert worden sind,
- 4.
- ob die Genehmigung ganz oder teilweise bestandskräftig geworden ist oder ob gegen diese oder Teile dieser Genehmigung Rechtsbehelfe Dritter anhängig sind,
- 5.
- ob und inwieweit hinsichtlich der jeweiligen Genehmigung durch die zuständige Behörde oder die zuständigen Gerichte die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und ob und inwieweit die zuständigen Gerichte eine Anordnung der sofortigen Vollziehung bestätigt oder aufgehoben haben und
- 6.
- wann die Genehmigung ausläuft und die Anlage zurückgebaut werden muss.
(2) 1Die für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zuständigen Behörden sind zur Erteilung der Auskünfte im Sinn des Absatzes 1 verpflichtet. 2Die nach § 28 des Umweltauditgesetzes mit den Aufgaben der Zulassungsstelle für Umweltgutachter beliehene Stelle darf dem Netzbetreiber, dem Anlagenbetreiber und der Bundesnetzagentur Informationen über Zulassungs- oder Aufsichtsmaßnahmen, die sie gegenüber einem Umweltgutachter ergriffen hat und die sich auf die Eignung erstatteter Gutachten, Bestätigungen oder Bescheinigungen nach diesem Gesetz auswirken können, übermitteln.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien G. v. 13. Oktober 2016 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 1. Januar 2017
§ 85c Festlegung zu den besonderen Solaranlagen
(1) 1Die Bundesnetzagentur bestimmt durch Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes die Anforderungen, die an die besonderen Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis e und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis e zu stellen sind. 2Eine Festlegung nach Satz 1 kann zum 1. Oktober eines Jahres mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres erlassen werden. 3Bei der Festlegung der Anforderungen für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe e kann die zusätzliche landwirtschaftliche Nutzung der Flächen (Paludikultur) geregelt werden. 4Die Bundesnetzagentur trifft zudem Festlegungen nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes zu den Anforderungen für den fortlaufenden Nachweis des gleichzeitigen landwirtschaftlichen Nutzpflanzenanbaus nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a sowie für den fortlaufenden Nachweis der gleichzeitigen landwirtschaftlichen Nutzung nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, c und, soweit hierzu eine Regelung nach Satz 3 getroffen wurde, nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e sowie nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b, c und, soweit hierzu eine Regelung nach Satz 3 getroffen wurde, nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e.
(2) Für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b und d und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b und d ist die Festlegung der Bundesnetzagentur vom 1. Oktober 2021 auf Grund des § 15 der Innovationsausschreibungsverordnung in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung als Festlegung im Sinn des Absatzes 1 anzuwenden, bis eine abweichende Festlegung nach Absatz 1 zu diesen besonderen Solaranlagen ergeht.
(3) Für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c und e und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c und e legt die Bundesnetzagentur zum 1. Juli 2023 erstmalig die Anforderungen mit sofortiger Wirkung fest.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung G. v. 8. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 151 m.W.v. 16. Mai 2024
§ 85d Festlegung zu flexibler Speichernutzung
1Die Bundesnetzagentur kann unter Beachtung der Schutzprofile und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach dem Messstellenbetriebsgesetz und im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen zu den näheren Anforderungen an
- 1.
- den Nachweis technischer Maßnahmen nach § 19 Absatz 3a Satz 2, um sicherzustellen, dass ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas eingespeichert werden kann,
- 2.
- die massengeschäftstaugliche Abwicklung von Zuordnungen zu Zeiträumen und Wechseln der Zeiträume nach § 19 Absatz 3a, insbesondere zu Verfahren, Fristen und Datenformaten,
- 3.
- die Entleerung nach § 19 Absatz 3a Satz 4, insbesondere
- a)
- zu Voraussetzungen und Nachweis einer Entleerung und
- b)
- zur sicheren, automatisierten und massengeschäftstauglichen Erhebung, Ermittlung, Zuordnung, Abgrenzung, Verarbeitung und Übermittlung der erforderlichen Werte, insbesondere zu Verfahren, Fristen und Datenformaten, wobei hinsichtlich erforderlicher Messwerte die geltenden mess- und eichrechtlichen Anforderungen zu beachten sind, und
- 4.
- die Bestimmung und den Nachweis der Strommenge, auf die sich der Anspruch nach § 19 Absatz 3b bezieht, und berücksichtigt dabei insbesondere
- a)
- den Umgang mit solchen Strommengen, die im Speicher selbst oder sonst hinter dem Netzverknüpfungspunkt verbraucht werden, und
- b)
- die sichere, automatisierte und massengeschäftstaugliche Erhebung, Ermittlung, Zuordnung, Abgrenzung, Verarbeitung und Übermittlung der erforderlichen Werte, wobei hinsichtlich erforderlicher Messwerte die geltenden mess- und eichrechtlichen Anforderungen zu beachten sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung G. v. 8. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 151 m.W.v. 16. Mai 2024
§ 86 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 80 Absatz 1 Satz 1 Strom oder Gas verkauft, überlässt oder veräußert,
- 1a.
- die Stromsteuerbefreiung entgegen § 71 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht bis zum Ende eines Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr mitteilt oder eine falsche Mitteilung abgibt.
- 2.
- (weggefallen)
- 3.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 85 Absatz 3 in Verbindung mit § 65 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 69 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zuwiderhandelt oder
- 4.
- einer Rechtverordnung
- a)
- nach § 90 Nummer 3,
- b)
- nach § 92 Nummer 1,
- c)
- nach § 92 Nummer 3 oder Nummer 4
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe a und c mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
- 1.
- die Bundesnetzagentur in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a oder Nummer 3,
- 2.
- die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe a und
- 3.
- das Umweltbundesamt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe b oder Buchstabe c.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023
§ 87 Benachrichtigung und Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
(1) 1Der Bundesgerichtshof muss die Bundesnetzagentur über alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, unterrichten. 2Er muss der Bundesnetzagentur auf Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen übersenden.
(2) 1Der Präsident oder die Präsidentin der Bundesnetzagentur kann, wenn er oder sie es zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, aus den Mitgliedern der Regulierungsbehörde eine Vertretung bestellen, die befugt ist, dem Bundesgerichtshof schriftliche Erklärungen abzugeben, auf Tatsachen und Beweismittel hinzuweisen, den Terminen beizuwohnen, in ihnen Ausführungen zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen und Sachverständige zu richten. 2Schriftliche Erklärungen der vertretenden Personen sind den Parteien von dem Bundesgerichtshof mitzuteilen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023
Teil 7 Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen
Abschnitt 1 Verordnungsermächtigungen
§ 88 Verordnungsermächtigung zu Ausschreibungen für Biomasse
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichend von den §§ 3, 22, 24, 25, 28c bis 30, 39 bis 39n, 44b, 44c, 50, 50a, 52 und 55 für Biomasseanlagen Regelungen vorzusehen
- 1.
- zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere
- a)
- zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolumens in Teilmengen und dem Ausschluss einzelner Teilsegmente von der Ausschreibung, wobei insbesondere unterschieden werden kann
- aa)
- nach dem Inbetriebnahmedatum der Anlagen oder
- bb)
- zwischen fester und gasförmiger Biomasse,
- b)
- zu der Bestimmung von Mindest- und Höchstgrößen von Teillosen,
- c)
- zu der Festlegung von Höchstwerten für den Anspruch nach § 19 Absatz 1 oder § 50,
- d)
- zu der Preisbildung und dem Ablauf der Ausschreibungen,
- 2.
- zu weiteren Voraussetzungen, insbesondere
- a)
- die Bemessungsleistung oder die installierte Leistung der Anlage zu begrenzen und eine Verringerung oder einen Wegfall der finanziellen Förderung vorzusehen, wenn die Grenze überschritten wird,
- b)
- die Zusammenfassung von Anlagen abweichend von § 24 Absatz 1 zu regeln,
- c)
- Anforderungen und Zahlungsansprüche festzulegen oder auszuschließen, die auch abweichend von den §§ 39i, 44b und 50a der Flexibilisierung der Anlagen dienen,
- d)
- zu regeln, ob und in welchem Umfang der erzeugte Strom vom Anlagenbetreiber selbst verbraucht werden darf und ob und in welchem Umfang selbst erzeugter Strom und verbrauchter Strom bei der Ermittlung der Bemessungsleistung angerechnet werden kann,
- e)
- abweichende Regelungen zu treffen zu
- aa)
- dem Anlagenbegriff nach § 3 Nummer 1,
- bb)
- dem Inbetriebnahmebegriff nach § 3 Nummer 30 und
- cc)
- Beginn und Dauer des Anspruchs nach § 19 Absatz 1,
- f)
- den Übergangszeitraum nach der Zuschlagserteilung nach § 39g Absatz 2 zu bestimmen,
- 3.
- zu den Anforderungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere
- a)
- Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer zu stellen,
- b)
- Anforderungen an den Planungs- und Genehmigungsstand der Projekte zu stellen,
- c)
- Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten zu stellen, die von allen Teilnehmern an Ausschreibungen oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und die entsprechenden Regelungen zur teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,
- d)
- festzulegen, wie Teilnehmer an den Ausschreibungen die Einhaltung der Anforderungen nach den Buchstaben a bis c nachweisen müssen,
- 4.
- zu der Art, der Form und dem Inhalt der Zuschlagserteilung im Rahmen einer Ausschreibung und zu den Kriterien für die Zuschlagserteilung,
- 5.
- zu Anforderungen, die den Betrieb der Anlagen sicherstellen sollen, insbesondere wenn eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genommen worden ist oder nicht in einem ausreichenden Umfang betrieben wird,
- a)
- eine Untergrenze für die Bemessungsleistung festzulegen,
- b)
- eine Verringerung oder einen Wegfall der finanziellen Förderung vorzusehen, wenn die Untergrenze nach Buchstabe a unterschritten wird,
- c)
- eine Pflicht zu einer Geldzahlung vorzusehen und deren Höhe und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht zu regeln,
- d)
- Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen zu regeln und
- e)
- die Möglichkeit vorzusehen, die im Rahmen der Ausschreibungen vergebenen Zuschläge nach Ablauf einer bestimmten Frist zu entziehen oder zu ändern und danach erneut zu vergeben, oder die Dauer oder Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 nach Ablauf einer bestimmten Frist zu ändern,
- 6.
- zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichungen der Bekanntmachung von Ausschreibungen, der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber,
- 7.
- zu Auskunftsrechten der Bundesnetzagentur gegenüber anderen Behörden, soweit dies für die Ausschreibungen erforderlich ist,
- 8.
- zu den nach den Nummern 1 bis 7 zu übermittelnden Informationen,
- 9.
- die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, unter Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach § 1 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu den Ausschreibungen zu regeln, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Nummern 1 bis 8.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023
§ 88a Verordnungsermächtigung zu grenzüberschreitenden Ausschreibungen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, unter den in § 5 genannten Voraussetzungen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu Ausschreibungen zu treffen, die Anlagen im Bundesgebiet und in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union offenstehen, insbesondere
- 1.
- zu regeln, dass ein Anspruch auf Zahlung nach diesem Gesetz auch für Anlagen besteht, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union errichtet worden sind, wenn
- a)
- der Anlagenbetreiber über einen Zuschlag oder eine Zahlungsberechtigung verfügt, die im Rahmen einer Ausschreibung durch Zuschlag erteilt worden ist, und
- b)
- die weiteren Voraussetzungen für den Zahlungsanspruch nach diesem Gesetz erfüllt sind, soweit auf der Grundlage der folgenden Nummern keine abweichenden Regelungen in der Rechtsverordnung getroffen worden sind,
- 2.
- abweichend von den §§ 23 bis 55a Regelungen zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen zu treffen, insbesondere
- a)
- zur kalenderjährlich insgesamt auszuschreibenden installierten Leistung in Megawatt,
- b)
- zur Anzahl der Ausschreibungen pro Jahr und zur Aufteilung des jährlichen Ausschreibungsvolumens auf die Ausschreibungen eines Jahres,
- c)
- zur Festlegung von Höchstwerten,
- d)
- den Anspruch nach § 19 Absatz 1 auf Anlagen auf bestimmten Flächen zu begrenzen,
- e)
- die Anlagengröße zu begrenzen und abweichend von § 24 Absatz 1 und 2 die Zusammenfassung von Anlagen zu regeln,
- f)
- Anforderungen zu stellen, die der Netz- oder Systemintegration der Anlagen dienen,
- 3.
- abweichend von den §§ 30, 31, 34 und 36 bis 39m Anforderungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen zu regeln, insbesondere
- a)
- Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer zu stellen,
- b)
- Mindest- oder Höchstgrenzen für Gebote oder Teillose zu bestimmen,
- c)
- Anforderungen an den Planungs- oder Genehmigungsstand der Anlagen zu stellen,
- d)
- finanzielle Anforderungen an die Teilnahme an der Ausschreibung zu stellen,
- e)
- Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten zu stellen, die von allen Teilnehmern oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und die entsprechenden Regelungen zur teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,
- f)
- festzulegen, wie Teilnehmer die Einhaltung der Anforderungen nach den Buchstaben a bis e nachweisen müssen,
- 4.
- die Art, die Form, das Verfahren, den Inhalt der Zuschlagserteilung, die Kriterien für die Zuschlagserteilung und die Bestimmung des Zuschlagswerts zu regeln,
- 5.
