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II. Abschnitt - Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO k.a.Abk.)
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1302 (Nr. 27); aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
Geltung ab 23.06.2012; FNA: 9231-7-10 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 23.06.2012; FNA: 9231-7-10 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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II. Abschnitt Durchführung der Fahrlehrerprüfung
§ 8 Zulassung zur Fahrlehrerprüfung (§ 4 des Fahrlehrergesetzes)
(1) Die Erlaubnisbehörde lässt den Bewerber für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE zur fahrpraktischen Prüfung und zur Fachkundeprüfung zu, wenn
- 1.
- er einen Antrag auf Erteilung einer befristeten Fahrlehrerlaubnis (§ 9a Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes) gestellt hat,
- 2.
- die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Fahrlehrergesetzes vorliegen und
- 3.
- er die Fahrpraxis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Fahrlehrergesetzes und die Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Fahrlehrergesetzes begonnen hat.
(2) Die Erlaubnisbehörde lässt den Bewerber für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE zu den Lehrproben im theoretischen und praktischen Unterricht zu, wenn
- 1.
- ihm die befristete Fahrlehrerlaubnis nach § 9a Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes erteilt worden ist oder gleichzeitig erteilt wird und
- 2.
- er einen Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE gestellt und den Abschluss der Fahrpraxis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Fahrlehrergesetzes nachgewiesen hat.
(3) Die Erlaubnisbehörde lässt den Bewerber für die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A, CE und DE jeweils zur fahrpraktischen Prüfung und zur Fachkundeprüfung zu, wenn
- 1.
- er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE besitzt und
- 2.
- er die erforderliche Fahrpraxis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Fahrlehrergesetzes und die erforderliche Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Fahrlehrergesetzes jeweils abgeschlossen hat.
(4) Die Erlaubnisbehörde beauftragt den Prüfungsausschuss mit der Durchführung der jeweiligen Prüfungen und Lehrproben.
(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm bestimmtes Mitglied prüft, ob die jeweiligen Voraussetzungen, insbesondere nach den §§ 9 und 14, für die Ablegung der Prüfungen und Lehrproben erfüllt sind und die gemäß Absatz 2 Satz 2 nachzureichenden Bescheinigungen und Unterlagen übergeben sind.
§ 9 Prüfungstermine
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Prüfungen und Lehrproben und lädt den Bewerber. Die fahrpraktische Prüfung eines Bewerbers um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE soll im zweiten oder dritten Monat der Ausbildung durchgeführt werden. In der Regel sollen die Fachkundeprüfung möglichst unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte und die Lehrproben jeweils innerhalb eines Monats nach Abschluss der Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule (§ 2 Absatz 5 Satz 3 des Fahrlehrergesetzes) durchgeführt werden.
§ 10 Rücktritt
(1) Der Bewerber kann vor Beginn der jeweiligen Prüfungen und Lehrproben durch schriftliche Erklärung zurücktreten. Nach Zugang der Ladung ist der Rücktritt nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung ist unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
(2) Erfolgt der Rücktritt nach Zugang der Ladung oder nach Beginn der Prüfung oder Lehrprobe oder erscheint der Bewerber nicht zur Prüfung oder Lehrprobe, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung oder Lehrprobe als nicht bestanden.
(3) Über die Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
§ 11 Ordnungsverstöße
Stört der Bewerber den Ablauf einer Prüfung oder einer Lehrprobe erheblich oder begeht er eine Täuschungshandlung, kann ihn der Vorsitzende oder das aufsichtführende Mitglied des Prüfungsausschusses oder die Aufsicht führende Person von der Prüfung oder Lehrprobe vorläufig ausschließen. Über den endgültigen Ausschluss entscheidet der Prüfungsausschuss. Wird der Bewerber endgültig ausgeschlossen, gilt die Prüfung oder die Lehrprobe als nicht bestanden.
§ 12 Nichtöffentlichkeit
Die Prüfungen und Lehrproben sind nicht öffentlich. Beauftragte der Erlaubnisbehörde und deren Aufsichtsbehörde können jedoch jederzeit als Zuhörer teilnehmen. Anderen Personen, insbesondere Fahrlehreranwärtern sowie dem verantwortlichen Leiter und den hauptamtlichen Lehrkräften von amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten und den Ausbildungsfahrlehrern, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bei der mündlichen Fachkundeprüfung oder bei den Lehrproben die Teilnahme als Zuhörer gestatten, sofern keiner der Bewerber widerspricht.
