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Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin (TechnProdDesAusbV k.a.Abk.)
V. v. 21.06.2011 BGBl. I S. 1215 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.10.2014 BGBl. I S. 1630
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-73 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-73 Berufliche Bildung
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Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
- *)
- Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
Teil 1 Gemeinsame Vorschriften
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
Die Ausbildungsberufe
- 1.
- Technischer Produktdesigner und Technische Produktdesignerin,
- 2.
- Technischer Systemplaner und Technische Systemplanerin
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildungen dauern jeweils dreieinhalb Jahre.
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Ausbildungen gliedern sich wie folgt:
- 1.
- für beide Ausbildungsberufe in gemeinsame Qualifikationen über zwölf Monate,
- 2.
- für jeden Ausbildungsberuf in spezifische Qualifikationen sowie
- 3.
- im Ausbildungsberuf Technischer Produktdesigner und Technische Produktdesignerin in die Fachrichtungen
- a)
- Produktgestaltung und -konstruktion,
- b)
- Maschinen- und Anlagenkonstruktion,
- 4.
- im Ausbildungsberuf Technischer Systemplaner und Technische Systemplanerin in die Fachrichtungen
- a)
- Versorgungs- und Ausrüstungstechnik,
- b)
- Stahl- und Metallbautechnik,
- c)
- Elektrotechnische Systeme.
(2) Die gemeinsamen Qualifikationen und die jeweiligen spezifischen und fachrichtungsspezifischen Qualifikationen werden verteilt über die gesamte Ausbildungszeit vermittelt.
Teil 2 Vorschriften für den Ausbildungsberuf zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:
- 1.
- Erstellen und Anwenden technischer Dokumente,
- 2.
- Rechnergestützt Konstruieren,
- 3.
- Unterscheiden von Werkstoffen,
- 4.
- Unterscheiden von Fertigungsverfahren und Montagetechniken,
- 5.
- Ausführen von Berechnungen;
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:
- 1.
- Beurteilen von Werk- und Hilfsstoffen,
- 2.
- Produktentwicklung:
- 2.1
- Produktentstehungsprozess,
- 2.2
- Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen,
- 2.3
- Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen,
- 3.
- Auswählen von Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken,
- 4.
- Ausführen von Simulationen;
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a:
- 1.
- Gestalten und Entwerfen von Objekten,
- 2.
- Konstruieren mit Freiformflächen,
- 3.
- Konstruieren von Objekten,
- 4.
- Simulation und Präsentation;
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b:
- 1.
- Ändern und Prüfen von Werkstoffeigenschaften,
- 2.
- Erstellen von Konstruktionen,
- 3.
- Fertigungstechnik,
- 4.
- Füge- und Montagetechnik,
- 5.
- Steuerungs- und Elektrotechnik;
Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,
- 6.
- Arbeitsplanung und -organisation,
- 7.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
- 8.
- Kundenorientierung.
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 8 und 10 bis 12 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 6 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet.
§ 7 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung findet in dem Prüfungsbereich Technische Dokumente statt.
(4) Für den Prüfungsbereich Technische Dokumente bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Arbeitsschritte planen, dokumentieren und in den Produktentstehungsprozess einordnen,
- b)
- Freihandskizzen erstellen,
- c)
- strukturierte 3D-Datensätze nach geometrischen sowie nach fertigungs- und werkstofftechnischen Besonderheiten erstellen und ändern,
- d)
- Berechnungen durchführen und
- e)
- technische Dokumente erstellen und dabei insbesondere Zeichnungen in Ansichten und Schnitten ableiten sowie Bemaßungen, Toleranzen, Passungen und Oberflächenbeschaffenheit beurteilen und eintragen
- 2.
- der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt erstellen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünfeinhalb Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 90 Minuten.
§ 8 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Arbeitsauftrag,
- 2.
- Produktentwicklung,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären,
- b)
- Methoden des betrieblichen Projektmanagements anwenden,
- c)
- Lösungsvarianten entwickeln und skizzieren und unter gestalterischen, technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,
- d)
- methodisch konstruieren, insbesondere funktions-, fertigungs-, beanspruchungs- und prüfgerecht, dazu einen 3D-Datensatz sowie technische Dokumente anfertigen,
- e)
- Berechnungen, Simulationen und Animationen durchführen und
- f)
- Dokumentationen und Präsentationen erstellen
- 2.
- Prüfungsvariante 1
- a)
- der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den 3D-Datensatz, die Dokumentationen und die praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;
- b)
- die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 70 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;
- 3.
- Prüfungsvariante 2
- a)
- der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den 3D-Datensatz, die Dokumentationen und die praxisbezogenen Unterlagen geführt;
- b)
- die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 70 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;
- 4.
- der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(4) Für den Prüfungsbereich Produktentwicklung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- mit Informations- und Kommunikationssystemen umgehen,
- b)
- Angaben in technischen Dokumenten erläutern,
- c)
- Funktionen analysieren und beschreiben, auch in englischer Sprache,
- d)
- Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken beurteilen,
- e)
- Werkstoffanforderungen und -eigenschaften beurteilen,
- f)
- technische Berechnungen durchführen,
- g)
- Gestaltungsmöglichkeiten beschreiben,
- h)
- qualitätssichernde Maßnahmen durchführen,
- i)
- Methoden des Projektmanagements im Produktentwicklungsprozess anwenden und
- j)
- mit dem Kunden, auch in englischer Sprache, kommunizieren
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Technische Dokumente 30 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 35 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Produktentwicklung 25 Prozent,
- 4.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",
- 4.
- in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend" und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend"
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
§ 10 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet.
§ 11 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung findet in dem Prüfungsbereich Technische Dokumente statt.
(4) Für den Prüfungsbereich Technische Dokumente bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Arbeitsschritte planen, dokumentieren und in den Produktentstehungsprozess einordnen,
- b)
- Freihandskizzen erstellen,
- c)
- strukturierte 3D-Datensätze nach geometrischen sowie nach fertigungs- und werkstofftechnischen Besonderheiten erstellen und ändern,
- d)
- Berechnungen durchführen und
- e)
- technische Dokumente erstellen und dabei insbesondere Zeichnungen in Ansichten und Schnitten ableiten sowie Bemaßungen, Toleranzen, Passungen und Oberflächenbeschaffenheit eintragen
- 2.
- der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt erstellen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünfeinhalb Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 90 Minuten.
§ 12 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Arbeitsauftrag,
- 2.
- Entwicklung und Konstruktion,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären,
- b)
- Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,
- c)
- Methoden des betrieblichen Projektmanagements anwenden,
- d)
- funktions-, fertigungs-, beanspruchungs- und prüfgerecht konstruieren,
- e)
- methodisch konstruieren, Berechnungen durchführen sowie notwendige technische Dokumente ableiten und
- f)
- Dokumentationen und Präsentationen erstellen
- 2.
- Prüfungsvariante 1
- a)
- der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den 3D-Datensatz, die Dokumentationen und die praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;
- b)
- die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 70 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;
- 3.
- Prüfungsvariante 2
- a)
- der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den 3D-Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt;
- b)
- die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 70 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;
- 4.
- der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(4) Für den Prüfungsbereich Entwicklung und Konstruktion bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- mit Informations- und Kommunikationssystemen umgehen,
- b)
- Angaben in technischen Dokumenten erläutern,
- c)
- Funktionen analysieren und beschreiben, auch in englischer Sprache,
- d)
- Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken beurteilen,
- e)
- Werkstoffanforderungen und -eigenschaften beurteilen,
- f)
- Toleranzen, Passungen und Oberflächenangaben anwenden und beurteilen,
- g)
- funktionale Zusammenhänge in der Steuerungs- und Elektrotechnik berücksichtigen,
- h)
- Maschinen- und Verbindungselemente verwenden,
- i)
- technische Berechnungen durchführen,
- j)
- qualitätssichernde Maßnahmen durchführen und
- k)
- mit dem Kunden, auch in englischer Sprache, kommunizieren
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 13 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Technische Dokumente 30 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 35 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Entwicklung und Konstruktion 25 Prozent,
- 4.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",
- 4.
- in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend" und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend"
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
Teil 3 Vorschriften für den Ausbildungsberuf zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin
§ 14 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 3, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 4, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:
- 1.
- Erstellen und Anwenden technischer Dokumente,
- 2.
- Rechnergestützt Konstruieren,
- 3.
- Unterscheiden von Werkstoffen,
- 4.
- Unterscheiden von Fertigungsverfahren und Montagetechniken,
- 5.
- Ausführen von Berechnungen;
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:
- 1.
- Beurteilen von Werkstoffen und Korrosionsschutzverfahren,
- 2.
- Beurteilen von Montage- und Fügeverfahren,
- 3.
- Erstellen technischer Unterlagen,
- 4.
- Anfertigen von Skizzen;
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a:
- 1.
- Erstellen technischer Unterlagen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik,
- 2.
- Ausführen von Detailkonstruktionen,
- 3.
- Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen,
- 4.
- Anfertigen von technischen Dokumentationen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik,
- 5.
