Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Teil 4 - Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV)

V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 131
Geltung ab 20.04.2024; FNA: 2129-8-37-1 Umweltschutz
|

Teil 4 Nachweise

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 14 Anerkannte Nachweise



Als Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen an erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 4 bis 10 werden anerkannt:

1.
Nachweise, die nach § 16 oder § 22 ausgestellt worden sind, und

2.
Nachweise nach § 21.


§ 15 Vorlage der Nachweise



Der Nachweispflichtige hat die Nachweise bei der Biokraftstoffquotenstelle zusammen mit der Mitteilung nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorzulegen.


Abschnitt 2 Nachweise für die Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs

§ 16 Ausstellung von Nachweisen



(1) Zur Ausstellung von Nachweisen sind nur letzte Schnittstellen nach § 2 Absatz 12 und vorgelagerte Schnittstellen nach § 2 Absatz 11 unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 berechtigt.

(2) Eine letzte Schnittstelle kann für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die sie hergestellt hat, einen Nachweis ausstellen, wenn

1.
sie ein gültiges anerkanntes Zertifikat nach § 24 besitzt,

2.
die ihr vorgelagerten Schnittstellen ihr

a)
jeweils eine Kopie ihrer anerkannten Zertifikate nach § 24 vorlegen, die zu dem Zeitpunkt des in der Schnittstelle vorgenommenen Herstellungs-, Verarbeitungs- oder sonstigen Arbeitsschrittes gültig waren,

b)
bestätigen, dass bei der Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs die Anforderungen nach den §§ 4 bis 9 erfüllt worden sind,

c)
die Treibhausgasemissionen mitteilen, die von ihnen und von allen in ihrem Auftrag mit der Herstellung und Lieferung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs unmittelbar oder mittelbar befassten Betrieben, die selbst keine Schnittstellen sind, bei der Herstellung und Lieferung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs verursacht worden sind, soweit diese Treibhausgasemissionen für die Berechnung der Treibhausgaseinsparungen nach § 10 berücksichtigt werden müssen; die Treibhausgasemissionen sind jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs auszuweisen, und

d)
bestätigen, dass für den bei der Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs verwendeten Strom nach den §§ 5 und 9 Absatz 1 entweder keine Strom-Herkunftsnachweise gemäß § 12 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1853), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, ausgestellt oder sie entsprechend dem Nutzungszweck entwertet wurden,

3.
bei der Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs die Anforderungen nach den §§ 4 bis 9 erfüllt worden sind,

4.
der erneuerbare Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs die Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparungen nach § 10 erfüllt und

5.
sie bestätigt, dass für den bei der Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs verwendeten Strom nach den §§ 5 und 9 Absatz 1 entweder keine Strom-Herkunftsnachweise gemäß § 12 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung ausgestellt oder entsprechend dem Nutzungszweck entwertet wurden.

(3) Die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, c, d, Nummer 3, 4 und 5 wird von den anerkannten Zertifizierungsstellen kontrolliert.

(4) 1Wird ein erneuerbarer Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs, für den ein Nachweis ausgestellt worden ist, für Zwecke verwendet, für die ein solcher Nachweis nicht erforderlich ist, so darf dieser Nachweis nicht mehr für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 3 Absatz 1 heranzogen werden. 2Der Nachweis ist in diesem Fall an die zuständige Behörde zurückzugeben.

(5) Vorgelagerte Schnittstellen nach § 2 Absatz 11 sind berechtigt, einen Nachweis auszustellen, wenn sie erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs herstellen, die als Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwendet werden.

(6) 1Die Ausstellung der Nachweise erfolgt in einer elektronischen Datenbank der zuständigen Behörde. 2Bis zur Aufnahme des Betriebs der elektronischen Datenbank können Nachweise auch in Schriftform ausgestellt werden. 3Der zuständigen Behörde ist in diesem Fall eine Kopie des Nachweises zukommen zu lassen.

