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Abschnitt 6 - Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung (WpI-AnzV)
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 349
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Abschnitt 6 Finanzinformationen und Meldungen nach der Verordnung (EU) 2019/2033
§ 19 Einreichung von Finanzinformationen nach § 66 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes bei der Deutschen Bundesbank
§ 19 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Für die Einreichung von Finanzinformationen nach § 66 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes haben die Kleinen und Mittleren Wertpapierinstitute die folgenden Formulare aus den Anlagen dieser Verordnung zu verwenden:
- 1.
- für die Gewinn- und Verlustrechnung das Formular „Finanzinformationen gemäß § 66 Absatz 2 WpIG - Gewinn- und Verlustrechnung -" nach Anlage 9 und
- 2.
- für den Vermögensstatus das Formular „Finanzinformationen gemäß § 66 Absatz 2 WpIG - Vermögensstatus -" nach Anlage 10.
(2) 1Der Berichtszeitraum für die Finanzinformationen umfasst ein Quartal. 2Meldestichtag ist jeweils der letzte Kalendertag des Berichtszeitraums.
(3) 1Die Finanzinformationen sind zu folgenden Terminen bis Geschäftsschluss einzureichen: 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar. 2Fällt der Einreichungstermin auf einen gesetzlichen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so sind die Daten am darauffolgenden Geschäftstag zu übermitteln.
(4) 1Die Finanzinformationen sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln. 2Die Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwendenden Datenformate und den Übertragungsweg.
§ 20 Einreichung von Millionenkreditanzeigen nach § 66 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes
Hinsichtlich der Einreichung von Millionenkreditanzeigen nach § 66 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes finden die Bestimmungen des Teils 2 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung in der jeweils geltenden Fassung auf Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute entsprechende Anwendung.
§ 21 Meldungen nach Artikel 54 oder Artikel 55 der Verordnung (EU) 2019/2033
1Meldungen nach Artikel 54 Absatz 1 und 2 und Artikel 55 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind bei der Deutschen Bundesbank einzureichen. 2Die Deutsche Bundesbank leitet die Meldungen an die Bundesanstalt mit ihrer Stellungnahme weiter. 3Die Bundesanstalt kann auf die Weiterleitung bestimmter Meldungen verzichten.
§ 22 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. Dezember 2023.
Schlussformel
Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Mark Branson
Mark Branson
Anlage 1 (zu den §§ 4 und 10) Formular WpI-PV
Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Anzeige über Personelle Veränderungen nach dem Wertpapierinstitutsgesetz
(Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3, § 65 Absatz 1 Nummer 1, § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 oder Nummer 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes)
(Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3, § 65 Absatz 1 Nummer 1, § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 oder Nummer 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes)
Anlage 2 (zu § 11 Absatz 1 und § 18 Absatz 5) Formular WpI-NT
Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern eines Wertpapierinstituts oder von Personen, die die Geschäfte einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen
(Anzeige nach § 67 Absatz 1 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes)
(Anzeige nach § 67 Absatz 1 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes)
Anlage 3 (zu § 11 Absatz 2) Formular WpI-BG
Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Beteiligungen von Geschäftsleitern eines Wertpapierinstituts oder von Personen, die die Geschäfte einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen
(Anzeigen nach § 67 Absatz 1 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes)
(Anzeigen nach § 67 Absatz 1 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes)
Anlage 4 (zu § 6 und § 18 Absatz 5) Formular WpI-ZM
Anlage 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
Angaben zur Zuverlässigkeit und Mindestzeit gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943
Anlage 5 (zu § 12) Formular WpI-ZD
Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Zweigstelle und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr ohne Errichtung einer Zweigstelle im Drittstaat
(Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes)
(Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes)
Anlage 6 (zu § 14) Formular WpI-AB
Anlage 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Aktivische Beteiligungsanzeige
(Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 11, § 65 Absatz 2 Nummer 1 oder § 67 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes)
(Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 11, § 65 Absatz 2 Nummer 1 oder § 67 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes)
Anlage 7 (zu § 14 Absatz 4) Formular WpI-KB
Anlage 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Darstellung komplexer Beteiligungsstrukturen
Anlage 8 (zu § 15) Formular WpI-PB
Anlage 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
Passivische Beteiligungsanzeige
(Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 9 oder § 64 Absatz 4 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes)
(Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 9 oder § 64 Absatz 4 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes)
Anlage 9 (zu § 19) Formular WpI-GVWI
Anlage 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
Anlage 10 (zu § 19) Formular WpI-STWI
Anlage 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
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