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Kapitel 2 - GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)


Kapitel 2 GLÖZ-Standards

Abschnitt 1 Erhaltung von Dauergrünland

§ 2 Fälle, in denen keine Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes erforderlich ist



(1) Die Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist für eine förderfähige Fläche nicht erforderlich, die infolge der Anwendung einer der folgenden Richtlinien nicht mehr landwirtschaftliche Fläche nach § 4 Absatz 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ist:

1.
der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

2.
der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder

3.
der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/101 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist für eine Fläche nicht erforderlich, die nicht mehr Dauergrünland ist, weil die Fläche mit einer Vegetation bewachsen ist, die sich von einer Fläche natürlich ausgebreitet hat, die

1.
unmittelbar angrenzt,

2.
überwiegend mit Gehölzen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, bewachsen ist, und

3.
für die Direktzahlungen nicht förderfähig ist.


§ 3 Antrag auf Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland



(1) Die Genehmigung für die Umwandlung von Dauergrünland nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

1.
die Lage und die Größe der Fläche, für die die Genehmigung zur Umwandlung beantragt wird,

2.
die beabsichtigte Nutzung der Fläche nach Nummer 1,

3.
die Lage und die Größe der Fläche, die nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes neu als Dauergrünland anzulegen ist (Ersatzfläche), soweit diese Voraussetzung für die Genehmigung ist,

4.
soweit die antragstellende Person nicht Eigentümerin der Fläche nach Nummer 1 ist, der Eigentümer dieser Fläche,

5.
soweit die Fläche nach Nummer 3 nicht zum Betrieb der antragstellenden Person gehört, der Begünstigte, zu dessen Betrieb die Fläche gehört, und die für die Feststellung nach § 4 Absatz 4 erforderlichen Angaben,

6.
soweit keine Ersatzfläche angelegt werden soll, die Gründe hierfür, sowie

7.
die Erklärung, dass die antragstellende Person keiner Verpflichtung gegenüber einer öffentlichen Stelle unterliegt, die einer Umwandlung entgegenstehen.

(3) Dem Antrag sind, soweit erforderlich, beizufügen:

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4, sofern die umzuwandelnde Fläche und die Ersatzfläche nicht identisch sind, die schriftliche oder elektronische Zustimmungserklärung des Eigentümers,

2.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 5 die schriftliche oder elektronische Bereitschaftserklärung des Begünstigten,

3.
die schriftliche Verpflichtung des Eigentümers nach § 4 Absatz 6 Satz 2 oder

4.
die Kopie der Genehmigung, wenn die Fläche für die Durchführung eines nach anderen Rechtsvorschriften genehmigungspflichtigen Vorhabens genutzt wird.




§ 4 Anlage von Ersatzflächen bei genehmigter Umwandlung



(1) 1Eine Ersatzfläche ist fünf aufeinander folgende Jahre als Dauergrünland zu nutzen. 2Satz 1 gilt auch für Flächen, die vor dem 1. Januar 2023 auf Grund von Vorschriften über die Erhaltung des Dauergrünlands bei der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden zur Durchführung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608; L 130 vom 19.5.2016, S. 14), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1017 (ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 1) geändert wurde,

1.
als Dauergrünland angelegt oder rückumgewandelt wurden und

2.
nach diesen Vorschriften als Dauergrünland gelten.

(2) Für die Umwandlung einer Ersatzfläche gilt § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes entsprechend.

(3) Soweit die Ersatzfläche nicht im Eigentum der antragstellenden Person steht und die umzuwandelnde Fläche und die Ersatzfläche nicht identisch sind, ist die schriftliche oder elektronische Zustimmung des Eigentümers der Fläche zur Umwandlung dieser Fläche in Dauergrünland erforderlich.

(4) Soweit die Ersatzfläche nicht zu dem Betrieb der antragstellenden Person gehört, ist die schriftliche oder elektronische Bereitschaftserklärung des Begünstigten, zu dessen Betrieb die Fläche gehört, zur Umwandlung dieser Fläche in Dauergrünland erforderlich.

