1Register, in die landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften, Produktionsgenossenschaften des Handwerks oder andere Genossenschaften oder kooperative Einrichtungen mit Sitz in dem in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet am 3. Oktober 1990 eingetragen waren, gelten als Genossenschaftsregister im Sinne dieses Gesetzes und des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
2Die Wirksamkeit von Eintragungen in diese Register wird nicht dadurch berührt, dass diese Eintragungen vor dem Inkrafttreten des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom
20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) am 25. Dezember 1993 von der Verwaltungsbehörde vorgenommen worden sind.
§ 8 Absatz 1 sowie die
§§ 8a,
9,
10,
10a und
11 des Handelsgesetzbuchs finden auf das Genossenschaftsregister Anwendung.
1Die in
§ 11 Abs. 1 geregelte Anmeldung zum Genossenschaftsregister ist von sämtlichen Mitgliedern des Vorstands, die anderen nach diesem Gesetz vorzunehmenden Anmeldungen sind vom Vorstand oder den Liquidatoren elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.
2Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß
§ 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig.
Bestimmt die Satzung einer Genossenschaft für deren Bekanntmachungen ein öffentliches Blatt, das nicht mehr zur Verfügung steht, müssen bis zu einer anderweitigen Regelung in der Satzung die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger erfolgen.
(1)
1Die Mitglieder des Vorstands sind von dem Registergericht zur Befolgung der in den
§§ 14,
25a,
28,
30,
32,
54 Satz 2,
§ 57 Absatz 1,
§ 59 Abs. 1,
§ 78 Abs. 2,
§ 79 Abs. 2 enthaltenen Vorschriften durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten.
2In gleicher Weise sind die Mitglieder des Vorstands und die Liquidatoren zur Befolgung der in
§ 33 Abs. 1 Satz 2,
§ 42 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 53 des Handelsgesetzbuchs,
§§ 47,
48 Abs. 3 und 4 Satz 4,
§ 51 Abs. 4 und 5,
§ 56 Abs. 2,
§§ 84,
85 Abs. 2,
§ 89 dieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften sowie die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats und die Liquidatoren dazu anzuhalten, dafür zu sorgen, dass die Genossenschaft vorbehaltlich des
§ 9 Abs. 1 Satz 2 nicht länger als drei Monate ohne oder ohne beschlussfähigen Aufsichtsrat ist.
3Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro nicht übersteigen.
(2) Für das Verfahren sind die Vorschriften maßgebend, welche zur Erzwingung der im
Handelsgesetzbuch angeordneten Anmeldungen zum Handelsregister gelten.
Am 31. Dezember 1989 als gemeinnützige Wohnungsunternehmen oder als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannte Unternehmen, die nicht eingetragene Genossenschaften sind, bleiben Mitglieder des Prüfungsverbandes, dem sie zu diesem Zeitpunkt angehören.
§ 53 Abs. 2 Satz 1 in der vom 22. Juli 2017 an geltenden Fassung ist erstmals auf die Prüfung des Jahresabschlusses für ein frühestens am 31. Dezember 2017 endendes Geschäftsjahr anzuwenden.
(1) Ein Prüfungsverband, dem vor dem 6. September 2007 eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle erteilt wurde, kann eine Verlängerung der Befristung der Teilnahmebescheinigung auf insgesamt sechs Jahre beantragen, soweit er nicht unter
§ 63e Abs. 1 Satz 2 fällt.
1Die Festlegungen nach
§ 9 Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1 und 3 in der am 1. Mai 2015 geltenden Fassung haben erstmals bis spätestens 30. September 2015 zu erfolgen.
2Die nach
§ 9 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 in der am 1. Mai 2015 geltenden Fassung erstmals festzulegende Frist darf nicht länger als bis zum 30. Juni 2017 dauern.
§
36 Absatz 4 und §
38 Absatz 1a Satz 3 jeweils in der Fassung des
Abschlussprüfungsreformgesetzes vom
10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) müssen so lange nicht angewandt werden, wie alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 17. Juni 2016 bestellt worden sind.
1§ 38 in der Fassung des
CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom
11. April 2017 (BGBl. I S. 802) ist erstmals auf Lageberichte und Konzernlageberichte anzuwenden, die sich auf ein nach dem 31. Dezember 2016 beginnendes Geschäftsjahr beziehen.
2Auf Lage- und Konzernlageberichte, die sich auf vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahre beziehen, bleibt
§ 38 in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung anwendbar.
§ 53a ist erstmals auf die Prüfung für ein frühestens am 31. Dezember 2017 endendes Geschäftsjahr anzuwenden.
§ 53 in der ab dem 19. August 2020 geltenden Fassung ist erstmals auf Jahresabschlüsse und Lageberichte für das nach dem 31. Dezember 2019 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
(1)
1Die
§§ 55,
151a und
152 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
2Die in Satz 1 genannten Vorschriften in der bis einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.
(2)
§ 53 Absatz 3 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.
§ 9 Absatz 3 und 4 in der vom 12. August 2021 an geltenden Fassung findet erstmals auf die Festlegung von Zielgrößen ab dem 12. August 2021 Anwendung.
1§ 53a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und
§ 89 Satz 3 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
2Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.
Die Größenmerkmale des
§ 267a Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 17. April 2024 geltenden Fassung sind für die Einstufung als Kleinstgenossenschaft in
§ 53a Absatz 1 Satz 1 erstmals anzuwenden auf die Prüfung für ein frühestens am 31. Dezember 2024 endendes Geschäftsjahr.
(1) 1Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder, wenn die Genossenschaft keinen Aufsichtsrat hat, mit Zustimmung eines von der Generalversammlung aus ihrer Mitte gewählten Bevollmächtigten beschließen, dass bis zum 31. Dezember 2029
- 1.
- eine Beitrittserklärung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 oder § 15b Absatz 1 Satz 1,
- 2.
- eine Vollmachtserteilung nach § 15 Absatz 1 Satz 3 oder § 43 Absatz 5,
- 3.
- eine Kündigungserklärung nach § 65 Absatz 1, den §§ 67, 67a Absatz 2, nach § 67b oder § 118 Absatz 2 Satz 1
auch in Textform zulässig sind, auch wenn die Satzung die Schriftform vorsieht.
2Dies gilt nicht, wenn die Satzung die Wirksamkeit der Textform ausdrücklich ausschließt.
(2)
1Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder, wenn die Genossenschaft keinen Aufsichtsrat hat, mit Zustimmung eines von der Generalversammlung aus ihrer Mitte gewählten Bevollmächtigten beschließen, dass bis zum 31. Dezember 2029 für die Übertragung des Geschäftsguthabens nach
§ 76 Absatz 1 Satz 1 eine schriftliche Vereinbarung erforderlich ist, soweit nicht die Satzung die Textform vorsieht.
2Weitere Voraussetzungen gemäß
§ 76 Absatz 2 bleiben unberührt.