- die Art, die Form und den Inhalt der durch einen Zuschlag vergebenen Zahlungsansprüche zu regeln, insbesondere zu regeln,
- a)
- dass die Zahlungen für elektrische Arbeit pro Kilowattstunde auch abweichend von den Bestimmungen in den §§ 19 bis 55a und Anlage 1 und 3 zu leisten sind,
- b)
- unter welchen Voraussetzungen die Zahlungen erfolgen; hierbei können insbesondere getroffen werden
- aa)
- (weggefallen)
- bb)
- Bestimmungen zur Verhinderung von Doppelzahlungen durch zwei Staaten und
- cc)
- abweichende Bestimmungen von § 80 Absatz 2 zur Ausstellung von Herkunftsnachweisen,
- c)
- wie sich die Höhe und die Dauer der Zahlungen berechnen und
- d)
- wie die Standortbedingungen die Höhe der Zahlungen beeinflussen,
- 6.
- Regelungen zu treffen, um die Errichtung, die Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlagen sicherzustellen, insbesondere wenn eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genommen worden ist oder nicht in einem ausreichenden Umfang betrieben wird,
- a)
- eine Pflicht zu einer Geldzahlung vorzusehen und deren Höhe und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht zu regeln,
- b)
- Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen zu regeln und
- c)
- die Möglichkeit vorzusehen, die im Rahmen der Ausschreibungen vergebenen Zuschläge oder Zahlungsberechtigungen nach Ablauf einer bestimmten Frist zu entziehen oder zu ändern und danach erneut zu vergeben oder die Dauer oder Höhe des Förderanspruchs nach Ablauf einer bestimmten Frist zu ändern,
- 7.
- zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichungen der Ausschreibungen, der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber,
- 8.
- zur Übertragbarkeit von Zuschlägen oder Zahlungsberechtigungen vor der Inbetriebnahme der Anlage und ihrer verbindlichen Zuordnung zu einer Anlage, insbesondere
- a)
- zu den zu beachtenden Frist- und Formerfordernissen und Mitteilungspflichten,
- b)
- zu dem Kreis der berechtigten Personen und den an diese zu stellenden Anforderungen,
- 9.
- zu regeln, dass abweichend von § 5 der Strom nicht im Bundesgebiet erzeugt oder im Bundesgebiet in ein Netz eingespeist werden muss,
- 10.
- zum Anspruchsgegner, der zur Zahlung verpflichtet ist, zur Erstattung der entsprechenden Kosten und zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung in Abweichung von den §§ 19 bis 27, 51 bis 55b,
- 11.
- zum Umfang der Zahlungen und zur anteiligen Zahlung des erzeugten Stroms aufgrund dieses Gesetzes und durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
- 12.
- zu den nach den Nummern 1 bis 11 zu übermittelnden Informationen und dem Schutz der in diesem Zusammenhang übermittelten personenbezogenen Daten,
- 13.
- abweichend von § 35, den §§ 70 bis 72 und 76 und 77 sowie von der Marktstammdatenregisterverordnung Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten zu regeln,
- 14.
- abweichend von den §§ 8 bis 17 dieses Gesetzes sowie den §§ 13 und 13a des Energiewirtschaftsgesetzes Regelungen zur Netz- und Systemintegration zu treffen,
- 15.
- abweichend von den Teilen 3 und 4 Abschnitt 1 des Energiefinanzierungsgesetzes und der Rechtsverordnung nach § 91 Regelungen zu den Kostentragungspflichten und dem Ausgleich des EEG-Finanzierungsbedarfs nach den Teilen 3 und 4 Abschnitt 1 des Energiefinanzierungsgesetzes zu treffen,
- 16.
- abweichend von § 81 Regelungen zur Vermeidung oder Beilegung von Streitigkeiten durch die Clearingstelle und von § 85 abweichende Regelungen zur Kompetenz der Bundesnetzagentur zu treffen,
- 17.
- zu regeln, ob die deutschen Gerichte oder die Gerichte des Kooperationsstaates in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten über die Zahlungen oder über die Ausschreibungen zuständig sein sollen und ob sie hierbei deutsches Recht oder das Recht des Kooperationsstaates anwenden sollen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Anlagenbetreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, die im Bundesgebiet errichtet worden sind und einen Anspruch auf Zahlung nach einem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union haben,
- 1.
- abweichend von den §§ 19 bis 86 die Höhe der Zahlungen oder den Wegfall des Anspruchs nach den §§ 19 und 50 zu regeln, soweit ein Zahlungsanspruch aus einem anderen Mitgliedstaat besteht,
- 2.
- die Erstreckung des Doppelvermarktungsverbots nach § 80 auch auf diese Anlagen zu regeln und
- 3.
- abweichend von § 13a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes den angemessenen finanziellen Ausgleich zu regeln.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, unter Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach § 1 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu den Ausschreibungen zu treffen, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Absätzen 1 und 2 und
- 2.
- das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu ermächtigen, im Rahmen von völkerrechtlichen Vereinbarungen mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach § 1 und der Vorgaben nach § 5
- a)
- Regelungen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu den Ausschreibungen festzulegen, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Absätzen 1 und 2,
- b)
- die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zahlungen an Betreiber von Anlagen im Bundesgebiet nach dem Fördersystem des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu regeln und
- c)
- einer staatlichen oder privaten Stelle in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Aufgaben der ausschreibenden Stelle nach Absatz 1 oder 2 zu übertragen und festzulegen, wer die Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten muss.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2 unterschiedliche Varianten zu regeln und im Rahmen von völkerrechtlichen Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- 1.
- zu entscheiden, welche in der Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Regelungen im Rahmen der Ausschreibung mit dem jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union Anwendung finden sollen und
- 2.
- zu regeln, welche staatliche oder private Stelle in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die ausschreibende Stelle nach Absatz 1 oder 2 ist und wer die Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten muss.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023
§ 88b Verordnungsermächtigung zur Anschlussförderung von Güllekleinanlagen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichend von den §§ 39g und 44 eine Anschlussförderung einzuführen für Anlagen,
- 1.
- bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beendet ist,
- 2.
- in denen mit Beginn der Anschlussförderung Biogas eingesetzt wird, zu dessen Erzeugung in dem jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich ein Anteil von Gülle mit Ausnahme von Geflügelmist und Geflügeltrockenkot von mindestens 80 Masseprozent eingesetzt wird, und
- 3.
- die eine installierte Leistung von 150 Kilowatt nicht überschreiten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 29. Juli 2022
§ 88c Verordnungsermächtigung zur Zielerreichung
Soweit das Monitoring zur Zielerreichung nach § 98 ergibt, dass die erneuerbaren Energien nicht in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden, wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- den Ausbaupfad nach § 4 neu festzusetzen,
- 2.