(7) 1Wurden Herkunftsnachweise für die Produktion einer Lieferung von erneuerbaren Gasen nach § 3 des Herkunftsnachweisregistergesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 9), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 32) geändert worden ist, ausgestellt, dürfen diese Herkunftsnachweise zu dem Zeitpunkt, zu dem über diese Lieferung von erneuerbaren Gasen in der elektronischen Datenbank der zuständigen Behörde ein Nachweis nach § 14 ausgestellt wird, nur noch dann getrennt vom Nachweis gehandelt werden, wenn der Nachweis nicht gemäß seinem Verwendungszweck eingesetzt und gelöscht wird. 2Eine Verwendung des Nachweises gemäß seinem Verwendungszweck führt zu einer Löschung oder Entwertung der Herkunftsnachweise nach Satz 1.


§ 17 Inhalt und Form der Nachweise



(1) Nachweise müssen die folgenden Angaben enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift der ausstellenden Schnittstelle,

2.
das Datum der Ausstellung,

3.
eine Nachweisnummer, die sich mindestens zusammensetzt aus

a)
der Zertifikatsnummer der ausstellenden Schnittstelle und

b)
einer Nummer, die von der ausstellenden Schnittstelle einmalig zu vergeben ist,

4.
den Namen des Zertifizierungssystems, in dem der Nachweis ausgestellt worden ist,

5.
die Menge und die Art des erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs, auf die sich der Nachweis bezieht,

6.
die folgenden Bestätigungen:

a)
die Bestätigung, dass die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, auf die sich der Nachweis bezieht, die Anforderungen nach den §§ 4 bis 9 erfüllen, durch Angabe der Informationen, die in Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung einer Unionsmethode mit detaillierten Vorschriften für die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr (ABl. L 157 vom 20.6.2023, S. 11) gefordert sind,

b)
die Bestätigung des Energiegehalts der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in Megajoule,

c)
die Bestätigung der Treibhausgasemissionen der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule, deren Berechnung nach Teil A Nummer 1 des Anhangs zu der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 erfolgt,

d)
die Bestätigung des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe, der für die Berechnung der Treibhausgaseinsparungen nach Teil A Nummer 2 des Anhangs zu der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 verwendet worden ist, und

e)
die Bestätigung der Staaten oder Regionen, in denen die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs eingesetzt werden können, ohne dass die Treibhausgasemissionen, die bei der Herstellung und Lieferung verursacht worden sind, den nach § 10 Absatz 1 vorgeschriebenen Wert der Treibhausgaseinsparungen unterschreiten würde,

7.
den Namen und die Anschrift des Lieferanten, an den die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs weitergegeben werden,

8.
die Bestätigung des letzten Lieferanten nach § 18 Absatz 5 und

9.
die Angabe, ob es sich um einen erneuerbaren Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 6, 7 oder 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt.

(2) 1Nachweise müssen der Biokraftstoffquotenstelle vorgelegt werden. 2Sie sind in deutscher Sprache vorzulegen.

(3) Die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 wird von den anerkannten Zertifizierungsstellen kontrolliert.


§ 18 Dokumentation der Lieferung in Massenbilanzsystemen



(1) Um die Herkunft der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs von der Schnittstelle, die den Nachweis ausgestellt hat, nachzuweisen,

1.
dürfen die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs von der letzten Schnittstelle bis zu den Nachweispflichtigen ausschließlich von Lieferanten geliefert werden, die die Lieferung der Kraftstoffe in einem Massenbilanzsystem dokumentieren, das die Anforderungen nach § 19 Absatz 2 erfüllt, und

2.
muss die Kontrolle der Erfüllung der Anforderung nach Nummer 1 sichergestellt sein.