(5) Soweit die Ersatzfläche nicht zu dem Betrieb der antragstellenden Person gehört, muss sie zu dem Betrieb eines Begünstigten gehören, der in Bezug auf diese Fläche an dem auf die Genehmigung folgenden Schlusstermin für den Sammelantrag nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes den Anforderungen des § 3 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes unterliegt.

(6) 1Die antragstellende Person hat sich gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch zu verpflichten, im Falle eines Wechsels des Eigentums oder des Besitzes an einer Ersatzfläche während der Laufzeit der Verpflichtung nach Absatz 1 jeden nachfolgenden Eigentümer und den nachfolgenden Besitzer darüber zu unterrichten, dass und seit wann die Ersatzfläche der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt. 2Soweit die Ersatzfläche nicht im Eigentum der antragstellenden Person steht, hat die antragstellende Person der zuständigen Behörde eine schriftliche oder elektronische Verpflichtung des Eigentümers des Ersatzgrundstücks zur Unterrichtung jedes nachfolgenden Eigentümers nach Satz 1 vorzulegen.

(7) Soweit die zuständige Behörde für die Zustimmung und Erklärungen nach den Absätzen 3, 4 und 6 Muster bekannt gibt oder Vordrucke oder Formulare bereithält, sind diese zu verwenden.




§ 5 Frist für die Anlage von Ersatzflächen



Die Ersatzfläche ist bis zu dem auf die Genehmigung folgenden Schlusstermin für den Sammelantrag nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes anzulegen.


§ 6 Geltungsdauer der Genehmigungen nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes



(1) Nicht in Anspruch genommene Genehmigungen nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes erlöschen mit Ablauf

1.
des Tages einer Bekanntmachung nach § 8 Absatz 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes oder

2.
des auf die Genehmigung folgenden Schlusstermins für den Sammelantrag nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes.

(2) Soweit die Ersatzfläche bis zu dem auf die Genehmigung folgenden Schlusstermin für den Sammelantrag nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes nicht angelegt ist, erlischt die Genehmigung.


§ 7 Rückumwandlung bei einer Umwandlung entgegen § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes



(1) 1Hat ein Begünstigter Dauergrünland ohne Genehmigung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes umgewandelt und liegt kein Fall der §§ 6 und 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vor, hat die zuständige Behörde die Rückumwandlung der Fläche in Dauergrünland anzuordnen. 2Die zuständige Behörde hat dem Begünstigten eine angemessene Frist für die Rückumwandlung zu setzen. 3§ 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Sofern im Falle des Absatzes 1 zum Zeitpunkt der Umwandlung die Voraussetzungen einer Genehmigung vorlagen, soll die zuständige Behörde auf Antrag des Begünstigten die Umwandlung nachträglich genehmigen.

(3) 1Hat ein Begünstigter entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes keine Ersatzfläche angelegt, hat die zuständige Behörde die Rückumwandlung der Fläche in Dauergrünland anzuordnen. 2Die zuständige Behörde hat dem Begünstigten eine angemessene Frist für die Rückumwandlung zu setzen. 3§ 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt entsprechend.




§ 8 Nichtanwendbarkeit von § 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in bestimmten Fällen



§ 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist nicht für Dauergrünland anzuwenden, das

1.
nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes als Ersatzfläche angelegt wurde,

2.
nach § 7 rückumgewandelt wurde,

3.
auf Grund der Vorschriften über die Erhaltung des Dauergrünlands bei der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden zur Durchführung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als Dauergrünland angelegt oder in Dauergrünland rückumgewandelt wurde und nach diesen Vorschriften als Dauergrünland gilt oder

4.
auf Grund einer Förderung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes aus Ackerland zu Dauergrünland umgewandelt wurde.


§ 9 Anzeige der Umwandlung von Dauergrünland nach § 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes



Die Umwandlung von Dauergrünland nach § 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist der zuständigen Behörde im nächsten Sammelantrag nach § 5 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes anzuzeigen.


§ 10 Umwandlung von Dauergrünland nach § 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes



(1) § 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist nicht anzuwenden bei Dauergrünland, das

1.
nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes als Ersatzfläche angelegt wurde,

2.
nach § 7 rückumgewandelt wurde,

3.
auf Grund der Vorschriften über die Erhaltung des Dauergrünlands bei der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden zur Durchführung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als Dauergrünland angelegt oder in Dauergrünland rückumgewandelt wurde,

4.
auf Grund einer Förderung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes aus Ackerland zu Dauergrünland umgewandelt wurde oder

5.
ohne Genehmigung umgewandelt wurde und dessen Fläche größer als 500 Quadratmeter ist.