- die jährlichen Zwischenziele für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nach § 4a neu festzusetzen,
- 3.
- im Anwendungsbereich der §§ 28 bis 28d Ausschreibungsvolumen für einzelne oder mehrere Kalenderjahre oder die Verteilung der Ausschreibungsvolumen auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres neu festzusetzen; hierbei kann auch die Anzahl der Gebotstermine eines Kalenderjahres abweichend geregelt werden, und
- 4.
- die Höchstwerte nach den §§ 36b, 37b, 38e, 39b oder § 39l dieses Gesetzes oder nach § 10 der Innovationsausschreibungsverordnung neu festzusetzen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023
§ 88d Verordnungsermächtigung zu Innovationsausschreibungen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Innovationsausschreibungen nach § 39n einzuführen; hierfür kann sie Regelungen treffen
- 1.
- zu den Ausschreibungsvolumen und Gebotsterminen sowie zur Anrechnung der Zuschlagsmengen auf die Ausschreibungsmengen der §§ 28 bis 28c,
- 2.
- zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere
- a)
- zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolumens der Innovationsausschreibung in Teilmengen, zu den Gebotsterminen, die auch abweichend von § 28e festgelegt werden dürfen, und dem Ausschluss von Anlagen, wobei insbesondere unterschieden werden kann
- aa)
- nach Regionen und Netzebenen,
- bb)
- nach Vorgaben aus Netz- und Systemsicht,
- b)
- zu der Bestimmung von Mindest- und Höchstgrößen von Teillosen,
- c)
- zu der Festlegung von Höchstwerten,
- d)
- zu der Preisbildung und dem Ablauf der Ausschreibungen und
- e)
- zu den Zuschlagsverfahren, insbesondere Regelungen, die das Ausschreibungsvolumen bei Unterzeichnung in Abhängigkeit von der Gebotsmenge reduzieren,
- 3.
- abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 53 zu Art, Form und Inhalt der durch einen Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche
- a)
- für elektrische Arbeit pro Kilowattstunde, insbesondere auch durch die Zahlung von technologieneutralen fixen Marktprämien und den Ausschluss einer Zahlung bei negativen Preisen,
- b)
- für die Bereitstellung installierter oder bereitgestellter systemdienlicher Leistung in Euro pro Kilowatt,
- c)
- für die Bereitstellung von Systemdienstleistungen als Zahlung für geleistete Arbeit oder die bereitgestellte Leistung,
- 4.
- zu besonderen Zuschlags- und Zahlungsanforderungen, mit denen der Innovationscharakter festgestellt wird, insbesondere
- a)
- zum Bau und Betrieb von netz- und systemdienlich ausgelegten Anlagen,
- b)
- zur Steigerung der Flexibilität der Anlagen,
- c)
- zur besseren Nutzung der Netzanschlusskapazität, insbesondere können von den Anlagenbetreibern auch Zahlungen für Netzkapazitäten verlangt werden,
- d)
- zu einem verstärkten Einsatz von Anlagen für Systemdienstleistungen,
- e)
- zu Ansätzen zur Minderung der Abregelung von Anlagen und
- f)
- zur Nachweisführung über das Vorliegen der Zuschlags- und Zahlungsvoraussetzungen,
- 5.
- zu den Anforderungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere
- a)
- Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer stellen,
- b)
- Mindestanforderungen an die Anlagen stellen, insbesondere auch die Kombination von unterschiedlichen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien untereinander oder mit Speichern vorzuschreiben,
- c)
- Anforderungen an den Planungs- und Genehmigungsstand der Projekte stellen,
- d)
- Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten stellen, die von allen Teilnehmern an Ausschreibungen oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und die entsprechenden Regelungen zur teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten treffen,
- e)
- festlegen, wie Teilnehmer an den Ausschreibungen die Einhaltung von Anforderungen nach den Buchstaben a bis d nachweisen müssen,
- 6.
- zu der Art, der Form und dem Inhalt der Zuschlagserteilung im Rahmen einer Ausschreibung und zu den Kriterien für die Zuschlagserteilung, insbesondere falls der Zuschlag nicht allein nach dem kostengünstigsten Gebot erteilt werden soll,
- a)
- Wertungskriterien für die Beurteilung des Innovationscharakters sowie deren Einfluss auf die Zuschlagswahrscheinlichkeit,
- b)
- Wertungskriterien für die Beurteilung des Beitrags zur Netz- und Systemdienlichkeit sowie deren Einfluss auf die Zuschlagswahrscheinlichkeit,
- 7.
- zu Anforderungen, die den Betrieb der Anlagen sicherstellen sollen, insbesondere wenn eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genommen worden ist oder nicht in einem ausreichenden Umfang betrieben wird,
- a)
- eine Untergrenze für die zu erbringende ausgeschriebene und bezuschlagte Leistung in Form von Arbeit oder Leistung festlegen,
- b)
- eine Verringerung oder einen Wegfall der Zahlungen vorsehen, wenn die Untergrenze nach Buchstabe a unterschritten ist,
- c)
- eine Pflicht zu einer Geldzahlung vorsehen und deren Höhe und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht regeln,
- d)
- Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen regeln und
- e)
- die Möglichkeit vorsehen, die im Rahmen der Ausschreibungen vergebenen Zuschläge nach Ablauf einer bestimmten Frist zu entziehen oder zu ändern und danach erneut zu vergeben oder die Dauer oder Höhe des Zahlungsanspruchs nach Ablauf einer bestimmten Frist zu ändern,
- 8.
- zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichungen und Bekanntmachung von Ausschreibungen, der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber,
- 9.
- zu Auskunftsrechten der Bundesnetzagentur gegenüber den Netzbetreibern und anderen Behörden, soweit dies für die Ausschreibungen erforderlich ist,
- 10.
- zu den nach den Nummern 2 bis 8 zu übermittelnden Informationen,
- 11.
- die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, unter Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach § 1 Festlegungen zu den Ausschreibungen zu regeln, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Nummern 2 bis 9.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023
§ 88e Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu den Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung nach § 39o nähere Bestimmungen erlassen
- 1.
- zu der Anzahl und dem Zeitpunkt der Gebotstermine,
- 2.
- zu dem Ausschreibungsvolumen, wobei von § 28f Absatz 2 abgewichen werden kann,
- 3.
- zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere
- a)
- zu der Bestimmung von Mindest- und Höchstgrößen von Teillosen,
- b)
- zu der Festlegung von Mindest- und Höchstwerten, auch zur Anpassung dieser Werte,
- c)
- zu Mindestgebotswerten,
- d)
- zu der Bestimmung der Gebotsgrößen,
- e)
- zu der Anzahl an Geboten, die ein Bieter für ein Konzept abgeben darf,
- f)
- zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolumens in Teilmengen, wobei nach Regionen und Netzebenen unterschieden werden kann, und
- g)
- zu dem Zuschlagsverfahren, insbesondere zu Regelungen, die das Ausschreibungsvolumen bei Unterzeichnung in Abhängigkeit von der Gebotsmenge verringern, sowie zu der Preisbildung im Ausschreibungsverfahren,
- 4.
