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Teil 4 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (MtDBwVVDV)

Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227, S. 2
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 2030-8-5-27 Beamte
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Teil 4 Laufbahnprüfung

Abschnitt 1 Allgemeines und Organisatorisches

§ 49 Zweck der Laufbahnprüfung



1In der Laufbahnprüfung müssen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen,

1.
dass sie das erforderliche Wissen und fachliche Können erworben haben und

2.
dass sie fähig sind, die Dienstgeschäfte ihrer Laufbahn ordnungsgemäß wahrzunehmen.

2Die Laufbahnprüfung ist an den Lehrinhalten der Ausbildungsabschnitte auszurichten.


§ 50 Zulassung zur Laufbahnprüfung



Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer die Ausbildung durchlaufen hat.


§ 51 Teile der Laufbahnprüfung



Die Laufbahnprüfung besteht aus

1.
einer schriftlichen Prüfung und

2.
einer mündlichen Prüfung.


§ 52 Prüfungsamt



(1) Beim Bildungszentrum der Bundeswehr wird ein Prüfungsamt eingerichtet.

(2) Das Prüfungsamt hat die Aufgabe,

1.
die Laufbahnprüfung zu organisieren und durchzuführen,

2.
einheitliche Bewertungsmaßstäbe zu entwickeln,

3.
dafür zu sorgen, dass bei allen Anwärterinnen und Anwärtern derselbe Bewertungsmaßstab angelegt wird, und

4.
die Entscheidungen der Prüfungskommissionen zu vollziehen.

(3) Einzelne Aufgaben können vom Prüfungsamt ganz oder teilweise auf andere Dienststellen übertragen werden.


§ 53 Prüfungskommission für die Laufbahnprüfung



(1) 1Das Prüfungsamt richtet für jeden Teil der Laufbahnprüfung eine Prüfungskommission ein. 2Bei Bedarf können jeweils mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden.

(2) Werden für einen Teil der Laufbahnprüfung mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet, so kann das Prüfungsamt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren oder gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik mit der organisatorischen Leitung dieses Teils der Laufbahnprüfung beauftragen.

(3) 1Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskommission des jeweiligen wehrtechnischen Fachgebiets abgelegt. 2Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen stellen sicher, dass in allen Prüfungskommissionen eines wehrtechnischen Fachgebiets in einem Teil der Laufbahnprüfung einheitliche Bewertungs- und Prüfungsmaßstäbe angelegt werden.


§ 54 Mitglieder der Prüfungskommissionen



(1) Eine Prüfungskommission für die schriftliche Prüfung besteht

1.
im Lehrgebiet „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst" (§ 60 Absatz 1 Nummer 1) aus

a)
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

b)
mindestens einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzender oder Beisitzendem und

2.
in jedem der übrigen Lehrgebiete (§ 60 Absatz 1 Nummer 2 bis 4) aus

a)
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren oder gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

b)
mindestens einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik als Beisitzender oder Beisitzendem.

(2) Eine Prüfungskommission für die mündliche Prüfung besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik als Beisitzender oder Beisitzendem,

3.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzender oder Beisitzendem und

4.
einer Beamtin oder einem Beamten des mittleren technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik als Beisitzender oder Beisitzendem.

(3) Anstelle einer Beamtin oder eines Beamten kann eine gleich geeignete Tarifbeschäftigte oder ein gleich geeigneter Tarifbeschäftigter als Mitglied einer Prüfungskommission bestellt werden.

(4) 1Die Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Prüfungskommission werden vom Prüfungsamt bestellt. 2Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. 3Die Mitglieder werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. 4Wiederbestellung ist zulässig.

(5) Die Mitglieder einer Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(6) Die Prüfungstätigkeit erfolgt im besonderen dienstlichen Interesse und ist eine herausragende Aufgabe.


§ 55 Entscheidungen der Prüfungskommission



(1) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, darunter die oder der Vorsitzende.

