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Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin (TechnProdDesAusbV k.a.Abk.)

V. v. 21.06.2011 BGBl. I S. 1215 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.10.2014 BGBl. I S. 1630
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-73 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.


Teil 1 Gemeinsame Vorschriften

§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe



Die Ausbildungsberufe

1.
Technischer Produktdesigner und Technische Produktdesignerin,

2.
Technischer Systemplaner und Technische Systemplanerin

werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Ausbildungen dauern jeweils dreieinhalb Jahre.


§ 3 Struktur der Berufsausbildung



(1) Die Ausbildungen gliedern sich wie folgt:

1.
für beide Ausbildungsberufe in gemeinsame Qualifikationen über zwölf Monate,

2.
für jeden Ausbildungsberuf in spezifische Qualifikationen sowie

3.
im Ausbildungsberuf Technischer Produktdesigner und Technische Produktdesignerin in die Fachrichtungen

a)
Produktgestaltung und -konstruktion,

b)
Maschinen- und Anlagenkonstruktion,

4.
im Ausbildungsberuf Technischer Systemplaner und Technische Systemplanerin in die Fachrichtungen

a)
Versorgungs- und Ausrüstungstechnik,

b)
Stahl- und Metallbautechnik,

c)
Elektrotechnische Systeme.

(2) Die gemeinsamen Qualifikationen und die jeweiligen spezifischen und fachrichtungsspezifischen Qualifikationen werden verteilt über die gesamte Ausbildungszeit vermittelt.


Teil 2 Vorschriften für den Ausbildungsberuf zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin

§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:

1.
Erstellen und Anwenden technischer Dokumente,

2.
Rechnergestützt Konstruieren,

3.
Unterscheiden von Werkstoffen,

4.
Unterscheiden von Fertigungsverfahren und Montagetechniken,

5.
Ausführen von Berechnungen;

Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:

1.
Beurteilen von Werk- und Hilfsstoffen,

2.
Produktentwicklung:

2.1
Produktentstehungsprozess,

2.2
Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen,

2.3
Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen,

3.
Auswählen von Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken,

4.
Ausführen von Simulationen;

Abschnitt C

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a:

1.
Gestalten und Entwerfen von Objekten,

2.
Konstruieren mit Freiformflächen,

3.
Konstruieren von Objekten,

4.
Simulation und Präsentation;

Abschnitt D

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b:

1.
Ändern und Prüfen von Werkstoffeigenschaften,

2.
Erstellen von Konstruktionen,

3.
Fertigungstechnik,

4.
Füge- und Montagetechnik,

5.
Steuerungs- und Elektrotechnik;

Abschnitt E

Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,

6.
Arbeitsplanung und -organisation,

7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,

8.
Kundenorientierung.


§ 5 Durchführung der Berufsausbildung



(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 8 und 10 bis 12 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


§ 6 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion



(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet.


§ 7 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung findet in dem Prüfungsbereich Technische Dokumente statt.

(4) Für den Prüfungsbereich Technische Dokumente bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Arbeitsschritte planen, dokumentieren und in den Produktentstehungsprozess einordnen,

b)
Freihandskizzen erstellen,

c)
strukturierte 3D-Datensätze nach geometrischen sowie nach fertigungs- und werkstofftechnischen Besonderheiten erstellen und ändern,

d)
Berechnungen durchführen und

e)
technische Dokumente erstellen und dabei insbesondere Zeichnungen in Ansichten und Schnitten ableiten sowie Bemaßungen, Toleranzen, Passungen und Oberflächenbeschaffenheit beurteilen und eintragen

kann;

2.
der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt erstellen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;

3.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünfeinhalb Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 90 Minuten.


§ 8 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Arbeitsauftrag,

2.
Produktentwicklung,

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären,

b)
Methoden des betrieblichen Projektmanagements anwenden,

c)
Lösungsvarianten entwickeln und skizzieren und unter gestalterischen, technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,

d)
methodisch konstruieren, insbesondere funktions-, fertigungs-, beanspruchungs- und prüfgerecht, dazu einen 3D-Datensatz sowie technische Dokumente anfertigen,

e)
Berechnungen, Simulationen und Animationen durchführen und

f)
Dokumentationen und Präsentationen erstellen

kann;

2.
Prüfungsvariante 1

a)
der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den 3D-Datensatz, die Dokumentationen und die praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;

b)
die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 70 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;

3.
Prüfungsvariante 2

a)
der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den 3D-Datensatz, die Dokumentationen und die praxisbezogenen Unterlagen geführt;

b)
die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 70 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;

4.
der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(4) Für den Prüfungsbereich Produktentwicklung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
mit Informations- und Kommunikationssystemen umgehen,

b)
Angaben in technischen Dokumenten erläutern,

c)
Funktionen analysieren und beschreiben, auch in englischer Sprache,

d)
Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken beurteilen,

e)
Werkstoffanforderungen und -eigenschaften beurteilen,

f)
technische Berechnungen durchführen,

g)
Gestaltungsmöglichkeiten beschreiben,

h)
qualitätssichernde Maßnahmen durchführen,

i)
Methoden des Projektmanagements im Produktentwicklungsprozess anwenden und

j)
mit dem Kunden, auch in englischer Sprache, kommunizieren

kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion



(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Technische Dokumente 30 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 35 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Produktentwicklung 25 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend",

3.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend"

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.


§ 10 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion



(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet.


§ 11 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung findet in dem Prüfungsbereich Technische Dokumente statt.

(4) Für den Prüfungsbereich Technische Dokumente bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Arbeitsschritte planen, dokumentieren und in den Produktentstehungsprozess einordnen,

b)
Freihandskizzen erstellen,

c)
strukturierte 3D-Datensätze nach geometrischen sowie nach fertigungs- und werkstofftechnischen Besonderheiten erstellen und ändern,

d)
Berechnungen durchführen und

e)
technische Dokumente erstellen und dabei insbesondere Zeichnungen in Ansichten und Schnitten ableiten sowie Bemaßungen, Toleranzen, Passungen und Oberflächenbeschaffenheit eintragen

kann;

2.
der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt erstellen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;

3.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünfeinhalb Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 90 Minuten.


§ 12 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Arbeitsauftrag,

2.
Entwicklung und Konstruktion,

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären,

b)
Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,

c)
Methoden des betrieblichen Projektmanagements anwenden,

d)
funktions-, fertigungs-, beanspruchungs- und prüfgerecht konstruieren,

e)
methodisch konstruieren, Berechnungen durchführen sowie notwendige technische Dokumente ableiten und

f)
Dokumentationen und Präsentationen erstellen

kann;

2.
Prüfungsvariante 1

a)
der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den 3D-Datensatz, die Dokumentationen und die praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;

b)
die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 70 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;

3.
Prüfungsvariante 2

a)
der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den 3D-Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt;

b)
die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 70 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;

4.
der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(4) Für den Prüfungsbereich Entwicklung und Konstruktion bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
mit Informations- und Kommunikationssystemen umgehen,

b)
Angaben in technischen Dokumenten erläutern,

c)
Funktionen analysieren und beschreiben, auch in englischer Sprache,

d)
Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken beurteilen,

e)
Werkstoffanforderungen und -eigenschaften beurteilen,

f)
Toleranzen, Passungen und Oberflächenangaben anwenden und beurteilen,

g)
funktionale Zusammenhänge in der Steuerungs- und Elektrotechnik berücksichtigen,

h)
Maschinen- und Verbindungselemente verwenden,

i)
technische Berechnungen durchführen,

j)
qualitätssichernde Maßnahmen durchführen und

k)
mit dem Kunden, auch in englischer Sprache, kommunizieren

kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 13 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion



(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Technische Dokumente 30 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 35 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Entwicklung und Konstruktion 25 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend",

3.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend"

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.


Teil 3 Vorschriften für den Ausbildungsberuf zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin

§ 14 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 3, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 4, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:

1.
Erstellen und Anwenden technischer Dokumente,

2.
Rechnergestützt Konstruieren,

3.
Unterscheiden von Werkstoffen,

4.
Unterscheiden von Fertigungsverfahren und Montagetechniken,

5.
Ausführen von Berechnungen;

Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:

1.
Beurteilen von Werkstoffen und Korrosionsschutzverfahren,

2.
Beurteilen von Montage- und Fügeverfahren,

3.
Erstellen technischer Unterlagen,

4.
Anfertigen von Skizzen;

Abschnitt C

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a:

1.
Erstellen technischer Unterlagen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik,

2.
Ausführen von Detailkonstruktionen,

3.
Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen,

4.
Anfertigen von technischen Dokumentationen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik,

5.
Ausführen technischer Berechnungen,

6.
Beurteilen von Systemkomponenten;

Abschnitt D

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b:

1.
Erstellen technischer Unterlagen der Stahl- und Metallbautechnik,

2.
Entwerfen und Konstruieren,

3.
Berücksichtigen von bauphysikalischen Anforderungen,

4.
Durchführen von Berechnungen,

5.
Auswählen von Fertigungs-, Montage- und Fügeverfahren;

Abschnitt E

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c:

1.
Erstellen technischer Unterlagen für elektrotechnische Systeme,

2.
Ausführen von Berechnungen,

3.
Beurteilen und Anwenden von Systemkomponenten,

4.
Ausführen von Detailplänen,

5.
Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen,

6.
Anfertigen von technischen Dokumentationen;

Abschnitt F

Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,

6.
Arbeitsplanung und -organisation,

7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,

8.
Kundenorientierung.


§ 15 Durchführung der Berufsausbildung



(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 16 bis 18, 20 bis 22 und 24 bis 26 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


§ 16 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik



(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet.


§ 17 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen statt.