§ 13 Gegenstand der Prüfungen und Lehrproben
In den Prüfungen und Lehrproben hat der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis seine fachliche Eignung (§ 4 des Fahrlehrergesetzes) nachzuweisen. Hierzu gehören die Kenntnis der in der Fahrlehrerausbildungsordnung aufgeführten Sachgebiete und die Fähigkeit zu ihrer praktischen Anwendung.
§ 14 Gliederung der Prüfungen und Lehrproben
§ 14 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Fahrlehrerprüfung besteht aus einer fahrpraktischen Prüfung, einer Fachkundeprüfung mit einem schriftlichen und mündlichen Teil sowie - für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE - aus je einer Lehrprobe im theoretischen und im fahrpraktischen Unterricht.
(2) Für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE muss die fahrpraktische Prüfung vor Durchführung der Fachkundeprüfung und die Fachkundeprüfung vor Durchführung der Lehrproben bestanden sein. Bei der Fachkundeprüfung soll erst der schriftliche und dann der mündliche Teil stattfinden. Die Lehrproben können in beliebiger Reihenfolge vorgesehen werden.
§ 15 Fahrpraktische Prüfung
(1) 1In der fahrpraktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er ein Kraftfahrzeug mit Kupplungspedal oder im Falle der Fahrerlaubnisklassen A, A2 und A1 mit Kupplungshebel und eine Fahrzeugkombination der Klasse, für die er die Fahrlehrerlaubnis beantragt hat, vorschriftsmäßig, sicher, gewandt und umweltschonend führen kann. 2Dies gilt nicht bei Fahrlehrerlaubnissen der Klassen CE und DE, wenn der Bewerber Inhaber einer auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse BE ist. 3Die Prüfungsfahrzeuge müssen der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen. 4Das Prüfungsfahrzeug für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A muss dem Prüfungsfahrzeug entsprechen, das für die Prüfung beim Direkteinstieg vorgeschrieben ist.
(2) Die Dauer der Prüfung beträgt mindestens für die Fahrlehrerlaubnis der
Klasse A 60 Minuten,
Klasse BE 60 Minuten,
Klasse CE 90 Minuten,
Klasse DE 90 Minuten.
(3) Für den Abbruch der Prüfung gelten die entsprechenden Vorschriften für die Fahrerlaubnisprüfung.
Text in der Fassung des Artikels 4 Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 16. April 2014 BGBl. I S. 348 m.W.v. 1. Mai 2014
§ 16 Fachkundeprüfung
(1) Im schriftlichen Teil der Prüfung hat der Bewerber sein Fachwissen nachzuweisen. Der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE hat innerhalb von fünf Stunden
- a)
- zwei Aufgaben aus den Bereichen Verkehrsverhalten einschließlich Verkehrsrecht, Gefahrenlehre und Umweltschutz sowie
- b)
- je eine Aufgabe aus den Bereichen Verkehrspädagogik und Fahrzeugtechnik einschließlich Fahrphysik
(2) Bei Erweiterungsprüfungen hat
- 1.
- der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A je eine Aufgabe aus den Bereichen
- a)
- Verkehrsverhalten einschließlich Verkehrsrecht, Gefahrenlehre und Umweltschutz sowie
- b)
- Verkehrspädagogik oder Fahrzeugtechnik einschließlich Fahrphysik,
- 2.
- der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE je eine Aufgabe aus den Bereichen
- a)
- Verkehrsverhalten einschließlich Verkehrsrecht, der Sozialvorschriften im Straßenverkehr, Gefahrenlehre und Umweltschutz sowie
- b)
- Verkehrspädagogik oder Fahrzeugtechnik einschließlich Fahrphysik,
(3) Die schriftlichen Arbeiten sind vom fachlich zuständigen Prüfungsausschussmitglied und einem weiteren Mitglied zu bewerten. § 19 ist anzuwenden.
(4) Die Arbeiten sind unter Aufsicht anzufertigen.
(5) Vorschriften, die vom Prüfungsausschuss gestellt werden, sind zugelassen, nicht jedoch Aufzeichnungen, Lehrbücher oder sonstige Hilfsmittel einschließlich Taschenrechner.