(2) Die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommission stellt sicher, dass bei der jeweiligen Prüfung ein einheitlicher Bewertungsmaßstab angelegt wird.

(3) 1Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig.


§ 56 Nichtöffentlichkeit der Laufbahnprüfung



(1) Die Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich.

(2) Bei der schriftlichen und bei der mündlichen Prüfung können Angehörige des Prüfungsamts anwesend sein.

(3) Das Prüfungsamt kann Personen, die mit der Ausbildung oder der Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern für den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - befasst sind, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten.

(4) 1Wenn eine schwerbehinderte Person oder eine gleichgestellte behinderte Person an der mündlichen Prüfung teilnimmt, kann die Schwerbehindertenvertretung an der mündlichen Prüfung teilnehmen. 2Dies gilt nicht, wenn die Person der Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich widerspricht.

(5) Bei der Beratung über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein.


§ 57 Protokoll über die Laufbahnprüfung



(1) Über die Laufbahnprüfung ist durch das Prüfungsamt für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Protokoll anzufertigen.

(2) In das Protokoll sind aufzunehmen:

1.
der Gesamtverlauf der Laufbahnprüfung,

2.
die Bewertungen der Klausuren der schriftlichen Prüfung und

3.
die Bewertung der mündlichen Prüfung.


§ 58 Ort und Termin der Laufbahnprüfung



(1) Das Prüfungsamt setzt jeweils den Ort und den Termin der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung fest.

(2) Die schriftliche Prüfung soll spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.

(3) Die festgelegten Orte und Termine teilt das Prüfungsamt den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig mit.


Abschnitt 2 Schriftliche Prüfung

§ 59 Zweck der schriftlichen Prüfung



In der schriftlichen Prüfung müssen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie in der Lage sind,

1.
die Aufgaben des mittleren technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik rasch und sicher zu erfassen,

2.
diese Aufgaben mit den zugelassenen Hilfsmitteln zu lösen und

3.
das Ergebnis knapp und übersichtlich darzustellen.


§ 60 Klausuren der schriftlichen Prüfung



(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus je einer Klausur in den folgenden Lehrgebieten:

1.
„Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst",

2.
„Allgemeine Grundlagen der Wehrtechnik und der Projektarbeit",

3.
„Allgemeine mathematische und technische Grundlagen" sowie

4.
„Fachtechnische Grundlagen einzelner wehrtechnischer Fachgebiete".

(2) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt 180 Minuten.

(3) 1Die Aufgaben für die Klausuren werden vom Prüfungsamt bestimmt. 2In jeder Klausur dürfen nur Aufgaben aus einem Lehrgebiet gestellt werden.

(4) 1Das Bildungszentrum der Bundeswehr und das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr legen dem Prüfungsamt rechtzeitig eine ausreichende Zahl an Vorschlägen für Aufgaben mit Lösungsskizzen für jedes Lehrgebiet vor. 2Die Vorschläge unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. 3Die ausgewählten Aufgaben sind bis zum Beginn der jeweiligen Klausur unter Verschluss zu halten.

(5) 1Die Klausuren werden anstelle des Namens der Anwärterin oder des Anwärters mit einer Kennziffer versehen. 2Das Prüfungsamt erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern und Namen, die den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden darf.


§ 61 Durchführung der Klausuren



(1) Bei jeder Klausur dürfen nur die Hilfsmittel verwendet werden, die vom Prüfungsamt gestellt worden sind oder deren Nutzung erlaubt worden ist.

(2) 1Pro Tag darf nur eine Klausur geschrieben werden. 2Die Klausuren sollen an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden.


§ 62 Protokolle über die schriftliche Prüfung



(1) Für jede Klausur fertigt eine der Personen, die bei der Klausur Aufsicht führen, für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Protokoll an.

(2) In das Protokoll sind aufzunehmen:

1.
die Uhrzeit, zu der mit der Bearbeitung der Klausur begonnen wird,

2.
die Uhrzeit, zu der die Klausur abgegeben wird,

3.
gegebenenfalls in Anspruch genommener Nachteilsausgleich sowie

4.
etwaige Unterbrechungen und besondere Vorkommnisse.