(2) Absatz 1 gilt nur in dem Zeitraum, in dem die Flächen als Dauergrünland genutzt werden müssen.




Abschnitt 2 Mindestschutz von Feuchtgebieten und Mooren

§ 11 Gebietskulisse



(1) Die Landesregierungen haben durch Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes die Feuchtgebiete und Moore nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes als Gebietskulisse nach der bestverfügbaren Datengrundlage auszuweisen.

(2) Feuchtgebiete und Moore nach Absatz 1 sind Böden mit mindestens 7,5 Prozent organischem Bodenkohlenstoffgehalt oder mindestens 15 Prozent organischer Bodensubstanz in einer horizontalen oder schräg gestellten Bodenschicht von 10 Zentimetern Mächtigkeit innerhalb der oberen 40 Zentimeter des Profils.

(3) Zur Erstellung der Gebietskulisse können folgende Böden zugrunde gelegt werden:

1.
Böden mit einem in Anlage 1 aufgeführten Klassenzeichen der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz,

2.
Bodentypen und Legendeneinheiten in Anlage 2 nach der aktuellen deutschen Bodensystematik und daran angelehnten Kartenwerken oder

3.
eine Kombination aus Nummer 1 und 2.

(4) Die Landesregierungen können in einer Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 26 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes festlegen:

1.
die Mindestgröße für die Aufnahme von Feuchtgebieten und Mooren in die Gebietskulisse bis zu einer Obergrenze von 2 Hektar für zusammenhängende Flächen,

2.
Regelungen für

a)
die anlassbezogene Anpassung der Gebietskulisse und

b)
die Zuordnung der Gebietskulisse zu den landwirtschaftlichen Parzellen und

3.
Ausnahmen von § 10 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes für ältere Treposole, die nachweislich vor dem 1. Januar 2020 angelegt wurden.




§ 12 Anbau von Paludikulturen



(1) Innerhalb der Gebietskulisse nach § 11 sind das Umwandeln oder das Pflügen von Dauergrünland zulässig, sofern eine standortangepasste nasse Nutzung im Sinne einer Paludikultur etabliert wird und sofern die Fläche für Direktzahlungen förderfähig ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern Dauergrünland betroffen ist, das

1.
in einem Gebiet liegt, das in die Liste nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragen ist,

2.
in einem Gebiet liegt, das nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG als Schutzgebiet ausgewiesen ist,

3.
ein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach weiteren landesrechtlichen Vorschriften ist oder

4.
in einem von einer Landesregierung aus Naturschutzgründen durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebiet liegt.




§ 12a Neuansaat, Neuanpflanzung und Rodung von Dauerkulturen



1Sofern innerhalb der Gebietskulisse nach § 11 die Neuansaat, Neuanpflanzung oder die Rodung von Dauerkulturen erforderlich wird, ist, soweit erforderlich, eine tiefer als 30 Zentimeter reichende Bodenwendung zulässig. 2Neuansaat, Neuanpflanzung und Rodung von Dauerkulturen sind in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis und nur in dem jeweils erforderlichen Umfang durchzuführen.




§ 13 Überprüfung der Genehmigung der erstmaligen oder vertieften Entwässerung landwirtschaftlicher Flächen



(1) 1Wer eine landwirtschaftliche Fläche in einer nach § 11 festgelegten Gebietskulisse erstmalig durch eine Drainage oder einen Graben entwässern will, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. 2Die zuständige Behörde darf die Genehmigung nur unter Beachtung klimarelevanter Belange, insbesondere der Vermeidung von Kohlendioxidemissionen, erteilen. 3Die Genehmigung bedarf des Einvernehmens der zuständigen Naturschutzbehörde und der zuständigen Wasserbehörde. 4Wasserrechtliche Zulassungspflichten bleiben unberührt.

