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Kapitel 2 - Kulturgutschutzgesetz (KGSG)


Kapitel 2 Schutz von Kulturgut vor Abwanderung

Abschnitt 1 Unterschutzstellen des nationalen Kulturgutes

§ 5 Grundsatz



Nationales Kulturgut unterliegt als Teil des kulturellen Erbes Deutschlands dem Schutz gegen Abwanderung aus dem Bundesgebiet nach diesem Gesetz.


§ 6 Nationales Kulturgut



(1) Nationales Kulturgut ist Kulturgut, das

1.
in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen ist,

2.
sich in öffentlichem Eigentum und im Bestand einer öffentlich-rechtlichen Kulturgut bewahrenden Einrichtung befindet,

3.
sich im Eigentum und im Bestand einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung befindet, die überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert wird, oder

4.
Teil einer Kunstsammlung des Bundes oder der Länder ist.

(2) 1Nur mit Zustimmung des Verleihers oder Deponenten gegenüber der zuständigen Behörde gilt Kulturgut in einer öffentlich-rechtlichen Kulturgut bewahrenden Einrichtung oder einer solchen, die überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert wird, für die Dauer des Leih- oder Depositalvertrages vorübergehend ebenfalls als nationales Kulturgut. 2Der Verleiher oder der Deponent kann seine Zustimmung jederzeit widerrufen. 3Die Einrichtung hat den Verleiher oder Deponenten über die Rechtsfolgen des Verzichts auf den Schutz als nationales Kulturgut nach den §§ 69 und 70 zu unterrichten. 4Dieser Schutz endet mit der Kündigung oder mit dem Ablauf des Leih- oder Depositalvertrages.


§ 7 Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes



(1) 1Kulturgut ist von der obersten Landesbehörde in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes einzutragen, wenn

1.
es besonders bedeutsam für das kulturelle Erbe Deutschlands, der Länder oder einer seiner historischen Regionen und damit identitätsstiftend für die Kultur Deutschlands ist und

2.
seine Abwanderung einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde und deshalb sein Verbleib im Bundesgebiet im herausragenden kulturellen öffentlichen Interesse liegt.

2Werke lebender Urheber oder Hersteller dürfen nur mit deren Zustimmung eingetragen werden.

(2) 1Eine Sachgesamtheit ist auch dann nach Absatz 1 in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes einzutragen, wenn die Sachgesamtheit als solche, nicht aber zwingend ihre einzelnen Bestandteile die Kriterien nach Absatz 1 erfüllen. 2Einer Eintragung steht nicht entgegen, wenn eine Sachgesamtheit

1.
teilweise zerstört ist,

2.
an unterschiedlichen Orten im Inland aufbewahrt ist oder

3.
teilweise im Ausland aufbewahrt ist.

(3) 1Zuständig für die Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes ist die oberste Landesbehörde des Landes, in dem sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der Einleitung des Eintragungsverfahrens befindet. 2Die Zuständigkeit bleibt bestehen, bis die Entscheidung über die Eintragung unanfechtbar geworden ist.

(4) Die Eintragung von Kulturgut im Eigentum der Kirchen und der als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften richtet sich nach § 9.


§ 8 Nachträgliche Eintragung



(1) Ist Kulturgut unter Verstoß gegen § 24 ausgeführt worden, so kann es von der zuständigen obersten Landesbehörde auch nach der Ausfuhr in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 und 2 erfüllt sind.

(2) 1Die örtliche Zuständigkeit für die Eintragung richtet sich nach dem Ort der letzten dauerhaften Belegenheit im Bundesgebiet. 2Ist dieser Ort nicht feststellbar, bestimmt die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde die zuständige oberste Landesbehörde. 3Dabei hat sie die besondere Verbindung des Kulturgutes mit einem Land aus historischen oder anderen Gründen zu berücksichtigen.