(4) Für den Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Grundkörper in Ansichten darstellen,

b)
Bauteile in Ansichten und Schnitten darstellen,

c)
Skizzen anfertigen,

d)
technische Zeichnungen normgerecht bemaßen und ergänzen,

e)
Werkstoffe sowie Fertigungs- und Fügetechniken unterscheiden und

f)
Bauteildetails mit Hilfe von Stücklistenangaben und technischen Unterlagen auswählen und darstellen

kann;

2.
der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt in Form einer technischen Zeichnung anfertigen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;

3.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünf Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 120 Minuten.


§ 18 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Arbeitsauftrag,

2.
Systemplanung,

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären,

b)
technische Zeichnungen unter Beachtung der Normen und Vorschriften mit Anlagenschema erstellen,

c)
Funktionszusammenhänge und Datenblätter erstellen,

d)
fachspezifische Berechnungen, insbesondere wärmetechnische und strömungstechnische Berechnungen durchführen,

e)
Kenndaten von Anlagenkomponenten unter Berücksichtigung von Schall- und Brandschutz ermitteln, gesetzliche Bestimmungen berücksichtigen und

f)
Fertigungsunterlagen und Materialzusammenstellungen erstellen sowie Befestigungssysteme auswählen

kann;

2.
hierfür ist aus folgenden Gebieten auszuwählen:

a)
Heizungstechnik,

b)
Klimatechnik und

c)
Sanitärtechnik;

3.
Prüfungsvariante 1

a)
der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;

b)
die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 40 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;

4.
Prüfungsvariante 2

a)
der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt;

b)
die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 40 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;

5.
der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 3 oder 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(4) Für den Prüfungsbereich Systemplanung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Skizzen oder Anlagenschemata oder Materialauszüge erstellen,

b)
Tabellenkalkulationen und Datenblätter unter Berücksichtigung der Normen und Richtlinien erstellen,

c)
Anlagenkomponenten nach Produktunterlagen, insbesondere Auslegungsdiagrammen, bestimmen,

d)
wärmetechnische und strömungstechnische Berechnungen durchführen,

e)
Wirkungsgrade berechnen,

f)
Eigenschaften von flüssigen und gasförmigen Medien bestimmen und

g)
Skizzen oder Funktionsschemata erstellen

kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;

3.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 19 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik



(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen 30 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 35 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Systemplanung 25 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend",

3.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend"

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.


§ 20 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik



(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 25 Prozent, Teil 2 der Abschlussprüfung mit 75 Prozent gewichtet.


§ 21 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen.

(4) Für den Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Grundkörper in Ansichten darstellen,

b)
Bauteile in Ansichten und Schnitten darstellen,

c)
Baugruppen aus Stahlprofilen perspektivisch darstellen,

d)
Skizzen anfertigen,

e)
technische Zeichnungen von Bauteilen normgerecht bemaßen und ergänzen,

f)
Werkstoffe sowie Fertigungs- und Fügetechniken unterscheiden und

g)
Bauteildetails mit Hilfe von Stücklistenangaben und technischen Unterlagen auswählen und darstellen

kann;

2.
der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt in Form einer technischen Zeichnung anfertigen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;

3.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünf Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 120 Minuten.


§ 22 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Konstruktionsauftrag,

2.
Baukonstruktion,

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Konstruktionsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
technische Zeichnungen für Werkstatt und Baustelle mit den erforderlichen Ansichten, Schnitten und Einzelheiten herstellen und werkstatt- und montagegerecht bemaßen und

b)
Stücklisten erstellen

kann;

2.
hierfür ist aus folgenden Gebieten auszuwählen:

a)
Stahlbautechnik und

b)
Metallbautechnik;

3.
der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt in Form einer technischen Zeichnung erstellen und ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;

4.
die Prüfungszeit beträgt für das Prüfungsprodukt sieben Stunden und für das Fachgespräch 15 Minuten.

(4) Für den Prüfungsbereich Baukonstruktion bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Ergebnisse statischer und bauphysikalischer Berechnungen in die Zeichnungserstellung einfließen lassen,

b)
Systemmaße ermitteln,

c)
lösbare und nichtlösbare Verbindungen beurteilen und auswählen und

d)
Abwicklungen erstellen

kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 23 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik



(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen 25 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Konstruktionsauftrag 40 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Baukonstruktion 25 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Konstruktionsauftrag mit mindestens „ausreichend",

3.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend"

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.


§ 24 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme



(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent, Teil 2 der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet.


§ 25 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen.

(4) Für den Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Grundkörper in Ansichten darstellen,

b)
Bauteile in Ansichten und Schnitten darstellen,

c)
Skizzen anfertigen,

d)
technische Zeichnungen normgerecht bemaßen und ergänzen,

e)
Werkstoffe sowie Fertigungs- und Fügetechniken unterscheiden und

f)
Bauteildetails mit Hilfe von Stücklistenangaben und technischen Unterlagen auswählen und darstellen und

g)
technische Unterlagen der Installationstechnik entwerfen und ändern

kann;

2.
der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt in Form einer technischen Zeichnung anfertigen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;

3.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünf Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 120 Minuten.


§ 26 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Arbeitsauftrag,

2.
Systemplanung,

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären,

b)
technische Zeichnungen unter Beachtung der Normen und Vorschriften mit Übersichtsschalt- und Stromlaufplänen erstellen,

c)
Funktionszusammenhänge und Datenblätter erstellen,

d)
Berechnungen, insbesondere Querschnitts- und Leistungsberechnungen durchführen,

e)
Kenndaten von Anlagenkomponenten unter Berücksichtigung sicherheits-, brandschutz- und schallschutztechnischer Aspekte ermitteln, gesetzliche Bestimmungen berücksichtigen,

f)
Aufbauskizzen und Materialauszüge erstellen und Befestigungssysteme auswählen und

g)
Dokumentationen erstellen

kann;

2.
Prüfungsvariante 1

a)
der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;

b)
die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 40 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;

3.
Prüfungsvariante 2

a)
der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt;

b)
die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 40 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;

4.
der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(4) Für den Prüfungsbereich Systemplanung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Beleuchtungsstärken berechnen,

b)
Querschnitts- und Leistungsberechnungen durchführen,

c)
Stromlaufpläne und Installationspläne zeichnen,

d)
Übersichtspläne erstellen und

e)
Skizzen oder Funktionsschemata oder Materialauszüge erstellen

kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 27 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme



(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen 30 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 35 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Systemplanung 25 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend",

3.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend"

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.


Teil 4 Schlussvorschriften

§ 28 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in den Ausbildungsberufen Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin und Technischer Produktdesigner/Technische Produktdesignerin bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.


§ 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 29 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2011 TZAV TPDesignAusbV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Gleichzeitig treten die Technischer Zeichner-Ausbildungsverordnung vom 17. Dezember 1993 (BGBl. 1994 I S. 25), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 2000 (BGBl. I S. 863) geändert worden ist, und die Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner/zur Technischen Produktdesignerin vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1804, 2261) außer Kraft.




Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

In Vertretung B. Heitzer


Anlagen

Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin - Sachliche Gliederung -


Anlage 1 wird in 4 Vorschriften zitiert

Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Erstellen und Anwenden
technischer Dokumente
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
a) Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen berück-
sichtigen
b) geometrische Beziehungen unterscheiden
c) Einzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten normge-
recht darstellen
d) Regeln der Maßeintragung anwenden
e) Werkstücke räumlich darstellen
f) Freihandskizzen anfertigen und bemaßen
g) technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten, erstel-
len und pflegen
h) technische Dokumentations- und Präsentationsunterlagen er-
stellen
i) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedie-
nungshinweise verwenden
2Rechnergestützt Konstruieren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
a) Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach technischen
Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellen
b) Strukturierungsmethoden anwenden
c) Zeichnungen ableiten oder erstellen
d) Symbole auswählen und verwenden
e) Kauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen auswählen
und verwenden
3Unterscheiden von Werkstoffen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a) Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften,
Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten einholen
b) Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirt-
schaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unterscheiden
c) Werkstoffnormung berücksichtigen
4Unterscheiden von
Fertigungsverfahren und
Montagetechniken
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
a) branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unterscheiden
b) Montagetechniken unterscheiden
5Ausführen von Berechnungen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
a) Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen be-
rechnen
b) Längen- und Volumenausdehnung berechnen


Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Beurteilen von Werk- und Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
a) Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und
Verwendungsmöglichkeiten beurteilen
b) Hilfsstoffe unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnen
c) Werk- und Hilfsstoffe hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaft-
lichkeit und Umweltverträglichkeit beurteilen
d) Werkstoffnormung anwenden
e) Werkstoffeigenschaften in technischen Dokumenten beschrei-
ben
2Produktentwicklung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2)
 