(2) 1Wer eine bestehende Drainage oder einen bestehenden Graben zur Entwässerung einer landwirtschaftlichen Fläche in einer nach § 11 festgelegten Gebietskulisse in der Art und Weise erneuern oder instand setzen will, dass dadurch eine Tieferlegung des vorhandenen Entwässerungsniveaus erfolgt, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. 2Die zuständige Behörde darf die Genehmigung nach Satz 1 nur erteilen, sofern die aufgrund der Erneuerung oder Instandsetzung der Drainage oder des Grabens erfolgende Tieferlegung des vorhandenen Entwässerungsniveaus für die Fortsetzung der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf der betroffenen Fläche zwingend erforderlich ist, dies zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der Natur und der sonstigen Umwelt führt und klimarelevante Belange im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 beachtet werden. 3Die Genehmigung bedarf des Einvernehmens der zuständigen Naturschutzbehörde und der zuständigen Wasserbehörde. 4Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Bei einer Kontrolle nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes hat der Begünstigte die Genehmigung nach Absatz 1 oder Absatz 2 den zur Kontrolle befugten Personen vorzulegen.




Abschnitt 3 Weitere GLÖZ-Standards

§ 14 Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern



Stoppelfelder dürfen nicht abgebrannt werden.


§ 15 Schaffung von Pufferstreifen entlang von Gewässern



(1) 1Pflanzenschutzmittel, Biozid-Produkte und Düngemittel dürfen auf landwirtschaftlichen Flächen, die an Gewässer angrenzen, innerhalb eines Abstands von 3 Metern, gemessen ab der Böschungsoberkante, nicht angewendet werden. 2Bei Gewässern ohne ausgeprägte Böschungsoberkante wird der Abstand ab der Linie des Mittelwasserstandes gemessen. 3Landesrechtliche Regelungen bezüglich der Festlegung der Böschungsoberkante oder Uferlinie gelten fort.

(2) 1Absatz 1 gilt nicht für Gewässer, soweit diese nach § 5 Absatz 4 der Düngeverordnung in Verbindung mit § 2 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach § 4a Absatz 1 Satz 1 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung von der Anwendung des Wasserhaushaltsgesetzes oder der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung ausgenommen sind. 2Die Landesregierungen können in Gebieten, in denen die landwirtschaftlichen Flächen in einem erheblichen Umfang von Ent- und Bewässerungsgräben durchzogen sind, durch Rechtsverordnung den Abstand nach Absatz 1 Satz 1 verringern, sofern dies für diese Gebiete entsprechend begründet ist.




§ 16 Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion



(1) 1Zur Begrenzung von Erosion sind Maßnahmen vorzusehen, die sich an den aus der Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung (Erosionsgefährdung) nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Satz 2 in Verbindung mit den Anforderungen aus den Absätzen 2 bis 4 auszurichten haben. 2Die Landesregierungen haben durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 26 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes die landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung einzuteilen. 3Die Einteilung nach Satz 2 erfolgt für eine Erosionsgefährdung

1.
durch Wasser nach Anlage 3 und

2.
durch Wind nach Anlage 4.

4In der Rechtsverordnung nach Satz 2 sind die Gebiete zu bezeichnen, die den Erosionsgefährdungsklassen zugehören.

(2) 1Eine Ackerfläche, die zur Wassererosionsgefährdungsklasse KWasser1 nach Anlage 3 gehört, darf vom 1. Dezember bis zum 15. Februar nicht gepflügt werden. 2Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur bei einer Aussaat vor dem 1. Dezember zulässig. 3In Betrieben, die nach der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65; L 439 vom 29.12.2020, S. 32; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/207 (ABl. L 29 vom 1.2.2023, S. 6) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zertifiziert sind, darf beim Anbau früher Sommerkulturen nach Anlage 5 eine durch Pflügen im Spätherbst oder Winter hergestellte, grob strukturierte Feldoberfläche, die ohne jede weitere Bearbeitung mindestens bis zum Ablauf des 15. Februar des Folgejahres vorhanden sein muss (raue Winterfurche), zur Anwendung kommen, sofern der Anbau nicht mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern oder mehr (Reihenkultur) erfolgt.