- zu Art, Form, Dauer und Inhalt der durch einen Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche, auch abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 55a, insbesondere
- a)
- zu der Zahlung einer technologieneutralen Marktprämie,
- b)
- zu dem Ausschluss von Zahlungen bei negativen Preisen,
- c)
- zu der Zuordnung des erzeugten Stroms zu der Veräußerungsform der Marktprämie,
- d)
- zu Ansprüchen der Netzbetreiber gegen die Anlagenbetreiber auf Zahlung zur Verringerung des EEG-Finanzierungsbedarfs, insbesondere
- aa)
- dazu, dass solche Ansprüche für den Zeitraum oder für Teile von Zeiträumen entstehen, in denen
- bb)
- dazu, dass die §§ 20 und 24 bis 27 ganz oder in Teilen auch auf den Anspruch auf Erstattung anzuwenden sind oder dass die Anlagenbetreiber in entsprechender Anwendung dieser Bestimmungen verpflichtet werden,
- 5.
- zu besonderen Zuschlags- und Zahlungsanforderungen, insbesondere
- a)
- zu dem Bau und Betrieb von netz- und systemdienlich ausgelegten Anlagen,
- b)
- zu der Flexibilität der Anlagen,
- c)
- zu der Nutzung der Abwärme der Elektrolyseanlagen,
- d)
- zu der besseren Nutzung der Netzanschlusskapazität; insbesondere können von den Anlagenbetreibern auch Zahlungen für Netzkapazitäten verlangt werden, und
- e)
- zu der Nachweisführung über das Vorliegen der Zuschlags- und Zahlungsvoraussetzungen,
- 6.
- zu der Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere
- a)
- zu den Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer,
- b)
- zu der Beschränkung der Ausschreibung auf einzelne erneuerbare Energien,
- c)
- zu den Mindestanforderungen an die Anlagen, insbesondere auch zu der Kombination von unterschiedlichen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien untereinander oder mit Einrichtungen nach § 3 Nummer 1 zweiter Halbsatz,
- d)
- zu den Anforderungen an die Anlagen zur Erzeugung des Wasserstoffs,
- e)
- zu den Anforderungen an die Anlagen zur Speicherung des Wasserstoffs,
- f)
- zu den Anforderungen an die Anlagen zur Rückverstromung aus Wasserstoff,
- g)
- zu den Anforderungen an die Abwärmenutzung,
- h)
- zu zusätzlichen Anforderungen zu dem Verhältnis der Anlagen für die Erzeugung und Rückverstromung des Wasserstoffs,
- i)
- zu den Anforderungen an den Planungs- und Genehmigungsstand der Anlagen,
- j)
- zu dem Nachweis der Einhaltung von Anforderungen nach den Buchstaben a bis i durch die Teilnehmer und
- k)
- zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten, die von allen Teilnehmern an den Ausschreibungen oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und zu entsprechenden Regelungen zu der teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,
- 7.
- zu dem Umfang der Zuschlagserteilung, insbesondere
- a)
- zu der räumlichen und zeitlichen Geltung der Zuschläge einschließlich der Möglichkeit, die zeitliche Geltung zu verlängern, und
- b)
- zu der Übertragbarkeit von Zuschlägen auf andere Anlagenkombinationen mit Wasserstoffspeicherung oder auf andere Bieter,
- 8.
- zu den Anforderungen, die den Betrieb der Anlagen sicherstellen sollen, insbesondere, wenn eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genommen worden ist oder nicht in einem ausreichenden Umfang betrieben wird,
- a)
- zu der behördlichen Zulassung der Anlagen,
- b)
- zu der Pflicht zu einer Geldzahlung und deren Höhe und den Voraussetzungen für die Zahlungspflicht,
- c)
- zu Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen und
- d)
- zu Berichtspflichten der Bieter hinsichtlich der Realisierung der bezuschlagten Anlagenkombinationen mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung,
- 9.
- zu der näheren Bestimmung, inwieweit die Erschließung eines bezuschlagten Standortes im Rahmen der Wasserstoff-Netzentwicklungsplanung beiträgt zu einer sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht,
- 10.
- zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichungen und Bekanntmachung von Ausschreibungen, der Bekanntgabe der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber, auch abweichend von den §§ 29 und 35,
- 11.
- zu Auskunftspflichten der Netzbetreiber gegenüber der Bundesnetzagentur, soweit dies für die Ausschreibungen erforderlich ist,
- 12.
- zu den nach den Nummern 1 bis 11 zu übermittelnden Informationen,
- 13.
- zu Berichtspflichten der Bundesnetzagentur gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und
- 14.
- zu der Ermächtigung der Bundesnetzagentur, unter Berücksichtigung des Ziels nach § 1 Festlegungen zu den Ausschreibungen zu erlassen, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Nummern 1 bis 13.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023
§ 88f Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu den Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff nach § 39p nähere Bestimmungen erlassen:
- 1.
- zu der Anzahl und dem Zeitpunkt der Gebotstermine,
- 2.
- zu dem Ausschreibungsvolumen, wobei sie von § 28g Absatz 2 abweichen kann,
- 3.
- zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere
- a)
- zu der Bestimmung von Mindest- und Höchstgrößen von Teillosen,
- b)
- zu der Festlegung von Mindest- und Höchstwerten, auch zur Anpassung dieser Werte,
- c)
- zu Mindestgebotswerten,
- d)
- zu der Bestimmung der Gebotsgrößen,
- e)
- zu der Anzahl an Geboten, die ein Bieter abgeben darf,
- f)
- zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolumens in Teilmengen, wobei insbesondere nach Regionen und Netzebenen oder danach, ob es sich um neue Anlagenteile handelt, unterschieden werden kann, und
- g)
- zu dem Zuschlagsverfahren, insbesondere Regelungen, die das Ausschreibungsvolumen bei Unterzeichnung in Abhängigkeit von der Gebotsmenge verringern, sowie zu der Preisbildung im Ausschreibungsverfahren,
- 4.