- Ausführen technischer Berechnungen,
- 6.
- Beurteilen von Systemkomponenten;
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b:
- 1.
- Erstellen technischer Unterlagen der Stahl- und Metallbautechnik,
- 2.
- Entwerfen und Konstruieren,
- 3.
- Berücksichtigen von bauphysikalischen Anforderungen,
- 4.
- Durchführen von Berechnungen,
- 5.
- Auswählen von Fertigungs-, Montage- und Fügeverfahren;
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c:
- 1.
- Erstellen technischer Unterlagen für elektrotechnische Systeme,
- 2.
- Ausführen von Berechnungen,
- 3.
- Beurteilen und Anwenden von Systemkomponenten,
- 4.
- Ausführen von Detailplänen,
- 5.
- Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen,
- 6.
- Anfertigen von technischen Dokumentationen;
Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,
- 6.
- Arbeitsplanung und -organisation,
- 7.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
- 8.
- Kundenorientierung.
§ 15 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 16 bis 18, 20 bis 22 und 24 bis 26 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 16 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet.
§ 17 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen statt.
(4) Für den Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Grundkörper in Ansichten darstellen,
- b)
- Bauteile in Ansichten und Schnitten darstellen,
- c)
- Skizzen anfertigen,
- d)
- technische Zeichnungen normgerecht bemaßen und ergänzen,
- e)
- Werkstoffe sowie Fertigungs- und Fügetechniken unterscheiden und
- f)
- Bauteildetails mit Hilfe von Stücklistenangaben und technischen Unterlagen auswählen und darstellen
- 2.
- der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt in Form einer technischen Zeichnung anfertigen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünf Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 120 Minuten.
§ 18 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Arbeitsauftrag,
- 2.
- Systemplanung,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären,
- b)
- technische Zeichnungen unter Beachtung der Normen und Vorschriften mit Anlagenschema erstellen,
- c)
- Funktionszusammenhänge und Datenblätter erstellen,
- d)
- fachspezifische Berechnungen, insbesondere wärmetechnische und strömungstechnische Berechnungen durchführen,
- e)
- Kenndaten von Anlagenkomponenten unter Berücksichtigung von Schall- und Brandschutz ermitteln, gesetzliche Bestimmungen berücksichtigen und
- f)
- Fertigungsunterlagen und Materialzusammenstellungen erstellen sowie Befestigungssysteme auswählen
- 2.
- hierfür ist aus folgenden Gebieten auszuwählen:
- a)
- Heizungstechnik,
- b)
- Klimatechnik und
- c)
- Sanitärtechnik;
- 3.
- Prüfungsvariante 1
- a)
- der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;
- b)
- die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 40 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;
- 4.
- Prüfungsvariante 2
- a)
- der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt;
- b)
- die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 40 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;
- 5.
- der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 3 oder 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(4) Für den Prüfungsbereich Systemplanung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Skizzen oder Anlagenschemata oder Materialauszüge erstellen,
- b)
- Tabellenkalkulationen und Datenblätter unter Berücksichtigung der Normen und Richtlinien erstellen,
- c)
- Anlagenkomponenten nach Produktunterlagen, insbesondere Auslegungsdiagrammen, bestimmen,
- d)
- wärmetechnische und strömungstechnische Berechnungen durchführen,
- e)
- Wirkungsgrade berechnen,
- f)
- Eigenschaften von flüssigen und gasförmigen Medien bestimmen und
- g)
- Skizzen oder Funktionsschemata erstellen
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 19 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen 30 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 35 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Systemplanung 25 Prozent,
- 4.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",
- 4.
- in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend" und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend"
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
§ 20 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik
§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 25 Prozent, Teil 2 der Abschlussprüfung mit 75 Prozent gewichtet.
§ 21 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik
§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen.
(4) Für den Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Grundkörper in Ansichten darstellen,
- b)
- Bauteile in Ansichten und Schnitten darstellen,
- c)
- Baugruppen aus Stahlprofilen perspektivisch darstellen,
- d)
- Skizzen anfertigen,
- e)
- technische Zeichnungen von Bauteilen normgerecht bemaßen und ergänzen,
- f)
- Werkstoffe sowie Fertigungs- und Fügetechniken unterscheiden und
- g)
- Bauteildetails mit Hilfe von Stücklistenangaben und technischen Unterlagen auswählen und darstellen
- 2.
- der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt in Form einer technischen Zeichnung anfertigen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünf Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 120 Minuten.
§ 22 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik
§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Konstruktionsauftrag,
- 2.
- Baukonstruktion,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Konstruktionsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- technische Zeichnungen für Werkstatt und Baustelle mit den erforderlichen Ansichten, Schnitten und Einzelheiten herstellen und werkstatt- und montagegerecht bemaßen und
- b)
- Stücklisten erstellen
- 2.
- hierfür ist aus folgenden Gebieten auszuwählen:
- a)
- Stahlbautechnik und
- b)
- Metallbautechnik;
- 3.
- der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt in Form einer technischen Zeichnung erstellen und ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt für das Prüfungsprodukt sieben Stunden und für das Fachgespräch 15 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Baukonstruktion bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Ergebnisse statischer und bauphysikalischer Berechnungen in die Zeichnungserstellung einfließen lassen,
- b)
- Systemmaße ermitteln,
- c)
- lösbare und nichtlösbare Verbindungen beurteilen und auswählen und
- d)
- Abwicklungen erstellen
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 23 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen 25 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Konstruktionsauftrag 40 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Baukonstruktion 25 Prozent,
- 4.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Prüfungsbereich Konstruktionsauftrag mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",
- 4.
- in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend" und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend"
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
§ 24 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent, Teil 2 der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet.
§ 25 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme
§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen.
(4) Für den Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Grundkörper in Ansichten darstellen,
- b)
- Bauteile in Ansichten und Schnitten darstellen,
- c)
- Skizzen anfertigen,
- d)
- technische Zeichnungen normgerecht bemaßen und ergänzen,
- e)
- Werkstoffe sowie Fertigungs- und Fügetechniken unterscheiden und
- f)
- Bauteildetails mit Hilfe von Stücklistenangaben und technischen Unterlagen auswählen und darstellen und
- g)
- technische Unterlagen der Installationstechnik entwerfen und ändern
- 2.
- der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt in Form einer technischen Zeichnung anfertigen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünf Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 120 Minuten.
§ 26 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme
§ 26 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Arbeitsauftrag,
- 2.
- Systemplanung,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären,
- b)
- technische Zeichnungen unter Beachtung der Normen und Vorschriften mit Übersichtsschalt- und Stromlaufplänen erstellen,
- c)
- Funktionszusammenhänge und Datenblätter erstellen,
- d)
- Berechnungen, insbesondere Querschnitts- und Leistungsberechnungen durchführen,
- e)
- Kenndaten von Anlagenkomponenten unter Berücksichtigung sicherheits-, brandschutz- und schallschutztechnischer Aspekte ermitteln, gesetzliche Bestimmungen berücksichtigen,
- f)
- Aufbauskizzen und Materialauszüge erstellen und Befestigungssysteme auswählen und
- g)
- Dokumentationen erstellen
- 2.
- Prüfungsvariante 1
- a)
- der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;
- b)
- die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 40 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;
- 3.
- Prüfungsvariante 2
- a)
- der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt;
- b)
- die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 40 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;
- 4.
- der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(4) Für den Prüfungsbereich Systemplanung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Beleuchtungsstärken berechnen,
- b)
- Querschnitts- und Leistungsberechnungen durchführen,
- c)
- Stromlaufpläne und Installationspläne zeichnen,
- d)
- Übersichtspläne erstellen und
- e)
- Skizzen oder Funktionsschemata oder Materialauszüge erstellen
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 27 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen 30 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 35 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Systemplanung 25 Prozent,
- 4.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",
- 4.
- in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend" und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend"
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
Teil 4 Schlussvorschriften
§ 28 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in den Ausbildungsberufen Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin und Technischer Produktdesigner/Technische Produktdesignerin bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.
