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Abschnitt 2 - Verordnung über einfache Druckbehälter (6. ProdSV)

Artikel 1 V. v. 06.04.2016 BGBl. I S. 597 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 20.04.2016; FNA: 8053-4-9-1 Sonstige Vorschriften
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Abschnitt 2 Pflichten der Wirtschaftsakteure, Konformitätsbewertungsverfahren

§ 5 Allgemeine Pflichten des Herstellers



(1) Der Hersteller stellt sicher, wenn er einfache Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar·Liter in den Verkehr bringt, dass sie nach den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/29/EU entworfen und hergestellt wurden.

(2) Der Hersteller stellt sicher, wenn er einfache Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als 50 bar·Liter in den Verkehr bringt, dass sie gemäß der guten Ingenieurpraxis entworfen und hergestellt wurden.

(3) 1Der Hersteller darf einen einfachen Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar·Liter nur in den Verkehr bringen, wenn er das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 12 Absatz 1 durchgeführt hat oder hat durchführen lassen. 2Wurde mit dem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass der einfache Druckbehälter die wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/29/EU erfüllt, so stellt der Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus und bringt die CE-Kennzeichnung gemäß § 7 des Produktsicherheitsgesetzes sowie die in Anhang III Nummer 1.1 und 1.2 der Richtlinie 2014/29/EU genannten Angaben an.

(4) Der Hersteller darf einen einfachen Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als 50 bar·Liter nur in den Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass der einfache Druckbehälter die in Anhang III Nummer 1.2 der Richtlinie 2014/29/EU genannten Angaben trägt.

(5) Der Hersteller muss die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung ab dem Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern für die Dauer von zehn Jahren für die Marktüberwachungsbehörde bereithalten.

(6) 1Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren dafür zu sorgen, dass bei Serienfertigung stets Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt ist. 2Änderungen am Entwurf oder an den Merkmalen eines einfachen Druckbehälters sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder sonstiger technischer Spezifikationen, auf die in der EU-Konformitätserklärung verwiesen wird, sind angemessen zu berücksichtigen.

(7) 1Wenn es der Hersteller angesichts der mit den von ihm auf dem Markt bereitgestellten einfachen Druckbehältern verbundenen Risiken als angemessen betrachtet, nimmt er zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Endnutzer Stichproben, prüft diese und untersucht Beschwerden. 2Erforderlichenfalls führt er ein Verzeichnis der Beschwerden über nichtkonforme einfache Druckbehälter und der Rückrufe solcher einfachen Druckbehälter. 3Der Hersteller hält die Händler über diese Überwachungstätigkeiten auf dem Laufenden.

(8) 1Hat der Hersteller Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in den Verkehr gebrachter einfacher Druckbehälter nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen, oder er nimmt den einfachen Druckbehälter zurück oder ruft ihn zurück. 2Sind mit dem einfachen Druckbehälter Risiken verbunden, so informiert der Hersteller unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er diesen einfachen Druckbehälter auf dem Markt bereitgestellt hat. 3Dabei hat er die erforderlichen Angaben, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen, zu machen.


§ 6 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers



(1) Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass seine einfachen Druckbehälter beim Inverkehrbringen eine Typen- und Seriennummer oder Chargenkennzeichnung zu ihrer Identifikation tragen.

(2) 1Der Hersteller hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem einfachen Druckbehälter anzubringen. 2Bei der Postanschrift handelt es sich um die Anschrift einer zentralen Stelle, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. 3Die Kontaktdaten sind in einer Sprache zu verfassen, die von den Endnutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.

(3) Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass den einfachen Druckbehältern die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen nach Anhang III Nummer 2 der Richtlinie 2014/29/EU in deutscher Sprache beigefügt sind.

(4) Alle Kennzeichnungen, die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen müssen klar, verständlich und deutlich sein.

(5) 1Der Hersteller ist verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des einfachen Druckbehälters mit den Anforderungen dieser Verordnung erforderlich sind. 2Die Informationen und Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von der Marküberwachungsbehörde leicht verstanden werden kann, abgefasst sein. 3Der Hersteller arbeitet mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken zusammen, die mit den einfachen Druckbehältern verbunden sind, die er in den Verkehr gebracht hat.


§ 7 Bevollmächtigter des Herstellers



(1) Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.

(2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Pflichten für diesen wahr.

(3) Ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem mindestens die folgenden Pflichten übertragen:

1.
die Pflicht, die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung nach § 5 Absatz 5 bereitzuhalten,

2.
die Pflicht, der Marktüberwachungsbehörde die Informationen und Unterlagen nach § 6 Absatz 5 zur Verfügung zu stellen, und

3.
die Pflicht, mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit den einfachen Druckbehältern verbunden sind, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören, zusammenzuarbeiten.

(4) Die Pflichten gemäß § 5 Absatz 1 und 2 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 5 Absatz 3 darf der Hersteller nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen.


§ 8 Pflichten des Einführers



(1) Der Einführer darf nur einfache Druckbehälter in den Verkehr bringen, die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

(2) 1Der Einführer darf einen einfachen Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar·Liter erst in den Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass

1.
der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 12 Absatz 1 durchgeführt hat,

2.
dem einfachen Druckbehälter die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind und

3.
der Hersteller die Pflichten nach § 6 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.