§ 63 Bewertung der Klausuren



(1) Jede Klausur der schriftlichen Prüfung wird von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission bewertet.

(2) 1Die zwei Mitglieder der Prüfungskommission bewerten unabhängig voneinander. 2Sie können Kenntnis von der Bewertung des anderen Mitglieds haben.

(3) 1Weichen die Bewertungen voneinander ab, so versuchen die zwei Mitglieder der Prüfungskommission zunächst, sich auf eine Bewertung zu einigen. 2Wird keine Einigung erzielt, so legt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission die Bewertung fest.

(4) 1Ist eine Klausur nicht rechtzeitig oder gar nicht abgegeben worden, so gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet. 2§ 80 bleibt unberührt.


§ 64 Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung



(1) Aus den Rangpunkten der Klausuren wird die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung berechnet.

(2) Bei der Ermittlung der Rangpunktzahl sind die Rangpunkte der Klausuren jeweils einfach zu gewichten.


§ 65 Bestehen der schriftlichen Prüfung



(1) Die schriftliche Prüfung hat bestanden,

1.
wer in mindestens drei Klausuren jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat und

2.
bei wem die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung mindestens 5 beträgt.

(2) Das Bestehen oder Nichtbestehen wird vom Prüfungsamt festgestellt.


Abschnitt 3 Mündliche Prüfung

§ 66 Zulassung zur mündlichen Prüfung



(1) Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat.

(2) Über die Zulassung oder Nichtzulassung erstellt das Prüfungsamt einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid.

(3) Mit dem Bescheid teilt das Prüfungsamt den Anwärterinnen und Anwärtern zudem die von ihnen in den einzelnen Klausuren erzielten Rangpunkte und die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung mit.


§ 67 Zweck der mündlichen Prüfung



In der mündlichen Prüfung müssen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie fachbezogen kommunizieren und kooperieren können.


§ 68 Gegenstand der mündlichen Prüfung



1Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Inhalt der Ausbildung. 2Die Prüfungskommission wählt den Prüfungsstoff thematisch aus den Lehrgebieten der schriftlichen Prüfung (§ 60 Absatz 1) aus.


§ 69 Durchführung der mündlichen Prüfung



(1) Die mündliche Prüfung ist ein Prüfungsgespräch.

(2) 1Die mündliche Prüfung soll als Gruppenprüfung durchgeführt werden. 2In einer Gruppe sollen nicht mehr als vier Anwärterinnen und Anwärter geprüft werden.

(3) 1Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 30 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten. 2Sie soll 40 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht überschreiten.

(4) 1Die mündliche Prüfung wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission geleitet. 2Sie oder er stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise von den Mitgliedern der Prüfungskommission geprüft werden. 3Die Durchführung der mündlichen Prüfung kann durch Informationstechnologie unterstützt werden.


§ 70 Protokolle über die mündliche Prüfung



(1) Über die mündliche Prüfung ist durch die Prüfungskommission für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Protokoll anzufertigen.

(2) In das Protokoll sind aufzunehmen:

1.
der Gegenstand der mündlichen Prüfung,

2.
der Ablauf der mündlichen Prüfung und

3.
die Bewertung der Leistung.


§ 71 Bewertung und Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung



(1) Die in der mündlichen Prüfung von den Anwärterinnen und Anwärtern erbrachten Leistungen werden von der Prüfungskommission bewertet.

(2) 1Die Prüfenden schlagen jeweils eine Einzelbewertung für den von ihnen im Prüfungsgespräch geprüften Prüfungsstoff vor. 2Aus den Rangpunkten der Prüfungsgespräche wird die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung berechnet.

(3) Bei der Ermittlung der Rangpunktzahl sind die Rangpunkte der Prüfungsgespräche jeweils einfach zu gewichten.