(2) 1Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als erfüllt, wenn

1.
alle Lieferanten

a)
sich verpflichtet haben, die Anforderungen eines anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen, sofern dieses auch Anforderungen an die Lieferung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs enthält, oder

b)
ihre Lieferungen in einem Massenbilanzsystem erfassen, das regelmäßigen Prüfungen durch die Hauptzollämter zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 sowie nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegt, und

2.
alle Lieferanten in der elektronischen Datenbank der zuständigen Behörde Folgendes dokumentieren:

a)
den Erhalt und die Weitergabe der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs einschließlich der Angaben zum Nachweis nach § 17 Absatz 1 Nummer 7 sowie

b)
den Ort und das Datum, an dem sie die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erhalten und weitergegeben haben.

2Bei der Dokumentation nach Satz 1 Nummer 2 sind die berechtigten Interessen der Schnittstellen und Lieferanten, insbesondere ihre Geschäftsgeheimnisse, zu wahren.

(3) Bis zur Aufnahme des Betriebs der elektronischen Datenbank der zuständigen Behörde können die Informationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auch in Schriftform der zuständigen Behörde vorgelegt werden.

(4) Die Hauptzollämter unterrichten die zuständige Behörde über Unregelmäßigkeiten, die sie im Rahmen ihrer Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b festgestellt haben.

(5) Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 ist von dem Lieferanten, der den erneuerbaren Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs an den Nachweispflichtigen liefert, in dem Nachweis zu bestätigen.


§ 19 Anforderungen an Massenbilanzsysteme



(1) 1Um die Herkunft erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs lückenlos über die gesamte Herstellungs- und Lieferkette nachzuweisen, sind Schnittstellen und Lieferanten verpflichtet, die zum Nachweis der Einhaltung der Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparungen nach § 10 Absatz 1 erforderlichen Angaben in Massenbilanzsystemen wahrheitsgemäß zu machen. 2Die Angaben müssen sich auf die gesamte Herstellungs- und Lieferkette beziehen. 3Die Massenbilanzsysteme müssen die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen.

(2) Schnittstellen und Lieferanten sind verpflichtet, ein Massenbilanzsystem zu verwenden, das

1.
es erlaubt, Lieferungen von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs mit unterschiedlichen Eigenschaften in Bezug auf die Treibhausgaseinsparungen zu mischen,

2.
es erlaubt, Lieferungen von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs mit unterschiedlichem Energiegehalt zur weiteren Verarbeitung zu mischen, sofern der Umfang der Lieferungen nach ihrem Energiegehalt angepasst wird,

3.
vorschreibt, dass dem Gemisch nach den Nummern 1 und 2 weiterhin Angaben über die Eigenschaften in Bezug auf die Treibhausgaseinsparungen und über den jeweiligen Umfang der in Nummer 1 genannten Lieferungen zugeordnet sind und

4.
vorsieht, dass die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch nach den Nummern 1 und 2 entnommen werden, dieselben Eigenschaften in denselben Mengen hat wie die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch zugefügt werden, und dass diese Bilanz innerhalb eines angemessenen Zeitraums erreicht wird.

(3) Die zuständige Behörde kann weitergehende Anforderungen an Massenbilanzsysteme festlegen und im Bundesanzeiger bekannt machen.

(4) Weitergehende Anforderungen in Zertifizierungssystemen, die die Vermischung von flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs ganz oder teilweise ausschließen, bleiben unberührt.


§ 20 Fehlende oder nicht ausreichende Angaben



Wird der Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs nicht in dem Staat oder in der Region, der oder die auf dem Nachweis angegeben wurde, in Verkehr gebracht, so muss der Nachweispflichtige gegenüber der Biokraftstoffquotenstelle nachweisen, dass der erneuerbare Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs die Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparungen nach § 10 Absatz 1 auch in diesem Staat oder in dieser Region erfüllt.


§ 21 Weitere anerkannte Nachweise



(1) Als anerkannt gelten Nachweise, die

1.
nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union als Nachweis darüber anerkannt werden, dass die Anforderungen nach Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt sind, und

2.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt worden sind

a)
von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Nachweisführung zuständig ist,

b)
von der Stelle, die von der nach Buchstabe a zuständigen Behörde für die Nachweisführung anerkannt worden ist, oder

c)
von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen Akkreditierungsstelle dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Grund allgemeiner Kriterien für Stellen, die Produkte zertifizieren, für die Nachweisführung akkreditiert ist.