§ 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 29 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2011 TZAV TPDesignAusbV
Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Gleichzeitig treten die Technischer Zeichner-Ausbildungsverordnung vom 17. Dezember 1993 (BGBl. 1994 I S. 25), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 2000 (BGBl. I S. 863) geändert worden ist, und die Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner/zur Technischen Produktdesignerin vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1804, 2261) außer Kraft.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin V. v. 17. Oktober 2014 BGBl. I S. 1630 m.W.v. 30. Oktober 2014
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung B. Heitzer
In Vertretung B. Heitzer
Anlagen
Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin - Sachliche Gliederung -
Anlage 1 wird in 4 Vorschriften zitiert
Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Erstellen und Anwenden technischer Dokumente (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen berück- sichtigen b) geometrische Beziehungen unterscheiden c) Einzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten normge- recht darstellen d) Regeln der Maßeintragung anwenden e) Werkstücke räumlich darstellen f) Freihandskizzen anfertigen und bemaßen g) technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten, erstel- len und pflegen h) technische Dokumentations- und Präsentationsunterlagen er- stellen i) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedie- nungshinweise verwenden |
2 | Rechnergestützt Konstruieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach technischen Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellen b) Strukturierungsmethoden anwenden c) Zeichnungen ableiten oder erstellen d) Symbole auswählen und verwenden e) Kauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen auswählen und verwenden |
3 | Unterscheiden von Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten einholen b) Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirt- schaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unterscheiden c) Werkstoffnormung berücksichtigen |
4 | Unterscheiden von Fertigungsverfahren und Montagetechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a) branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unterscheiden b) Montagetechniken unterscheiden |
5 | Ausführen von Berechnungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a) Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen be- rechnen b) Längen- und Volumenausdehnung berechnen |
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Beurteilen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a) Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten beurteilen b) Hilfsstoffe unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnen c) Werk- und Hilfsstoffe hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaft- lichkeit und Umweltverträglichkeit beurteilen d) Werkstoffnormung anwenden e) Werkstoffeigenschaften in technischen Dokumenten beschrei- ben |
2 | Produktentwicklung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | |
2.1 | Produktentstehungsprozess (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.1) | a) den betrieblichen Produktentstehungsprozess berücksichtigen b) Inhalte und Aufgaben des eigenen Arbeitsfeldes dem Produkt- entstehungsprozess zuordnen c) Methoden des Projekt- und Prozessmanagements anwenden d) Schritte der methodischen Konstruktion unterscheiden e) analytische und statistische Werkzeuge zur Qualitätssicherung interpretieren und anwenden f) mit vor- und nachgelagerten Bereichen kommunizieren, die Schnittstellen identifizieren und Abstimmungen herbeiführen g) in den Phasen des Produktlebenszyklus, insbesondere Entwick- lung und Konstruktion, Fertigung und Montage, Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung, Service, Demontage und Entsor- gung, die rechtlichen Vorgaben einhalten |
2.2 | Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.2) | a) Konstruktionsarten unterscheiden b) Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichtenheft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Qualitätsanforderungen berücksichtigen c) Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwenden d) Lösungen unter Berücksichtigung von technischen, wirtschaftli- chen und ökologischen Kriterien entwickeln, bewerten und aus- wählen e) Lösungen visualisieren und präsentieren |
2.3 | Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.3) | a) funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und prüf- gerechte Anforderungen an Konstruktionen berücksichtigen b) Designvorgaben nach technischen und funktionalen Gesichts- punkten beachten c) Bauteile und Halbzeuge nach Vorgaben und technischen Unter- lagen auswählen d) Verwendung von Norm- und Kaufteilen berücksichtigen e) Werkstoffanforderungen und -eigenschaften berücksichtigen f) Toleranzen, Passungen und Oberflächen festlegen g) Detailkonstruktionen anfertigen h) konstruktive Änderungen vornehmen i) Füge- und Verbindungstechniken berücksichtigen j) Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, durchführen k) Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, durchführen l) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen m) Datensätze erstellen und Datenqualität im Prozess sichern n) unterschiedliche Datenformate austauschen und anwenden |
3 | Auswählen von Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a) Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählen b) Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktionsprozess auswählen |
4 | Ausführen von Simulationen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | a) virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision prüfen b) branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren an- wenden |
Abschnitt C: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Gestalten und Entwerfen von Objekten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | a) Produkt-, Wettbewerbs- und Patentrecherchen durchführen b) Stufen des Designprozesses, insbesondere Skizzen, CAD-Mo- delle und physikalische Modelle, unterscheiden c) Grundlagen der Gestaltung anwenden d) Entwurfsskizzen erstellen e) Objekte funktionsgerecht gestalten f) Objekte unter Beachtung ergonomischer Richtlinien und recht- licher Vorgaben gestalten g) Objekte unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften ge- stalten |
2 | Konstruieren mit Freiformflächen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | a) Kurvenarten unterscheiden b) Raumkurven erzeugen c) Kurven glätten d) Kurvenübergänge erzeugen und beurteilen e) Freiformflächen erzeugen und beurteilen f) Flächenübergänge erzeugen und beurteilen g) Flächenverbände erzeugen und beurteilen h) Objekte mit Freiformflächen erstellen und beurteilen |
3 | Konstruieren von Objekten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | a) Designvorgaben nach technischen, funktionalen und ästheti- schen Gesichtspunkten umsetzen b) Objekte als Flächen-, Volumen- und Hybridmodell konstruieren c) Objekte funktions- und beanspruchungsgerecht konstruieren d) Objekte unter Berücksichtigung von Fertigungstechniken, insbe- sondere Tiefziehen, Spritzgießen und Biegen, konstruieren e) Objekte unter Berücksichtigung von Fügeverfahren und Mon- tagetechniken, insbesondere Kleben, Schweißen, Clip- und Schnappverbindungen, konstruieren f) Objekte ergonomisch konstruieren g) Objekte unter Berücksichtigung von Werkstoffen, insbesondere Bleche, Kunststoff, Holz, Verbundwerkstoffe, Glas, Papier und Pappe, konstruieren h) Objekte, insbesondere unter Berücksichtigung von Berech- nungs- und Versuchsergebnissen, optimieren |
4 | Simulation und Präsentation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) | a) Simulationen erstellen, nutzen und auswerten b) Verhalten von Bauteilen und Baugruppen durch virtuelle Bewe- gungssimulationen prüfen c) Objekte fotorealistisch präsentieren und animieren d) Visualisierungstechniken anwenden |
Abschnitt D: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Ändern und Prüfen von Werkstoffeigenschaften (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) | a) Verfahren zur Änderung von Werkstoffeigenschaften auswählen b) Prüfverfahren zur Feststellung der Werkstoffeigenschaften aus- wählen |
2 | Erstellen von Konstruktionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) | a) Aufbau, Funktion und Wirkungsweise von Maschinenelementen, insbesondere Getriebe, Kupplungen und Vorrichtungen, aus- wählen b) Konstruktionen mit Funktionseinheiten, Standardteilen und Ver- bindungselementen entwickeln c) Gusskonstruktionen erstellen d) Schweißkonstruktionen erstellen |
3 | Fertigungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) | a) Auswirkungen der Urformtechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen b) Auswirkungen der Umformtechnik auf die Bemaßung, Gestal- tung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen c) Auswirkungen der Zerspanungstechnik auf die Bemaßung, Ge- staltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bau- teilen in der Konstruktion umsetzen d) fertigungstechnische Berechnungen durchführen |
4 | Füge- und Montagetechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4) | a) Auswirkungen der Füge- und Montagetechniken auf die Gestal- tung, Bemaßung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen b) Toleranzen und Passungen berechnen c) Maschinen- oder Verbindungselemente beanspruchungs- und funktionsgerecht in Konstruktionen verwenden |
5 | Steuerungs- und Elektrotechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | a) Elemente der Steuerungstechnik unterscheiden b) Schaltungen mit Bauelementen der Hydraulik und Elektropneu- matik beurteilen c) grundlegende Gesetzmäßigkeiten der Elektrotechnik beachten und Grundgrößen berechnen d) Größen der Steuerungstechnik, insbesondere Drücke und Kräf- te, berechnen e) Gefahren in der Steuerungs- und Elektrotechnik sowie die Anfor- derungen entsprechender Schutzmaßnahmen beachten f) Schaltpläne der Steuerungs- und Elektrotechnik in CAD-Daten- sätze einbinden |
Abschnitt E: Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftig- ten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Ge- werkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfas- sungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbil- denden Betriebes beschreiben |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest- stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif- ten anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah- men einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver- haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen |
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt- schutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen- den Entsorgung zuführen |
5 | Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5) | a) betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache anwenden b) Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Text- verarbeitung und Präsentation, einsetzen c) Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaf- fen, bewerten und nutzen d) Daten pflegen und sichern e) Vorschriften zur Datensicherheit beachten |
6 | Arbeitsplanung und -organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6) | a) Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen b) auftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen, bewer- ten und nutzen c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatori- schen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien fest- legen und sicherstellen d) rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften beachten e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Berei- chen abstimmen f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kon- trollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumen- tieren h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse ab- stimmen, auswerten und präsentieren |
7 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 7) | a) Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen beachten b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich an- wenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen ergreifen und doku- mentieren d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitra- gen |