(3) 1Eine Ackerfläche, die zur Wassererosionsgefährdungsklasse KWasser2 nach Anlage 3 gehört, darf vom 1. Dezember bis zum 15. Februar nicht gepflügt werden. 2Das Pflügen zwischen dem 16. Februar und dem Ablauf des 30. November ist nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. 3Spätester Zeitpunkt der Aussaat ist der 30. November. 4Vor der Aussaat von Reihenkulturen ist das Pflügen verboten. 5In Betrieben, die nach der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert sind, darf beim Anbau früher Sommerkulturen nach Anlage 5 eine raue Winterfurche zur Anwendung kommen, sofern der Anbau nicht in Reihenkultur erfolgt. 6In den in Satz 5 genannten Betrieben darf Ackerland beim Anbau von Sommerkulturen in Reihenkultur nur gepflügt werden, wenn zuvor eine Winterzwischenfrucht, auch in Form einer Untersaat, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis angebaut wurde und das Pflügen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis unmittelbar vor der Aussaat der Sommerkultur in Reihenkultur erfolgt.

(4) 1Eine Ackerfläche, die zur Winderosionsgefährdungsklasse KWind nach Anlage 4 gehört, darf nur bei einer Aussaat vor dem 1. März gepflügt werden. 2Abweichend von Satz 1 ist das Pflügen, außer bei Reihenkulturen, ab dem 1. März nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. 3Das Verbot des Pflügens bei Reihenkulturen gilt nicht, soweit

1.
Grünstreifen vor dem 1. Oktober quer zur Hauptwindrichtung im Abstand von höchstens 100 Metern zueinander und in einer Breite von jeweils mindestens 2,5 Metern eingesät werden,

2.
ein Agroforstsystem nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung mit den Gehölzstreifen quer zur Hauptwindrichtung angelegt wird,

3.
im Falle des Anbaus von Kulturen in Dämmen die Dämme quer zur Hauptwindrichtung angelegt werden oder

4.
unmittelbar nach dem Pflügen Jungpflanzen gesetzt werden.

(5) Die Landesregierungen können in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 von den Absätzen 2 bis 4 abweichende Anforderungen festlegen, soweit dies erforderlich ist, um

1.
in bestimmten Gebieten Folgendem Rechnung zu tragen:

a)
witterungsbedingten Besonderheiten,

b)
besonderen Anforderungen bestimmter Kulturen oder

c)
besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes nach § 1 Nummer 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes oder

2.
eine sachgerechte Kontrolle der Anforderungen der Absätze 2 bis 4 zu gewährleisten.




§ 17 Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung in den sensibelsten Zeiten



(1) Der Begünstigte hat auf mindestens 80 Prozent des Ackerlandes seines Betriebes eine Mindestbodenbedeckung sicherzustellen. Die Mindestbodenbedeckung nach Satz 1 hat zu erfolgen durch:

1.
in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis angebaute mehrjährige Kulturen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember des Antragsjahres auf der Fläche vorhanden sind,

2.
in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis möglichst früh nach der Ernte der Hauptkultur oder dem Pflügen angebaute Winterkulturen,

3.
einen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis möglichst früh nach der Ernte der Hauptkultur etablierten Bestand von Begrünungen, einschließlich Selbstbegrünungen, oder Zwischenfrüchten, der mindestens bis zum Ablauf des 31. Dezember des Antragsjahres auf der Fläche vorhanden ist,

4.
den Verzicht auf Pflügen ab der Ernte der Hauptkultur bis zum Ablauf des 31. Dezember des Antragsjahres, einschließlich Stoppelbrachen, Mulchauflagen, des Belassens von Ernteresten und mulchender nichtwendender Bodenbearbeitung, oder

5.
das Abdecken durch Folien, Vliese, engmaschige Netze oder Ähnliches zur Sicherung der landwirtschaftlichen Produktion in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis möglichst früh nach der Ernte der Hauptkultur bis zum Ablauf des 31. Dezember des Antragsjahres, sofern nicht der Reihenschluss der angebauten Kultur schon vorher erfolgt.