2.1Produktentstehungsprozess
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2.1)
a) den betrieblichen Produktentstehungsprozess berücksichtigen
b) Inhalte und Aufgaben des eigenen Arbeitsfeldes dem Produkt-
entstehungsprozess zuordnen
c) Methoden des Projekt- und Prozessmanagements anwenden
d) Schritte der methodischen Konstruktion unterscheiden
e) analytische und statistische Werkzeuge zur Qualitätssicherung
interpretieren und anwenden
f) mit vor- und nachgelagerten Bereichen kommunizieren, die
Schnittstellen identifizieren und Abstimmungen herbeiführen
g) in den Phasen des Produktlebenszyklus, insbesondere Entwick-
lung und Konstruktion, Fertigung und Montage, Inbetriebnahme,
Wartung und Instandhaltung, Service, Demontage und Entsor-
gung, die rechtlichen Vorgaben einhalten
2.2Planen und Konzipieren von
Bauteilen und Baugruppen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2.2)
a) Konstruktionsarten unterscheiden
b) Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichtenheft und
Anforderungslisten unterscheiden sowie Qualitätsanforderungen
berücksichtigen
c) Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwenden
d) Lösungen unter Berücksichtigung von technischen, wirtschaftli-
chen und ökologischen Kriterien entwickeln, bewerten und aus-
wählen
e) Lösungen visualisieren und präsentieren
2.3Entwerfen, Ausarbeiten und
Berechnen von Bauteilen und
Baugruppen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2.3)
a) funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und prüf-
gerechte Anforderungen an Konstruktionen berücksichtigen
b) Designvorgaben nach technischen und funktionalen Gesichts-
punkten beachten
c) Bauteile und Halbzeuge nach Vorgaben und technischen Unter-
lagen auswählen
d) Verwendung von Norm- und Kaufteilen berücksichtigen
e) Werkstoffanforderungen und -eigenschaften berücksichtigen
f) Toleranzen, Passungen und Oberflächen festlegen
g) Detailkonstruktionen anfertigen
h) konstruktive Änderungen vornehmen
i) Füge- und Verbindungstechniken berücksichtigen
j) Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit,
Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung,
durchführen
k) Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächenpressung,
Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, durchführen
l) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen
m) Datensätze erstellen und Datenqualität im Prozess sichern
n) unterschiedliche Datenformate austauschen und anwenden
3Auswählen von Fertigungs-
und Fügeverfahren sowie
Montagetechniken
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
a) Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählen
b) Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktionsprozess
auswählen
4Ausführen von Simulationen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 4)
a) virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision prüfen
b) branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren an-
wenden


Abschnitt C: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion


Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Gestalten und
Entwerfen von Objekten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 1)
a) Produkt-, Wettbewerbs- und Patentrecherchen durchführen
b) Stufen des Designprozesses, insbesondere Skizzen, CAD-Mo-
delle und physikalische Modelle, unterscheiden
c) Grundlagen der Gestaltung anwenden
d) Entwurfsskizzen erstellen
e) Objekte funktionsgerecht gestalten
f) Objekte unter Beachtung ergonomischer Richtlinien und recht-
licher Vorgaben gestalten
g) Objekte unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften ge-
stalten
2Konstruieren mit Freiformflächen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 2)
a) Kurvenarten unterscheiden
b) Raumkurven erzeugen
c) Kurven glätten
d) Kurvenübergänge erzeugen und beurteilen
e) Freiformflächen erzeugen und beurteilen
f) Flächenübergänge erzeugen und beurteilen
g) Flächenverbände erzeugen und beurteilen
h) Objekte mit Freiformflächen erstellen und beurteilen
3Konstruieren von Objekten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 3)
a) Designvorgaben nach technischen, funktionalen und ästheti-
schen Gesichtspunkten umsetzen
b) Objekte als Flächen-, Volumen- und Hybridmodell konstruieren
c) Objekte funktions- und beanspruchungsgerecht konstruieren
d) Objekte unter Berücksichtigung von Fertigungstechniken, insbe-
sondere Tiefziehen, Spritzgießen und Biegen, konstruieren
e) Objekte unter Berücksichtigung von Fügeverfahren und Mon-
tagetechniken, insbesondere Kleben, Schweißen, Clip- und
Schnappverbindungen, konstruieren
f) Objekte ergonomisch konstruieren
g) Objekte unter Berücksichtigung von Werkstoffen, insbesondere
Bleche, Kunststoff, Holz, Verbundwerkstoffe, Glas, Papier und
Pappe, konstruieren
h) Objekte, insbesondere unter Berücksichtigung von Berech-
nungs- und Versuchsergebnissen, optimieren
4Simulation und Präsentation
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 4)
a) Simulationen erstellen, nutzen und auswerten
b) Verhalten von Bauteilen und Baugruppen durch virtuelle Bewe-
gungssimulationen prüfen
c) Objekte fotorealistisch präsentieren und animieren
d) Visualisierungstechniken anwenden


Abschnitt D: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion


Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Ändern und Prüfen von
Werkstoffeigenschaften
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 1)
a) Verfahren zur Änderung von Werkstoffeigenschaften auswählen
b) Prüfverfahren zur Feststellung der Werkstoffeigenschaften aus-
wählen
2Erstellen von Konstruktionen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 2)
a) Aufbau, Funktion und Wirkungsweise von Maschinenelementen,
insbesondere Getriebe, Kupplungen und Vorrichtungen, aus-
wählen
b) Konstruktionen mit Funktionseinheiten, Standardteilen und Ver-
bindungselementen entwickeln
c) Gusskonstruktionen erstellen
d) Schweißkonstruktionen erstellen
3Fertigungstechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 3)
a) Auswirkungen der Urformtechnik auf die Bemaßung, Gestaltung,
Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der
Konstruktion umsetzen
b) Auswirkungen der Umformtechnik auf die Bemaßung, Gestal-
tung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen
in der Konstruktion umsetzen
c) Auswirkungen der Zerspanungstechnik auf die Bemaßung, Ge-
staltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bau-
teilen in der Konstruktion umsetzen
d) fertigungstechnische Berechnungen durchführen
4Füge- und Montagetechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 4)
a) Auswirkungen der Füge- und Montagetechniken auf die Gestal-
tung, Bemaßung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit
von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen
b) Toleranzen und Passungen berechnen
c) Maschinen- oder Verbindungselemente beanspruchungs- und
funktionsgerecht in Konstruktionen verwenden
5Steuerungs- und Elektrotechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 5)
a) Elemente der Steuerungstechnik unterscheiden
b) Schaltungen mit Bauelementen der Hydraulik und Elektropneu-
matik beurteilen
c) grundlegende Gesetzmäßigkeiten der Elektrotechnik beachten
und Grundgrößen berechnen
d) Größen der Steuerungstechnik, insbesondere Drücke und Kräf-
te, berechnen
e) Gefahren in der Steuerungs- und Elektrotechnik sowie die Anfor-
derungen entsprechender Schutzmaßnahmen beachten
f) Schaltpläne der Steuerungs- und Elektrotechnik in CAD-Daten-
sätze einbinden


Abschnitt E: Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss,
Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb
geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung,
Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftig-
ten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Ge-
werkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfas-
sungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbil-
denden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-
stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah-
men einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen
Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
5Anwenden von Informations-
und Kommunikationstechniken
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 5)
a) betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme zur
Übertragung von Daten, Bildern und Sprache anwenden
b) Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Text-
verarbeitung und Präsentation, einsetzen
c) Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaf-
fen, bewerten und nutzen
d) Daten pflegen und sichern
e) Vorschriften zur Datensicherheit beachten
6Arbeitsplanung und -organisation
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 6)
a) Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
b) auftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen, bewer-
ten und nutzen
c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatori-
schen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien fest-
legen und sicherstellen
d) rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften beachten
e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Berei-
chen abstimmen
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit
vergleichen
g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kon-
trollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumen-
tieren
h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse ab-
stimmen, auswerten und präsentieren
7Durchführen von
qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 7)
a) Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen beachten
b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich an-
wenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen
und beurteilen
c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und
Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen ergreifen und doku-
mentieren
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitra-
gen
8Kundenorientierung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 8)
a) kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegen-
nehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen
b) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikations-
regeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen be-
achten
c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren
d) kulturelle Identitäten berücksichtigen



Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin - Zeitliche Gliederung -


Anlage 2 wird in 5 Vorschriften zitiert

Abschnitt 1


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
schluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungs-
vertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und
Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu-
tern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-
fassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe
des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-
platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung
ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor-
schriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste
Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-
den; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und
Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbe-
trieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispie-
len erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen-
den Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-
schonenden Entsorgung zuführen


Abschnitt 2


1. bis 3. Ausbildungshalbjahr:


Zeitrahmen 1: Einfache Bauteile und Baugruppen darstellen

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(Nach Lernzielen der Anlage 1)
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Erstellen und Anwenden
technischer Dokumente
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
a) Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen
berücksichtigen
b) geometrische Beziehungen unterscheiden
c) Einzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten
normgerecht darstellen
d) Regeln der Maßeintragung anwenden
e) Werkstücke räumlich darstellen
f) Freihandskizzen anfertigen und bemaßen
4 bis 6
2Rechnergestützt
Konstruieren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
a) Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach techni-
schen Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellen
b) Strukturierungsmethoden anwenden
e) Kauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen
auswählen und verwenden
3Unterscheiden
von Werkstoffen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a) Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigen-
schaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten
einholen
4Ausführen
von Berechnungen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
a) Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen
berechnen
5Anwenden von
Informations- und
Kommunikations-
techniken
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 5)
a) betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme
zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache anwen-
den
b) Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation,
Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen
c) Informationen, insbesondere auch englischsprachige,
beschaffen, bewerten und nutzen
d) Daten pflegen und sichern
e) Vorschriften zur Datensicherheit beachten
6Arbeitsplanung
und -organisation
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 6)
a) Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
b) auftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen,
bewerten und nutzen
7Kundenorientierung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 8)
c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren
d) kulturelle Identitäten berücksichtigen


Zeitrahmen 2: Technische Dokumente erstellen

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(Nach Lernzielen der Anlage 1)
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Erstellen und Anwenden
technischer Dokumente
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
g) technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten,
erstellen und pflegen
h) technische Dokumentations- und Präsentationsunterla-
gen erstellen
i) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Be-
dienungshinweise verwenden
4 bis 6
2Rechnergestützt
Konstruieren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
c) Zeichnungen ableiten oder erstellen
d) Symbole auswählen und verwenden
3Unterscheiden von
Werkstoffen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
b) Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbar-
keit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unter-
scheiden
c) Werkstoffnormung berücksichtigen
4Beurteilen von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
d) Werkstoffnormung anwenden
e) Werkstoffeigenschaften in technischen Dokumenten be-
schreiben
5Entwerfen,
Ausarbeiten und
Berechnen von
Bauteilen und
Baugruppen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B
Nummer 2.3)
c) Bauteile und Halbzeuge nach Vorgaben und technischen
Unterlagen auswählen
d) Verwendung von Norm- und Kaufteilen berücksichtigen
f) Toleranzen, Passungen und Oberflächen festlegen
i) Füge- und Verbindungstechniken berücksichtigen
m) Datensätze erstellen und Datenqualität im Prozess si-
chern
6Anwenden von
Informations- und
Kommunikations-
techniken
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 5)
b) Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation,
Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen
c) Informationen, insbesondere auch englischsprachige,
beschaffen, bewerten und nutzen
d) Daten pflegen und sichern
e) Vorschriften zur Datensicherheit beachten
7Arbeitsplanung
und -organisation
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 6)
c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisa-
torischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen
Kriterien festlegen und sicherstellen
d) rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften be-
achten
g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistun-
gen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten so-
wie dokumentieren