(2) Die §§ 20 und 23 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden.


§ 22 Teilnachweise



(1) 1Die zuständige Behörde stellt für Teilmengen von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, für die bereits ein Nachweis ausgestellt worden ist, auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers des Nachweises Teilnachweise aus. 2Der Antrag ist elektronisch zu stellen. 3Die Teilnachweise werden elektronisch nach Vorlage des Nachweises ausgestellt. 4Bis zur Aufnahme des Betriebs der elektronischen Datenbank können Anträge auch in Schriftform gestellt und Teilnachweise auch in Schriftform ausgestellt werden. 5§ 19 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Absatz 1 ist auf Teilmengen von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, für die bereits ein Teilnachweis ausgestellt worden ist, entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die nach den Absätzen 1 und 2 ausgestellten Teilnachweise sind die Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Absätzen 1 und 2 nichts anderes ergibt.


§ 23 Unwirksamkeit von Nachweisen



(1) Nachweise sind unwirksam, wenn

1.
Nachweise, die nach § 16 ausgestellt wurden, eine oder mehrere Angaben nach § 17 Absatz 1 nicht enthalten,

2.
sie gefälscht sind oder

3.
sie eine unrichtige Angabe enthalten.

(2) 1Ist ein Nachweis ausschließlich nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 unwirksam, so entfällt der Anspruch nach § 3 auf Anrechenbarkeit des erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs nur unter folgenden Voraussetzungen:

1.
dem Nachweispflichtigen waren die Gründe für die Unwirksamkeit des Nachweises zum Zeitpunkt des Einsatzes der Menge erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs, auf die sich der unwirksame Nachweis bezieht, bekannt oder er hätte die Unwirksamkeit bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt erkennen können oder

2.
das Zertifikat der ausstellenden Schnittstelle war zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nachweises ungültig.

2Satz 1 gilt entsprechend für die Teilmenge an erneuerbarem Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs, auf die sich der unwirksame Nachweis bezieht.


Abschnitt 3 Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs

§ 24 Anerkannte Zertifikate



Anerkannte Zertifikate sind

1.
Zertifikate, die nach § 25 ausgestellt worden sind, und

2.
Zertifikate nach § 29.


§ 25 Ausstellung von Zertifikaten



(1) 1Zur Ausstellung von Zertifikaten sind nur anerkannte Zertifizierungsstellen berechtigt, die von dem Zertifizierungssystem nach Absatz 2 Nummer 1 anerkannt worden sind. 2Die Zertifikate müssen in diesem Zertifizierungssystem ausgestellt werden.

(2) Schnittstellen und Lieferanten kann auf Antrag ein Zertifikat ausgestellt werden, wenn

1.
sie sich verpflichtet haben, bei der Herstellung von erneuerbarem Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs im Anwendungsbereich dieser Verordnung mindestens die Anforderungen eines anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen,

2.
sie sich im Fall von zur Ausstellung von Nachweisen berechtigten Schnittstellen verpflichtet haben,

a)
bei der Ausstellung von Nachweisen die Anforderungen nach den §§ 16 und 17 zu erfüllen,

b)
Kopien aller Nachweise, die sie auf Grund dieser Verordnung ausgestellt haben, unverzüglich der Zertifizierungsstelle zu übermitteln, die das Zertifikat ausgestellt hat, und

c)
alle Nachweise, die sie auf Grund dieser Verordnung ausgestellt haben, sowie alle für die Ausstellung erforderlichen Dokumente zehn Jahre ab dem Datum der Ausstellung des jeweiligen Nachweises aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverzüglich, bei elektronischer Aufbewahrung automatisiert zu löschen,

3.
sie sicherstellen, dass sich alle in ihrem Auftrag mit der Herstellung, der Lagerung oder dem Transport und dem Vertrieb der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs befassten Betriebe, die selbst keine Schnittstellen sind, verpflichtet haben, bei der Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs im Anwendungsbereich dieser Verordnung mindestens die Anforderungen eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen, und diese Anforderungen auch tatsächlich erfüllen,

