Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Erster Abschnitt - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
|

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 und 2 des Gesetzes)

§ 1



(1) Der Standesbeamte führt die Heiratsbücher, Geburtenbücher, Sterbebücher und Familienbücher (Personenstandsbücher) nach Vordrucken, die als Anlagen A, B, C und L (L1) - Anlagen 1 bis 5 - dieser Verordnung beigefügt sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Personenstandsbücher, die vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet angelegt worden sind, mit den bisherigen Vordrucken fortgeführt.


§ 2



(1) Die Personenstandsbücher werden in deutscher Sprache geführt.

(2) Die Heirats-, Geburten- und Sterbebücher werden in festen Einbänden geführt. Für jeweils längstens fünf Jahre, bei weniger als zwanzig Einträgen für jeweils längstens zehn Jahre, können diese Bücher in Lose-Blatt-Form geführt werden; sie sind spätestens nach Ablauf der Frist einzubinden. Werden die Bücher in Lose-Blatt-Form geführt, so können die Vordrucke unter der Voraussetzung, daß der Text und seine Aufteilung auf die einzelnen Zeilen sowie die Anzahl der freien Zeilen unverändert bleiben, maschinengerecht eingerichtet werden.

(3) Die Familienbücher werden in Lose-Blatt-Form geführt. Die Familienbücher tragen als Kennzeichen, wenn die Ehegatten

1.
einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) führen, den Ehenamen und den nicht zum Ehenamen gewordenen Geburtsnamen des anderen Ehegatten,

2.
keinen Ehenamen führen, den Familiennamen des Mannes und den Familiennamen der Frau.


§ 2a



Soweit die Personenstandseinträge die in den §§ 11, 21 und 37 des Gesetzes sowie die in den §§ 3 bis 7 und 9 dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten und diese auch bei der Beurkundung nicht einzutragen waren, ist eine Berichtigung oder Ergänzung nicht vorzunehmen.


§ 3



Eintragungen, die im Geburten- oder Sterbebuch auf Grund einer mündlichen Erklärung oder die im Heiratsbuch vorgenommen werden, sollen auch enthalten

1.
den Ort und Tag der Eintragung,

2.
die Bezeichnung der Erschienenen,

3.
den Vermerk des Standesbeamten, daß und wie er die Persönlichkeit der Erschienenen festgestellt hat,

4.
den Vermerk, daß die Eintragung den Erschienenen vorgelesen und von ihnen genehmigt worden ist.


§ 4



Eintragungen, die im Geburten- oder Sterbebuch auf Grund einer schriftlichen Erklärung vorgenommen werden, sollen auch enthalten

1.
den Ort und Tag der Eintragung,

2.
die Bezeichnung des Anzeigenden,

3.
den Vermerk, daß die Anzeige schriftlich gemacht ist.


§ 5



(1) Versteht ein Beteiligter die deutsche Sprache nicht, so zieht der Standesbeamte, wenn er die fremde Sprache nicht selbst beherrscht, einen Dolmetscher zu. Der Standesbeamte nimmt dem Dolmetscher eine eidesstattliche Versicherung darüber ab, daß er treu und gewissenhaft übertragen habe. Ist der Dolmetscher für Übertragungen aus der Sprache des Beteiligten vereidigt, so genügt die Berufung auf diesen Eid.

(2) Die Eintragung soll vom Standesbeamten oder vom Dolmetscher auch in der fremden Sprache vorgelesen werden. Daß dies geschehen ist, wird vom Standesbeamten am Schluß der Eintragung bescheinigt. Die Eintragung wird, wenn ein Dolmetscher zugezogen war, auch von diesem unterschrieben.


§ 6



Ist ein Beteiligter taub oder stumm oder sonst am Sprechen verhindert, und ist auch keine schriftliche Verständigung mit ihm möglich, so zieht der Standesbeamte einen Dolmetscher zu. § 5 gilt entsprechend.


§ 7



Kann ein Beteiligter nicht schreiben oder ist er am Schreiben verhindert, so macht er ein Handzeichen. Ist auch dies nicht möglich oder weigert sich ein Beteiligter zu unterschreiben, so gibt der Standesbeamte den Grund dafür an.


§ 8



(1) Eine Eintragung, die erforderlich wird, nachdem die Eheschließung, der Geburts- oder Sterbefall beurkundet ist, nimmt der Standesbeamte am Rande des Haupteintrags vor (Randvermerk); er unterschreibt sie unter Angabe des Tages der Eintragung. Aus dem Randvermerk soll ersichtlich sein, auf Grund welcher Unterlage er eingetragen ist. Hinweise sind unterhalb des Eintrags an der dafür im Vordruck vorgesehenen Stelle einzutragen.

(2) Randvermerke zu Personenstandseinträgen, die vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet im Format DIN A5 quer angelegt worden sind, werden auf der Rückseite des Eintrags als Vermerk aufgenommen. Hinweise zu diesen Einträgen werden auf der Vorderseite unterhalb der Beurkundung eingetragen.


§ 9



(1) Bei der Eintragung in ein Personenstandsbuch ist bei Personen, die einen Ehenamen oder einen Lebenspartnerschaftsnamen führen und deren Geburtsname nicht dieser Name ist, der Geburtsname mit dem Zusatz "geborene(r)" dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen beizufügen.

(2) Die Beifügung des Geburtsnamens kann unterbleiben, wenn die Person als Zeuge bei einer Eheschließung oder als Anzeigender eines Geburts- oder Sterbefalles einzutragen ist.


§ 9a



Der Standesbeamte, der

1.
eine Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften entgegennimmt,

2.
eine Erklärung nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, § 94 des Bundesvertriebenengesetzes oder § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes entgegennimmt oder

3.
ein Personenstandsbuch führt, aus dem sich eine Namensänderung nach Nummer 1 oder 2 ergibt,

erteilt der Person, deren Name geändert worden ist, hierüber auf Wunsch eine Bescheinigung.