(3) Die Befugnis zur nachträglichen Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes endet, wenn die zuständige oberste Landesbehörde das Eintragungsverfahren nicht innerhalb eines Jahres eingeleitet hat, nachdem sie von der unrechtmäßigen Ausfuhr und dem Ort der neuen Belegenheit Kenntnis erlangt hat.

(4) Mit der Einleitung des Eintragungsverfahrens gilt das Kulturgut nach Absatz 1 als nationales Kulturgut, bis die Entscheidung über die Eintragung unanfechtbar geworden ist.


§ 9 Kulturgut im Eigentum der Kirchen und Religionsgemeinschaften



(1) 1Die Kirchen und die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften können bei der zuständigen obersten Landesbehörde beantragen, dass Kulturgut, das sich in ihrem Eigentum befindet, in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen wird. 2§ 7 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) 1Bei einer nachträglichen Eintragung nach § 8 kann der Antrag nur innerhalb der Frist nach § 8 Absatz 3 gestellt werden. 2Die zuständige oberste Landesbehörde unterrichtet unverzüglich die Kirche oder die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaft, wenn sie von Umständen Kenntnis erhält, die einen Antrag nach Absatz 1 ermöglichen.

(3) Die Kirchen und die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften können bei den obersten Landesbehörden beantragen, dass für einzelne Sachgesamtheiten ihrer Kulturgut bewahrenden Einrichtungen und für das Inventar ihrer liturgischen Räume § 6 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend anzuwenden ist mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Finanzierung durch die öffentliche Hand die Finanzierung durch die Kirchen oder Religionsgemeinschaften tritt.


§ 10 Ausnahmen zur Eintragung von Kulturgut bei Leihgaben aus dem Ausland und nach Rückkehr in das Bundesgebiet



(1) Für ehemals im Bundesgebiet belegenes Kulturgut, das sich mehr als fünf Jahre vor dem 6. August 2016 außerhalb des Bundesgebietes befunden hat und nach dem 6. August 2016 wieder in das Bundesgebiet eingeführt werden soll, kann die zuständige oberste Landesbehörde, wenn eine Eintragung nach § 7 in Betracht kommt, auf Antrag einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung vor der Einfuhr dem Eigentümer des Kulturgutes zusichern, dass das Kulturgut nicht nach § 7 in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen wird, sofern der Eigentümer die Gewähr dafür bietet, dass das Kulturgut für mindestens fünf Jahre

1.
sich ohne Unterbrechung im Bundesgebiet befinden wird und

2.
bei der antragstellenden Einrichtung als Leihgabe öffentlich ausgestellt oder für die Forschung zugänglich gemacht wird.

(2) Die oberste Landesbehörde kann die Zusicherung davon abhängig machen, dass die Kulturgut bewahrende Einrichtung nach Absatz 1 mit dem Eigentümer des Kulturgutes einen Vertrag über einen möglichen Ankauf des Kulturgutes schließt.

(3) 1Die Zusicherung nach Absatz 1 ist von der zuständigen obersten Landesbehörde mit Nebenbestimmungen zu versehen, die sicherstellen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 eingehalten werden. 2Weitere Nebenbestimmungen sind zulässig.

(4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann über die Zusicherung nach Absatz 1 auch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Eigentümer schließen.

(5) Wird Kulturgut nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums nach Absatz 1 ausgeführt, so unterliegt es nicht der Genehmigungspflicht nach § 24 Absatz 1 Nummer 2.

(6) 1Wird Kulturgut unter Verstoß gegen die Nebenbestimmungen zur Zusicherung nach Absatz 1 oder gegen den nach Absatz 4 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag ausgeführt, gilt das Kulturgut als unrechtmäßig ausgeführt. 2Dies gilt auch dann, wenn der Eigentümer bei der Ausfuhr gegen eine Vereinbarung verstößt, die er mit der zuständigen Behörde oder mit einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung nach Absatz 1 getroffen hat.