Ein Wechsel der Art der Mindestbodenbedeckung nach Satz 2 ist zulässig, sofern er in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis erfolgt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann der Begünstigte auf

1.
Ackerland mit zur Bestellung im folgenden Jahr vorgeformten Dämmen in der Zeit vom 15. November bis zum Ablauf des 31. Dezember des Antragsjahres zwischen den Dämmen eine Begrünung, einschließlich Selbstbegrünung, zulassen,

2.
Ackerland, auf dem im folgenden Jahr frühe Sommerkulturen nach Anlage 5 angebaut werden, die Mindestbodenbedeckung nach Absatz 1 Satz 2 von der Ernte der Hauptkultur bis zum Ablauf des 15. Oktober des Antragsjahres sicherstellen,

3.
Ackerland auf schweren Böden nach Anlage 6 oder solchen mit mindestens 17 Prozent Tongehalt in der Zeit beginnend unmittelbar nach der Ernte bis zum 1. Oktober des Antragsjahres eine Mindestbodenbedeckung nach Absatz 1 Satz 2 sicherstellen.

(3) In der Zeit vom 15. November bis zum Ablauf des 31. Dezember des Antragsjahres hat der Begünstige auf den Dauerkulturflächen seines Betriebes, die als Rebflächen oder für Obstbaumkulturen genutzt werden, zwischen den Reihen eine Selbstbegrünung zuzulassen, sofern nicht bereits eine Begrünung durch Aussaat besteht.

(4) Brachliegendes Ackerland ist der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch Aussaat zu begrünen. Die Begrünung durch Aussaat darf nicht allein durch Gräser oder durch Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze erfolgen. Im Zeitraum vom 1. April bis zum Ablauf des 15. August eines Jahres ist das Mähen oder das Zerkleinern des Aufwuchses auf brachliegendem Ackerland verboten. Außerhalb des in Satz 3 genannten Zeitraums ist ein Umbruch mit unverzüglich folgender Aussaat oder Selbstbegrünung zu Pflegezwecken, zur Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen oder zur Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes zulässig. Innerhalb des in Satz 3 genannten Zeitraums ist ein Umbruch mit unverzüglicher Aussaat nur zulässig, wenn der Begünstigte verpflichtet ist, ein- oder mehrjährige Blühstreifen oder Blühflächen im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme oder der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes anzulegen. Im Zeitraum vom 1. April bis zum Ablauf des 20. April eines Jahres ist eine Bodenbearbeitung mit anschließender Selbstbegrünung zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen zum Schutz von gefährdeten Tierarten der Feldflur zulässig. Im Zeitraum vom 1. Juli eines Jahres bis zum Ablauf des 28. Februar des Folgejahres sind bei der Anlage von selbstbegrünten oder eingesäten Ackerbrachen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen Pflegemaßnahmen auch durch Schröpfschnitt zulässig, soweit sie Bestandteil dieser Verpflichtungen sind. Die Sätze 4 bis 7 finden keine Anwendung auf Streifen oder Teilflächen, die einen Teil einer zusammenhängenden und mit Ausnahme dieser Streifen oder Teilflächen einheitlich bewirtschafteten Ackerfläche bilden und dazu bestimmt sind, einen Beitrag zur Biodiversität oder zur Regulierung von Schwarzwildbeständen zu leisten.

(5) Absatz 4 Satz 3 und 6, letzterer jedoch nur für eine Bodenbearbeitung die kein Pflügen ist, gilt entsprechend für Dauergrünlandflächen, auf denen keine Erzeugung stattfindet.

(6) Auf Streuobstwiesen, deren Aufwuchs nicht genutzt wird, findet Absatz 4 Satz 3, auch im Fall des Absatzes 5, keine Anwendung.




§ 18 Fruchtwechsel auf Ackerland



(1) 1Der Begünstigte ist verpflichtet, auf jeder zum Ackerland seines Betriebes gehörenden Fläche innerhalb eines Zeitraumes von drei aufeinanderfolgenden Jahren mindestens zwei unterschiedliche Hauptkulturen einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze anzubauen. 2Anlage 5 Nummer 2.4 bis 2.8 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ist entsprechend anzuwenden. 3Abweichend von Satz 2 zählen Mischkulturen mit Mais erst ab dem Antragsjahr 2026 zur Hauptkultur Mais.

