Tools:
Update via:
Abschnitt 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (GfwtDBwVDV)
V. v. 23.08.2017 BGBl. I S. 3273 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.03.2019 BGBl. I S. 406
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-8-5-13 Beamte
|
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-8-5-13 Beamte
|
Abschnitt 3 Ausbildung
Unterabschnitt 1 Berufspraktische Studienzeit
§ 16 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbildende
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Mit Ausbildungsaufgaben darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.
(2) 1In der Einstellungsbehörde werden Beamtinnen oder Beamte des höheren oder des gehobenen Dienstes als Ausbildungsleitung bestellt. 2Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter. 3Sie ist für die ordnungsgemäße Gestaltung und Organisation der Ausbildung verantwortlich.
(3) 1Das Bundesministerium der Verteidigung bestellt im Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr eine Ausbildungsbeauftragte oder einen Ausbildungsbeauftragten für den Brandschutz in der Bundeswehr, die oder der die Ausbildung fachlich verantwortet. 2Die oder der Ausbildungsbeauftragte unterrichtet die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.
(4) 1Die Anwärterinnen und Anwärter werden in den einzelnen Ausbildungsstationen Beschäftigten der Bundeswehr zur Unterweisung und Anleitung zugeteilt. 2Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. 3Soweit erforderlich, werden die Ausbildenden von anderen Dienstgeschäften entlastet. 4Die Ausbildenden unterrichten die Ausbildungsbeauftragte oder den Ausbildungsbeauftragten regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.
§ 17 Rahmenlehrplan
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die oder der Ausbildungsbeauftragte erstellt im Einvernehmen mit der Einstellungsbehörde und dem Bildungszentrum der Bundeswehr einen Rahmenlehrplan. 2Der Rahmenlehrplan bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Verteidigung.
§ 18 Ausbildungsrahmenplan
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die oder der Ausbildungsbeauftragte erstellt im Einvernehmen mit der Einstellungsbehörde und dem Bildungszentrum der Bundeswehr einen Ausbildungsrahmenplan. 2Der Ausbildungsrahmenplan bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Verteidigung.
(2) Im Ausbildungsrahmenplan werden der allgemeine Ablauf des Vorbereitungsdienstes, die Ausbildungsstationen und der Inhalt der praktischen Ausbildung sowie die Dauer der Abschnitte der praktischen Ausbildung (§ 27) geregelt.
§ 19 Ausbildungsplan
§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Vor Beginn der Ausbildung erstellt die oder der Ausbildungsbeauftragte im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan.
(2) 1Im Ausbildungsplan sind die konkreten Zeiträume der einzelnen Ausbildungsabschnitte und die konkreten Ausbildungsstationen festzulegen. 2Die Zeiträume für die Durchführung des Lehrgangs „Menschenführung" (§ 22) und des Lehrgangs „Organisation, Recht und Betriebswirtschaftslehre" (§ 23) sind mit dem Bildungszentrum der Bundeswehr abzustimmen.
(3) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält eine Ausfertigung des Ausbildungsplans.
§ 20 Ausbildungsabschnitte
§ 20 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Vorbereitungsdienst besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten:
- 1.
- dem Lehrgang „Feuerwehrtechnische Grundausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst",
- 2.
- dem Lehrgang „Menschenführung",
- 3.
- dem Lehrgang „Organisation, Recht und Betriebswirtschaftslehre",
- 4.
- dem Lehrgang „Gruppenführung",
- 5.
- dem Lehrgang „Zugführung",
- 6.
- dem Lehrgang „Verbandsführung" und
- 7.
- der praktischen Ausbildung.
(2) Die Lehrgänge und die praktische Ausbildung vermitteln berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse, die für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr erforderlich sind und über die im Studium vermittelten Kenntnisse hinausgehen.
(3) 1Die Anwärterinnen und Anwärter sind zum Selbststudium verpflichtet. 2Das Selbststudium ist zu fördern.
(4) 1Die Lehrinhalte und die Dauer der Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 werden auf Basis des Rahmenlehrplans in Lehrplänen geregelt. 2Die Lehrpläne werden aufgestellt
- 1.
- für die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 bis 6 vom Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr und
- 2.
- für die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 vom Bildungszentrum der Bundeswehr.
(5) 1Die Durchführung der Lehrgänge obliegt
- 1.
- für die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 bis 6 dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr und
- 2.