4.
sie sich verpflichtet haben, Folgendes zu dokumentieren:

a)
die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4, 5 und 10 durch die Schnittstellen und alle in ihrem Auftrag mit der Herstellung oder Lieferung des erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die selbst keine Schnittstellen sind, in dem Zertifizierungssystem,

b)
die Menge und die Art der zur Herstellung eingesetzten erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und

c)
die Treibhausgasemissionen, die durch die Schnittstellen und alle in ihrem Auftrag mit der Herstellung oder Lieferung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die selbst keine Schnittstellen sind, bei der Herstellung und Lieferung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs verursacht worden sind, soweit diese Treibhausgasemissionen für die Berechnung der Treibhausgaseinsparungen nach § 10 berücksichtigt werden müssen; die Treibhausgasemissionen sind jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs auszuweisen, und

5.
die Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 von der Zertifizierungsstelle kontrolliert wurde.

(3) 1Nach Ablauf der Gültigkeit eines Zertifikates kann Schnittstellen und Lieferanten auf Antrag ein neues Zertifikat nur ausgestellt werden, wenn

1.
sie die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 während der Dauer der Gültigkeit des abgelaufenen Zertifikates erfüllt haben,

2.
die Dokumentation nach Absatz 2 Nummer 4 nachvollziehbar ist und

3.
die Kontrollen nach § 38 keine Erkenntnisse erbracht haben, die gegen die Ausstellung eines neuen Zertifikates sprechen.

2Wenn eine Schnittstelle oder ein Lieferant die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 während der Dauer der Gültigkeit des vorherigen Zertifikates nicht erfüllt hat und der Umfang der Verstöße nicht erheblich ist, kann abweichend von Satz 1 Nummer 1 ein neues Zertifikat auch ausgestellt werden, wenn die Schnittstelle oder der Lieferant die Anforderungen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig nicht erfüllt hat und die Erfüllung der Anforderungen für die Dauer der Gültigkeit des neuen Zertifikates sichergestellt ist.


§ 26 Inhalt der Zertifikate



Zertifikate müssen folgende Angaben enthalten:

1.
eine Zertifikatsnummer, die sich mindestens zusammensetzt aus

a)
der Registriernummer des Zertifizierungssystems,

b)
der Registriernummer der Zertifizierungsstelle und

c)
einer Nummer, die von der Zertifizierungsstelle einmal zu vergeben ist,

2.
das Datum der Ausstellung sowie das Datum des Laufzeitbeginns und des Laufzeitendes,

3.
den Namen des Zertifizierungssystems, in dem das Zertifikat ausgestellt worden ist,

4.
im Fall einer zur Ausstellung von Nachweisen berechtigten Schnittstelle

a)
der Name und die Anschrift der zur Ausstellung von Nachweisen berechtigten Schnittstelle,

b)
das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage,

c)
die maximale Erzeugungskapazität der Anlage und

d)
die jährliche Herstellungskapazität der Anlage,

5.
die zertifizierten Geltungsbereiche und

6.
die Methode der Treibhausgasberechnung.


§ 27 Unwirksamkeit von Zertifikaten



Zertifikate sind unwirksam, wenn sie eine oder mehrere Angaben nach § 26 nicht enthalten oder diese Angaben nicht richtig oder nicht vollständig sind.


§ 28 Gültigkeit der Zertifikate



(1) Zertifikate sind für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Datum des Laufzeitbeginns nach § 26 Nummer 2 gültig.

(2) Die von den Zertifizierungssystemen getroffenen Regelungen zur Gültigkeit der Laufzeit der Zertifikate für Klein- und Kleinstbetriebe bleiben unberührt.