(2) 1Der Begünstigte ist verpflichtet, auf mindestens 33 Prozent des Ackerlandes seines Betriebes einen jährlichen Wechsel der Hauptkultur vorzunehmen oder vor dem erneuten Anbau derselben Hauptkultur eine Zwischenfrucht, die mindestens bis zum Ablauf des 31. Dezember auf der Fläche vorhanden ist, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis anzubauen. 2Anlage 5 Nummer 2.4 bis 2.8 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ist entsprechend anzuwenden. 3Abweichend von Satz 3 zählen Mischkulturen mit Mais erst ab dem Antragsjahr 2026 zur Hauptkultur Mais.

(3) 1Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 werden folgende Flächen nicht berücksichtigt:

1.
brachliegende Flächen,

2.
mit mehrjährigen Kulturen bestandene Flächen,

3.
Flächen, die dem Anbau folgender Kulturen dienen:

a)
Gras oder andere Grünfutterpflanzen, einschließlich des Anbaus zur Erzeugung von Saatgut oder Rollrasen,

b)
feinkörnige Leguminosen bei der Aussaat in Reinsaat oder in Mischungen von Leguminosen, solange diese Leguminosen auf der Fläche vorherrschen,

4.
Flächen, die dem Anbau folgender Hauptkulturen in Selbstfolge dienen:

a)
Mais zur Herstellung anerkannten Saatgutes nach § 4 des Saatgutverkehrsgesetzes,

b)
Tabak oder

c)
Roggen,

5.
Flächen in Betrieben mit einer Gesamtgröße des Ackerlandes von bis zu 10 Hektar,

6.
Flächen in Betrieben mit einer verbleibenden Gesamtgröße des Ackerlandes von bis zu 50 Hektar, wenn mehr als 75 Prozent des Ackerlandes

a)
für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden,

b)
dem Anbau von Leguminosen dienen,

c)
brachliegendes Land sind oder

d)
in einer Kombination der Nutzungen nach den Buchstaben a bis c genutzt werden,

7.
Flächen in Betrieben mit einer verbleibenden Gesamtgröße des Ackerlandes von bis zu 50 Hektar, wenn mehr als 75 Prozent der förderfähigen landwirtschaftlichen Fläche

a)
Dauergrünland sind,

b)
für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder

c)
einer Kombination der Nutzungen nach den Buchstaben a und b unterfallen.

2Abweichend von Satz 1 sind die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Flächen im ersten Jahr berücksichtigungsfähig.

(4) In Betrieben, die nach der Verordnung (EU) 2018/848 in der jeweils geltenden Fassung zertifiziert sind, gelten die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 auf allen Flächen als erfüllt.

(5) Die Verpflichtung nach Absatz 2 gilt in dem Umfang als erfüllt, soweit

1.
beetweise verschiedene Gemüsekulturen, Küchenkräuter, Heil-, Gewürz- oder Zierpflanzen angebaut werden oder

2.
im Rahmen einer wissenschaftlichen Versuchsfläche eine oder mehrere Kulturen angebaut werden.




Abschnitt 4 Landschaftselemente

§ 19 Keine Beseitigung von Landschaftselementen



(1) Folgende Landschaftselemente dürfen nicht beseitigt werden:

1.
Hecken oder Knicks: lineare Strukturelemente, die überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind und eine Mindestlänge von 10 Metern sowie eine Durchschnittsbreite von bis zu 15 Metern aufweisen, wobei kleinere unbefestigte Unterbrechungen unschädlich sind,

2.
Baumreihen: mindestens fünf linear angeordnete, nicht landwirtschaftlich genutzte Bäume entlang einer Strecke von mindestens 50 Metern Länge,

3.
Feldgehölze: überwiegend mit Gehölzen bewachsene Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, mit einer Größe von mindestens 50 Quadratmetern bis höchstens 2.000 Quadratmetern; Flächen, für die eine Beihilfe zur Aufforstung oder eine Aufforstungsprämie gewährt worden ist, gelten nicht als Feldgehölze,

4.
Feuchtgebiete mit einer Größe von höchstens 2.000 Quadratmetern:

a)
in Biotopen, die nach § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder weitergehenden landesrechtlichen Vorschriften geschützt und über die Biotopkartierungen der Länder erfasst sind,

b)
Tümpel, Sölle und Dolinen sowie

c)
mit Buchstabe b vergleichbare Feuchtgebiete.