- für die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 dem Bildungszentrum der Bundeswehr.
§ 21 Lehrgang „Feuerwehrtechnische Grundausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst"
§ 21 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Im Lehrgang „Feuerwehrtechnische Grundausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst" werden den Anwärterinnen und Anwärtern allgemeine berufsbezogene Grundlagen und fachbezogene Grundlagen für den Feuerwehrdienst vermittelt. 2Sie werden zur Brandbekämpfung sowie zur Hilfeleistung, insbesondere zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen, befähigt. 3Es werden ihnen die notwendigen Kenntnisse in den folgenden Bereichen vermittelt:
- 1.
- einsatztaktische und einsatztechnische Grundlagen der Brandbekämpfung und der Hilfeleistung,
- 2.
- Funktion und Einsatz der Rettungsgeräte sowie
- 3.
- Fahrzeugtechnik und feuerwehrtechnische Ausstattung der Feuerwehrfahrzeuge.
§ 22 Lehrgang „Menschenführung"
§ 22 wird in 4 Vorschriften zitiert
1Im Lehrgang „Menschenführung" werden den Anwärterinnen und Anwärtern die notwendigen Kenntnisse in den folgenden Bereichen vermittelt:
- 1.
- Menschenführung,
- 2.
- Führungs- und Organisationskultur sowie
- 3.
- Konflikt- und Selbstmanagement.
§ 23 Lehrgang „Organisation, Recht und Betriebswirtschaftslehre"
§ 23 wird in 5 Vorschriften zitiert
Im Lehrgang „Organisation, Recht und Betriebswirtschaftslehre" werden den Anwärterinnen und Anwärtern die notwendigen Kenntnisse in den folgenden Bereichen vermittelt:
- 1.
- Staatsrecht, Personalrecht, Einsatzrecht und Katastrophenschutzrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation der Bundeswehr sowie Grundlagen und Grundzüge des Verwaltungshandelns und
- 3.
- Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre.
§ 24 Lehrgang „Gruppenführung"
§ 24 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Im Lehrgang „Gruppenführung" werden den Anwärterinnen und Anwärtern aufbauend auf dem Lehrgang „Feuerwehrtechnische Grundausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst" die Kenntnisse für den Einsatz als Einheitsführerin oder Einheitsführer vermittelt. 2Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Lage sein,
- 1.
- Einheiten in Trupp-, Staffel- oder Gruppenstärke als selbständige taktische Einheit zu führen,
- 2.
- taktische Aufgaben nach Weisung innerhalb eines Zuges eigenständig auszuführen,
- 3.
- die Funktion einer Einsatzleiterin oder eines Einsatzleiters bis Gruppenstärke zu übernehmen,
- 4.
- bei Einsätzen zur Bekämpfung atomarer, biologischer und chemischer Gefahren die entsprechende Ausrüstung einzusetzen und entsprechend ausgebildete Einsatzkräfte taktisch richtig zu führen und
- 5.
- die Aus- und Fortbildung auf Standortebene durchzuführen.
§ 25 Lehrgang „Zugführung"
§ 25 wird in 4 Vorschriften zitiert
1Im Lehrgang „Zugführung" werden den Anwärterinnen und Anwärtern aufbauend auf dem Lehrgang „Gruppenführung" die Kenntnisse für den Einsatz als Zugführerin oder Zugführer vermittelt. 2Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Lage sein,
- 1.
- taktische Einheiten bis zur Stärke eines erweiterten Zuges selbständig zu führen,
- 2.
- die Funktion der Einsatzleitung bis zur Stärke eines erweiterten Zuges wahrzunehmen und
- 3.
- im vorbeugenden Brandschutz auf Standortebene mitzuwirken sowie Einrichtungen des vorbeugenden Brandschutzes im Feuerwehreinsatz taktisch richtig einzusetzen.
§ 26 Lehrgang „Verbandsführung"
§ 26 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Im Lehrgang „Verbandsführung" werden den Anwärterinnen und Anwärtern aufbauend auf dem Lehrgang „Zugführung" die Kenntnisse für den Einsatz als Verbandsführerin oder Verbandsführer vermittelt. 2Die Anwärterinnen und Anwärter werden befähigt
- 1.
- zum Führen von Einheiten über dem erweiterten Zug,
- 2.
- zur Leitung von Einsätzen mit Einheiten verschiedener Aufgabenbereiche und
- 3.