8 | Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 8) | a) kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegen- nehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen b) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikations- regeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen be- achten c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren d) kulturelle Identitäten berücksichtigen |
Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin - Zeitliche Gliederung -
Anlage 2 wird in 5 Vorschriften zitiert
Abschnitt 1
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab- schluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungs- vertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu- tern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver- tretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver- fassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits- platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor- schriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen- den; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen | |
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbe- trieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispie- len erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen- den Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt- schonenden Entsorgung zuführen |
Abschnitt 2
1. bis 3. Ausbildungshalbjahr:
Zeitrahmen 1: Einfache Bauteile und Baugruppen darstellen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1) | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Erstellen und Anwenden technischer Dokumente (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen berücksichtigen b) geometrische Beziehungen unterscheiden c) Einzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten normgerecht darstellen d) Regeln der Maßeintragung anwenden e) Werkstücke räumlich darstellen f) Freihandskizzen anfertigen und bemaßen | 4 bis 6 |
2 | Rechnergestützt Konstruieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach techni- schen Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellen b) Strukturierungsmethoden anwenden e) Kauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen auswählen und verwenden | |
3 | Unterscheiden von Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigen- schaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten einholen | |
4 | Ausführen von Berechnungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a) Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen berechnen | |
5 | Anwenden von Informations- und Kommunikations- techniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5) | a) betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache anwen- den b) Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen c) Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen d) Daten pflegen und sichern e) Vorschriften zur Datensicherheit beachten | |
6 | Arbeitsplanung und -organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6) | a) Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen b) auftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen, bewerten und nutzen | |
7 | Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 8) | c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren d) kulturelle Identitäten berücksichtigen |
Zeitrahmen 2: Technische Dokumente erstellen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1) | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Erstellen und Anwenden technischer Dokumente (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | g) technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten, erstellen und pflegen h) technische Dokumentations- und Präsentationsunterla- gen erstellen i) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Be- dienungshinweise verwenden | 4 bis 6 |
2 | Rechnergestützt Konstruieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | c) Zeichnungen ableiten oder erstellen d) Symbole auswählen und verwenden | |
3 | Unterscheiden von Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | b) Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbar- keit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unter- scheiden c) Werkstoffnormung berücksichtigen | |
4 | Beurteilen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | d) Werkstoffnormung anwenden e) Werkstoffeigenschaften in technischen Dokumenten be- schreiben | |
5 | Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.3) | c) Bauteile und Halbzeuge nach Vorgaben und technischen Unterlagen auswählen d) Verwendung von Norm- und Kaufteilen berücksichtigen f) Toleranzen, Passungen und Oberflächen festlegen i) Füge- und Verbindungstechniken berücksichtigen m) Datensätze erstellen und Datenqualität im Prozess si- chern | |
6 | Anwenden von Informations- und Kommunikations- techniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5) | b) Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen c) Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen d) Daten pflegen und sichern e) Vorschriften zur Datensicherheit beachten | |
7 | Arbeitsplanung und -organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6) | c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisa- torischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen d) rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften be- achten g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistun- gen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten so- wie dokumentieren |
Zeitrahmen 3: Bauteile werkstoff-, fertigungs- und montagegerecht gestalten und erstellen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1) | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Unterscheiden von Fertigungsverfahren und Montagetechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a) branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unter- scheiden b) Montagetechniken unterscheiden | 3 bis 5 |
2 | Ausführen von Berechnungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | b) Längen- und Volumenausdehnung berechnen | |
3 | Beurteilen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a) Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbei- tungs- und Verwendungsmöglichkeiten beurteilen b) Hilfsstoffe unterscheiden und ihrer Verwendung nach zu- ordnen c) Werk- und Hilfsstoffe hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit beurteilen | |
4 | Produktentstehungs- prozess (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.1) | a) den betrieblichen Produktentstehungsprozess berück- sichtigen b) Inhalte und Aufgaben des eigenen Arbeitsfeldes dem Produktentstehungsprozess zuordnen f) mit vor- und nachgelagerten Bereichen kommunizieren, die Schnittstellen identifizieren und Abstimmungen her- beiführen g) in den Phasen des Produktlebenszyklus, insbesondere Entwicklung und Konstruktion, Fertigung und Montage, Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung, Service, Demontage und Entsorgung, die rechtlichen Vorgaben einhalten | |
5 | Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.2) | b) Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichten- heft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Quali- tätsanforderungen berücksichtigen c) Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwenden | |
6 | Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.3) | a) funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und prüfgerechte Anforderungen an Konstruktionen berück- sichtigen e) Werkstoffanforderungen und -eigenschaften berücksich- tigen | |
7 | Auswählen von Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a) Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählen b) Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktions- prozess auswählen | |
8 | Arbeitsplanung und -organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6) | e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen | |
9 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 7) | b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe- reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb- nisse prüfen und beurteilen c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erken- nen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und do- kumentieren |
Zeitrahmen 4: Konstruktionsprozess umsetzen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1) | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Produktentstehungs- prozess (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.1) | b) Inhalte und Aufgaben des eigenen Arbeitsfeldes dem Produktentstehungsprozess zuordnen c) Methoden des Projekt- und Prozessmanagements an- wenden d) Schritte der methodischen Konstruktion unterscheiden e) analytische und statistische Werkzeuge zur Qualitäts- sicherung interpretieren und anwenden f) mit vor- und nachgelagerten Bereichen kommunizieren, die Schnittstellen identifizieren und Abstimmungen her- beiführen g) in den Phasen des Produktlebenszyklus, insbesondere Entwicklung und Konstruktion, Fertigung und Montage, Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung, Service, Demontage und Entsorgung, die rechtlichen Vorgaben einhalten | 3 bis 5 |
2 | Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.2) | b) Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichten- heft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Quali- tätsanforderungen berücksichtigen e) Lösungen visualisieren und präsentieren | |
3 | Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.3) | n) unterschiedliche Datenformate austauschen und anwen- den | |
4 | Arbeitsplanung und -organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6) | e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt- schaftlichkeit vergleichen h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergeb- nisse abstimmen, auswerten und präsentieren | |
5 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 7) | d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen | |
6 | Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 8) | a) kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berück- sichtigen |
Abschnitt 3
4. bis 7. Ausbildungshalbjahr: Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion
Zeitrahmen 5: Komplexe Bauteile und Baugruppen konstruieren
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1) | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.2) | a) Konstruktionsarten unterscheiden b) Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichten- heft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Quali- tätsanforderungen berücksichtigen c) Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwenden d) Lösungen unter Berücksichtigung von technischen, wirt- schaftlichen und ökologischen Kriterien entwickeln, be- werten und auswählen e) Lösungen visualisieren und präsentieren | 11 bis 13 |
2 | Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.3) | a) funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und prüfgerechte Anforderungen an Konstruktionen berück- sichtigen b) Designvorgaben nach technischen und funktionalen Ge- sichtspunkten beachten g) Detailkonstruktionen anfertigen h) konstruktive Änderungen vornehmen j) Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwin- digkeit, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, durchführen k) Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächen- pressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, durchführen l) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen | |
3 | Auswählen von Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a) Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählen b) Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktions- prozess auswählen | |
4 | Ausführen von Simulationen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | a) virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision prüfen b) branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren anwenden | |
5 | Gestalten und Entwerfen von Objekten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | c) Grundlagen der Gestaltung anwenden d) Entwurfsskizzen erstellen | |
6 | Konstruieren mit Freiformflächen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | a) Kurvenarten unterscheiden b) Raumkurven erzeugen c) Kurven glätten d) Kurvenübergänge erzeugen und beurteilen e) Freiformflächen erzeugen und beurteilen | |
