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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2009 aufgehoben
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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (LAP-gKrimDV)
V. v. 07.09.2005 BGBl. I S. 2758; aufgehoben durch § 25 V. v. 04.11.2009 BGBl. I S. 3694
Geltung ab 20.09.2005; FNA: 2030-6-24 Beamte
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Geltung ab 20.09.2005; FNA: 2030-6-24 Beamte
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Kapitel 1 Laufbahn und Ausbildung
§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.
(2) Werden auf die berufspraktischen Studienzeiten Zeiten einer beruflichen Tätigkeit angerechnet, so sind einzelne Ausbildungsabschnitte dem Kenntnisstand entsprechend zu kürzen. Die Anrechnung kann widerrufen werden, wenn das Ausbildungsziel gefährdet erscheint. Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 19 Abs. 5 und 6 der Kriminal-Laufbahnverordnung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen der Ausbildung jedoch nicht innerhalb zusammenhängender Teilabschnitte der Studienabschnitte und Praktika entzogen werden.
(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.
(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung
- 1.
- wegen einer längeren Erkrankung,
- 2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit oder
- 3.
- aus anderen zwingenden Gründen
(5) Der Vorbereitungsdienst kann nach Anhörung der Anwärterinnen und Anwärter in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 und 3 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt 24 Monate verlängert werden. Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.
(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 41 Abs. 2.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 320 m.W.v. 14. Februar 2009
§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Erholungsurlaub wird in der Regel während der Praktika gewährt. Er kann aus dienstlichen Gründen in die Studienzeiten gelegt werden.
§ 11 Ausbildungsakte
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteilakten "Ausbildung" zu führen, in die der Ausbildungsplan sowie alle Leistungsnachweise und Bewertungen aufzunehmen sind.
§ 12 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten dauern jeweils 18 Monate, bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf. Berufspraktische Studienzeiten bestehen aus Praktika und praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.
(2) Die Dauer der Lehrveranstaltungen der Fachstudien und der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen beträgt zusammen mindestens 2.200 Lehrstunden.
(3) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durchgeführt:
- 1.
- Studienabschnitt I Grundstudium 6 Monate,
- 2.
- Studienabschnitt II
- a)
- Hauptstudium I 3 Monate,
- b)
- Praxisbezogene Lehrveranstaltungen 1 Monat,
- 3.
- Praktikum I Kriminalpolizeidienststellen der Bundesländer 9 Monate,
- 4.
- Studienabschnitt III
- a)
- Hauptstudium II 4 Monate,
- b)
- Praxisbezogene Lehrveranstaltungen 1 Monat,
- 5.
- Praktikum II Bundeskriminalamt 6 Monate,
- 6.
- Studienabschnitt IV
- a)
- Hauptstudium III 5 Monate,
- b)
- Praxisbezogene Lehrveranstaltungen 1 Monat.
(4) Zum Ende des Grundstudiums ist eine Zwischenprüfung abzulegen.
§ 13 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Fachstudien werden an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachhochschule) durchgeführt. Das Bundeskriminalamt weist die Anwärterinnen und Anwärter dem Zentralbereich zum Grundstudium und für das Hauptstudium dem Fachbereich Öffentliche Sicherheit - Abteilung Kriminalpolizei - zu.
§ 14 Grundsätze der Fachstudien
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Lehrveranstaltungen werden nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert unter Mitarbeit und Mitgestaltung der Anwärterinnen und Anwärter durchgeführt.
(2) Die Dauer der Lehrveranstaltungen beträgt mindestens 1.920 Lehrstunden; davon entfallen auf das Grundstudium mindestens 700 Lehrstunden, davon wiederum mindestens 560 Stunden auf die Studiengebiete nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 5. Für Wahlpflichtfächer während der Studienabschnitte II und IV werden mindestens 72 Stunden vorgesehen.
(3) Der Studienplan bestimmt - getrennt nach Studienabschnitten - die Lernziele der Studienfächer, die ihnen und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte, die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise.
§ 15 Grundstudium
§ 15 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbildungsinhalte. Es vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern im Rahmen einer fachübergreifenden beruflichen Grundbildung das Verständnis für die grundlegenden Wert- und Strukturentscheidungen des Grundgesetzes für eine freiheitliche demokratische Staats- und Gesellschaftsordnung und für die sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Bezüge sowie Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Analyse von Arbeitsaufgaben, zur Auswahl und Anwendung von Arbeitsmethoden und -mitteln und zur innerbehördlichen und fachübergreifenden Zusammenarbeit. Das Grundstudium soll die Fähigkeit zu adressatengerechtem Verhalten fördern.