(6) Im mündlichen Teil der Prüfung hat der Bewerber in etwa 30 Minuten sein Fachwissen nachzuweisen. Eine gemeinsame Prüfung von bis zu sechs Bewerbern ist zulässig.
§ 17 Lehrprobe im theoretischen Unterricht
§ 17 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Bewerber hat in etwa 45 Minuten nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Fahrschülern theoretischen Unterricht zu erteilen. Die Lehrprobe muss mit Fahrschülern und soll möglichst mit solchen Fahrschülern durchgeführt werden, die der Bewerber in der Ausbildungsfahrschule unterrichtet hat.
(2) Die Lehrprobe ist als Unterrichtsstunde entsprechend dem allgemeinen Lehrplan der Ausbildungsfahrschule und dem Ausbildungsstand der Fahrschüler durchzuführen.
§ 18 Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
In der Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht hat der Bewerber in etwa 45 Minuten nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Fahrschülern praktischen Unterricht zu erteilen. Für den Fahrunterricht ist ein Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe zu benutzen. § 17 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist anzuwenden.
§ 19 Bewertung
§ 19 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Leistungen in den Prüfungen und Lehrproben sind nach folgenden Noten zu bewerten:
Sehr gut (1),
wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
gut (2),
wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend (3),
wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4),
wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5),
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
ungenügend (6),
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Bei der Bewertung der Leistungen sind neben Kenntnissen und Fähigkeiten auch Form und Ausdrucksweise zu berücksichtigen.
(3) Ergeben die Einzelleistungen und die Bewertung bei der Fachkundeprüfung durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses einen Mittelwert, so werden Dezimalstellen bis 0,49 abgerundet und ab 0,50 aufgerundet.
(4) Die Leistungen in allen Prüfungen und Lehrproben (§ 14) müssen mindestens mit der Note „ausreichend" bewertet sein.
(5) Bei der Fachkundeprüfung wird eine mangelhafte Leistung im schriftlichen Teil durch eine mindestens befriedigende Leistung im mündlichen Teil, eine mangelhafte Leistung im mündlichen Teil durch eine mindestens befriedigende Leistung im schriftlichen Teil ausgeglichen.
§ 20 Entscheidung über die Prüfungen und Lehrproben
(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Bewertung der Prüfungen und Lehrproben.
(2) Werden nach § 2 Absatz 3 Satz 1 die fahrpraktische Prüfung oder die Lehrproben nicht vor dem vollständigen Prüfungsausschuss abgelegt, so entscheiden die Mitglieder, die die jeweilige Prüfung oder Lehrprobe durchführen, über die Bewertung. Wenn kein einvernehmliches Votum zustande kommt, ist § 19 Absatz 3 anzuwenden.
§ 21 Bekanntgabe der Entscheidung
Der Vorsitzende oder ein Mitglied nach § 2 Absatz 3 gibt dem Bewerber die Bewertung nach jeder einzelnen Prüfung oder Lehrprobe bekannt. Mit mangelhaft oder mit ungenügend bewertete Prüfungsteile sind zu erläutern und zu begründen.
§ 22 Niederschrift
Über den wesentlichen Verlauf und die Ergebnisse der Prüfungen und Lehrproben ist eine Niederschrift zu fertigen. Hat der Bewerber eine Prüfung oder eine Lehrprobe nicht bestanden, müssen die Gründe aus der Niederschrift ersichtlich sein.
§ 23 Nicht bestandene Prüfung
Bei einer nicht bestandenen Prüfung oder Lehrprobe ist dem Bewerber ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
§ 24 Wiederholungen der Prüfungen und Lehrproben
Nicht bestandene Prüfungen und Lehrproben können höchstens zweimal wiederholt werden. Bei der Fachkundeprüfung und den Lehrproben muss zwischen dem Nichtbestehen und der Wiederholung mindestens ein Monat liegen.
§ 25 Erneute Fahrlehrerprüfung
Die Prüfungen und Lehrproben können frühestens fünf Jahre nach Abschluss der nicht bestandenen Prüfung oder Lehrprobe erneut abgelegt werden, wenn der Bewerber sich einer erneuten Ausbildung für die beantragte Klasse unterzogen hat.
§ 26 Prüfungsunterlagen
Dem Bewerber ist auf Antrag Einsicht in die ihn betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des letzten Prüfungsergebnisses.
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