- zu Art, Form, Dauer und Inhalt der durch einen Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche, auch abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 55a, insbesondere
- a)
- zu der Zahlung einer technologieneutralen Marktprämie,
- b)
- zu dem Ausschluss von Zahlungen bei negativen Preisen,
- c)
- zu der Zuordnung des erzeugten Stroms zu der Veräußerungsform der Marktprämie,
- d)
- zu Ansprüchen der Netzbetreiber gegen die Anlagenbetreiber auf Zahlung zur Verringerung des EEG-Finanzierungsbedarfs, insbesondere
- aa)
- dazu, dass solche Ansprüche für den Zeitraum oder für Teile von Zeiträumen entstehen, in denen
- bb)
- dazu, dass die §§ 20 und 24 bis 27 ganz oder in Teilen auch auf den Anspruch auf Erstattung anzuwenden sind oder dass die Anlagenbetreiber in entsprechender Anwendung dieser Bestimmungen verpflichtet werden,
- 5.
- zur Bestimmung der höchstens zulässigen Bemessungsleistung der Anlage nach § 39q,
- 6.
- zu besonderen Zuschlags- und Zahlungsanforderungen, insbesondere
- a)
- zu dem Bau und Betrieb von netz- und systemdienlich ausgelegten Anlagen,
- b)
- zu der Flexibilität der Anlagen,
- c)
- zu der Nutzung der Abwärme,
- d)
- zu der Nachweisführung über das Vorliegen der Zuschlags- und Zahlungsvoraussetzungen,
- 7.
- zu der Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere
- a)
- zu den Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer,
- b)
- zu zusätzlichen Anforderungen an den eingesetzten Grünen Wasserstoff,
- c)
- zu zusätzlichen Anforderungen an die Anlagen,
- d)
- zu den Anforderungen an die Abwärmenutzung,
- e)
- zu den Anforderungen an den Planungs- und Genehmigungsstand der Anlagen,
- f)
- zu dem Nachweis der Einhaltung von Anforderungen nach den Buchstaben a bis e durch die Teilnehmer und
- g)
- zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten, die von allen Teilnehmern an den Ausschreibungen oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und zu entsprechenden Regelungen zu der teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,
- 8.
- zu dem Umfang der Zuschlagserteilung, insbesondere
- a)
- zu der räumlichen und zeitlichen Geltung der Zuschläge einschließlich der Möglichkeit, die zeitliche Geltung zu verlängern, und
- b)
- zu der Übertragbarkeit von Zuschlägen auf andere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff oder auf andere Bieter,
- 9.
- zu den Anforderungen, die den Betrieb der Anlagen sicherstellen sollen, insbesondere wenn eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genommen worden ist oder nicht in einem ausreichenden Umfang betrieben wird,
- a)
- zu der behördlichen Zulassung der Anlagen,
- b)
- zu der Pflicht zu einer Geldzahlung und deren Höhe und den Voraussetzungen für die Zahlungspflicht,
- c)
- zu Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen und
- d)
- zu Berichtspflichten der Bieter hinsichtlich der Realisierung der bezuschlagten Anlagen,
- 10.
- zu der näheren Bestimmung von Standortanforderungen, mit dem Ziel, dass die Erschließung eines bezuschlagten Standortes im Rahmen der Wasserstoff-Netzentwicklungsplanung zu einer sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht, beiträgt,
- 11.
- zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichungen und Bekanntmachung von Ausschreibungen, der Bekanntgabe der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber, auch abweichend von den §§ 29 und 35,
- 12.
- zu Auskunftspflichten der Netzbetreiber gegenüber der Bundesnetzagentur, soweit dies für die Ausschreibungen erforderlich ist,
- 13.
- zu den nach den Nummern 1 bis 12 zu übermittelnden Informationen,
- 14.
- zu Berichtspflichten der Bundesnetzagentur gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und
- 15.
- zu der Ermächtigung der Bundesnetzagentur, unter Berücksichtigung des Ziels nach § 1 Festlegungen zu den Ausschreibungen zu erlassen, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Nummern 1 bis 14.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023
§ 89 Verordnungsermächtigung zur Stromerzeugung aus Biomasse
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich der §§ 42 bis 44 zu regeln,
- 1.
- welche Stoffe als Biomasse gelten und
- 2.
- welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung angewandt werden dürfen.
(2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich des § 44b Absatz 4 Nummer 2 Anforderungen an ein Massenbilanzsystem zur Rückverfolgung von aus einem Erdgasnetz entnommenem Gas zu regeln.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 21. Dezember 2020 BGBl. I S. 3138 m.W.v. 1. Januar 2021
§ 90 Verordnungsermächtigung zu Nachhaltigkeitsanforderungen für Biomasse
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- zu regeln, dass der Anspruch auf Zahlung nach § 19 Absatz 1 und § 50 für Strom aus fester, flüssiger oder gasförmiger Biomasse nur besteht, wenn die zur Stromerzeugung eingesetzte Biomasse folgende Anforderungen erfüllt:
- a)
- bestimmte ökologische und sonstige Anforderungen an einen nachhaltigen Anbau und an die durch den Anbau in Anspruch genommenen Flächen, insbesondere zum Schutz natürlicher Lebensräume, von Grünland mit großer biologischer Vielfalt im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 und von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand,
- b)
- bestimmte ökologische und soziale Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung,
- c)
- ein bestimmtes Treibhausgas-Minderungspotenzial, das bei der Stromerzeugung mindestens erreicht werden muss,
- 2.
- die Anforderungen nach Nummer 1 einschließlich der Vorgaben zur Ermittlung des Treibhausgas-Minderungspotenzials nach Nummer 1 Buchstabe c zu regeln,
- 3.
- festzulegen, wie Anlagenbetreiber die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 nachweisen müssen; dies schließt Regelungen ein
- a)
- zum Inhalt, zu der Form und der Gültigkeitsdauer dieser Nachweise einschließlich Regelungen zur Anerkennung von Nachweisen, die nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Staates als Nachweis über die Erfüllung von Anforderungen nach Nummer 1 anerkannt wurden,
- b)
- zur Einbeziehung von Systemen und unabhängigen Kontrollstellen in die Nachweisführung und
- c)
- zu den Anforderungen an die Anerkennung von Systemen und unabhängigen Kontrollstellen sowie zu den Maßnahmen zu ihrer Überwachung einschließlich erforderlicher Auskunfts-, Einsichts-, Probenentnahme- und Weisungsrechte sowie des Rechts der zuständigen Behörde oder unabhängiger Kontrollstellen, während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel zu betreten, soweit dies für die Überwachung oder Kontrolle erforderlich ist,
- 4.
- die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Aufgaben zu betrauen, die die Einhaltung der in der Rechtsverordnung nach den Nummern 1 bis 3 geregelten Anforderungen sicherstellen, insbesondere mit der näheren Bestimmung der in der Rechtsverordnung auf Grund der Nummern 1 und 2 geregelten Anforderungen sowie mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach Nummer 3.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 29. Juli 2022
§ 91 Verordnungsermächtigung zum Ausgleichsmechanismus
Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln,
- 1.