(2) Studiengebiete des Grundstudiums sind, ausgerichtet an den Aufgaben des gehobenen Dienstes:
- 1.
- staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Verwaltungshandelns,
- 2.
- verwaltungs- und zivilrechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,
- 3.
- volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,
- 4.
- betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, Organisation und Informationsverarbeitung,
- 5.
- sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Psychologie, Soziologie, Pädagogik) und
- 6.
- laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung.
§ 16 Hauptstudium
§ 16 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Das Hauptstudium vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Es baut auf den Lerninhalten des Grundstudiums und der Praktika auf und ergänzt und vertieft diese.
(2) In den Abschnitten I bis III des Hauptstudiums werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten
- 1.
- Kriminalwissenschaften mit den Pflichtfächern
- a)
- Kriminologie,
- b)
- Kriminalistik/Kriminaltechnik,
- c)
- Informations- und Kommunikationstechnologie,
- d)
- Führungs- und Einsatzlehre,
- e)
- Soziologie,
- f)
- Psychologie,
- g)
- Berufsethik,
- 2.
- Rechtswissenschaften mit den Pflichtfächern
- a)
- Strafrecht,
- b)
- Strafverfahrensrecht,
- c)
- Polizeirecht,
- d)
- Staats- und Verfassungsrecht/Eingriffsrecht,
- e)
- Beamtenrecht,
- f)
- Internationales Recht/Europarecht,
- 3.
- Sonstige Lehrfächer
- a)
- Waffen- und Schießausbildung,
- b)
- Einsatzausbildung/Praktische Eigensicherung,
- c)
- Datenverarbeitung/Bürokommunikation,
- d)
- Dienstkunde und
- e)
- Polizeilicher Sprechfunkverkehr
§ 17 Grundsätze der berufspraktischen Studienzeiten
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
Während der berufspraktischen Studienzeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien erwerben sowie die in den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.
§ 18 Praktika
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) In den Praktika werden die Anwärterinnen und Anwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes des Bundes mit den wesentlichen Aufgaben der Kriminalpolizeidienststellen der Bundesländer und des Bundeskriminalamtes vertraut gemacht. Anhand praktischer Fälle werden sie besonders in der Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und in den Arbeitstechniken ausgebildet. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen sie einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig bearbeiten, an dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhandlungsführung zu üben.
(2) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.
§ 19 Durchführung der Praktika
§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Bundeskriminalamt ist verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Praktika. Der Fachbereich Öffentliche Sicherheit - Abteilung Kriminalpolizei - der Fachhochschule wird beteiligt; er stellt eine inhaltliche Verzahnung der Fachstudien und der berufspraktischen Studienzeiten sicher.
(2) Das Bundeskriminalamt trifft Regelungen mit den Bundesländern über die Bereitstellung der für die Praktika notwendigen Ausbildungsplätze.
(3) Das Praktikum I findet bei einer Kriminalpolizeidienststelle eines Bundeslandes statt. Ziel dieses Ausbildungsabschnitts ist es, die Anwärterinnen und Anwärter mit adressatenorientiertem Verhalten und den Aufgaben einer kriminalpolizeilichen Sachbearbeiterin oder eines kriminalpolizeilichen Sachbearbeiters vertraut zu machen, insbesondere mit
- 1.
- der Organisation und Zuständigkeit der Kriminalpolizeidienststellen,
- 2.
- der Zusammenarbeit mit Schutzpolizei, Staatsanwaltschaft und Ordnungsbehörden und
- 3.
- kriminalpolizeilicher Verbrechensbekämpfung, insbesondere Anzeigenaufnahme, Tatortarbeit/Spurensuche und -sicherung, Fahndung, Observation, Vernehmung, Durchsuchung, Beschlagnahme/Sicherstellung, Festnahme/Verhaftung, erkennungsdienstliche Behandlung, Anlegen kriminalpolizeilicher Ermittlungsakten, kriminalpolizeilichem Schriftverkehr, kriminalpolizeilichem Meldedienst und Anwendung kriminalpolizeilicher Informationssysteme.
(4) Das Praktikum II wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in diesem Ausbildungsabschnitt mit den Aufgaben des Bundeskriminalamtes und den Arbeitsabläufen innerhalb der Organisationseinheiten vertraut gemacht werden. Dabei lernen sie insbesondere die Aufgabenerfüllung in Zentralstellenangelegenheiten, in besonderen Ermittlungszuständigkeiten, bei ermittlungsunterstützenden Tätigkeiten sowie im Schutz- und Begleitdienst im Rahmen der Zuständigkeiten des Bundeskriminalamtes kennen. Lerninhalte sind insbesondere
- 1.