(4) Im Anschluss an die mündliche Prüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den Anwärterinnen und Anwärtern die Bewertung der Leistungen mit und erläutert die Bewertung auf Wunsch kurz mündlich.


§ 72 Bestehen der mündlichen Prüfung



Die mündliche Prüfung hat bestanden, bei wem die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung mindestens 5 beträgt.


Abschnitt 4 Bestehen der Laufbahnprüfung

§ 73 Bewertung und Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung



(1) Nach der mündlichen Prüfung berechnet die Prüfungskommission der mündlichen Prüfung die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest.

(2) Bei der Ermittlung der Rangpunktzahl sind die folgenden Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Rangpunktzahl der berufspraktischen Ausbildung mit 10 Prozent,

2.
die Rangpunktzahl des Lehrgangs „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst" mit 10 Prozent,

3.
die gemeinsame Rangpunktzahl des Einführungslehrgangs, des Lehrgangs „Datenverarbeitung" und des Abschlusslehrgangs mit 15 Prozent,

4.
die Rangpunkte der Klausur der schriftlichen Prüfung „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst" mit 5 Prozent,

5.
die Rangpunkte der übrigen drei Klausuren der schriftlichen Prüfung mit jeweils 15 Prozent und

6.
die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung mit 15 Prozent.

(3) 1Eine nach Absatz 2 errechnete Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf die ganze Zahl gerundet. 2Dies gilt nicht, wenn die Rangpunktzahl kleiner als 5 ist. 3In diesem Fall wird die Rangpunktzahl auf die ganze Zahl abgerundet.


§ 74 Bestehen der Laufbahnprüfung



Die Laufbahnprüfung hat bestanden,

1.
wer die schriftliche Prüfung bestanden hat,

2.
wer die mündliche Prüfung bestanden hat und

3.
wer in der Laufbahnprüfung eine Rangpunktzahl von mindestens 5 erreicht hat.


§ 75 Abschlussnote



(1) Der nach § 73 Absatz 2 und 3 gebildeten Rangpunktzahl wird die nach § 6 Absatz 1 entsprechende Note zugeordnet und als Abschlussnote von der Prüfungskommission der mündlichen Prüfung festgesetzt.

(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission der mündlichen Prüfung teilt jeder Anwärterin ihre und jedem Anwärter seine Abschlussnote mit und erläutert die Berechnung auf Wunsch.


§ 76 Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und Dienstzeugnis



(1) Jeder Person, die die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erteilt das Prüfungsamt einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung.

(2) 1Jeder Person, die die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, stellt die Einstellungsbehörde neben dem Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung in schriftlicher oder elektronischer Form ein Dienstzeugnis aus. 2In dem Dienstzeugnis sind die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte anzugeben.


§ 77 Wiederholung der Laufbahnprüfung



(1) Im Wiederholungsfall (§ 17 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 der Bundeslaufbahnverordnung) ist die Laufbahnprüfung vollständig zu wiederholen.

(2) Im Wiederholungsfall bestimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag der Prüfungskommission,

1.
bis wann die Wiederholung der Laufbahnprüfung zu erfolgen hat und

2.
ob und welche Ausbildungsabschnitte oder Teile von Ausbildungsabschnitten zu wiederholen sind.

(3) 1Die Frist für die Wiederholung der Laufbahnprüfung soll mindestens drei Monate betragen und darf ein Jahr nicht überschreiten. 2Die Wiederholung soll zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern der nächsten Laufbahnprüfung abgelegt werden.

(4) Der Vorbereitungsdienst wird von der Einstellungsbehörde bis zum Ablauf der Frist für die Wiederholung verlängert.

(5) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Rangpunktzahlen ersetzen die vorherigen.


§ 78 Laufbahnbefähigung



Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, hat die Befähigung für die Laufbahn des mittleren technischen Verwaltungsdienstes erlangt.