- zur selbständigen Führung eines Sachgebiets in einer stabsmäßig arbeitenden Einsatzleitung.
§ 27 Praktische Ausbildung
§ 27 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1In der praktischen Ausbildung werden die Anwärterinnen und Anwärter mit allen Grundlagen der Zusammenarbeit innerhalb der militärischen Dienststellen und der Feuerwachen sowie dem Zusammenwirken mit anderen Organisationseinheiten vertraut gemacht. 2Die praktische Ausbildung ist insbesondere auf die Vermittlung praxisorientierter Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten ausgerichtet. 3Darüber hinaus werden die Kenntnisse, die in den Lehrgängen „Feuerwehrtechnische Grundausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst", „Gruppenführung" und „Zugführung" erworben worden sind, durch praktische Übungen und Einsatzaufgaben in den anzuwendenden Einsatztechniken vertieft.
(2) 1Die praktische Ausbildung wird in mehreren Abschnitten bei der Bundeswehr-Feuerwehr und in Dienststellen mit Brandschutzzuständigkeit durchgeführt. 2Die Einstellungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vorsehen, dass die praktische Ausbildung teilweise auch bei Berufsfeuerwehren der Kommunen oder bei hauptberuflichen Werkfeuerwehren durchgeführt wird.
(3) Aufgaben, die nicht dem Zweck der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.
Unterabschnitt 2 Bachelorstudium mit studienbegleitender berufspraktischer Studienzeit
§ 28 Bachelorstudium
(1) Das Bachelorstudium wird an einer mit der Einstellungsbehörde kooperierenden Hochschuleinrichtung durchgeführt.
(2) 1Die Studiengänge des Bachelorstudiums werden von der Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr festgelegt. 2Die Festlegung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung.
(3) Die Einstellungsbehörde teilt die Anwärterinnen und Anwärter einer kooperierenden Hochschuleinrichtung zu.
§ 29 Inhalt und Aufbau des Bachelorstudiums
§ 29 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Inhalt und Aufbau des Bachelorstudiums richten sich nach der Studien- und Prüfungsordnung der kooperierenden Hochschuleinrichtung.
(2) Das Bachelorstudium kann bereits Inhalte der in § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Lehrgänge vermitteln.
§ 30 Erfolgreicher Abschluss des Bachelorstudiums
(1) 1Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiums müssen die Anwärterinnen und Anwärter
- 1.
- die erforderliche Zahl an Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen erreichen und
- 2.
- die Modulprüfungen und die Bachelorarbeit nach den Bestimmungen der kooperierenden Hochschuleinrichtung bestehen.
(2) Die kooperierende Hochschuleinrichtung regelt durch eigene Studien- und Prüfungsordnung die Einzelheiten zu Zeitpunkt, Dauer, Inhalt, Ablauf und Bewertung der Modulprüfungen und der Bachelorarbeit.
(3) In eigener Zuständigkeit führt die kooperierende Hochschuleinrichtung die Modulprüfungen durch, bewertet die Bachelorarbeit und bildet das Gesamtergebnis.
(4) Die Wiederholung von Prüfungen und der Bachelorarbeit richtet sich nach der Studien- und Prüfungsordnung der kooperierenden Hochschuleinrichtung.
§ 31 Berufspraktische Studienzeit
(1) Die berufspraktische Studienzeit nach den §§ 16 bis 27 findet während des Studiums in der vorlesungsfreien Zeit statt.
(2) Bei der Erstellung des Rahmenlehrplans werden bereits nach § 29 Absatz 2 vermittelte Lehrinhalte berücksichtigt.
(3) Bei der Erstellung des Ausbildungsplans werden die Zeiträume von Praktika, Fachpraktika oder anderen praktischen Studienzeiten, die von der Studien- und Prüfungsordnung der kooperierenden Hochschuleinrichtung vorgesehen sind, berücksichtigt.
(4) 1Die Ausbildungsleitung hat unverzüglich nach Abschluss eines Praktikums, eines Fachpraktikums oder einer anderen praktischen Studienzeit nach Absatz 3 eine Bewertung durch die zuständige Ausbilderin oder den zuständigen Ausbilder zu veranlassen. 2Die Bewertung muss die Angaben enthalten, die von der Studien- und Prüfungsordnung der kooperierenden Hochschuleinrichtung gefordert werden.
(5) Die Bewertungen sind der kooperierenden Hochschuleinrichtung mitzuteilen und mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12785/b29740.htm