7 | Konstruieren von Objekten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | d) Objekte unter Berücksichtigung von Fertigungstechni- ken, insbesondere Tiefziehen, Spritzgießen und Biegen, konstruieren e) Objekte unter Berücksichtigung von Fügeverfahren und Montagetechniken, insbesondere Kleben, Schweißen, Clip- und Schnappverbindungen, konstruieren g) Objekte unter Berücksichtigung von Werkstoffen, insbe- sondere Bleche, Kunststoff, Holz, Verbundwerkstoffe, Glas, Papier und Pappe, konstruieren | |
8 | Anwenden von Informations- und Kommunikations- techniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5) | c) Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen d) Daten pflegen und sichern | |
9 | Arbeitsplanung und -organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6) | c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisa- torischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt- schaftlichkeit vergleichen g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistun- gen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten so- wie dokumentieren | |
10 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 7) | a) Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen be- achten c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erken- nen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und do- kumentieren | |
11 | Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 8) | a) kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berück- sichtigen |
Zeitrahmen 6: Produkte entwerfen, gestalten und konstruieren
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1) | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Gestalten und Entwerfen von Objekten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | a) Produkt-, Wettbewerbs- und Patentrecherchen durchfüh- ren b) Stufen des Designprozesses, insbesondere Skizzen, CAD-Modelle und physikalische Modelle, unterscheiden e) Objekte funktionsgerecht gestalten f) Objekte unter Beachtung ergonomischer Richtlinien und rechtlicher Vorgaben gestalten g) Objekte unter Berücksichtigung von Materialeigenschaf- ten gestalten | 11 bis 13 |
2 | Konstruieren von Freiformflächen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | f) Flächenübergänge erzeugen und beurteilen g) Flächenverbände erzeugen und beurteilen h) Objekte mit Freiformflächen erstellen und beurteilen | |
3 | Konstruieren von Objekten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | a) Designvorgaben nach technischen, funktionalen und äs- thetischen Gesichtspunkten umsetzen b) Objekte als Flächen-, Volumen- und Hybridmodell kon- struieren c) Objekte funktions- und beanspruchungsgerecht konstru- ieren f) Objekte ergonomisch konstruieren h) Objekte, insbesondere unter Berücksichtigung von Be- rechnungs- und Versuchsergebnissen, optimieren | |
4 | Simulation und Präsentation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) | a) Simulationen erstellen, nutzen und auswerten b) Verhalten von Bauteilen und Baugruppen durch virtuelle Bewegungssimulationen prüfen c) Objekte fotorealistisch präsentieren und animieren d) Visualisierungstechniken anwenden | |
5 | Arbeitsplanung und -organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6) | h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergeb- nisse abstimmen, auswerten und präsentieren | |
6 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 7) | c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erken- nen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen er- greifen und dokumentieren d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen | |
7 | Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 8) | b) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunika- tionsregeln informieren und beraten sowie Kundenanfor- derungen beachten c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren d) kulturelle Identitäten berücksichtigen |
Abschnitt 4
4. bis 7. Ausbildungshalbjahr: Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion
Zeitrahmen 7: Komplexe Bauteile und Baugruppen konstruieren
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1) | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Beurteilen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a) Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbei- tungs- und Verwendungsmöglichkeiten beurteilen b) Hilfsstoffe unterscheiden und ihrer Verwendung nach zu- ordnen | 11 bis 13 |
2 | Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.2) | a) Konstruktionsarten unterscheiden b) Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichten- heft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Quali- tätsanforderungen berücksichtigen c) Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwenden d) Lösungen unter Berücksichtigung von technischen, wirt- schaftlichen und ökologischen Kriterien entwickeln, be- werten und auswählen e) Lösungen visualisieren und präsentieren | |
3 | Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.3) | a) funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und prüfgerechte Anforderungen an Konstruktionen berück- sichtigen b) Designvorgaben nach technischen und funktionalen Ge- sichtspunkten beachten g) Detailkonstruktionen anfertigen h) konstruktive Änderungen vornehmen j) Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwin- digkeit, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, durchführen k) Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächen- pressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, durchführen l) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen | |
4 | Auswählen von Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a) Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählen b) Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktions- prozess auswählen | |
5 | Ausführen von Simulationen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | a) virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision prüfen b) branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren anwenden | |
6 | Ändern und Prüfen von Werkstoffeigenschaften (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) | a) Verfahren zur Änderung von Werkstoffeigenschaften aus- wählen b) Prüfverfahren zur Feststellung der Werkstoffeigenschaf- ten auswählen | |
7 | Steuerungs- und Elektrotechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | a) Elemente der Steuerungstechnik unterscheiden b) Schaltungen mit Bauelementen der Hydraulik und Elek- tropneumatik beurteilen c) grundlegende Gesetzmäßigkeiten der Elektrotechnik be- achten und Grundgrößen berechnen d) Größen der Steuerungstechnik, insbesondere Drücke und Kräfte, berechnen e) Gefahren in der Steuerungs- und Elektrotechnik sowie die Anforderungen entsprechender Schutzmaßnahmen beachten f) Schaltpläne der Steuerungs- und Elektrotechnik in CAD- Datensätze einbinden | |
8 | Arbeitsplanung und -organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6) | e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt- schaftlichkeit vergleichen g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistun- gen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten so- wie dokumentieren h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergeb- nisse abstimmen, auswerten und präsentieren | |
9 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 7) | b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe- reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb- nisse prüfen und beurteilen c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erken- nen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen er- greifen und dokumentieren d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen | |
10 | Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 8) | c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren |
Zeitrahmen 8: Technische Erzeugnisse konzipieren, entwerfen und ausarbeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1) | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.3) | c) Bauteile und Halbzeuge nach Vorgaben und technischen Unterlagen auswählen d) Verwendung von Norm- und Kaufteilen berücksichtigen i) Füge- und Verbindungstechniken berücksichtigen j) Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwin- digkeit, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, durchführen k) Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächen- pressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, durchführen l) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen | 11 bis 13 |
2 | Ausführen von Simulationen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | a) virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision prüfen b) branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren anwenden | |
3 | Erstellen von Konstruktionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) | a) Aufbau, Funktion und Wirkungsweise von Maschinenele- menten, insbesondere Getriebe, Kupplungen und Vor- richtungen, auswählen b) Konstruktionen mit Funktionseinheiten, Standardteilen und Verbindungselementen entwickeln c) Gusskonstruktionen erstellen d) Schweißkonstruktionen erstellen | |
4 | Fertigungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) | a) Auswirkungen der Urformtechnik auf die Bemaßung, Ge- staltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen b) Auswirkungen der Umformtechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen c) Auswirkungen der Zerspanungstechnik auf die Bema- ßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Mess- barkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen d) fertigungstechnische Berechnungen durchführen | |
5 | Füge- und Montagetechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4) | a) Auswirkungen der Füge- und Montagetechniken auf die Gestaltung, Bemaßung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen b) Toleranzen und Passungen berechnen c) Maschinen- oder Verbindungselemente beanspru- chungs- und funktionsgerecht in Konstruktionen verwen- den | |
6 | Arbeitsplanung und -organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6) | c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisa- torischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen d) rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften be- achten | |
7 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 7) | a) Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen be- achten | |
8 | Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 8) | b) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunika- tionsregeln informieren und beraten sowie Kundenanfor- derungen beachten c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren |
Anlage 3 (zu § 14 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin - Sachliche Gliederung -
Anlage 3 wird in 5 Vorschriften zitiert
Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Erstellen und Anwenden technischer Dokumente (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen berück- sichtigen b) geometrische Beziehungen unterscheiden c) Einzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten normge- recht darstellen d) Regeln der Maßeintragung anwenden e) Werkstücke räumlich darstellen f) Freihandskizzen anfertigen und bemaßen g) technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten, erstel- len und pflegen h) technische Dokumentations- und Präsentationsunterlagen er- stellen i) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedie- nungshinweise verwenden |
2 | Rechnergestützt Konstruieren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach technischen Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellen b) Strukturierungsmethoden anwenden c) Zeichnungen ableiten oder erstellen d) Symbole auswählen und verwenden e) Kauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen auswählen und verwenden |
3 | Unterscheiden von Werkstoffen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten einholen b) Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirt- schaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unterscheiden c) Werkstoffnormung berücksichtigen |
4 | Unterscheiden von Fertigungsverfahren und Montagetechniken (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a) branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unterscheiden b) Montagetechniken unterscheiden |
5 | Ausführen von Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a) Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen be- rechnen b) Längen- und Volumenausdehnung berechnen |
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Beurteilen von Werkstoffen und Korrosionsschutzverfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a) Werkstoffeigenschaften anwendungsbezogen beurteilen b) Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen c) Korrosionsschutzverfahren unterscheiden und beurteilen |