§ 29 Weitere anerkannte Zertifikate



Als anerkannt gelten auch Zertifikate, die

1.
nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Nachweis darüber anerkannt werden, dass eine oder mehrere Schnittstellen die Anforderungen nach Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 5 und 6 in Verbindung mit Unterabsatz 7 sowie nach Artikel 28 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllen, und

2.
in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt worden sind

a)
von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Nachweisführung zuständig ist,

b)
von der Stelle, die von der nach Buchstabe a zuständigen Behörde für die Nachweisführung anerkannt worden ist, oder

c)
von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen Akkreditierungsstelle dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Grund allgemeiner Kriterien für Stellen, die Produkte zertifizieren, für die Nachweisführung akkreditiert ist.


Abschnitt 4 Zertifizierungsstellen

Unterabschnitt 1 Anerkennung von Zertifizierungsstellen

§ 30 Anerkannte Zertifizierungsstellen



Anerkannte Zertifizierungsstellen sind

1.
Zertifizierungsstellen, die nach § 31 Absatz 1 oder § 43 Absatz 1 anerkannt sind, und

2.
Zertifizierungsstellen nach § 36.


§ 31 Anerkennung von Zertifizierungsstellen



(1) Zertifizierungsstellen werden von der zuständigen Behörde auf Antrag anerkannt, wenn sie

1.
folgende Angaben machen:

a)
die Namen und die Anschriften der verantwortlichen Personen sowie

b)
die Staaten, in denen sie die Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnehmen,

2.
nachweisen, dass sie

a)
über die Fachkunde, die Ausrüstung und die Infrastruktur verfügen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind,

b)
über eine ausreichende Zahl qualifizierter und erfahrener Beschäftigter verfügen und

c)
im Hinblick auf die Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben unabhängig von den Zertifizierungssystemen, Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten sowie frei von jeglichem Interessenkonflikt sind,

3.
die Anforderungen der DIN EN/ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, erfüllen und ihre Kontrollen den Anforderungen der DIN EN ISO 19011, Ausgabe Dezember 2018, genügen,3

4.
sich schriftlich verpflichten,

a)
die Anforderungen eines anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen,

b)
die Kontrollen und Maßnahmen nach § 42 zu dulden,

c)
für alle Orte, an denen sie nach dieser Verordnung Tätigkeiten ausüben, auch wenn diese Orte nicht im räumlichen Geltungsbereich dieser Verordnung liegen, der zuständigen Behörde eine dem § 42 entsprechende Kontroll- und Betretungsmöglichkeit zu gewähren und

5.
eine zustellungsfähige Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben.

(2) 1Der Nachweis darüber, dass die in Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt sind, ist durch Vorlage von Unterlagen über die betriebliche Ausstattung der jeweiligen Zertifizierungsstelle, ihren Aufbau und ihre Beschäftigten entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde zu erbringen. 2Die zuständige Behörde kann über die vorgelegten Unterlagen hinaus weitere Unterlagen anfordern und im Rahmen des Anerkennungsverfahrens bei den Zertifizierungsstellen Prüfungen vor Ort vornehmen, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 erforderlich ist. 3Eine Prüfung vor Ort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat wird nur durchgeführt, wenn der andere Staat dieser Prüfung zustimmt.

(3) Die Anerkennung kann auch nachträglich mit Auflagen versehen werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Tätigkeiten einer Zertifizierungsstelle erforderlich ist.

(4) Die Anerkennung kann beschränkt werden auf

1.
einzelne Arten von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs,

2.
einzelne Staaten, insbesondere, weil nur dort die nach Absatz 2 Satz 3 erforderliche Zustimmung zur Überwachungstätigkeit der zuständigen Behörde nach § 42 erteilt worden ist, oder

3.
einzelne Geltungsbereiche.

---

3
Sämtliche hier in Bezug genommene DIN-, ISO/IEC- und DIN-EN-ISO-Normen sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.


§ 32 Verfahren zur Anerkennung



(1) Das Verfahren zur Anerkennung von Zertifizierungsstellen kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes durchgeführt werden.

(2) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Antragstellung entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt.

(3) Die Anerkennung ist von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.