(7) 1Wird ein Leihvertrag zwischen einem Verleiher mit nicht nur vorübergehendem Wohnsitz oder Sitz im Ausland und einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung im Inland abgeschlossen, so kann die zuständige oberste Landesbehörde außer in den Fällen einer Rückkehr des Kulturgutes nach Absatz 1 auf Antrag des Entleihers dem Verleiher vor der Einfuhr des Kulturgutes schriftlich zusichern, dass für die Dauer von bis zu sechs Monaten nach Ende des Leihvertrages kein Verfahren zur Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingeleitet wird. 2Auf Kulturgut, das sich vor dem 6. August 2016 auf der Grundlage eines Leihvertrages im Sinne des Satzes 1 im Inland befindet, findet § 7 Absatz 1 und 2 ebenfalls für die Dauer von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Leihvertrages keine Anwendung. 3Die Ausfuhr bis zu sechs Monate nach Beendigung eines Leihvertrages nach den Sätzen 1 und 2 unterliegt nicht der Genehmigungspflicht nach § 24 Absatz 1 Nummer 2.


§ 11 Ortswechsel von eingetragenem Kulturgut



(1) Wird Kulturgut, das in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen ist, für weniger als ein Jahr von einem Land in ein anderes Land verbracht, so behält die Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes ihre Wirkung.

(2) 1Wird Kulturgut, das in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen ist, für mehr als ein Jahr in ein anderes Land verbracht, so wird es in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes des Landes übertragen, in das es verbracht worden ist. 2Der unmittelbare Besitzer hat den Ortswechsel und den Zeitpunkt des Ortswechsels der nunmehr zuständigen obersten Landesbehörde schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.


§ 12 Steuerliche Begünstigung von national wertvollem Kulturgut, Ausgleich bei Verkauf infolge wirtschaftlicher Notlage



(1) Kulturgut, das in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen ist, wird bei der Heranziehung zu Steuern begünstigt nach

1.
§ 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) sowie

2.
§ 10g des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914).

(2) Wird die Genehmigung zur dauerhaften Ausfuhr nach § 23 rechtskräftig versagt und ist der Eigentümer national wertvollen Kulturgutes infolge wirtschaftlicher Notlage zum Verkauf gezwungen, so hat die oberste Landesbehörde des Landes, in dem sich das Kulturgut befindet, im Einvernehmen mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde auf einen billigen Ausgleich unter Berücksichtigung der Steuervorteile nach Absatz 1 hinzuwirken.


§ 13 Löschung der Eintragung



(1) Haben sich die das Kulturgut betreffenden Umstände, die zur Eintragung des Kulturgutes in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes geführt haben, wesentlich verändert, so kann die Eintragung von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers von der obersten Landesbehörde gelöscht werden.

(2) Eine Änderung wesentlicher Umstände nach Absatz 1 ist stets gegeben, wenn rechtskräftig oder durch eine abschließende Regelung der Beteiligten im Hinblick auf einen Entzug festgestellt ist, dass das Kulturgut zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 aufgrund der Verfolgung durch den Nationalsozialismus einem früheren Eigentümer entzogen worden ist und es aus dem Bundesgebiet ausgeführt werden soll, um es an außerhalb des Bundesgebietes lebende ursprüngliche Eigentümer oder deren dort lebende Rechtsnachfolger zurückzugeben.

(3) Ist Kulturgut nach § 11 Absatz 2 in das Verzeichnis eines anderen Landes übertragen worden, so gibt die oberste Landesbehörde vor ihrer Entscheidung über die Löschung der ursprünglich für die Eintragung zuständigen obersten Landesbehörde die Gelegenheit zur Stellungnahme.

(4) Für das Verfahren zur Löschung der Eintragung ist § 14 Absatz 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.


Abschnitt 2 Verfahren und Mitwirkungspflichten; Veröffentlichung

§ 14 Eintragungsverfahren



(1) 1Die Einleitung des Verfahrens auf Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers. 2Der Antrag ist an die oberste Landesbehörde zu richten und muss folgende Angaben enthalten

1.
die Bezeichnung des Kulturgutes,

2.
den Namen und die Anschrift des Eigentümers und des Besitzers,

3.
die Belegenheit zum Zeitpunkt der Antragstellung und

4.
die Begründung der Eintragungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2.