§ 79 Bescheid über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung bei Bestehen und Abschlusszeugnis



(1) Das Prüfungsamt stellt jeder Person, die die Laufbahnprüfung bestanden hat, einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung und in schriftlicher oder elektronischer Form ein Abschlusszeugnis aus.

(2) In dem Abschlusszeugnis werden mindestens folgende Angaben aufgeführt:

1.
die Angabe, dass die Laufbahnprüfung bestanden worden ist,

2.
die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung,

3.
die Abschlussnote der Laufbahnprüfung und

4.
die Bezeichnung der Laufbahnbefähigung.

(3) Das Abschlusszeugnis wird in elektronischer Form oder in beglaubigter Abschrift zur Personalgrundakte genommen.

(4) Fehler bei der Berechnung oder bei der Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt.

(5) 1Fehlerhafte Abschlusszeugnisse sind dem Prüfungsamt zurückzugeben. 2Wird eine Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt, so ist das Abschlusszeugnis ebenfalls dem Prüfungsamt zurückzugeben.


Abschnitt 5 Gemeinsame Vorschriften für die schriftliche und die mündliche Prüfung

§ 80 Verhinderung



Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter an der Teilnahme an der schriftlichen oder mündlichen Laufbahnprüfung gehindert, so gilt § 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Prüfungsamt an die Stelle des Bildungszentrums der Bundeswehr tritt.


§ 81 Ordnungsverstoß



(1) 1Wenn eine Anwärterin oder ein Anwärter bei einer Klausur der schriftlichen Prüfung oder in der mündlichen Prüfung täuscht, eine Täuschung versucht, an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirkt oder sonst gegen die Ordnung verstößt, so soll ihr oder ihm von der oder dem Aufsichtsführenden die Fortsetzung der Klausur oder der mündlichen Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung nach Absatz 2 gestattet werden. 2Bei einem erheblichen Verstoß kann die Anwärterin oder der Anwärter sofort von der weiteren Teilnahme an der Klausur oder an der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden. 3Die Entscheidung über den sofortigen Ausschluss trifft im Falle einer Klausur das Prüfungsamt und im Falle der mündlichen Prüfung die Prüfungskommission.

(2) Je nach Schwere des Ordnungsverstoßes kann

1.
bei einer Klausur das Prüfungsamt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid

a)
die Wiederholung der Klausur anordnen,

b)
die Klausur mit null Rangpunkten bewerten,

c)
die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären oder

d)
die Laufbahnprüfung für endgültig nicht bestanden erklären und

2.
bei der mündlichen Prüfung die Prüfungskommission durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid

a)
die Wiederholung der mündlichen Prüfung anordnen,

b)
die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären oder

c)
die Laufbahnprüfung für endgültig nicht bestanden erklären.

(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, so kann das Prüfungsamt im Benehmen mit der Einstellungsbehörde innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag, an dem die betroffene Person die mündliche Prüfung absolviert hat, die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.


§ 82 Prüfungsakten und Einsichtnahme



(1) Zu jeder Anwärterin und jedem Anwärter wird eine Prüfungsakte geführt.

(2) Zur Prüfungsakte zu nehmen sind:

1.
die beiden Zeugnisse über die fachtheoretische Ausbildung,

2.
das Zeugnis über die praktische Ausbildung,

3.
die Klausuren der schriftlichen Prüfung,

4.
die Protokolle der schriftlichen Prüfung,

5.
das Protokoll der mündlichen Prüfung,

6.
das Protokoll der Laufbahnprüfung,

7.
bei Bestehen das Abschlusszeugnis und

8.
bei Nichtbestehen der Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung.

(3) 1Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt oder bei einer von ihm bestimmten Stelle nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zur Gewährleistung der Nachprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen fünf Jahre gespeichert oder aufbewahrt. 2Sie sind nach Ablauf dieser Frist zu löschen oder zu vernichten.

(4) 1Die Geprüften können auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. 2Die Einsichtnahme ist in der Prüfungsakte zu vermerken.