§ 33 Inhalt der Anerkennung



Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle muss die folgenden Angaben enthalten:

1.
die einmal vergebene Registriernummer,

2.
das Datum der Anerkennung und

3.
Angaben zu Beschränkungen nach § 31 Absatz 4.


§ 34 Erlöschen der Anerkennung



(1) 1Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle erlischt, wenn sie zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. 2Sie erlischt auch, wenn die Zertifizierungsstelle ihre Tätigkeit

1.
nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der ersten Anerkennung aufgenommen hat oder

2.
seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als ein Jahr nicht mehr ausgeübt hat.

(2) Das Erlöschen der Anerkennung und der Grund für das Erlöschen nach Absatz 1 sind von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.


§ 35 Widerruf der Anerkennung



1Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle soll widerrufen werden, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dieser Verordnung nicht mehr gegeben ist. 2Die Anerkennung soll insbesondere widerrufen werden, wenn

1.
eine Voraussetzung nach § 31 Absatz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt ist oder

2.
die Zertifizierungsstelle ihre Pflichten nach den §§ 37 bis 41 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.

3Die Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn eine Überwachung vor Ort nicht sichergestellt ist. 4Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben im Übrigen unberührt.


§ 36 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen



(1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie von der Europäischen Kommission oder von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zertifizierungsstellen anerkannt sind und sie Aufgaben nach dieser Verordnung auch in einem anerkannten Zertifizierungssystem wahrnehmen.

(2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts sind nur entsprechend anzuwenden, soweit dies mit den Bestimmungen der Europäischen Kommission vereinbar ist.


Unterabschnitt 2 Aufgaben von Zertifizierungsstellen

§ 37 Führen von Verzeichnissen



1Die Zertifizierungsstellen müssen ein Verzeichnis aller Schnittstellen und Lieferanten, denen sie Zertifikate ausgestellt, verweigert oder entzogen haben, führen. 2Das Verzeichnis muss die Namen, die Anschriften und die Registriernummern der Schnittstellen und Lieferanten enthalten. 3Die Zertifizierungsstellen müssen das Verzeichnis laufend aktualisieren.


§ 38 Kontrolle von Schnittstellen und Lieferanten



(1) 1Die Zertifizierungsstellen kontrollieren spätestens sechs Monate nach Ausstellung des ersten Zertifikates und danach mindestens einmal im Jahr, ob die Schnittstellen und die Lieferanten die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikates nach § 25 Absatz 2 weiterhin erfüllen. 2Die zuständige Behörde kann bei begründetem Verdacht, dass die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, insbesondere auf Grund der Berichte nach § 39 Satz 2,

1.
bestimmen, dass eine Schnittstelle in kürzeren Abständen kontrolliert werden muss und

2.
diese Kontrollen auch selbst durchführen.

3Satz 2 gilt auch in den Fällen des § 25 Absatz 3 Satz 2.

(2) 1Die Beschäftigten der Zertifizierungsstellen und der zuständigen Behörde sowie die von der zuständigen Behörde vertraglich beauftragten Personen sind befugt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel der Schnittstellen und Lieferanten zu betreten, soweit dies für die Kontrolle nach Absatz 1 erforderlich ist. 2Diese Befugnis bezieht sich auf alle Orte im Geltungsbereich dieser Verordnung, an denen die Schnittstellen und Lieferanten im Zusammenhang mit der Herstellung oder Lieferung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, für die ein Nachweis nach dieser Verordnung ausgestellt wird, Tätigkeiten ausüben.

(3) Die Schnittstellen und Lieferanten im Geltungsbereich dieser Verordnung sind verpflichtet, die Kontrollen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden.


§ 39 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen



1Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde jede Vor-Ort-Kontrolle so rechtzeitig ankündigen, dass eine Begleitung durch die zuständige Behörde möglich ist. 2Nach Abschluss jeder Kontrolle müssen die Zertifizierungsstellen einen Bericht erstellen, der insbesondere das Ergebnis der Kontrolle enthält. 3Der Bericht ist der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln.