(2) 1Die obersten Landesbehörden berufen Sachverständigenausschüsse, die keiner Weisung unterliegen. 2Diese bestehen aus fünf Sachverständigen und werden für die Dauer von fünf Jahren berufen, wobei Wiederberufungen möglich sind. 3Bei der Berufung sind sachkundige Personen aus dem Kreis der Kulturgut bewahrenden Einrichtungen, der Wissenschaft, des Kunsthandels und Antiquariats sowie der privaten Sammlerinnen und Sammler zu berücksichtigen. 4Verbände und Organisationen aus diesen Bereichen können Vorschläge für die Berufung einreichen. 5Eine der sachkundigen Personen ist auf Vorschlag der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zu berufen. 6Die Zusammensetzung der Sachverständigenausschüsse der Länder ist im Internetportal nach § 4 zu veröffentlichen. 7Die Ausschüsse können vor ihrer Entscheidung auch externe sachkundige Personen anhören.

(3) 1Kulturgut darf nur im Benehmen mit dem Sachverständigenausschuss eingetragen werden. 2Die zuständige oberste Landesbehörde hat nach Herstellung des Benehmens mit dem Sachverständigenausschuss und vor ihrer Sachentscheidung den Eigentümer des Kulturgutes zu hören.

(4) Die zuständige oberste Landesbehörde gibt vor ihrer Entscheidung über die Eintragung in ihr Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes anderen Ländern die Gelegenheit zur Stellungnahme, sofern das Kulturgut zu diesen Ländern insbesondere aus historischen Gründen eine besondere Verbindung hat.

(5) Zur Wahrung eines gesamtstaatlichen Interesses kann auch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde die Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes beantragen.

(6) 1Das Eintragungsverfahren endet mit der Entscheidung der zuständigen obersten Landesbehörde über die Eintragung. 2Erfolgt diese Entscheidung nicht binnen sechs Monaten nach Einleitung des Verfahrens, so gilt das Verfahren als ohne Eintragung beendet. 3Verhandlungen des Eigentümers mit der zuständigen obersten Landesbehörde, Rechtsmittel des Eigentümers im Verfahren sowie in begründeten Ausnahmefällen bei der Einholung externen Sachverstands nach Absatz 2 Satz 7 hemmen die Frist. 4Die Frist ist ferner gehemmt, wenn der Eigentümer seinen Mitwirkungspflichten nach § 15 nicht nachkommt oder das Verfahren sonst verzögert. 5Ist das Verfahren ohne Eintragung beendet und die Beendigung nach § 17 bekannt gemacht worden, so kann ein erneutes Verfahren zur Eintragung, auch in einem anderen Land, nur eingeleitet werden, wenn sich die Umstände, die zur Beendigung des Verfahrens geführt haben, wesentlich verändert haben.

(7) 1Der Eigentümer kann, sofern er nachweist, dass das Kulturgut die Alters- und Wertgrenzen der in § 24 Absatz 1 Nummer 1 in Bezug genommenen Verordnung übersteigt, entsprechend Absatz 1 auch unter Darlegung seines berechtigten Interesses und der Versicherung der Vollständigkeit und Wahrheit seiner Angaben beantragen, dass die zuständige Behörde verbindlich feststellt, dass die Voraussetzungen der Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nicht vorliegen. 2Die zuständige Behörde kann den nach Absatz 2 berufenen Sachverständigenausschuss beteiligen. 3Die Absätze 4 und 6 Satz 5 gelten entsprechend. 4Die Ausfuhr von Kulturgut, für das eine solche verbindliche Feststellung vorliegt, unterliegt nicht der Genehmigungspflicht nach § 24 Absatz 1 Nummer 2.