- dass Vorgaben zur Vermarktung des nach diesem Gesetz kaufmännisch abgenommenen Stroms gemacht werden können, einschließlich
- a)
- der Möglichkeit, die Vergütungszahlungen und Transaktionskosten durch finanzielle Anreize abzugelten oder Übertragungsnetzbetreiber an den Gewinnen und Verlusten bei der Vermarktung zu beteiligen,
- b)
- der Überwachung der Vermarktung,
- c)
- Anforderungen an die Vermarktung und Kontoführung sowie an die Ermittlung des Werts des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen nach § 53 Absatz 4 einschließlich von Veröffentlichungs- und Transparenzpflichten, Fristen und Übergangsregelungen für den Ausgleich des EEG-Finanzierungsbedarfs nach den Teilen 3 und 4 Abschnitt 1 des Energiefinanzierungsgesetzes und
- 2.
- dass und unter welchen Voraussetzungen die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt werden können,
- a)
- mit Anlagenbetreibern vertragliche Vereinbarungen zu treffen, die unter angemessener Berücksichtigung des Einspeisevorrangs der Optimierung der Vermarktung des Stroms dienen; dies schließt die Berücksichtigung der durch solche Vereinbarungen entstehenden Kosten im Rahmen des Ausgleichs des EEG-Finanzierungsbedarfs nach den Teilen 3 und 4 Abschnitt 1 des Energiefinanzierungsgesetzes ein, sofern sie volkswirtschaftlich angemessen sind,
- b)
- Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen werden, bei andauernden negativen Preisen abzuregeln.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung G. v. 8. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 151 m.W.v. 16. Mai 2024
§ 92 Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- die Anforderungen zu regeln an
- a)
- die Ausstellung, Übertragung, Entwertung und Verwendung von Herkunftsnachweisen nach § 79 Absatz 1 und von Regionalnachweisen nach § 79a Absatz 1 und
- b)
- die Anerkennung von Herkunftsnachweisen nach § 79 Absatz 3,
- 2.
- den Inhalt, die Form und die Gültigkeitsdauer der Herkunftsnachweise und der Regionalnachweise festzulegen,
- 3.
- das Verfahren für die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung, Entwertung und Verwendung von Herkunftsnachweisen und für die Ausstellung, Übertragung, Entwertung und Verwendung von Regionalnachweisen zu regeln sowie festzulegen, wie Antragsteller dabei die Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 1 nachweisen müssen,
- 4.
- die Ausgestaltung des Herkunftsnachweisregisters nach § 79 Absatz 4 und des Regionalnachweisregisters nach § 79a Absatz 4 zu regeln sowie festzulegen, welche Angaben an diese Register übermittelt werden müssen, wer zur Übermittlung verpflichtet ist und in welchem Umfang Netzbetreiber Auskunft über die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen verlangen können; dies schließt Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten ein, in denen Art, Umfang und Zweck der Speicherung sowie Löschungsfristen festgelegt werden müssen,
- 5.
- abweichend von § 79 Absatz 7 und von § 79a Absatz 10 zu regeln, dass Herkunftsnachweise oder Regionalnachweise Finanzinstrumente im Sinn des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes oder des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes sind,
- 6.
- (weggefallen)
- 7.
- im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 6 zu regeln und zu veröffentlichen, welche Postleitzahlengebiete jeweils eine Region für die regionale Grünstromkennzeichnung um ein oder mehrere Postleitzahlengebiete, in denen Strom verbraucht wird, bilden,
- 8.
- für Strom aus Anlagen außerhalb des Bundesgebiets, die einen Zuschlag in einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 erhalten haben:
- a)
- zu bestimmen, welche Gebiete in den betreffenden Staaten von der jeweiligen Region für die regionale Grünstromkennzeichnung nach § 79a Absatz 6 umfasst sind, und die Veröffentlichung dieser Gebiete zu regeln,
- b)
- Anforderungen zu regeln an die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen aus Anlagen in Gebieten nach Buchstabe a,
- 9.
- den Betrag, um den sich der anzulegende Wert für Anlagen mit gesetzlich bestimmtem anzulegendem Wert reduziert, abweichend von § 53b festzulegen,
- 10.
- im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 5 Satz 3 Bestimmungen zum Nachweis zu treffen, dass die Übertragung von Regionalnachweisen nur entlang der vertraglichen Lieferkette erfolgt ist,
- 11.
- die konkrete Gestaltung der Ausweisung der regionalen Herkunft nach § 79a in der Stromkennzeichnung zu regeln, insbesondere die textliche und grafische Darstellung.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023
§ 93 Verordnungsermächtigung zu Anforderungen an Grünen Wasserstoff
(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an die Herstellung von Grünem Wasserstoff zu bestimmen, um sicherzustellen, dass nur Wasserstoff als Grüner Wasserstoff gilt, der ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde und der mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung vereinbar ist. 2Hierbei ist vorzusehen, dass für die Herstellung des Wasserstoffs nur Strom aus erneuerbaren Energien verbraucht werden darf, der keine finanzielle Förderung nach diesem Gesetz in Anspruch genommen hat. 3Darüber hinaus können insbesondere nähere Bestimmungen erlassen werden:
- 1.
- zu den Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, deren Strom zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verwendet werden kann, insbesondere zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme dieser Anlagen im Verhältnis zur Inbetriebnahme der Anlage zur Herstellung von Grünem Wasserstoff,
- 2.
- zum zeitlichen Verhältnis von Stromerzeugung und Wasserstoffherstellung,
- 3.
- zum räumlichen Verhältnis der Anlage zur Erzeugung von Grünem Wasserstoff zur Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien,
- 4.
- zu einer Einführungsphase, in der von den Anforderungen der Nummern 1 bis 3 in vorgegebenem Maß abgewichen werden kann, und
- 5.
- zu besonderen Anforderungen an Demonstrations- und Pilotvorhaben.
(2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Verordnung nach Absatz 1 auch Anforderungen an die Nachweisführung für die Anforderungen nach Absatz 1 zu bestimmen. 2Hierbei können insbesondere nähere Anforderungen daran gestellt werden, wie vertragliche Beziehungen, die Stromlieferungen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff zugrunde liegen, die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 nachweisen können.
(3) Im Anwendungsbereich der Absätze 1 und 2 wird die Bundesregierung auch ermächtigt, Grünen Wasserstoff durch einen Verweis auf die Verordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu bestimmen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 29. Juli 2022
§ 94 (weggefallen)
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023
§ 95 Weitere Verordnungsermächtigungen
Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- die Höchstwerte nach den §§ 36b, 37b oder 38e neu festzusetzen und ihre Verringerung und deren zeitliche Anwendung abweichend von den vorgenannten Bestimmungen zu regeln,
- 1a.