Zeitrahmen 3: Bauteile werkstoff-, fertigungs- und montagegerecht gestalten und erstellen

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(Nach Lernzielen der Anlage 1)
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Unterscheiden von
Fertigungsverfahren
und Montagetechniken
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
a) branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unter-
scheiden
b) Montagetechniken unterscheiden
3 bis 5
2Ausführen von
Berechnungen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
b) Längen- und Volumenausdehnung berechnen
3Beurteilen von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
a) Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbei-
tungs- und Verwendungsmöglichkeiten beurteilen
b) Hilfsstoffe unterscheiden und ihrer Verwendung nach zu-
ordnen
c) Werk- und Hilfsstoffe hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit,
Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit beurteilen
4Produktentstehungs-
prozess
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B
Nummer 2.1)
a) den betrieblichen Produktentstehungsprozess berück-
sichtigen
b) Inhalte und Aufgaben des eigenen Arbeitsfeldes dem
Produktentstehungsprozess zuordnen
f) mit vor- und nachgelagerten Bereichen kommunizieren,
die Schnittstellen identifizieren und Abstimmungen her-
beiführen
g) in den Phasen des Produktlebenszyklus, insbesondere
Entwicklung und Konstruktion, Fertigung und Montage,
Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung, Service,
Demontage und Entsorgung, die rechtlichen Vorgaben
einhalten
5Planen und Konzipieren
von Bauteilen und
Baugruppen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B
Nummer 2.2)
b) Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichten-
heft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Quali-
tätsanforderungen berücksichtigen
c) Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwenden
6Entwerfen, Ausarbeiten
und Berechnen von
Bauteilen und
Baugruppen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B
Nummer 2.3)
a) funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und
prüfgerechte Anforderungen an Konstruktionen berück-
sichtigen
e) Werkstoffanforderungen und -eigenschaften berücksich-
tigen
7Auswählen von
Fertigungs- und
Fügeverfahren sowie
Montagetechniken
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
a) Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählen
b) Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktions-
prozess auswählen
8Arbeitsplanung
und -organisation
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 6)
e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen
9Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 7)
b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-
reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb-
nisse prüfen und beurteilen
c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erken-
nen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und do-
kumentieren


Zeitrahmen 4: Konstruktionsprozess umsetzen

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(Nach Lernzielen der Anlage 1)
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Produktentstehungs-
prozess
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B
Nummer 2.1)
b) Inhalte und Aufgaben des eigenen Arbeitsfeldes dem
Produktentstehungsprozess zuordnen
c) Methoden des Projekt- und Prozessmanagements an-
wenden
d) Schritte der methodischen Konstruktion unterscheiden
e) analytische und statistische Werkzeuge zur Qualitäts-
sicherung interpretieren und anwenden
f) mit vor- und nachgelagerten Bereichen kommunizieren,
die Schnittstellen identifizieren und Abstimmungen her-
beiführen
g) in den Phasen des Produktlebenszyklus, insbesondere
Entwicklung und Konstruktion, Fertigung und Montage,
Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung, Service,
Demontage und Entsorgung, die rechtlichen Vorgaben
einhalten
3 bis 5
2Planen und Konzipieren
von Bauteilen und
Baugruppen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B
Nummer 2.2)
b) Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichten-
heft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Quali-
tätsanforderungen berücksichtigen
e) Lösungen visualisieren und präsentieren
3Entwerfen, Ausarbeiten
und Berechnen von
Bauteilen und
Baugruppen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B
Nummer 2.3)
n) unterschiedliche Datenformate austauschen und anwen-
den
4Arbeitsplanung und
-organisation
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 6)
e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-
schaftlichkeit vergleichen
h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergeb-
nisse abstimmen, auswerten und präsentieren
5Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 7)
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen
beitragen
6Kundenorientierung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 8)
a) kundenspezifische Anforderungen und Informationen
entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berück-
sichtigen


Abschnitt 3


4. bis 7. Ausbildungshalbjahr: Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion


Zeitrahmen 5: Komplexe Bauteile und Baugruppen konstruieren

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(Nach Lernzielen der Anlage 1)
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Konzipieren
von Bauteilen und
Baugruppen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B
Nummer 2.2)
a) Konstruktionsarten unterscheiden
b) Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichten-
heft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Quali-
tätsanforderungen berücksichtigen
c) Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwenden
d) Lösungen unter Berücksichtigung von technischen, wirt-
schaftlichen und ökologischen Kriterien entwickeln, be-
werten und auswählen
e) Lösungen visualisieren und präsentieren
11 bis 13
2Entwerfen, Ausarbeiten
und Berechnen von
Bauteilen und
Baugruppen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B
Nummer 2.3)
a) funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und
prüfgerechte Anforderungen an Konstruktionen berück-
sichtigen
b) Designvorgaben nach technischen und funktionalen Ge-
sichtspunkten beachten
g) Detailkonstruktionen anfertigen
h) konstruktive Änderungen vornehmen
j) Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwin-
digkeit, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment
und Reibung, durchführen
k) Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächen-
pressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung,
durchführen
l) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen
3Auswählen von
Fertigungs- und
Fügeverfahren sowie
Montagetechniken
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
a) Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählen
b) Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktions-
prozess auswählen
4Ausführen von
Simulationen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 4)
a) virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision
prüfen
b) branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren
anwenden
5Gestalten und Entwerfen
von Objekten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 1)
c) Grundlagen der Gestaltung anwenden
d) Entwurfsskizzen erstellen
6Konstruieren mit
Freiformflächen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 2)
a) Kurvenarten unterscheiden
b) Raumkurven erzeugen
c) Kurven glätten
d) Kurvenübergänge erzeugen und beurteilen
e) Freiformflächen erzeugen und beurteilen
7Konstruieren
von Objekten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 3)
d) Objekte unter Berücksichtigung von Fertigungstechni-
ken, insbesondere Tiefziehen, Spritzgießen und Biegen,
konstruieren
e) Objekte unter Berücksichtigung von Fügeverfahren und
Montagetechniken, insbesondere Kleben, Schweißen,
Clip- und Schnappverbindungen, konstruieren
g) Objekte unter Berücksichtigung von Werkstoffen, insbe-
sondere Bleche, Kunststoff, Holz, Verbundwerkstoffe,
Glas, Papier und Pappe, konstruieren
8Anwenden von
Informations- und
Kommunikations-
techniken
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 5)
c) Informationen, insbesondere auch englischsprachige,
beschaffen, bewerten und nutzen
d) Daten pflegen und sichern
9Arbeitsplanung
und -organisation
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 6)
c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisa-
torischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen
Kriterien festlegen und sicherstellen
e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-
schaftlichkeit vergleichen
g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistun-
gen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten so-
wie dokumentieren
10Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 7)
a) Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen be-
achten
c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erken-
nen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und do-
kumentieren
11Kundenorientierung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 8)
a) kundenspezifische Anforderungen und Informationen
entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berück-
sichtigen


Zeitrahmen 6: Produkte entwerfen, gestalten und konstruieren

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(Nach Lernzielen der Anlage 1)
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Gestalten und Entwerfen
von Objekten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 1)
a) Produkt-, Wettbewerbs- und Patentrecherchen durchfüh-
ren
b) Stufen des Designprozesses, insbesondere Skizzen,
CAD-Modelle und physikalische Modelle, unterscheiden
e) Objekte funktionsgerecht gestalten
f) Objekte unter Beachtung ergonomischer Richtlinien und
rechtlicher Vorgaben gestalten
g) Objekte unter Berücksichtigung von Materialeigenschaf-
ten gestalten
11 bis 13
2Konstruieren von
Freiformflächen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 2)
f) Flächenübergänge erzeugen und beurteilen
g) Flächenverbände erzeugen und beurteilen
h) Objekte mit Freiformflächen erstellen und beurteilen
3Konstruieren
von Objekten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 3)
a) Designvorgaben nach technischen, funktionalen und äs-
thetischen Gesichtspunkten umsetzen
b) Objekte als Flächen-, Volumen- und Hybridmodell kon-
struieren
c) Objekte funktions- und beanspruchungsgerecht konstru-
ieren
f) Objekte ergonomisch konstruieren
h) Objekte, insbesondere unter Berücksichtigung von Be-
rechnungs- und Versuchsergebnissen, optimieren
4Simulation und
Präsentation
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 4)
a) Simulationen erstellen, nutzen und auswerten
b) Verhalten von Bauteilen und Baugruppen durch virtuelle
Bewegungssimulationen prüfen
c) Objekte fotorealistisch präsentieren und animieren
d) Visualisierungstechniken anwenden
5Arbeitsplanung
und -organisation
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 6)
h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergeb-
nisse abstimmen, auswerten und präsentieren
6Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 7)
c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erken-
nen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen er-
greifen und dokumentieren
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen
beitragen
7Kundenorientierung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 8)
b) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunika-
tionsregeln informieren und beraten sowie Kundenanfor-
derungen beachten
c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren
d) kulturelle Identitäten berücksichtigen


Abschnitt 4


4. bis 7. Ausbildungshalbjahr: Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion


Zeitrahmen 7: Komplexe Bauteile und Baugruppen konstruieren

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(Nach Lernzielen der Anlage 1)
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Beurteilen von Werk-
und Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
a) Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbei-
tungs- und Verwendungsmöglichkeiten beurteilen
b) Hilfsstoffe unterscheiden und ihrer Verwendung nach zu-
ordnen
11 bis 13
2Planen und Konzipieren
von Bauteilen und
Baugruppen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B
Nummer 2.2)
a) Konstruktionsarten unterscheiden
b) Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichten-
heft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Quali-
tätsanforderungen berücksichtigen
c) Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwenden
d) Lösungen unter Berücksichtigung von technischen, wirt-
schaftlichen und ökologischen Kriterien entwickeln, be-
werten und auswählen
e) Lösungen visualisieren und präsentieren
3Entwerfen,
Ausarbeiten und
Berechnen von
Bauteilen und
Baugruppen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B
Nummer 2.3)
a) funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und
prüfgerechte Anforderungen an Konstruktionen berück-
sichtigen
b) Designvorgaben nach technischen und funktionalen Ge-
sichtspunkten beachten
g) Detailkonstruktionen anfertigen
h) konstruktive Änderungen vornehmen
j) Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwin-
digkeit, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment
und Reibung, durchführen
k) Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächen-
pressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung,
durchführen
l) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen
4Auswählen von
Fertigungs- und
Fügeverfahren sowie
Montagetechniken
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
a) Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählen
b) Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktions-
prozess auswählen
5Ausführen
von Simulationen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 4)
a) virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision
prüfen
b) branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren
anwenden
6Ändern und Prüfen von
Werkstoffeigenschaften
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 1)
a) Verfahren zur Änderung von Werkstoffeigenschaften aus-
wählen
b) Prüfverfahren zur Feststellung der Werkstoffeigenschaf-
ten auswählen
7Steuerungs-
und Elektrotechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 5)
a) Elemente der Steuerungstechnik unterscheiden
b) Schaltungen mit Bauelementen der Hydraulik und Elek-
tropneumatik beurteilen
c) grundlegende Gesetzmäßigkeiten der Elektrotechnik be-
achten und Grundgrößen berechnen
d) Größen der Steuerungstechnik, insbesondere Drücke
und Kräfte, berechnen
e) Gefahren in der Steuerungs- und Elektrotechnik sowie
die Anforderungen entsprechender Schutzmaßnahmen
beachten
f) Schaltpläne der Steuerungs- und Elektrotechnik in CAD-
Datensätze einbinden
8Arbeitsplanung
und -organisation
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 6)
e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-
schaftlichkeit vergleichen
g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistun-
gen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten so-
wie dokumentieren
h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergeb-
nisse abstimmen, auswerten und präsentieren
9Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 7)
b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-
reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb-
nisse prüfen und beurteilen
c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erken-
nen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen er-
greifen und dokumentieren
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen
beitragen
10Kundenorientierung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 8)
c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren


Zeitrahmen 8: Technische Erzeugnisse konzipieren, entwerfen und ausarbeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(Nach Lernzielen der Anlage 1)
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Entwerfen, Ausarbeiten
und Berechnen von
Bauteilen und
Baugruppen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B
Nummer 2.3)
c) Bauteile und Halbzeuge nach Vorgaben und technischen
Unterlagen auswählen
d) Verwendung von Norm- und Kaufteilen berücksichtigen
i) Füge- und Verbindungstechniken berücksichtigen
j) Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwin-
digkeit, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment
und Reibung, durchführen
k) Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächen-
pressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung,
durchführen
l) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen
11 bis 13
2Ausführen von
Simulationen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 4)
a) virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision
prüfen
b) branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren
anwenden
3Erstellen von
Konstruktionen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 2)
a) Aufbau, Funktion und Wirkungsweise von Maschinenele-
menten, insbesondere Getriebe, Kupplungen und Vor-
richtungen, auswählen
b) Konstruktionen mit Funktionseinheiten, Standardteilen
und Verbindungselementen entwickeln
c) Gusskonstruktionen erstellen
d) Schweißkonstruktionen erstellen
4Fertigungstechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 3)
a) Auswirkungen der Urformtechnik auf die Bemaßung, Ge-
staltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit
von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen
b) Auswirkungen der Umformtechnik auf die Bemaßung,
Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit
von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen
c) Auswirkungen der Zerspanungstechnik auf die Bema-
ßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Mess-
barkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen
d) fertigungstechnische Berechnungen durchführen
5Füge- und
Montagetechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 4)
a) Auswirkungen der Füge- und Montagetechniken auf die
Gestaltung, Bemaßung, Oberflächenbeschaffenheit und
Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen
b) Toleranzen und Passungen berechnen
c) Maschinen- oder Verbindungselemente beanspru-
chungs- und funktionsgerecht in Konstruktionen verwen-
den
6Arbeitsplanung
und -organisation
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 6)
c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisa-
torischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen
Kriterien festlegen und sicherstellen
d) rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften be-
achten
7Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 7)
a) Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen be-
achten
8Kundenorientierung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 8)
b) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunika-
tionsregeln informieren und beraten sowie Kundenanfor-
derungen beachten
c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren



Anlage 3 (zu § 14 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin - Sachliche Gliederung -


Anlage 3 wird in 5 Vorschriften zitiert

Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Erstellen und Anwenden technischer
Dokumente
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
a) Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen berück-
sichtigen
b) geometrische Beziehungen unterscheiden
c) Einzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten normge-
recht darstellen
d) Regeln der Maßeintragung anwenden
e) Werkstücke räumlich darstellen
f) Freihandskizzen anfertigen und bemaßen
g) technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten, erstel-
len und pflegen
h) technische Dokumentations- und Präsentationsunterlagen er-
stellen
i) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedie-
nungshinweise verwenden
2Rechnergestützt Konstruieren
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
a) Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach technischen
Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellen
b) Strukturierungsmethoden anwenden
c) Zeichnungen ableiten oder erstellen
d) Symbole auswählen und verwenden
e) Kauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen auswählen
und verwenden
3Unterscheiden von Werkstoffen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a) Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften,
Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten einholen
b) Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirt-
schaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unterscheiden
c) Werkstoffnormung berücksichtigen
4Unterscheiden von
Fertigungsverfahren und
Montagetechniken
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
a) branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unterscheiden
b) Montagetechniken unterscheiden
5Ausführen von Berechnungen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
a) Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen be-
rechnen
b) Längen- und Volumenausdehnung berechnen


Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Beurteilen von Werkstoffen und
Korrosionsschutzverfahren
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
a) Werkstoffeigenschaften anwendungsbezogen beurteilen
b) Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen
c) Korrosionsschutzverfahren unterscheiden und beurteilen
2Beurteilen von Montage- und
Fügeverfahren
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2)
a) Verbindungstechnik für lösbare und nicht lösbare Verbindungen
beurteilen und auswählen
b) örtliche Gegebenheiten für Einzel- und Baugruppenmontage be-
rücksichtigen
3Erstellen technischer Unterlagen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
a) Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Fertigungszeichnungen unter An-
wendung der technischen Norm- und Regelwerke erstellen
b) technische Unterlagen angrenzender Bereiche lesen, Schnitt-
stellen identifizieren sowie angrenzende Bereiche darstellen
c) Bauteile und Baugruppen fertigungs-, montage- und funktions-
gerecht bemaßen
d) Halbzeuge, Normteile, Bauteile und Baugruppen nach Vorgaben,
technischen Unterlagen und Leistungsdaten auswählen
e) Aufmaße erstellen
f) technische Unterlagen, insbesondere Tabellen, handhaben und
erstellen
g) sicherheitstechnische Bestimmungen, insbesondere des Brand-
schutzes, beachten
4Anfertigen von Skizzen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 4)
a) Teil- und Detailskizzen nach örtlichen Gegebenheiten und Vor-
lagen anfertigen
b) Bauteile und Baugruppen in ihrer räumlichen Anordnung zu-
einander skizzieren