2 | Beurteilen von Montage- und Fügeverfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | a) Verbindungstechnik für lösbare und nicht lösbare Verbindungen beurteilen und auswählen b) örtliche Gegebenheiten für Einzel- und Baugruppenmontage be- rücksichtigen |
3 | Erstellen technischer Unterlagen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a) Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Fertigungszeichnungen unter An- wendung der technischen Norm- und Regelwerke erstellen b) technische Unterlagen angrenzender Bereiche lesen, Schnitt- stellen identifizieren sowie angrenzende Bereiche darstellen c) Bauteile und Baugruppen fertigungs-, montage- und funktions- gerecht bemaßen d) Halbzeuge, Normteile, Bauteile und Baugruppen nach Vorgaben, technischen Unterlagen und Leistungsdaten auswählen e) Aufmaße erstellen f) technische Unterlagen, insbesondere Tabellen, handhaben und erstellen g) sicherheitstechnische Bestimmungen, insbesondere des Brand- schutzes, beachten |
4 | Anfertigen von Skizzen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | a) Teil- und Detailskizzen nach örtlichen Gegebenheiten und Vor- lagen anfertigen b) Bauteile und Baugruppen in ihrer räumlichen Anordnung zu- einander skizzieren |
Abschnitt C: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Erstellen technischer Unterlagen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | a) Funktions- und Aufmaßskizzen anfertigen b) umwelttechnische Vorgaben bei der Anfertigung von techni- schen Unterlagen beachten c) Bauteile und Baugruppen für Anlagen mit den jeweiligen Einbau- teilen darstellen d) Ansichten und Schnitte von Bauteilen und Baugruppen festlegen und ableiten e) Abwicklungen von Bauteilen erstellen f) Bezeichnungen für Material, Korrosionsschutz und Zusatzanga- ben auswählen und eintragen g) technische Unterlagen von Anlagen koordinieren und auf Kolli- sionen prüfen, Kollisionen nach Absprache korrigieren h) technische Unterlagen zur Weiterleitung an Fremdgewerke auf- bereiten und zusammenstellen |
2 | Ausführen von Detailkonstruktionen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | a) Detailpunkte konstruieren b) technische Unterlagen angrenzender Bereiche lesen, Schnitt- stellen zu angrenzenden Bauteilen auch anderer Gewerke ent- werfen c) konstruktive Änderungen nach technischen Vorgaben vorneh- men d) Eigenheiten der Korrosionsschutzverfahren konstruktiv berück- sichtigen |
3 | Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | a) schematische Darstellungen unter Anwendung der einschlägi- gen Normen und Sinnbilder erstellen b) Funktionsabläufe der Versorgungs- und Ausrüstungstechnik dar- stellen und dokumentieren c) schematische Darstellungen von fachbezogenen pneumati- schen, hydraulischen und elektrischen Regel- und Steuerungs- systemen erstellen d) räumliche Darstellungen von Bauteilen und Anlagen erstellen und ableiten |
4 | Anfertigen von technischen Dokumentationen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) | a) Tabellen und Diagramme der Versorgungs- und Ausrüstungs- technik erstellen b) Aufmaße, Protokolle und Stücklisten anfertigen und prüfen so- wie technische Sachverhalte beschreiben c) auftragsbezogene Daten systematisch und kundenorientiert zu- sammenstellen |
5 | Ausführen technischer Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5) | a) Grundgesetze der Mechanik von Flüssigkeiten und Gasen an- wenden b) Bauteile und Komponenten von Anlagen der technischen Ge- bäudeausrüstung mit Hilfe von Normen, Richtlinien, technischen Unterlagen, Auslegungssoftware, Handbüchern und Katalogen berechnen und bestimmen c) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrade der Bauteile und Kompo- nenten von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung mit Hilfe von Berechnungsprogrammen, Auslegungshilfen und tech- nischen Unterlagen berechnen oder bestimmen d) Dimensionierung von Leitungen und Bauteilen auf Basis von Zeichnungen und vorangegangenen Berechnungen vornehmen e) Bedarfsberechnungen im Rahmen der gebäudetechnischen Pro- zessabläufe nach projektbezogenen Vorgaben erstellen |
6 | Beurteilen von Systemkomponenten (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6) | a) Herstellungsverfahren für Anlagenkomponenten bewerten, Ka- nalteile beurteilen und auswählen b) Montage- und Befestigungssysteme sowie Wanddurchlässe, insbesondere unter Berücksichtigung des Brandschutzes, beur- teilen und auswählen c) Elemente der Steuerungs- und Regelungstechnik zu Schaltun- gen verbinden |
Abschnitt D: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Erstellen technischer Unterlagen der Stahl- und Metallbautechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) | a) Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Übersichtszeichnungen unter An- wendung von Sinnbildern sowie der Norm- und Regelwerke für Werkstatt und Baustelle erstellen b) Zusatzangaben auswählen und eintragen c) Toleranzen eigener und angrenzender Bauelemente berücksich- tigen d) Angebotszeichnungen anfertigen e) Pläne unter Anwendung der einschlägigen Normen und Richt- linien nach Vorlagen, Entwürfen und Anweisungen, insbesondere Verankerungs-, Schweißfolge-, Schachtel-, Montagefolge- und Versandpläne sowie Verlegepläne für Bauelemente, anfertigen f) Baustellen-Messpunkte, Raster, Koordinaten und Höhenpunkte festlegen, übertragen und berücksichtigen g) Bauteile und Knotenpunkte perspektivisch darstellen |
2 | Entwerfen und Konstruieren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) | a) konstruktive Änderungen nach Anweisungen vornehmen b) Detailpunkte, insbesondere Naturgrößen, konstruieren c) Anschlüsse zu angrenzenden Bauteilen konstruktiv festlegen und auswählen d) Eigenheiten der Korrosionsschutzverfahren konstruktiv berück- sichtigen e) Bauordnungen beachten f) bauaufsichtliche Zulassungen beachten g) Verdingungsordnung für Bauleistungen beachten h) Lehrsätze der Mechanik anwenden |
3 | Berücksichtigen von bauphysikalischen Anforderungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) | a) Wärme- und Schallschutzanforderungen konstruktiv berücksich- tigen b) Brandschutzanforderungen konstruktiv berücksichtigen c) Witterungs- und Umgebungseinflüsse konstruktiv berücksichti- gen d) einschlägige Normen und Vorschriften berücksichtigen |
4 | Durchführen von Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4) | a) Grundgesetze der Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit und Beschleunigung, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, anwenden b) Grundgesetze der Festigkeitsberechnung, insbesondere zu Flä- chenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, anwen- den c) Verbindungselemente und Verbindungen auswählen d) Hauptnutzungszeiten berechnen e) Längen- und Flächenberechnungen durchführen, insbesondere Bauteilabmaße und Systemmaße bestimmen f) statische Berechnungen durchführen, insbesondere Linien- und Flächenschwerpunkte, Auflagerkräfte sowie Biege- und Flä- chenmomente bestimmen |
5 | Auswählen von Fertigungs-, Montage- und Fügeverfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | a) Trennverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoff, geometri- schen Gegebenheiten und Oberflächenbeschaffenheit beurteilen und auswählen b) Umformverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoff, geome- trischen Gegebenheiten, Oberflächenbeschaffenheit und Hilfs- stoff beurteilen und auswählen c) Schraub- und Schweißverbindungen beurteilen und auswählen d) Regeln der Verbundkonstruktion beachten |
Abschnitt E: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Erstellen technischer Unterlagen für elektrotechnische Systeme (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1) | a) Funktionsschaltpläne und Diagramme anfertigen b) Systemkomponenten und Leitungen von energie- und informa- tionstechnischen Anlagen nach Vorgaben berechnen und dimen- sionieren c) Bauteile und Leitungen von energie- und informationstechni- schen Anlagen anhand von Katalogen und Datenblättern aus- wählen, verbinden und darstellen d) Steuerschaltungen und Steuerprogramme entwerfen und Schal- tungen der Datenübertragung darstellen e) Anordnungs- und Verdrahtungspläne sowie Tabellen von ener- gie- und informationstechnischen Anlagen nach vorgegebenen Schaltplänen und Skizzen entwerfen und erstellen f) Installationspläne für Gebäudeinstallationen mit Einrichtungen der Energie- und Informationstechnik nach Vorgaben unter Be- rücksichtigung der einschlägigen Regelwerke entwerfen und er- stellen g) Funktionen von Systemkomponenten und deren Verschaltungen beurteilen und darstellen |
2 | Ausführen von Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2) | a) Grundgesetze der Elektrotechnik anwenden b) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen c) Beleuchtungsstärken berechnen d) Diagramme, Tabellen und Datenblätter aus Handbüchern und Katalogen nutzen e) Bauteile anhand von Kennwerten bestimmen f) elektrische Größen im Gleich-, Wechsel- und Drehstromkreis be- rechnen g) Grundgesetze der Mechanik zur Befestigung elektrotechnischer Bauteile anwenden |
3 | Beurteilen und Anwenden von Systemkomponenten (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3) | a) Befestigungssysteme und Wanddurchlässe auch unter Berück- sichtigung des Brandschutzes beurteilen und auswählen b) Bauelemente der Elektrotechnik erläutern und zu Schaltungen verbinden c) Elemente der Steuerungs-, Regelungs- und Antriebstechnik er- läutern und zu Schaltungen verbinden d) Gefahren identifizieren, Schutzmaßnahmen anwenden |
4 | Ausführen von Detailplänen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 4) | a) Ansichtspläne erstellen b) Technikräume planen c) Leerrohrpläne und Wandansichten erstellen |
5 | Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5) | a) Übersichtsschaltpläne aus Grundrissplänen erstellen b) schematische Darstellungen unter Anwendung der einschlägi- gen Normen und Sinnbilder nach technischen Unterlagen auch perspektivisch erstellen c) fachbezogene Funktionsabläufe nach technischen Unterlagen darstellen und dokumentieren |
6 | Anfertigen von technischen Dokumentationen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6) | a) Dokumentationen energietechnischer und informationstechni- scher Anlagen auswählen und erstellen b) fachbezogene Tabellen und Diagramme erstellen c) technische Sachverhalte beurteilen sowie Aufmaße, Protokolle und Stücklisten anfertigen und prüfen d) auftragsbezogene Daten systematisch und kundenorientiert zu- sammenstellen |
Abschnitt F: Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftig- ten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Ge- werkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfas- sungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbil- denden Betriebes beschreiben |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest- stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif- ten anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah- men einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver- haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen |
4 | Umweltschutz (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt- schutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen- den Entsorgung zuführen |
5 | Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 5) | a) betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache anwenden b) Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Text- verarbeitung und Präsentation, einsetzen c) Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaf- fen, bewerten und nutzen d) Daten pflegen und sichern e) Vorschriften zur Datensicherheit beachten |
6 | Arbeitsplanung und -organisation (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6) | a) Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen b) auftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen, bewer- ten und nutzen c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatori- schen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien fest- legen und sicherstellen d) rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften beachten e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Berei- chen abstimmen f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kon- trollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumen- tieren h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse ab- stimmen, auswerten und präsentieren |