§ 15 Mitwirkungspflichten während des Eintragungsverfahrens



(1) 1Im Verfahren zur Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes ist der Eigentümer, hilfsweise der unmittelbare Besitzer, verpflichtet, der obersten Landesbehörde

1.
die zur eindeutigen Identifizierung des Kulturgutes erforderlichen Angaben, die Eigentumsverhältnisse und den Aufbewahrungsort mitzuteilen,

2.
geeignete Abbildungen des Kulturgutes zur Verfügung zu stellen oder deren Herstellung durch die zuständige oberste Landesbehörde oder eines oder einer durch sie Beauftragten zu gestatten und

3.
nicht ausschließliche, zeitlich unbefristete, weltweite Rechte zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung der identifizierenden Angaben sowie der Abbildungen zur Nutzung für das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes einzuräumen oder zu übertragen.

2Urheberrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Der Eigentümer, hilfsweise der unmittelbare Besitzer, ist während des Eintragungsverfahrens verpflichtet, jede Änderung der mitgeteilten Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unverzüglich der obersten Landesbehörde mitzuteilen.


§ 16 Führung und Veröffentlichung der Verzeichnisse national wertvollen Kulturgutes



(1) Die Länder führen ihre Verzeichnisse national wertvollen Kulturgutes in dem gemeinsamen Verfahren nach § 79 Absatz 1 Satz 1 und veröffentlichen sie zentral und länderübergreifend im Internetportal nach § 4.

(2) 1Personenbezogene Daten des Eigentümers oder des Besitzers und der Ort der Belegenheit des eingetragenen Kulturgutes dürfen nicht veröffentlicht werden. 2Dies gilt nicht, soweit diese Angaben für die eindeutige Bezeichnung des Kulturgutes erforderlich sind.

(3) Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde hat bei der Veröffentlichung durch organisatorische und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Eintragungen während ihrer Veröffentlichung unversehrt, vollständig sowie aktuell bleiben und jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.

(4) Für den Zugang zu einer Veröffentlichung ist § 15 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des E-Government-Gesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) Einzelheiten der Führung und Veröffentlichung der Verzeichnisse werden durch für alle Länder verbindliche Beschlüsse des Verwaltungsausschusses nach § 4 Absatz 4 geregelt.


§ 17 Öffentliche Bekanntmachung



(1) Die zuständige oberste Landesbehörde hat jede Einleitung und jede Beendigung eines Verfahrens zur Eintragung, jede Eintragung, jede Löschung oder jede sonstige Änderung einer Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes öffentlich im Bundesanzeiger bekannt zu machen und den Beteiligten mitzuteilen.

(2) § 16 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.


Abschnitt 3 Beschädigungsverbot und Mitteilungspflicht

§ 18 Beschädigungsverbot



(1) 1Es ist verboten, Kulturgut, das in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen ist, zu zerstören, zu beschädigen oder dessen Erscheinungsbild nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend zu verändern, sofern dieses nicht zur fachgerechten Konservierung und Restaurierung oder zur Forschung nach anerkannten wissenschaftlichen Standards erfolgt. 2§ 304 Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn für ein Kulturgut das Verfahren zur Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingeleitet ist.


§ 19 Mitteilungspflichten



(1) 1Der unmittelbare Besitzer eines Kulturgutes, das in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen ist, ist verpflichtet, der zuständigen obersten Landesbehörde unverzüglich das Abhandenkommen, die Zerstörung, die Beschädigung oder die nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung des Erscheinungsbildes des Kulturgutes mitzuteilen. 2Bei Besitzwechsel ist der neue, hilfsweise der frühere unmittelbare Besitzer, zur Mitteilung verpflichtet.

(2) Sind der Eigentümer und der unmittelbare Besitzer des Kulturgutes nicht dieselbe Person, so gilt die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 hilfsweise auch für den Eigentümer.

(3) Bei einem Eigentumswechsel ist der neue Eigentümer des Kulturgutes, hilfsweise der frühere Eigentümer, verpflichtet, der zuständigen obersten Landesbehörde diesen Eigentumswechsel unverzüglich mitzuteilen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn für ein Kulturgut das Verfahren zur Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingeleitet ist.