Abschnitt C: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik


Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Erstellen technischer Unterlagen
für die Versorgungs- und
Ausrüstungstechnik
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 1)
a) Funktions- und Aufmaßskizzen anfertigen
b) umwelttechnische Vorgaben bei der Anfertigung von techni-
schen Unterlagen beachten
c) Bauteile und Baugruppen für Anlagen mit den jeweiligen Einbau-
teilen darstellen
d) Ansichten und Schnitte von Bauteilen und Baugruppen festlegen
und ableiten
e) Abwicklungen von Bauteilen erstellen
f) Bezeichnungen für Material, Korrosionsschutz und Zusatzanga-
ben auswählen und eintragen
g) technische Unterlagen von Anlagen koordinieren und auf Kolli-
sionen prüfen, Kollisionen nach Absprache korrigieren
h) technische Unterlagen zur Weiterleitung an Fremdgewerke auf-
bereiten und zusammenstellen
2Ausführen von Detailkonstruktionen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 2)
a) Detailpunkte konstruieren
b) technische Unterlagen angrenzender Bereiche lesen, Schnitt-
stellen zu angrenzenden Bauteilen auch anderer Gewerke ent-
werfen
c) konstruktive Änderungen nach technischen Vorgaben vorneh-
men
d) Eigenheiten der Korrosionsschutzverfahren konstruktiv berück-
sichtigen
3Anfertigen von schematischen und
perspektivischen Darstellungen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 3)
a) schematische Darstellungen unter Anwendung der einschlägi-
gen Normen und Sinnbilder erstellen
b) Funktionsabläufe der Versorgungs- und Ausrüstungstechnik dar-
stellen und dokumentieren
c) schematische Darstellungen von fachbezogenen pneumati-
schen, hydraulischen und elektrischen Regel- und Steuerungs-
systemen erstellen
d) räumliche Darstellungen von Bauteilen und Anlagen erstellen
und ableiten
4Anfertigen von technischen
Dokumentationen für die
Versorgungs- und
Ausrüstungstechnik
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 4)
a) Tabellen und Diagramme der Versorgungs- und Ausrüstungs-
technik erstellen
b) Aufmaße, Protokolle und Stücklisten anfertigen und prüfen so-
wie technische Sachverhalte beschreiben
c) auftragsbezogene Daten systematisch und kundenorientiert zu-
sammenstellen
5Ausführen technischer
Berechnungen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 5)
a) Grundgesetze der Mechanik von Flüssigkeiten und Gasen an-
wenden
b) Bauteile und Komponenten von Anlagen der technischen Ge-
bäudeausrüstung mit Hilfe von Normen, Richtlinien, technischen
Unterlagen, Auslegungssoftware, Handbüchern und Katalogen
berechnen und bestimmen
c) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrade der Bauteile und Kompo-
nenten von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung mit
Hilfe von Berechnungsprogrammen, Auslegungshilfen und tech-
nischen Unterlagen berechnen oder bestimmen
d) Dimensionierung von Leitungen und Bauteilen auf Basis von
Zeichnungen und vorangegangenen Berechnungen vornehmen
e) Bedarfsberechnungen im Rahmen der gebäudetechnischen Pro-
zessabläufe nach projektbezogenen Vorgaben erstellen
6Beurteilen von Systemkomponenten
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 6)
a) Herstellungsverfahren für Anlagenkomponenten bewerten, Ka-
nalteile beurteilen und auswählen
b) Montage- und Befestigungssysteme sowie Wanddurchlässe,
insbesondere unter Berücksichtigung des Brandschutzes, beur-
teilen und auswählen
c) Elemente der Steuerungs- und Regelungstechnik zu Schaltun-
gen verbinden


Abschnitt D: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik


Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Erstellen technischer Unterlagen
der Stahl- und Metallbautechnik
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 1)
a) Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Übersichtszeichnungen unter An-
wendung von Sinnbildern sowie der Norm- und Regelwerke für
Werkstatt und Baustelle erstellen
b) Zusatzangaben auswählen und eintragen
c) Toleranzen eigener und angrenzender Bauelemente berücksich-
tigen
d) Angebotszeichnungen anfertigen
e) Pläne unter Anwendung der einschlägigen Normen und Richt-
linien nach Vorlagen, Entwürfen und Anweisungen, insbesondere
Verankerungs-, Schweißfolge-, Schachtel-, Montagefolge- und
Versandpläne sowie Verlegepläne für Bauelemente, anfertigen
f) Baustellen-Messpunkte, Raster, Koordinaten und Höhenpunkte
festlegen, übertragen und berücksichtigen
g) Bauteile und Knotenpunkte perspektivisch darstellen
2Entwerfen und Konstruieren
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 2)
a) konstruktive Änderungen nach Anweisungen vornehmen
b) Detailpunkte, insbesondere Naturgrößen, konstruieren
c) Anschlüsse zu angrenzenden Bauteilen konstruktiv festlegen
und auswählen
d) Eigenheiten der Korrosionsschutzverfahren konstruktiv berück-
sichtigen
e) Bauordnungen beachten
f) bauaufsichtliche Zulassungen beachten
g) Verdingungsordnung für Bauleistungen beachten
h) Lehrsätze der Mechanik anwenden
3Berücksichtigen von
bauphysikalischen Anforderungen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 3)
a) Wärme- und Schallschutzanforderungen konstruktiv berücksich-
tigen
b) Brandschutzanforderungen konstruktiv berücksichtigen
c) Witterungs- und Umgebungseinflüsse konstruktiv berücksichti-
gen
d) einschlägige Normen und Vorschriften berücksichtigen
4Durchführen von Berechnungen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 4)
a) Grundgesetze der Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit und
Beschleunigung, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment
und Reibung, anwenden
b) Grundgesetze der Festigkeitsberechnung, insbesondere zu Flä-
chenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, anwen-
den
c) Verbindungselemente und Verbindungen auswählen
d) Hauptnutzungszeiten berechnen
e) Längen- und Flächenberechnungen durchführen, insbesondere
Bauteilabmaße und Systemmaße bestimmen
f) statische Berechnungen durchführen, insbesondere Linien- und
Flächenschwerpunkte, Auflagerkräfte sowie Biege- und Flä-
chenmomente bestimmen
5Auswählen von Fertigungs-,
Montage- und Fügeverfahren
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 5)
a) Trennverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoff, geometri-
schen Gegebenheiten und Oberflächenbeschaffenheit beurteilen
und auswählen
b) Umformverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoff, geome-
trischen Gegebenheiten, Oberflächenbeschaffenheit und Hilfs-
stoff beurteilen und auswählen
c) Schraub- und Schweißverbindungen beurteilen und auswählen
d) Regeln der Verbundkonstruktion beachten


Abschnitt E: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme


Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Erstellen technischer Unterlagen für
elektrotechnische Systeme
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 1)
a) Funktionsschaltpläne und Diagramme anfertigen
b) Systemkomponenten und Leitungen von energie- und informa-
tionstechnischen Anlagen nach Vorgaben berechnen und dimen-
sionieren
c) Bauteile und Leitungen von energie- und informationstechni-
schen Anlagen anhand von Katalogen und Datenblättern aus-
wählen, verbinden und darstellen
d) Steuerschaltungen und Steuerprogramme entwerfen und Schal-
tungen der Datenübertragung darstellen
e) Anordnungs- und Verdrahtungspläne sowie Tabellen von ener-
gie- und informationstechnischen Anlagen nach vorgegebenen
Schaltplänen und Skizzen entwerfen und erstellen
f) Installationspläne für Gebäudeinstallationen mit Einrichtungen
der Energie- und Informationstechnik nach Vorgaben unter Be-
rücksichtigung der einschlägigen Regelwerke entwerfen und er-
stellen
g) Funktionen von Systemkomponenten und deren Verschaltungen
beurteilen und darstellen
2Ausführen von Berechnungen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 2)
a) Grundgesetze der Elektrotechnik anwenden
b) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen
c) Beleuchtungsstärken berechnen
d) Diagramme, Tabellen und Datenblätter aus Handbüchern und
Katalogen nutzen
e) Bauteile anhand von Kennwerten bestimmen
f) elektrische Größen im Gleich-, Wechsel- und Drehstromkreis be-
rechnen
g) Grundgesetze der Mechanik zur Befestigung elektrotechnischer
Bauteile anwenden
3Beurteilen und Anwenden von
Systemkomponenten
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 3)
a) Befestigungssysteme und Wanddurchlässe auch unter Berück-
sichtigung des Brandschutzes beurteilen und auswählen
b) Bauelemente der Elektrotechnik erläutern und zu Schaltungen
verbinden
c) Elemente der Steuerungs-, Regelungs- und Antriebstechnik er-
läutern und zu Schaltungen verbinden
d) Gefahren identifizieren, Schutzmaßnahmen anwenden
4Ausführen von Detailplänen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 4)
a) Ansichtspläne erstellen
b) Technikräume planen
c) Leerrohrpläne und Wandansichten erstellen
5Anfertigen von schematischen und
perspektivischen Darstellungen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 5)
a) Übersichtsschaltpläne aus Grundrissplänen erstellen
b) schematische Darstellungen unter Anwendung der einschlägi-
gen Normen und Sinnbilder nach technischen Unterlagen auch
perspektivisch erstellen
c) fachbezogene Funktionsabläufe nach technischen Unterlagen
darstellen und dokumentieren
6Anfertigen von technischen
Dokumentationen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 6)
a) Dokumentationen energietechnischer und informationstechni-
scher Anlagen auswählen und erstellen
b) fachbezogene Tabellen und Diagramme erstellen
c) technische Sachverhalte beurteilen sowie Aufmaße, Protokolle
und Stücklisten anfertigen und prüfen
d) auftragsbezogene Daten systematisch und kundenorientiert zu-
sammenstellen


Abschnitt F: Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss,
Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb
geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung,
Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftig-
ten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Ge-
werkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfas-
sungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbil-
denden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-
stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah-
men einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen
Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
5Anwenden von Informations-
und Kommunikationstechniken
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 5)
a) betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme zur
Übertragung von Daten, Bildern und Sprache anwenden
b) Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Text-
verarbeitung und Präsentation, einsetzen
c) Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaf-
fen, bewerten und nutzen
d) Daten pflegen und sichern
e) Vorschriften zur Datensicherheit beachten
6Arbeitsplanung und -organisation
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 6)
a) Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
b) auftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen, bewer-
ten und nutzen
c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatori-
schen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien fest-
legen und sicherstellen
d) rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften beachten
e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Berei-
chen abstimmen
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit
vergleichen
g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kon-
trollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumen-
tieren
h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse ab-
stimmen, auswerten und präsentieren
7Durchführen von
qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 7)
a) Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen beachten
b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich an-
wenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen
und beurteilen
c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und
Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitra-
gen
8Kundenorientierung
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 8)
a) kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegen-
nehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen
b) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsre-
geln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen be-
achten
c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren
d) kulturelle Identitäten berücksichtigen



Anlage 4 (zu § 14 Absatz 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin - Zeitliche Gliederung -


Anlage 4 wird in 7 Vorschriften zitiert

Abschnitt 1


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
schluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungs-
vertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Be-
trieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und
Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu-
tern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertre-
tungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-
fassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe
des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei
der Arbeit
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-
platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung er-
greifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor-
schriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste
Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-
den; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und
Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbe-
trieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispie-
len erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nende Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-
schonenden Entsorgung zuführen


Abschnitt 2


1. bis 3. Ausbildungshalbjahr:


Zeitrahmen 1: Darstellung von Bauteilen und Baugruppen

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(Nach Lernzielen der Anlage 3)
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Erstellen und Anwenden
technischer Dokumente
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
a) Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen
berücksichtigen
b) geometrische Beziehungen unterscheiden
c) Einzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten
normgerecht darstellen
d) Regeln der Maßeintragung anwenden
e) Werkstücke räumlich darstellen
f) Freihandskizzen anfertigen und bemaßen
3 bis 5
2Rechnergestützt
Konstruieren
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
a) Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach techni-
schen Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellen
b) Strukturierungsmethoden anwenden
c) Zeichnungen ableiten oder erstellen
d) Symbole auswählen und verwenden
3Ausführen von
Berechnungen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
a) Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen
berechnen
4Erstellen technischer
Unterlagen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
a) Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Fertigungszeichnungen
unter Anwendung der technischen Norm- und Regel-
werke erstellen
c) Bauteile und Baugruppen fertigungs-, montage- und
funktionsgerecht bemaßen
5Anwenden von
Informations- und
Kommunikations-
techniken
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 5)
a) betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme
zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache anwen-
den
d) Daten pflegen und sichern
e) Vorschriften zur Datensicherheit beachten
6Arbeitsplanung und
-organisation
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 6)
b) auftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen,
bewerten und nutzen


Zeitrahmen 2: Fertigungs- und Montagetechnik

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(Nach Lernzielen der Anlage 3)
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Erstellen und Anwenden
technischer Dokumente
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
i) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Be-
dienungshinweise verwenden
6 bis 8
2Unterscheiden von
Werkstoffen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a) Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigen-
schaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten
einholen
b) Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbar-
keit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unter-
scheiden
c) Werkstoffnormung berücksichtigen
3Unterscheiden von
Fertigungsverfahren und
Montagetechniken
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
a) branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unter-
scheiden
b) Montagetechniken unterscheiden
4Beurteilen von
Werkstoffen und
Korrosionsschutz-
verfahren
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
a) Werkstoffeigenschaften anwendungsbezogen beurteilen
5Erstellen technischer
Unterlagen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
d) Halbzeuge, Normteile, Bauteile und Baugruppen nach
Vorgaben, technischen Unterlagen und Leistungsdaten
auswählen
e) Aufmaße erstellen
6Arbeitsplanung und
-organisation
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 6)
d) rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften be-
achten
7Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 7)
a) Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen be-
achten


Zeitrahmen 3: Technische Dokumente erstellen

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(Nach Lernzielen der Anlage 3)
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Erstellen und Anwenden
technischer Dokumente
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
g) technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten,
erstellen und pflegen
h) technische Dokumentations- und Präsentationsunterla-
gen erstellen
i) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Be-
dienungshinweise verwenden
6 bis 8
2Rechnergestützt
Konstruieren
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
c) Zeichnungen ableiten oder erstellen
d) Symbole auswählen und verwenden
e) Kauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen
auswählen und verwenden
3Unterscheiden von
Werkstoffen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
b) Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbar-
keit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unter-
scheiden
c) Werkstoffnormung berücksichtigen
4Ausführen von
Berechnungen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
b) Längen- und Volumenausdehnung berechnen
5Beurteilen von
Werkstoffen und
Korrosionsschutz-
verfahren
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
b) Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen
c) Korrosionsschutzverfahren unterscheiden und beurteilen
6Beurteilen von
Montage- und
Fügeverfahren
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2)
a) Verbindungstechnik für lösbare und nicht lösbare Verbin-
dungen beurteilen und auswählen
b) örtliche Gegebenheiten für Einzel- und Baugruppenmon-
tage berücksichtigen
7Erstellen
technischer Unterlagen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
a) Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Fertigungszeichnungen un-
ter Anwendung der technischen Norm- und Regelwerke
erstellen
b) technische Unterlagen angrenzender Bereiche lesen,
Schnittstellen identifizieren sowie angrenzende Bereiche
darstellen
f) technische Unterlagen, insbesondere Tabellen, handha-
ben und erstellen
8Anfertigen von Skizzen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 4)
a) Teil- und Detailskizzen nach örtlichen Gegebenheiten und
Vorlagen anfertigen
b) Bauteile und Baugruppen in ihrer räumlichen Anordnung
zueinander skizzieren
9Anwenden von
Informations- und
Kommunikations-
techniken
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 5)
b) Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation,
Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen
10Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 7)
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen
beitragen


4. bis 7. Ausbildungshalbjahr:


Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik


Zeitrahmen 4: Fachspezifische Konstruktion

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(Nach Lernzielen der Anlage 3)
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Erstellen technischer
Unterlagen für die
Versorgungs- und
Ausrüstungstechnik
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 1)
a) Funktions- und Aufmaßskizzen anfertigen
c) Bauteile und Baugruppen für Anlagen mit den jeweiligen
Einbauteilen erstellen
d) Ansichten und Schnitte von Bauteilen und Baugruppen
festlegen und ableiten
e) Abwicklungen von Bauteilen erstellen
g) technische Unterlagen von Anlagen koordinieren und auf
Kollisionen prüfen, Kollisionen nach Absprache korrigie-
ren
h) technische Unterlagen zur Weiterleitung an Fremdge-
werke aufbereiten und zusammenstellen
5 bis 9
2Ausführen von
Detailkonstruktionen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 2)
a) Detailpunkte konstruieren
b) technische Unterlagen angrenzender Bereiche lesen,
Schnittstellen zu angrenzenden Bauteilen auch anderer
Gewerke entwerfen
3Anfertigen von
schematischen und
perspektivischen
Darstellungen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 3)
d) räumliche Darstellungen von Bauteilen und Anlagen er-
stellen und ableiten
4Anfertigen von
technischen
Dokumentationen für
die Versorgungs- und
Ausrüstungstechnik
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 4)
b) Aufmaße, Protokolle und Stücklisten anfertigen und prü-
fen sowie technische Sachverhalte beschreiben
c) auftragsbezogene Daten systematisch und kundenorien-
tiert zusammenstellen
5Beurteilen von
Systemkomponenten
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 6)
b) Montage- und Befestigungssysteme sowie Wanddurch-
lässe auch unter Berücksichtigung des Brandschutzes
beurteilen und auswählen
6Anwenden von
Informations- und
Kommunikations-
techniken
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 5)
c) Informationen, insbesondere auch englischsprachige,
beschaffen, bewerten und nutzen
7Arbeitsplanung und
-organisation
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 6)
a) Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisa-
torischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen
Kriterien festlegen und sicherstellen
e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-
schaftlichkeit vergleichen
g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistun-
gen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten so-
wie dokumentieren
h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergeb-
nisse abstimmen, auswerten und präsentieren
8Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 7)
b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-
reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb-
nisse prüfen und beurteilen
c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erken-
nen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und do-
kumentieren
9Kundenorientierung
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 8)
d) kulturelle Identitäten berücksichtigen


Zeitrahmen 5: Projektbezogene Konstruktion

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(Nach Lernzielen der Anlage 3)
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Erstellen technischer
Unterlagen für die
Versorgungs- und
Ausrüstungstechnik
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 1)
b) umwelttechnische Vorgaben bei der Anfertigung von
technischen Unterlagen beachten
f) Bezeichnungen für Material, Korrosionsschutz und Zu-
satzangaben auswählen und eintragen
11 bis 15
2Ausführen von
Detailkonstruktionen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 2)
c) konstruktive Änderungen nach technischen Vorgaben
vornehmen
d) Eigenheiten der Korrosionsschutzverfahren konstruktiv
berücksichtigen
3Anfertigen von
schematischen und
perspektivischen
Darstellungen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 3)
a) schematische Darstellungen unter Anwendung der ein-
schlägigen Normen und Sinnbilder erstellen
b) Funktionsabläufe der Versorgungs- und Ausrüstungs-
technik darstellen und dokumentieren
c) schematische Darstellungen von fachbezogenen pneu-
matischen, hydraulischen und elektrischen Regel- und
Steuerungssystemen erstellen
4Beurteilen von
Systemkomponenten
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 6)
a) Herstellungsverfahren für Anlagenkomponenten bewer-
ten, Kanalteile beurteilen und auswählen
c) Elemente der Steuerungs- und Regelungstechnik zu
Schaltungen verbinden
5Kundenorientierung
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 8)
a) kundenspezifische Anforderungen und Informationen
entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berück-
sichtigen
b) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunika-
tionsregeln informieren und beraten sowie Kundenanfor-
derungen beachten
c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren


Zeitrahmen 6: Fachspezifische Berechnungen

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(Nach Lernzielen der Anlage 3)
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Anfertigen von
technischen
Dokumentationen für
die Versorgungs- und
Ausrüstungstechnik
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 4)
a) Tabellen und Diagramme der Versorgungs- und Ausrüs-
tungstechnik erstellen
3 bis 5
2Ausführen technischer
Berechnungen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 5)
a) Grundgesetze der Mechanik von Flüssigkeiten und Ga-
sen anwenden
b) Bauteile und Komponenten von Anlagen der technischen
Gebäudeausrüstung mit Hilfe von Normen, Richtlinien,
technischen Unterlagen, Auslegungssoftware, Handbü-
chern und Katalogen berechnen und bestimmen
c) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrade der Bauteile und
Komponenten von Anlagen der technischen Gebäude-
ausrüstung mit Hilfe von Berechnungsprogrammen, Aus-
legungshilfen und technischen Unterlagen berechnen
oder bestimmen
d) Dimensionierung von Leitungen und Bauteilen auf Basis
von Zeichnungen und vorangegangenen Berechnungen
vornehmen
e) Bedarfsberechnungen im Rahmen der gebäudetechni-
schen Prozessabläufe nach projektbezogenen Vorgaben
erstellen


Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik

Zeitrahmen 7: Fachspezifische Konstruktion

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(Nach Lernzielen der Anlage 3)
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Beurteilen von
Werkstoffen und
Korrosionsschutz-
verfahren
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
b) Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen 12 bis 16
2Beurteilen von Montage-
und Fügeverfahren
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2)
a) Verbindungstechnik für lösbare und nicht lösbare Verbin-
dungen beurteilen und auswählen
3Erstellen technischer
Unterlagen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
g) sicherheitstechnische Bestimmungen, insbesondere des
Brandschutzes, beachten
4Erstellen technischer
Unterlagen der Stahl-
und Metallbautechnik
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 1)
a) Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Übersichtszeichnungen
unter Anwendung von Sinnbildern sowie der Norm- und
Regelwerke für Werkstatt und Baustelle erstellen
b) Zusatzangaben auswählen und eintragen
c) Toleranzen eigener und angrenzender Bauelemente be-
rücksichtigen
e) Pläne unter Anwendung der einschlägigen Normen und
Richtlinien nach Vorlagen, Entwürfen und Anweisungen,
insbesondere Verankerungs-, Schweißfolge-, Schachtel-,
Montagefolge- und Versandpläne sowie Verlegepläne für
Bauelemente, anfertigen
f) Baustellen-Messpunkte, Raster, Koordinaten und Höhen-
punkte festlegen, übertragen und berücksichtigen
g) Bauteile und Knotenpunkte perspektivisch darstellen
5Entwerfen und
Konstruieren
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 2)
a) konstruktive Änderungen nach Anweisungen vornehmen
b) Detailpunkte, insbesondere Naturgrößen, konstruieren
d) Eigenheiten der Korrosionsschutzverfahren konstruktiv
berücksichtigen
h) Lehrsätze der Mechanik anwenden
6Berücksichtigen
von bauphysikalischen
Anforderungen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 3)
c) Witterungs- und Umgebungseinflüsse konstruktiv be-
rücksichtigen
7Durchführen
von Berechnungen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 4)
a) Grundgesetze der Mechanik, insbesondere Geschwin-
digkeit und Beschleunigung, Kräfte und Kräftezerlegung
sowie Drehmoment und Reibung, anwenden
b) Grundgesetze der Festigkeitsberechnung, insbesondere
zu Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspru-
chung, anwenden
c) Verbindungselemente und Verbindungen auswählen
e) Längen- und Flächenberechnungen durchführen, insbe-
sondere Bauteilabmaße und Systemmaße bestimmen


Zeitrahmen 8: Projektbezogene Konstruktion

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(Nach Lernzielen der Anlage 3)
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Erstellen technischer
Unterlagen der Stahl-
und Metallbautechnik
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 1)
d) Angebotszeichnungen anfertigen 8 bis 12
2Entwerfen und
Konstruieren
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 2)
c) Anschlüsse zu angrenzenden Bauteilen konstruktiv fest-
legen und auswählen
e) Bauordnungen beachten
f) bauaufsichtliche Zulassungen beachten
g) Verdingungsordnung für Bauleistungen beachten
3Berücksichtigen von
bauphysikalischen
Anforderungen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 3)
a) Wärme- und Schallschutzanforderungen konstruktiv be-
rücksichtigen
b) Brandschutzanforderungen konstruktiv berücksichtigen
d) einschlägige Normen und Vorschriften berücksichtigen
4Durchführen von
Berechnungen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 4)
d) Hauptnutzungszeiten berechnen
f) statische Berechnungen durchführen, insbesondere
Linien- und Flächenschwerpunkte, Auflagerkräfte sowie
Biege- und Flächenmomente bestimmen
5Auswählen von
Fertigungs-, Montage-
und Fügeverfahren
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 5)
a) Trennverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoff,
geometrischen Gegebenheiten und Oberflächenbeschaf-
fenheit beurteilen und auswählen
b) Umformverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoff,
geometrischen Gegebenheiten, Oberflächenbeschaffen-
heit und Hilfsstoff beurteilen und auswählen
c) Schraub- und Schweißverbindungen beurteilen und aus-
wählen
d) Regeln der Verbundkonstruktion beachten
6Anwenden von
Informations- und
Kommunikations-
techniken
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 5)
c) Informationen, insbesondere auch englischsprachige,
beschaffen, bewerten und nutzen
7Arbeitsplanung und
-organisation
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 6)
a) Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisa-
torischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen
Kriterien festlegen und sicherstellen
e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-
schaftlichkeit vergleichen
g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistun-
gen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten so-
wie dokumentieren
h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergeb-
nisse abstimmen, auswerten und präsentieren
8Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 7)
b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-
reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb-
nisse prüfen und beurteilen
c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erken-
nen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und do-
kumentieren
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen
beitragen
9Kundenorientierung
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 8)
a) kundenspezifische Anforderungen und Informationen
entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berück-
sichtigen
b) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunika-
tionsregeln informieren und beraten sowie Kundenanfor-
derungen beachten
c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren
d) kulturelle Identitäten berücksichtigen


Fachrichtung Elektrotechnische Systeme

Zeitrahmen 9: Elektrotechnische Systeme planen

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(Nach Lernzielen der Anlage 3)
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Erstellen technischer
Unterlagen für
elektrotechnische
Systeme
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 1)
a) Funktionsschaltpläne und Diagramme anfertigen
b) Systemkomponenten und Leitungen von energie- und in-
formationstechnischen Anlagen nach Vorgaben berech-
nen und dimensionieren
e) Anordnungs- und Verdrahtungspläne sowie Tabellen von
energie- und informationstechnischen Anlagen nach vor-
gegebenen Schaltplänen und Skizzen entwerfen und er-
stellen
f) Installationspläne für Gebäudeinstallationen mit Einrich-
tungen der Energie- und Informationstechnik nach Vorga-
ben unter Berücksichtigung der einschlägigen Regelwer-
ken entwerfen und erstellen
12 bis 16
2Ausführen von
Berechnungen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 2)
a) Grundgesetze der Elektrotechnik anwenden
b) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen
c) Beleuchtungsstärken berechnen
d) Diagramme, Tabellen und Datenblätter aus Handbüchern
und Katalogen nutzen
e) Bauteile anhand von Kennwerten bestimmen
f) elektrische Größen im Gleich-, Wechsel- und Drehstrom-
kreis berechnen
3Beurteilen und
Anwenden von
Systemkomponenten
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 3)
a) Befestigungssysteme und Wanddurchlässe auch unter
Berücksichtigung des Brandschutzes beurteilen und aus-
wählen
4Ausführen von
Detailplänen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 4)
a) Ansichtspläne erstellen
b) Technikräume planen
c) Leerrohrpläne und Wandansichten erstellen
5Anfertigen von
schematischen und
perspektivischen
Darstellungen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 5)
a) Übersichtsschaltpläne aus Grundrissplänen erstellen
b) schematische Darstellungen unter Anwendung der ein-
schlägigen Normen und Sinnbilder nach technischen Un-
terlagen auch perspektivisch erstellen
6Anfertigen
von technischen
Dokumentationen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 6)
a) Dokumentationen energietechnischer und informations-
technischer Anlagen auswählen und erstellen
b) fachbezogene Tabellen und Diagramme erstellen
7Anwenden von
Informations- und
Kommunikations-
techniken
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 5)
b) Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation,
Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen
c) Informationen, insbesondere auch englischsprachige,
beschaffen, bewerten und nutzen
8Arbeitsplanung und
-organisation
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 6)
a) Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisa-
torischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen
Kriterien festlegen und sicherstellen
e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-
schaftlichkeit vergleichen
9Kundenorientierung
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 8)
a) kundenspezifische Anforderungen und Informationen
entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berück-
sichtigen


Zeitrahmen 10: Projektbezogene Realisierung

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(Nach Lernzielen der Anlage 3)
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Erstellen technischer
Unterlagen für
elektrotechnische
Systeme
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 1)
c) Bauteile und Leitungen von energie- und informations-
technischen Anlagen anhand von Katalogen und Daten-
blättern auswählen, verbinden und darstellen
d) Steuerschaltungen und Steuerprogramme entwerfen und
Schaltungen der Datenübertragung darstellen
g) Funktionen von Systemkomponenten und deren Ver-
schaltungen beurteilen und darstellen
4 bis 8
2Beurteilen und
Anwenden von
Systemkomponenten
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 3)
b) Bauelemente der Elektrotechnik erläutern und zu Schal-
tungen verbinden
c) Elemente der Steuerungs-, Regelungs- und Antriebs-
technik erläutern und zu Schaltungen verbinden
d) Gefahren identifizieren, Schutzmaßnahmen anwenden
3Anfertigen von
technischen
Dokumentationen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 6)
c) technische Sachverhalte beurteilen sowie Aufmaße, Pro-
tokolle und Stücklisten anfertigen und prüfen
4Arbeitsplanung und
-organisation
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 6)
h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergeb-
nisse abstimmen, auswerten und präsentieren
5Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 7)
b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-
reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb-
nisse prüfen und beurteilen
c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erken-
nen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und do-
kumentieren
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen
beitragen
6Kundenorientierung
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 8)
b) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunika-
tionsregeln informieren und beraten sowie Kundenanfor-
derungen beachten
c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren
d) kulturelle Identitäten berücksichtigen


Zeitrahmen 11: Elektrotechnische Systeme dokumentieren

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(Nach Lernzielen der Anlage 3)
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Anfertigen von
schematischen und
perspektivischen
Darstellungen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 5)
c) fachbezogene Funktionsabläufe nach technischen Unter-
lagen darstellen und dokumentieren
3 bis 5
2Anfertigen von
technischen
Dokumentationen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 6)
d) auftragsbezogene Daten systematisch und kundenorien-
tiert zusammenstellen
3Arbeitsplanung
und -organisation
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 6)
g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistun-
gen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten
sowie dokumentieren