7 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 7) | a) Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen beachten b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich an- wenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitra- gen |
8 | Kundenorientierung (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 8) | a) kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegen- nehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen b) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsre- geln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen be- achten c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren d) kulturelle Identitäten berücksichtigen |
Anlage 4 (zu § 14 Absatz 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin - Zeitliche Gliederung -
Anlage 4 wird in 7 Vorschriften zitiert
Abschnitt 1
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab- schluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungs- vertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Be- trieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu- tern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertre- tungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver- fassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits- platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung er- greifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor- schriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen- den; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen | |
4 | Umweltschutz (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbe- trieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispie- len erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nende Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt- schonenden Entsorgung zuführen |
Abschnitt 2
1. bis 3. Ausbildungshalbjahr:
Zeitrahmen 1: Darstellung von Bauteilen und Baugruppen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3) | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Erstellen und Anwenden technischer Dokumente (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen berücksichtigen b) geometrische Beziehungen unterscheiden c) Einzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten normgerecht darstellen d) Regeln der Maßeintragung anwenden e) Werkstücke räumlich darstellen f) Freihandskizzen anfertigen und bemaßen | 3 bis 5 |
2 | Rechnergestützt Konstruieren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach techni- schen Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellen b) Strukturierungsmethoden anwenden c) Zeichnungen ableiten oder erstellen d) Symbole auswählen und verwenden | |
3 | Ausführen von Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a) Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen berechnen | |
4 | Erstellen technischer Unterlagen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a) Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Fertigungszeichnungen unter Anwendung der technischen Norm- und Regel- werke erstellen c) Bauteile und Baugruppen fertigungs-, montage- und funktionsgerecht bemaßen | |
5 | Anwenden von Informations- und Kommunikations- techniken (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 5) | a) betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache anwen- den d) Daten pflegen und sichern e) Vorschriften zur Datensicherheit beachten | |
6 | Arbeitsplanung und -organisation (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6) | b) auftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen, bewerten und nutzen |
Zeitrahmen 2: Fertigungs- und Montagetechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3) | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Erstellen und Anwenden technischer Dokumente (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | i) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Be- dienungshinweise verwenden | 6 bis 8 |
2 | Unterscheiden von Werkstoffen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigen- schaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten einholen b) Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbar- keit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unter- scheiden c) Werkstoffnormung berücksichtigen | |
3 | Unterscheiden von Fertigungsverfahren und Montagetechniken (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a) branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unter- scheiden b) Montagetechniken unterscheiden | |
4 | Beurteilen von Werkstoffen und Korrosionsschutz- verfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a) Werkstoffeigenschaften anwendungsbezogen beurteilen | |
5 | Erstellen technischer Unterlagen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | d) Halbzeuge, Normteile, Bauteile und Baugruppen nach Vorgaben, technischen Unterlagen und Leistungsdaten auswählen e) Aufmaße erstellen | |
6 | Arbeitsplanung und -organisation (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6) | d) rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften be- achten | |
7 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 7) | a) Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen be- achten |
Zeitrahmen 3: Technische Dokumente erstellen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3) | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Erstellen und Anwenden technischer Dokumente (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | g) technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten, erstellen und pflegen h) technische Dokumentations- und Präsentationsunterla- gen erstellen i) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Be- dienungshinweise verwenden | 6 bis 8 |
2 | Rechnergestützt Konstruieren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | c) Zeichnungen ableiten oder erstellen d) Symbole auswählen und verwenden e) Kauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen auswählen und verwenden | |
3 | Unterscheiden von Werkstoffen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | b) Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbar- keit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unter- scheiden c) Werkstoffnormung berücksichtigen | |
4 | Ausführen von Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | b) Längen- und Volumenausdehnung berechnen | |
5 | Beurteilen von Werkstoffen und Korrosionsschutz- verfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | b) Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen c) Korrosionsschutzverfahren unterscheiden und beurteilen | |
6 | Beurteilen von Montage- und Fügeverfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | a) Verbindungstechnik für lösbare und nicht lösbare Verbin- dungen beurteilen und auswählen b) örtliche Gegebenheiten für Einzel- und Baugruppenmon- tage berücksichtigen | |
7 | Erstellen technischer Unterlagen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a) Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Fertigungszeichnungen un- ter Anwendung der technischen Norm- und Regelwerke erstellen b) technische Unterlagen angrenzender Bereiche lesen, Schnittstellen identifizieren sowie angrenzende Bereiche darstellen f) technische Unterlagen, insbesondere Tabellen, handha- ben und erstellen | |
8 | Anfertigen von Skizzen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | a) Teil- und Detailskizzen nach örtlichen Gegebenheiten und Vorlagen anfertigen b) Bauteile und Baugruppen in ihrer räumlichen Anordnung zueinander skizzieren | |
9 | Anwenden von Informations- und Kommunikations- techniken (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 5) | b) Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen | |
10 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 7) | d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen |
4. bis 7. Ausbildungshalbjahr:
Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik
Zeitrahmen 4: Fachspezifische Konstruktion
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3) | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Erstellen technischer Unterlagen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | a) Funktions- und Aufmaßskizzen anfertigen c) Bauteile und Baugruppen für Anlagen mit den jeweiligen Einbauteilen erstellen d) Ansichten und Schnitte von Bauteilen und Baugruppen festlegen und ableiten e) Abwicklungen von Bauteilen erstellen g) technische Unterlagen von Anlagen koordinieren und auf Kollisionen prüfen, Kollisionen nach Absprache korrigie- ren h) technische Unterlagen zur Weiterleitung an Fremdge- werke aufbereiten und zusammenstellen | 5 bis 9 |
2 | Ausführen von Detailkonstruktionen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | a) Detailpunkte konstruieren b) technische Unterlagen angrenzender Bereiche lesen, Schnittstellen zu angrenzenden Bauteilen auch anderer Gewerke entwerfen | |
3 | Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | d) räumliche Darstellungen von Bauteilen und Anlagen er- stellen und ableiten | |
4 | Anfertigen von technischen Dokumentationen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) | b) Aufmaße, Protokolle und Stücklisten anfertigen und prü- fen sowie technische Sachverhalte beschreiben c) auftragsbezogene Daten systematisch und kundenorien- tiert zusammenstellen | |
5 | Beurteilen von Systemkomponenten (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6) | b) Montage- und Befestigungssysteme sowie Wanddurch- lässe auch unter Berücksichtigung des Brandschutzes beurteilen und auswählen | |
6 | Anwenden von Informations- und Kommunikations- techniken (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 5) | c) Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen | |
7 | Arbeitsplanung und -organisation (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6) | a) Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisa- torischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt- schaftlichkeit vergleichen g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistun- gen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten so- wie dokumentieren h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergeb- nisse abstimmen, auswerten und präsentieren | |
8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 7) | b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe- reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb- nisse prüfen und beurteilen c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erken- nen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und do- kumentieren | |
9 | Kundenorientierung (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 8) | d) kulturelle Identitäten berücksichtigen |
Zeitrahmen 5: Projektbezogene Konstruktion
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3) | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Erstellen technischer Unterlagen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | b) umwelttechnische Vorgaben bei der Anfertigung von technischen Unterlagen beachten f) Bezeichnungen für Material, Korrosionsschutz und Zu- satzangaben auswählen und eintragen | 11 bis 15 |
2 | Ausführen von Detailkonstruktionen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | c) konstruktive Änderungen nach technischen Vorgaben vornehmen d) Eigenheiten der Korrosionsschutzverfahren konstruktiv berücksichtigen | |
3 | Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | a) schematische Darstellungen unter Anwendung der ein- schlägigen Normen und Sinnbilder erstellen b) Funktionsabläufe der Versorgungs- und Ausrüstungs- technik darstellen und dokumentieren c) schematische Darstellungen von fachbezogenen pneu- matischen, hydraulischen und elektrischen Regel- und Steuerungssystemen erstellen | |
4 | Beurteilen von Systemkomponenten (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6) | a) Herstellungsverfahren für Anlagenkomponenten bewer- ten, Kanalteile beurteilen und auswählen c) Elemente der Steuerungs- und Regelungstechnik zu Schaltungen verbinden | |
5 | Kundenorientierung (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 8) | a) kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berück- sichtigen b) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunika- tionsregeln informieren und beraten sowie Kundenanfor- derungen beachten c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren |
Zeitrahmen 6: Fachspezifische Berechnungen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3) | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Anfertigen von technischen Dokumentationen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) | a) Tabellen und Diagramme der Versorgungs- und Ausrüs- tungstechnik erstellen | 3 bis 5 |
2 | Ausführen technischer Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5) | a) Grundgesetze der Mechanik von Flüssigkeiten und Ga- sen anwenden b) Bauteile und Komponenten von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung mit Hilfe von Normen, Richtlinien, technischen Unterlagen, Auslegungssoftware, Handbü- chern und Katalogen berechnen und bestimmen c) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrade der Bauteile und Komponenten von Anlagen der technischen Gebäude- ausrüstung mit Hilfe von Berechnungsprogrammen, Aus- legungshilfen und technischen Unterlagen berechnen oder bestimmen d) Dimensionierung von Leitungen und Bauteilen auf Basis von Zeichnungen und vorangegangenen Berechnungen vornehmen e) Bedarfsberechnungen im Rahmen der gebäudetechni- schen Prozessabläufe nach projektbezogenen Vorgaben erstellen |
Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik
Zeitrahmen 7: Fachspezifische Konstruktion
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3) | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Beurteilen von Werkstoffen und Korrosionsschutz- verfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | b) Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen | 12 bis 16 |
2 | Beurteilen von Montage- und Fügeverfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | a) Verbindungstechnik für lösbare und nicht lösbare Verbin- dungen beurteilen und auswählen | |
3 | Erstellen technischer Unterlagen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | g) sicherheitstechnische Bestimmungen, insbesondere des Brandschutzes, beachten | |
4 | Erstellen technischer Unterlagen der Stahl- und Metallbautechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) | a) Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Übersichtszeichnungen unter Anwendung von Sinnbildern sowie der Norm- und Regelwerke für Werkstatt und Baustelle erstellen b) Zusatzangaben auswählen und eintragen c) Toleranzen eigener und angrenzender Bauelemente be- rücksichtigen e) Pläne unter Anwendung der einschlägigen Normen und Richtlinien nach Vorlagen, Entwürfen und Anweisungen, insbesondere Verankerungs-, Schweißfolge-, Schachtel-, Montagefolge- und Versandpläne sowie Verlegepläne für Bauelemente, anfertigen f) Baustellen-Messpunkte, Raster, Koordinaten und Höhen- punkte festlegen, übertragen und berücksichtigen g) Bauteile und Knotenpunkte perspektivisch darstellen | |
5 | Entwerfen und Konstruieren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) | a) konstruktive Änderungen nach Anweisungen vornehmen b) Detailpunkte, insbesondere Naturgrößen, konstruieren d) Eigenheiten der Korrosionsschutzverfahren konstruktiv berücksichtigen h) Lehrsätze der Mechanik anwenden | |
6 | Berücksichtigen von bauphysikalischen Anforderungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) | c) Witterungs- und Umgebungseinflüsse konstruktiv be- rücksichtigen | |
7 | Durchführen von Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4) | a) Grundgesetze der Mechanik, insbesondere Geschwin- digkeit und Beschleunigung, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, anwenden b) Grundgesetze der Festigkeitsberechnung, insbesondere zu Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspru- chung, anwenden c) Verbindungselemente und Verbindungen auswählen e) Längen- und Flächenberechnungen durchführen, insbe- sondere Bauteilabmaße und Systemmaße bestimmen |
Zeitrahmen 8: Projektbezogene Konstruktion
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3) | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Erstellen technischer Unterlagen der Stahl- und Metallbautechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) | d) Angebotszeichnungen anfertigen | 8 bis 12 |
2 | Entwerfen und Konstruieren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) | c) Anschlüsse zu angrenzenden Bauteilen konstruktiv fest- legen und auswählen e) Bauordnungen beachten f) bauaufsichtliche Zulassungen beachten g) Verdingungsordnung für Bauleistungen beachten | |
3 | Berücksichtigen von bauphysikalischen Anforderungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) | a) Wärme- und Schallschutzanforderungen konstruktiv be- rücksichtigen b) Brandschutzanforderungen konstruktiv berücksichtigen d) einschlägige Normen und Vorschriften berücksichtigen | |
4 | Durchführen von Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4) | d) Hauptnutzungszeiten berechnen f) statische Berechnungen durchführen, insbesondere Linien- und Flächenschwerpunkte, Auflagerkräfte sowie Biege- und Flächenmomente bestimmen | |
5 | Auswählen von Fertigungs-, Montage- und Fügeverfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | a) Trennverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoff, geometrischen Gegebenheiten und Oberflächenbeschaf- fenheit beurteilen und auswählen b) Umformverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoff, geometrischen Gegebenheiten, Oberflächenbeschaffen- heit und Hilfsstoff beurteilen und auswählen c) Schraub- und Schweißverbindungen beurteilen und aus- wählen d) Regeln der Verbundkonstruktion beachten | |
6 | Anwenden von Informations- und Kommunikations- techniken (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 5) | c) Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen | |
7 | Arbeitsplanung und -organisation (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6) | a) Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisa- torischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt- schaftlichkeit vergleichen g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistun- gen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten so- wie dokumentieren h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergeb- nisse abstimmen, auswerten und präsentieren | |
8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 7) | b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe- reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb- nisse prüfen und beurteilen c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erken- nen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und do- kumentieren d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen | |
9 | Kundenorientierung (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 8) | a) kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berück- sichtigen b) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunika- tionsregeln informieren und beraten sowie Kundenanfor- derungen beachten c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren d) kulturelle Identitäten berücksichtigen |
Fachrichtung Elektrotechnische Systeme
Zeitrahmen 9: Elektrotechnische Systeme planen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3) | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Erstellen technischer Unterlagen für elektrotechnische Systeme (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1) | a) Funktionsschaltpläne und Diagramme anfertigen b) Systemkomponenten und Leitungen von energie- und in- formationstechnischen Anlagen nach Vorgaben berech- nen und dimensionieren e) Anordnungs- und Verdrahtungspläne sowie Tabellen von energie- und informationstechnischen Anlagen nach vor- gegebenen Schaltplänen und Skizzen entwerfen und er- stellen f) Installationspläne für Gebäudeinstallationen mit Einrich- tungen der Energie- und Informationstechnik nach Vorga- ben unter Berücksichtigung der einschlägigen Regelwer- ken entwerfen und erstellen | 12 bis 16 |
2 | Ausführen von Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2) | a) Grundgesetze der Elektrotechnik anwenden b) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen c) Beleuchtungsstärken berechnen d) Diagramme, Tabellen und Datenblätter aus Handbüchern und Katalogen nutzen e) Bauteile anhand von Kennwerten bestimmen f) elektrische Größen im Gleich-, Wechsel- und Drehstrom- kreis berechnen | |
3 | Beurteilen und Anwenden von Systemkomponenten (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3) | a) Befestigungssysteme und Wanddurchlässe auch unter Berücksichtigung des Brandschutzes beurteilen und aus- wählen | |
4 | Ausführen von Detailplänen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 4) | a) Ansichtspläne erstellen b) Technikräume planen c) Leerrohrpläne und Wandansichten erstellen | |
5 | Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5) | a) Übersichtsschaltpläne aus Grundrissplänen erstellen b) schematische Darstellungen unter Anwendung der ein- schlägigen Normen und Sinnbilder nach technischen Un- terlagen auch perspektivisch erstellen | |
6 | Anfertigen von technischen Dokumentationen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6) | a) Dokumentationen energietechnischer und informations- technischer Anlagen auswählen und erstellen b) fachbezogene Tabellen und Diagramme erstellen | |
7 | Anwenden von Informations- und Kommunikations- techniken (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 5) | b) Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen c) Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen | |
8 | Arbeitsplanung und -organisation (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6) | a) Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisa- torischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt- schaftlichkeit vergleichen | |
9 | Kundenorientierung (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 8) | a) kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berück- sichtigen |
Zeitrahmen 10: Projektbezogene Realisierung
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3) | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Erstellen technischer Unterlagen für elektrotechnische Systeme (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1) | c) Bauteile und Leitungen von energie- und informations- technischen Anlagen anhand von Katalogen und Daten- blättern auswählen, verbinden und darstellen d) Steuerschaltungen und Steuerprogramme entwerfen und Schaltungen der Datenübertragung darstellen g) Funktionen von Systemkomponenten und deren Ver- schaltungen beurteilen und darstellen | 4 bis 8 |
2 | Beurteilen und Anwenden von Systemkomponenten (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3) | b) Bauelemente der Elektrotechnik erläutern und zu Schal- tungen verbinden c) Elemente der Steuerungs-, Regelungs- und Antriebs- technik erläutern und zu Schaltungen verbinden d) Gefahren identifizieren, Schutzmaßnahmen anwenden | |
3 | Anfertigen von technischen Dokumentationen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6) | c) technische Sachverhalte beurteilen sowie Aufmaße, Pro- tokolle und Stücklisten anfertigen und prüfen | |
4 | Arbeitsplanung und -organisation (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6) | h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergeb- nisse abstimmen, auswerten und präsentieren | |
5 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 7) | b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe- reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb- nisse prüfen und beurteilen c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erken- nen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und do- kumentieren d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen | |
6 | Kundenorientierung (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 8) | b) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunika- tionsregeln informieren und beraten sowie Kundenanfor- derungen beachten c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren d) kulturelle Identitäten berücksichtigen |
Zeitrahmen 11: Elektrotechnische Systeme dokumentieren
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3) | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5) | c) fachbezogene Funktionsabläufe nach technischen Unter- lagen darstellen und dokumentieren | 3 bis 5 |
2 | Anfertigen von technischen Dokumentationen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6) | d) auftragsbezogene Daten systematisch und kundenorien- tiert zusammenstellen | |
3 | Arbeitsplanung und -organisation (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6) | g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistun- gen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren |
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