- für Solaranlagen, die nach dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung in Betrieb genommen worden sind,
- a)
- die Höhe der anzulegenden Werte nach § 48 Absatz 1 bis 2a oder § 48a neu festzusetzen und
- b)
- die Höhe von Absenkungen der anzulegenden Werte für Strom aus Solaranlagen und deren zeitliche Anwendung abweichend von § 49 zu regeln,
- 2.
- im Anwendungsbereich des § 9 zu regeln, ab welchem Schwellenwert die Pflichten des § 9 Absatz 1 oder 1a auch für Anlagen und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 25 Kilowatt gelten und, soweit erforderlich, dafür kostenschützende Regelungen angelehnt an die Preisobergrenzen in § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes vorzusehen,
- 2a.
- unbeschadet der §§ 9, 10b sowie 100 Absatz 3, 3a und 4 Regelungen zur Weitverkehrsnetzanbindung von Anlagen einschließlich Steckersolargeräten, wenn deren Nutzung mit unverhältnismäßigen Gefahren verbunden wäre, auch für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind, vorzugeben, insbesondere
- a)
- die von der Regelung erfassten Anlagen anhand ihrer technischen Beschaffenheit einschließlich ihrer installierten Leistung näher zu bestimmen,
- b)
- vorzugeben, dass Anlagen nicht an ein Weitverkehrsnetz oder nur über ein Smart-Meter-Gateway im Sinn des § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes an ein Weitverkehrsnetz angebunden werden dürfen, und
- c)
- qualifizierte Anforderungen an die Anbindung an eine von Smart-Meter-Gateways unabhängige Weitverkehrsnetzanbindung vorzugeben,
- 3.
- festzulegen, wann ein Gebäude nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a nicht dazu geeignet ist, dass auf, an oder in ihm eine Solaranlage errichtet werden kann,
- 4.
- ergänzend zu Anlage 2 Bestimmungen zur Ermittlung und Anwendung des Referenzertrags zu regeln,
- 5.
- Anforderungen an Windenergieanlagen zur Verbesserung der Netzintegration (Systemdienstleistungen) zu regeln, insbesondere
- a)
- für Windenergieanlagen an Land Anforderungen
- aa)
- an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,
- bb)
- an die Spannungshaltung und Blindleistungsbereitstellung,
- cc)
- an die Frequenzhaltung,
- dd)
- an das Nachweisverfahren,
- ee)
- an den Versorgungswiederaufbau und
- ff)
- bei der Erweiterung bestehender Windparks und
- b)
- für Windenergieanlagen an Land, die bereits vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden, Anforderungen
- aa)
- an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,
- bb)
- an die Frequenzhaltung,
- cc)
- an das Nachweisverfahren,
- dd)
- an den Versorgungswiederaufbau und
- ee)
- bei der Nachrüstung von Altanlagen in bestehenden Windparks,
- 6.
- abweichend von § 51 für Anlagen,
- a)
- deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren nach dem 31. Dezember 2022 ermittelt wurde oder
- b)
- bei denen die Höhe des Anspruchs nach § 19 nicht durch Ausschreibungen ermittelt wurde und die nach dem 31. Dezember 2022 in Betrieb genommen wurden,
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung G. v. 8. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 151 m.W.v. 16. Mai 2024
§ 96 Gemeinsame Bestimmungen
(1) Die Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 88, 88b, 88c, 88d, 88e, 88f, 89, 91, 92, 93 und 95 Nummer 2 bedürfen der Zustimmung des Bundestages.
(2) 1Wenn Rechtsverordnungen nach Absatz 1 der Zustimmung des Bundestages bedürfen, kann diese Zustimmung davon abhängig gemacht werden, dass dessen Änderungswünsche übernommen werden. 2Übernimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforderlich. 3Hat sich der Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.
(3) 1Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund der §§ 91 und 92 können durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, aber mit Zustimmung des Bundestages auf eine Bundesoberbehörde übertragen werden. 2Die Rechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage von der Bundesoberbehörde erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates oder des Bundestages.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023
Abschnitt 2 Kooperationsausschuss, Monitoring, Berichte
§ 97 Kooperationsausschuss
(1) 1Die zuständigen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre der Länder und des Bundes bilden einen Kooperationsausschuss. 2Der Kooperationsausschuss koordiniert die Erfassung
- 1.
- der Ziele der Länder zur Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2,
- 2.
- der Flächenausweisung in den Ländern für das Erreichen der Flächenbeitragswerte nach der Anlage zum Windenergieflächenbedarfsgesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), in der jeweils geltenden Fassung, und
- 3.
- des Stands der Umsetzung der Ziele nach Nummer 1 und der Flächenausweisungen nach Nummer 2.
(2) Der Kooperationsausschuss wird vom zuständigen Staatssekretär des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz geleitet.
(3) 1Der Kooperationsausschuss tagt mindestens zweimal im Jahr. 2Die Mitglieder des Kooperationsausschusses können sich vertreten lassen.
(4) Der Kooperationsausschuss wird von einem beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einzurichtenden Sekretariat unterstützt.
(5) Für die Sitzungen des Kooperationsausschusses müssen laufend die erforderlichen Daten beschafft und analysiert werden, insbesondere
- 1.
- zu dem Stand des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land und Freiflächenanlagen,
- 2.
- zu dem Umfang der für diese Anlagen bereits genutzten Flächen und der für den Ausbaupfad nach § 4 erforderlichen weiteren Flächen,
- 3.
- zu dem Umfang der für Windenergieanlagen an Land ausgewiesenen Flächen und der für das Erreichen der Flächenbeitragswerte nach der Anlage zum Windenergieflächenbedarfsgesetz erforderlichen weiteren Flächen,
- 4.
- zu dem Nachweis von Planaufstellungsbeschlüssen und dem Inkrafttreten von Landesgesetzen oder Raumordnungsplänen nach § 3 Absatz 3 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und
- 5.
- zu der Dauer der Genehmigungsverfahren dieser Anlagen und den Hemmnissen in diesen Verfahren.
(6) 1Der Kooperationsausschuss kann sich bei der Aufgabe nach Absatz 5 unterstützen lassen. 2Zu diesem Zweck kann das Sekretariat des Kooperationsausschusses
- 1.
- eine juristische Person des Privatrechts mit der Datenbeschaffung und Datenanalyse beauftragen oder
- 2.
- die Datenaufbereitung und Datenanalyse einer juristischen Person des Privatrechts nutzen, die von dieser Person im eigenen Interesse erstellt und dem Sekretariat des Kooperationsausschusses zur Verfügung gestellt worden sind; das Sekretariat des Kooperationsausschusses kann diese Person durch Zuwendungen unterstützen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung G. v. 8. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 151 m.W.v. 16. Mai 2024
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