§ 40 Weitere Berichte und Mitteilungen



(1) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde nach ihrer Entscheidung über die Ausstellung eines Zertifikates nach § 2 Absatz 14, jedoch spätestens bis zum Laufzeitbeginn des Zertifikates, folgende Dokumente elektronisch übermitteln:

1.
die Berichte nach § 39 Satz 2 und

2.
die Zertifikate, die nach § 25 ausgestellt wurden.

(2) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr bis zum Ablauf des 28. Februar des folgenden Kalenderjahres und auf Verlangen folgende Berichte und Informationen elektronisch übermitteln:

1.
einen Auszug aus dem Verzeichnis nach § 37 sowie eine Liste aller weiteren Betriebe und Lieferanten, die sie kontrollieren, wobei die Schnittstellen, die weiteren Betriebe und Lieferanten nach den Zertifizierungssystemen aufzuschlüsseln sind,

2.
eine Liste aller Kontrollen, die sie in dem Kalenderjahr bei Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten vorgenommen haben, aufgeschlüsselt nach Zertifizierungssystemen, und

3.
einen Bericht über ihre Erfahrungen mit den von ihnen angewendeten Zertifizierungssystemen; dieser Bericht muss alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung, ob es Probleme bei der Einhaltung der Systemvorgaben gibt, wesentlich sein könnten.


§ 41 Aufbewahrung, Umgang mit Informationen



(1) 1Zertifizierungsstellen müssen die Berichte nach § 39 Satz 2 zehn Jahre ab dem Datum ihrer jeweiligen Erstellung und die Kopien der Zertifikate, die sie auf Grund dieser Verordnung ausstellen, zehn Jahre ab dem Datum der Ausstellung des jeweiligen Zertifikates aufbewahren. 2Die Berichte nach § 39 Satz 2 und die Kopien der Zertifikate sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverzüglich, bei elektronischer Aufbewahrung automatisiert zu löschen.

(2) Soweit Zertifizierungsstellen Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnehmen, gelten sie als informationspflichtige Stellen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Geltungsbereich des Umweltinformationsgesetzes.


Unterabschnitt 3 Überwachung von Zertifizierungsstellen

§ 42 Überwachung und Maßnahmen



(1) Die zuständige Behörde überwacht die nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungsstellen.

(2) 1Die Beschäftigten sowie die Beauftragten der zuständigen Behörde sind befugt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel der Zertifizierungsstellen zu betreten, soweit dies für die Überwachung erforderlich ist. 2§ 31 Absatz 2 Satz 3, § 38 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 sind entsprechend anzuwenden.

(3) 1Die zuständige Behörde kann gegenüber Zertifizierungsstellen diejenigen Anordnungen treffen, die notwendig sind, um festgestellte Mängel zu beseitigen und künftige Mängel zu verhüten. 2Insbesondere kann sie anordnen, dass Beschäftigte einer Zertifizierungsstelle wegen fehlender Unabhängigkeit, Fachkunde oder Zuverlässigkeit nicht mehr kontrollieren dürfen, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden.

(4) Die zuständige Behörde informiert das jeweils zuständige anerkannte Zertifizierungssystem über die festgestellten Mängel und über die getroffenen Anordnungen.


Unterabschnitt 4 Vorläufige Anerkennung

§ 43 Vorläufige Anerkennung von Zertifizierungsstellen



(1) Die zuständige Behörde kann Zertifizierungsstellen vorläufig anerkennen, wenn die Voraussetzungen nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 erfüllt sind und eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen nach § 31 Absatz 1 Nummer 2 und 3 noch nicht möglich ist, diese Voraussetzungen jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt sein werden.

(2) Eine vorläufige Anerkennung ist auf zwölf Monate zu befristen.

(3) Ein Rechtsanspruch auf vorläufige Anerkennung besteht nicht.

(4) Zertifizierungsstellen können aus einer vorläufigen Anerkennung keine Rechtsansprüche ableiten.