5.
Einzelbäume: Bäume, die als Naturdenkmäler nach § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt sind,

6.
Feldraine: überwiegend mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale, lang gestreckte Flächen mit einer Gesamtbreite von mehr als 2 Metern, die innerhalb von oder zwischen landwirtschaftlichen Nutzflächen liegen oder an diese angrenzen und auf denen keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfindet,

7.
Lesesteinwälle: Aufschüttungen von Lesesteinen von mehr als 5 Metern Länge,

8.
Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen mit einer Größe von höchstens 2.000 Quadratmetern,

9.
Terrassen: unter Verwendung von Hilfsmaterialien angelegte, linear-vertikale Strukturen in der Agrarlandschaft, die dazu bestimmt sind, die Hangneigung von Nutzflächen zu verringern.

10.
Trocken- und Natursteinmauern: Mauern aus mit Erde oder Lehm verfugten oder nicht verfugten Feld- oder Natursteinen, die

a)
Bestandteile einer Terrasse nach Nummer 9 sind, oder

b)
mehr als 5 Metern lang und kein Bestandteil einer Terrasse nach Nummer 9 sind.

(2) Das Beseitigungsverbot nach Absatz 1 gilt nicht für Gehölze von Agroforstsystemen nach § 4 Absatz 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung.

(3) § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit dem darauf gestützten Landesrecht gilt entsprechend für

1.
Hecken und Knicks,

2.
Bäume in Baumreihen,

3.
Feldgehölze und

4.
Einzelbäume.

(4) 1Die Landesregierungen können ergänzend zu Absatz 1 durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 26 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes weitere Landschaftselemente festlegen, die nach Absatz 1 nicht beseitigt werden dürfen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können. 2Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nach Satz 1 Ausnahmen vom Beseitigungsverbot des Absatzes 1 zulassen, soweit dies aus Gründen des Naturschutzes erforderlich ist.

(5) 1Mit dem Beseitigungsverbot des Absatzes 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4, ist keine Pflicht zur Pflege verbunden. 2Pflegemaßnahmen an Landschaftselementen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gelten als nichtproduktiv. 3Satz 2 gilt auch, wenn insbesondere anfallendes Schnittgut anschließend verwertet wird.




Abschnitt 5 Umweltsensibles Dauergrünland

§ 20 Anzeigepflicht für Maßnahmen zur Grasnarbenerneuerung bei umweltsensiblem Dauergrünland



(1) 1Der Begünstigte hat der zuständigen Behörde eine Maßnahme nach § 7 Absatz 5 Satz 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung mindestens 15 Werktage vor ihrer geplanten Durchführung schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, sofern umweltsensibles Dauergrünland betroffen ist. 2Die zuständige Behörde kann die geplante Maßnahme untersagen oder unter die Einhaltung bestimmter Maßgaben stellen, sofern Belange des Umwelt-, des Natur- oder des Klimaschutzes dieser Maßnahme entgegenstehen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder geschützte Biotope nach weitergehenden landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 sind Maßnahmen nach § 7 Absatz 5 Satz 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung auf umweltsensiblem Dauergrünland, in gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder in geschützten Biotopen nach weitergehenden landesrechtlichen Vorschriften nicht anzeigepflichtig, wenn sie mit dem Ziel einer naturschutzfachlichen Aufwertung der Flächen mit Zustimmung der für Naturschutz zuständigen Behörden durchgeführt werden.




§ 21 Rückumwandlung von umweltsensiblen Dauergrünlandflächen



(1) 1Die zuständige Behörde hat die Rückumwandlung der Fläche in Dauergrünland anzuordnen, wenn der Begünstigte entgegen § 12 Absatz 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes umweltsensibles Dauergrünland umgewandelt oder gepflügt hat. 2Die zuständige Behörde setzt dem Begünstigten eine angemessene Frist zur Rückumwandlung. 3§ 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Sofern die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bestimmung einer Fläche als umweltsensibel nach § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vorliegen, soll die zuständige Behörde auf Antrag des Begünstigten die Bestimmung nachträglich aufheben.