2Der Einführer hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem einfachen Druckbehälter anzubringen. 3Falls dies aufgrund der Größe oder der Art des einfachen Druckbehälters nicht möglich ist, müssen die Kontaktdaten in den dem einfachen Druckbehälter beigefügten Unterlagen angegeben werden. 4§ 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1Der Einführer darf einen einfachen Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als 50 bar·Liter erst in den Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass

1.
der einfache Druckbehälter in Übereinstimmung mit der guten Ingenieurpraxis entworfen und hergestellt wurde,

2.
der einfache Druckbehälter die in Anhang III Nummer 1.2 der Richtlinie 2014/29/EU festgelegten Angaben trägt und

3.
der Hersteller die Pflichten nach § 6 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.

2Der Einführer hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem einfachen Druckbehälter anzubringen. 3Falls dies aufgrund der Größe oder der Art des einfachen Druckbehälters nicht möglich ist, müssen die Kontaktdaten in den dem einfachen Druckbehälter beigefügten Unterlagen angegeben werden. 4§ 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(4) 1Hat der Einführer Grund zu der Annahme, dass ein einfacher Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar·Liter nicht den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/29/EU entspricht, darf er diesen einfachen Druckbehälter erst in den Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt ist. 2Ist mit dem einfachen Druckbehälter ein Risiko verbunden, so informiert der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden darüber.

(5) Solange sich ein einfacher Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar·Liter im Verantwortungsbereich des Einführers befindet, ist dieser dafür verantwortlich, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Übereinstimmung des einfachen Druckbehälters mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/29/EU nicht beeinträchtigen.

(6) Der Einführer hat ab dem Inverkehrbringen eines einfachen Druckbehälters mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar·Liter für die Dauer von zehn Jahren eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er auf deren Verlangen die technischen Unterlagen vorlegen kann.

(7) Im Übrigen sind für den Einführer die Vorschriften des § 5 Absatz 7 und 8 und des § 6 Absatz 5 entsprechend anzuwenden.


§ 9 Pflichten des Händlers



(1) Der Händler muss die Anforderungen dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt berücksichtigen, wenn er einen einfachen Druckbehälter auf dem Markt bereitstellt.

(2) Bevor der Händler einen einfachen Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar·Liter auf dem Markt bereitstellt, hat er zu überprüfen, ob

1.
der einfache Druckbehälter mit der CE-Kennzeichnung und den Angaben gemäß Anhang III Nummer 1.1 und 1.2 der Richtlinie 2014/29/EU versehen ist,

2.
dem einfachen Druckbehälter die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind und

3.
der Hersteller die Pflichten nach § 6 Absatz 1 und 2 und der Einführer die Pflichten nach § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 4 erfüllt hat.

(3) 1Hat der Händler Grund zu der Annahme, dass ein einfacher Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar·Liter nicht den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/29/EU entspricht, darf der Händler diesen einfachen Druckbehälter erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität hergestellt ist. 2Ist mit dem einfachen Druckbehälter ein Risiko verbunden, so informiert der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden darüber.

(4) Bevor der Händler einen einfachen Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als 50 bar·Liter auf dem Markt bereitstellt, hat er zu überprüfen, ob

1.
der einfache Druckbehälter mit den Angaben gemäß Anhang III Nummer 1.2 der Richtlinie 2014/29/EU versehen ist,

2.
dem einfachen Druckbehälter die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind und

3.
der Hersteller die Pflichten nach § 6 Absatz 1 und 2 und der Einführer die Pflichten nach § 8 Absatz 3 Satz 2 bis 4 erfüllt hat.

(5) 1Hat der Händler Grund zu der Annahme, dass ein von ihm auf dem Markt bereitgestellter einfacher Druckbehälter nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, muss er sicherstellen, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Übereinstimmung dieses einfachen Druckbehälters mit den Anforderungen herzustellen, oder dass der einfache Druckbehälter zurückgenommen oder zurückgerufen wird. 2§ 5 Absatz 8 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(6) 1Der Händler hat der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität eines einfachen Druckbehälters erforderlich sind. 2Diese Informationen können auf Papier oder elektronisch geliefert werden.

(7) Im Übrigen sind für den Händler die Vorschriften des § 6 Absatz 5 Satz 3 und des § 8 Absatz 5 entsprechend anzuwenden.


§ 10 Einführer oder Händler als Hersteller



Auf einen Einführer oder einen Händler sind die §§ 5 und 6 entsprechend anzuwenden, wenn er

1.
einen einfachen Druckbehälter unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in den Verkehr bringt oder

2.
einen auf dem Markt befindlichen einfachen Druckbehälter so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.


§ 11 Angabe der Wirtschaftsakteure



(1) Der Wirtschaftsakteur nennt den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen die Wirtschaftsakteure,

1.
von denen er einen einfachen Druckbehälter bezogen hat und

2.
an die er einen einfachen Druckbehälter abgegeben hat.

(2) Der Wirtschaftsakteur muss die Angaben nach Absatz 1 für die Dauer von zehn Jahren nach dem Bezug des einfachen Druckbehälters sowie nach der Abgabe des einfachen Druckbehälters vorlegen können.


§ 12 Konformitätsbewertungsverfahren



(1) Für einfache Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar·Liter sind entsprechend den Vorgaben des Artikels 13 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2014/29/EU die Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen.

(2) Die Aufzeichnungen und der Schriftwechsel im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsverfahren sind in deutscher Sprache oder in einer von der notifizierten Stelle anerkannten Sprache abzufassen.