- ausgewählte Themenfelder aus dem Bereich der Zentralstellenfunktion,
- 2.
- Arbeit in Ermittlungskommissionen,
- 3.
- internationale kriminalpolizeiliche Zusammenarbeit, zwischenstaatlicher Rechtshilfeverkehr,
- 4.
- Schutz- und Begleitdienst und
- 5.
- Lerninhalte des Praktikums I mit den Besonderheiten, die sich aus den Aufgaben des Bundeskriminalamtes ergeben.
(5) Die Anwärterinnen und Anwärter haben Praktikumsberichte zu erstellen, die der Fachhochschule zur Auswertung zur Verfügung gestellt werden.
§ 20 Ausbildungskoordination, Ausbilderinnen und Ausbilder während der Praktika
§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Jede Behörde, der Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung zugewiesen werden, bestellt eine Beamtin oder einen Beamten als Ausbildungskoordinatorin oder Ausbildungskoordinator, die oder der für die ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums in dieser Behörde verantwortlich ist; außerdem bestellt die Behörde Ausbilderinnen und Ausbilder und bestimmt die Vertretung der Ausbildungskoordinatorin oder des Ausbildungskoordinators.
(2) Die Ausbildungskoordinatorin oder der Ausbildungskoordinator lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter; sie oder er stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher, führt regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät sie in Fragen der Ausbildung.
(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungskoordinatorin oder den Ausbildungskoordinator regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.
(4) Vor Beginn der Praktika erstellt die Ausbildungskoordinatorin oder der Ausbildungskoordinator für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan, aus dem sich die Sachgebiete ergeben, in denen sie oder er ausgebildet werden soll. Dieser Plan wird dem Bundeskriminalamt vorgelegt; die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.
§ 21 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Dauer der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen beträgt in der Regel insgesamt 450 Lehrstunden. Sie haben zum Ziel, die in den Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen (Praxissimulationen). Die Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz sind aufeinander abzustimmen und die Lernziele sowie Lerninhalte der Lehrfächer, die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise festzulegen.
(2) Inhalte der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind insbesondere die in § 16 Abs. 2 Nr. 3 aufgeführten Fächer sowie integrierte und fächerübergreifende Lehrveranstaltungen und Projektarbeiten. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen an einer zweiwöchigen Hospitation bei einer ausländischen Polizeidienststelle teilnehmen.
§ 22 Leistungsnachweise während der Fachstudien
§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Während der Fachstudien haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. Leistungsnachweise können sein:
- 1.
- schriftliche Aufsichtsarbeiten,
- 2.
- andere schriftliche Ausarbeitungen,
- 3.
- Referate,
- 4.
- Projektarbeiten,
- 5.
- mündlich zu erbringende Leistungen (z. B. Fachgespräche, Kolloquien) und
- 6.
- schriftliche, mündliche oder sonstige Leistungstests.
(2) Während des Grundstudiums sind vier schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflichtfächer aus den Studiengebieten nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt werden.
(3) Während des Hauptstudiums sind fünf schriftliche Aufsichtsarbeiten aus Prüfungsfächern des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung zu fertigen und zehn weitere Leistungsnachweise zu erbringen.
(4) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungsnachweis wird nach § 37 bewertet und schriftlich bestätigt; Studienabschnitt, Fach, Art des Nachweises, Rangpunkte und Note werden angegeben. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestätigung.
(5) Die Leistungsnachweise in den Hauptstudien sollen vor dem Ende des Studienabschnitts, im Hauptstudium III einen Monat vor dem Beginn der schriftlichen Prüfung erbracht sein. Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Studienabschnitts nachholen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung (§ 32) erbracht, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.
(6) Zum Abschluss der Fachstudien stellt der Fachbereich Öffentliche Sicherheit - Abteilung Kriminalpolizei - der Fachhochschule ein Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter im Hauptstudium mit ihren Rangpunkten und Noten aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit der Angabe der nach § 37 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. Wer Fächer belegt hat, in denen keine Leistungsnachweise gefordert sind, erhält in dem Zeugnis die Teilnahme bescheinigt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.
§ 23 Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten
§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika I und II wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem die Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung nach § 37 abgegeben.
(2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.
(3) Zum Abschluss der berufspraktischen Studienzeiten erstellt das Bundeskriminalamt ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach Absatz 1 aufführt. Die Durchschnittspunktzahl der Praktika wird festgestellt, indem die Summe der Rangpunkte zur Ermittlung der Durchschnittspunktzahl des jeweiligen Praktikums durch die Anzahl der bewerteten Ausbildungsabschnitte geteilt wird. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.
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